Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.03.2006 – 2 A 10800/05

ECLI:DE:OVGRLP:2006:0321.2A10800.05.0A

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 28. April 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der als Beamter im Dienst des Beklagten stehende Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfeleistungen für eine Samen-Kryokonservierung.

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Diese ärztlicherseits als erforderlich angesehene Maßnahme wurde einen Tag vor einer operativen Behandlung des beim Sohn des Klägers seinerzeit diagnostizierten Hodenkarzinoms durchgeführt.

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Den vom Kläger daraufhin gestellten Beihilfeantrag, dem die für die Aufbereitung und erstmalige Konservierung des Samens betreffende Arztrechnung in Höhe von 700,00 € beigefügt war, lehnte die Oberfinanzdirektion – OFD – Koblenz durch Bescheid vom 14. April 2004 ab, da es sich nicht um Krankheitsaufwendungen, sondern um nicht beihilfefähige Kosten für eine Vorsorgemaßnahme handele.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurück.

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Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Aufwendungen seien aus Anlass der Erkrankung seines Sohnes entstanden. Zudem habe ihm am Tag vor der geplanten Maßnahme ein Mitarbeiter der Beihilfe-Informations-Stelle des Beklagten erklärt, dass Entnahme und Aufbereitung der Spermien beihilfefähig seien. Mit dieser Zusicherung habe sich der Beklagte selbst gebunden.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der OFD Koblenz vom 14. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 11. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm – dem Kläger – eine Beihilfe zu den beantragten Krankheitsaufwendungen zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat an seinem bereits im Vorverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt festgehalten.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Aufwendungen seien zum Ausgleich von erworbenen körperlichen Beeinträchtigungen entstanden. Es handele sich um eine ärztliche Leistung zur Behandlung einer Krankheit und nicht um eine Vorsorgemaßnahme. Beim Sohn des Klägers sei die Zeugungsunfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung konkret zu befürchten gewesen. Die Aufwendungen zählten daher zur ärztlicherseits vorgeschlagenen Therapie.

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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält der Beklagte daran fest, dass es sich bei der Samen-Kryokonservierung um eine Vorsorgemaßnahme handele. Aufwendungen für solche Maßnahmen seien aber lediglich in eng umschriebenen Ausnahmefällen beihilfefähig. Hierzu zähle die Samen-Kryokonservierung jedoch nicht. Der Ausschluss beruhe im Übrigen auf einer Empfehlung des Ausschusses für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission, der für das Beihilferecht auf seiner Sitzung vom 21. - 23. September 1987 derartige Kosten als nicht beihilfefähig bewertet habe. Es könne auch nicht von einer Leistung im Krankheitsfall ausgegangen werden, da die Maßnahme nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Bekämpfung der bestehenden Erkrankung gerichtet gewesen sei. Schließlich müsse im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Gleichbehandlung von Beihilfeempfängern und Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.

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Der Beklagte beantragt,

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das aufgrund der Beratung vom 28. April 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verweist auf seinen bereits in der ersten Instanz zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt, an dem er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags festhalte.

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Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der beim Sohn des Klägers durchgeführten Maßnahme durch Einholung einer ärztlichen Auskunft. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Leiters des Gesundheitsamtes K. Dr. med. O. vom 6. Februar 2006 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren sämtlich Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die bei seinem Sohn durchgeführte Samen-Kryokonservierung zu gewähren.

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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 90 Abs. 1 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Nach diesen Vorschriften sind die notwendigen Aufwendungen für ärztliche Leistungen in angemessenem Umfang beihilfefähig, die dem Beihilfeberechtigten für einen seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 c BVO) in Krankheitsfällen zum Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen entstanden sind. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen im Hinblick auf die mit Liquidation der Dres. S. und Kollegen vom 31. Januar 2004 dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für die beim Sohn des Klägers erfolgte Spermienaufbereitung und Kryokonservierung, deren Angemessenheit von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen wird, vor.

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Die Aufwendungen für die beim Sohn des Klägers unmittelbar vor der bevorstehenden Hoden-Operation am 10. Januar 2004 erfolgte Maßnahme sind in dem für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BVO maßgeblichen Zeitpunkt der sie verursachenden Umstände nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. O. vom 6. Februar 2006 medizinisch erforderlich gewesen, weil das Risiko des Eintritts einer Zeugungsunfähigkeit konkret gegeben war und die Maßnahme auch zur Sicherstellung der Zeugungsfähigkeit des Sohnes des Klägers gehörte. Begründet wird diese medizinische Einschätzung vom Leiter des Gesundheitsamtes K. mit dem vorliegenden konkreten Krankheitsbild. Danach birgt die operative Behandlungsstrategie des embryonalen Karzinoms bei jungen Männern, insbesondere die erforderliche radikale Lymphadenektomie nach Ablatio testis die Gefahr einer unvermeidbaren Durchtrennung von kleinsten peripheren Nerven bzw. Ganglien im Fettbindegewebe, die zu einer postoperativen retrograden Ejakulationsstörung mit bleibender retrograden Spermaejakulation in die Harnblase führt. Die vorgesehene Maßnahme war nach Auffassung des Sachverständigen auch wegen der aufgrund des geführten Nachweises von Absiedelungen des diagnostizierten embryonalen Karzinoms des rechten Hodens zwingend durchzuführenden chemotherapeutischen Behandlung erforderlich. Durch die hierbei unvermeidbaren Nebenwirkungen der Chemotherapie auf die Spermiogenese war die Zeugungsfähigkeit beim Sohn des Klägers gefährdet. In einem solchen Fall gehört – so der Sachverständige – die Spermagewinnung, Aufbereitung und Kryokonservierung zum medizinischen Standardverfahren. Aufgrund der operativen Risiken der radikalen Lymphadenektomie lag deshalb nach Einschätzung des Gutachters eine medizinische Indikation zur Sicherstellung der medizinischen Zeugungsfähigkeit durch die entsprechende Spermagewinnung vor. Dabei hat die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Zeugungsunfähigkeit bei dem operativ zu behandelnden Hodenkarzinom so konkret vorgelegen, dass der Hinweis hierauf Teil der ärztlichen Aufklärung des Patienten vor dem Eingriff darstellt und zur anschließenden Sicherstellung gehört.

