Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.10.2005 – 7 A 10700/05
ECLI:DE:OVGRLP:2005:1004.7A10700.05.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 10. Januar 2005 - 5 K 2111/04.NW - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo und serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit, begehrt von der Beklagten ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Die Klägerin lebt seit 1995 in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Mai 1996 - 8 K 4755/95.NW - wurde sie vom - vormaligen - Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt. Sie ist im Besitz eines Reisepasses nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 23. Dezember 2003 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Daraufhin wurde ihr am 31. März 2004 von der Beklagten mitgeteilt, das Bundesamt habe gegen sie ein Widerrufsverfahren eingeleitet, welches derzeit noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 teilte die Beklagte mit, das Einbürgerungsverfahren werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens ausgesetzt.
Am 18. August 2004 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
Zur Begründung ließ sie ausführen, das schwebende Widerrufsverfahren stehe ihrer Einbürgerung nicht entgegen, weil sie als anerkannter Flüchtling einen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit habe. Da es ihr nicht zuzumuten sei, ihren Einbürgerungsantrag solange zurückzustellen, bis eine mögliche Widerrufsentscheidung bestandskräftig geworden sei, sei ihre Klage zulässig und im Übrigen auch begründet.
Die Beklagte wandte hiergegen ein, bei einem eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Widerrufsverfahren bestehe kein Anspruch auf eine umgehende Einbürgerung. Ein eingeleitetes Widerrufsverfahren habe, ähnlich wie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, erhebliche Auswirkungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einbürgerung.
Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Beklagte verpflichtet, der Klägerin durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, es liege kein zureichender Grund i.S. des § 75 VwGO für die Untätigkeit der Beklagten vor. Soweit diese sich darauf zurückziehe, die Einbürgerungsbehörde dürfe vor der veränderten Sachlage nicht die Augen verschließen, werde verkannt, dass die Einleitung eines Widerrufsverfahrens nicht immer zwangsläufig auch zu einem Widerruf der Asylanerkennung führen müsse. Aus diesem Grunde sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass nicht bereits die Einleitung eines Asylwiderrufsverfahrens die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens rechtfertige, sondern dass es insoweit allein auf den Erlass des Widerrufsbescheides ankomme.
Auch eine analoge Heranziehung des § 88 Abs. 3 Satz 1 AuslG - nunmehr § 12 a Abs. 3 Satz 1 StAG - komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer vergleichbaren Interessenlage, denn die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens im Fall eines eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens finde ihre Rechtfertigung darin, dass an deren Ende möglicherweise eine Verurteilung wegen einer Straftat stehe, welche die Einbürgerung unter Umständen gänzlich ausschließen könne. Dagegen wäre bei einem Widerruf der Asylberechtigung allenfalls eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG n.F. ausgeschlossen.
Schließlich könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung stützen, weil die Vorschrift an den Erlass eines Widerrufsbescheides knüpfe.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegend der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt wurde mit Urteil vom 12. September 2005, das bislang noch nicht rechtskräftig geworden ist, abgewiesen.
In ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne sie nicht gezwungen werden, sehendes Auges im Hinblick auf das laufende Widerrufsverfahren eine Entscheidung zu treffen. Im Übrigen sei hier § 73 Abs. 2 a AsylVfG anwendbar, da es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Die Anwendung der Vorschrift hänge auch nicht maßgeblich davon ab, ob der Widerrufsbescheid schon ergangen sei, ausreichend sei die Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Im Übrigen läge ein solcher Bescheid nunmehr vor.
Die Klägerin könne sich nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG berufen, da ihr die Beantragung einer Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zumutbar sei. Ein hierzu ergangener Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport enthalte keine Ausnahmeregelung, die alleine an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und führt weiter aus, § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG sei vorliegend nicht anwendbar, da sich die Vorschrift erst auf die ab dem 1. Januar 2005 denkbaren Widerrufs- und Rücknahmefälle beziehe.
Im Übrigen sei ihr die Durchführung eines Entlassungsverfahrens unzumutbar, da die Konsularbehörden nicht nur hohe Gebühren verlangten, sondern auch nicht quittierte Zahlungen forderten und darüber hinaus Urkunden verlangten, deren Beschaffung ebenfalls zu finanziellen Mehraufwendungen führe. Ethnisch albanische Personen seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen ausgeschlossen. Allenfalls durch Bestechungsleistungen sei etwas zu erreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Januar 2005 verpflichtet die Beklagte im Ergebnis zutreffend, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) der Klägerin ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, auf den es bei der Verpflichtungsklage maßgeblich ankommt, zulässig und begründet.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht über das Begehren der Klägerin entschieden hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich die Beklagte (nunmehr) zur Rechtfertigung der Aussetzung ihrer Entscheidung darauf berufen kann, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung der Klägerin widerrufen und das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hat. Ebenso wenig kommt es vorliegend auf die Auslegung und das Verständnis des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG im Verhältnis zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG an.
Ungeachtet der Frage, ob von einer Entlassung der Klägerin aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abzusehen ist, liegen hierfür die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG vor. Danach wird von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG geforderten Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit u.a. dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Dies ist hier der Fall. Ein Grund, das Einbürgerungsverfahren weiter auszusetzen und über den Einbürgerungsantrag der Klägerin nicht zu entscheiden, ist daher für die Beklagte nicht mehr gegeben.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG zu, dessen Voraussetzungen nach dem ansonsten übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten - mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - gegeben sind.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist jedoch - wie erwähnt - nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG abzusehen. Der Klägerin kann die Durchführung eines Entlassungsverfahrens aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden, da dies darauf hinausliefe, von ihr zu fordern, den Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit mit Hilfe einer Bestechung herbeizuführen. Das Einfordern einer solchen Verhaltensweise, um die Einbürgerungsvoraussetzungen in den deutschen Staatsverband erfüllen zu können, widerspricht, was keiner weiteren Darlegung bedarf, rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Maßgeblich für die Einschätzung des Senats ist die Stellungnahme der deutschen Botschaft Belgrad vom 6. April 2005, die für diplomatische Verhältnisse ungewöhnlich klare Aussagen enthält. So heißt es unter Ziffer 3, auch der Botschaft sei aus zahlreichen Beschwerden bekannt, dass ethnisch albanische Personen serbisch -montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo ungeachtet der Rechtslage von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind. Anträge würden entweder überhaupt nicht beantwortet, aus offenkundig vorgeschobenen Gründen abgelehnt oder verschleppt. Sofern entsprechende Anträge von Kosovaren in Einzelfällen innerhalb zumutbarer Fristen bearbeitet und positiv beschieden worden seien, beruhe dies nach Einschätzung der Botschaft auf Bestechung. Die zahlreichen Fälle der Vorlage gefälschter Entlassungsbescheinigungen seitens kosovarischer Einbürgerungsbewerber dürften nicht zuletzt vor diesem Hintergrund zu sehen sein.
Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Aussagen in Frage zu stellen und auch die Beklagte ist ihnen nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Soweit sie auf den Erlass des Ministeriums des Innern und für Sport von Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 2005 betreffend die Einbürgerung serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo verweist, lassen sich aus diesem keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad herleiten. Wenn dieser Erlass auf Seite 2 im vorletzten Absatz bezüglich der Gruppe der ethnischen Albaner serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit ausführt, diese seien von konsularischen Leistungen der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen „teilweise“ ausgeschlossen, so wird dies nicht näher konkretisiert. Infolge dessen wird auch nicht gesagt, dass die betreffende Gruppe konsularische Leistungen wie beispielsweise die hier in Rede stehende Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit auf legalem Wege, d.h. ohne Bestechungsgeld zahlen zu müssen, erhalten könne.
Für die zutreffende Einschätzung der Situation durch die Botschaft in Belgrad sprechen auch die Erfahrungen, von denen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus anderen Einbürgerungsverfahren von ihm vertretener ethnischer Albaner aus dem Kosovo berichtet hat. Dort hätten die Behörden in aller Regel an die Entlassungsbewerber zunächst eine „Preisliste“ übersandt, in der zum Teil drastische Gebühren gefordert werden. Darüber hinaus verlangten sie sog. nicht quittierte Zahlungen zur Beschleunigung des Verfahrens. Auch forderten sie die Vorlage einer Vielzahl von Urkunden, bei deren Beschaffung sie - gegen finanzielle Mehrforderungen - behilflich sein könnten. Danach beschränken sich die Konsularbehörden nicht nur darauf, sehr hohe Gebühren zu verlangen, sondern fordern zusätzlich Zahlungen zur Verfahrensbeschleunigung, die nach der Rechtslage eigentlich nicht verlangt werden dürften, also im Kern Bestechungsgelder sind.
Im Ergebnis verbleibt es daher bei der Einschätzung des Senats, dass die Klägerin als albanischstämmige Volkszugehörige aus dem Kosovo ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit derzeit nur durch eine Verhaltensweise erlangen könnte, die ihr in einem Rechtsstaat nicht angesonnen werden kann, also unzumutbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.