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Aus diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen folgt, dass die geltend gemachten Aufwendungen sowohl in einem konkreten Krankheitsfall als auch zum Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen entstanden sind. Denn das Risiko des Eintritts einer Zeugungsunfähigkeit beim Sohn des Klägers war konkret gegeben und ihm konnte nach seiner Realisierung durch keine therapeutische Maßnahme mehr begegnet werden. Es beruhte ursächlich auf der infolge des vorhandenen Hodenkarzinoms bereits erworbenen körperlichen Beeinträchtigung. Die Sicherstellung der Zeugungsfähigkeit durch entsprechende Spermagewinnung kann hiervon als Behandlungsmaßnahme nicht getrennt werden. Dem Kläger steht daher unmittelbar aus den geltenden Beihilfevorschriften ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe zu.

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Diesem Ergebnis lässt sich nicht entgegenhalten, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme eine künstliche Befruchtung noch nicht angestanden habe und derzeit auch nicht absehbar sei, ob der Sohn des Klägers bzw. seine Partnerin einen Kinderwunsch haben würden bzw. sich die Partnerin möglicherweise gegen eine künstliche Befruchtung „sträuben“ werde. Dieser Einwand des Beklagten ist schon deshalb unbeachtlich, weil es für die Frage der Beihilfefähigkeit auf objektiv vorliegende Indikationen ankommt. Subjektive Beweggründe sind insofern unbeachtlich. Darüber hinaus bewegt sich der Vortrag des Beklagten ersichtlich im Bereich der Spekulation.

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Der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO gegebene Beihilfeanspruch ist vorliegend weder nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVO noch durch § 15 BVO i.V.m. Nr. 3.1.6 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 26. Juni 1997 (MinBl. S. 318) ausgeschlossen. Es handelt sich bei der aus konkretem Anlass beim Sohn des Klägers durchgeführten Spermienentnahme und anschließenden Aufbereitung weder um eine Vorsorgemaßnahme noch um eine im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) stehende Maßnahme. Die durchgeführte Kryokonservierung ist vielmehr – wie dargelegt – als eine ärztliche Leistung aus Anlass einer bereits eingetretenen (und nicht lediglich befürchteten) Krankheit anzusehen. Dem danach schon gesetzlich bestehenden Anspruch des Klägers kann die vorgenannte Verwaltungsvorschrift deshalb nicht erfolgreich entgegen gehalten werden.

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Gleiches gilt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Leistungsausschluss des Einfrierens und Lagerns männlichen Samens auf unbestimmte Zeit sowie die damit verbundene Kryokonservierung (z. B. NJW 1991, 773). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Vorschriften (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. der heute geltende inhaltsgleiche § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) unterscheiden sich in erheblicher Weise von der hier maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Während Versicherte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankenbehandlung nur dann haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO im Beihilferecht darüber hinaus eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen auch dann vor, wenn sie zum Ausgleich erworbener körperlicher Beeinträchtigungen erforderlich sind. Das ist hier nach dem oben Dargelegten jedoch der Fall.

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Des Weiteren ist das Bundessozialgericht in der von dem Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die dort in Rede stehende Gesamtmaßnahme durch die Lagerung des Samens bestimmt werde, da sie die wesentliche Leistung ausmache. Die Lagerung stelle aber keine ärztliche Behandlung dar, was nach Auffassung des Bundessozialgerichts Voraussetzung einer Kostenübernahme gewesen wäre. Die geschilderte Rechtsprechung lässt sich auf das vorliegende Verfahren schon deshalb nicht übertragen, weil der Kläger keine Beihilfe für die Kosten der Lagerung des eingefrorenen Samens seines Sohnes begehrt. Ob insoweit ein Anspruch bestünde, wird durch die vorliegende Entscheidung auch nicht vorgegeben.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht zudem keine grundsätzliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung der sich in Anspruch und Umfang unterscheidenden Versorgungssysteme. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und die private Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind strukturell unterschiedlich. Die – eine Eigenvorsorge des Beamten unterstützende – Beihilfe unterscheidet sich von der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 –, juris, Rn. 33). Aus § 182 Abs. 1 Nr. 1 RVO bzw. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geprägten Auslegung) lässt sich daher nicht folgern, dass die Kryokonservierung auch im Beihilferecht von vornherein als nicht erstattungsfähig anzusehen ist. Aus diesen Gründen hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in der vom Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend berechneten Höhe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 ZPO.

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Die Revision ist zuzulassen, da die Frage der Beihilfefähigkeit von Kosten für eine Kryokonservierung rechtsgrundsätzlich bedeutsam erscheint (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 219 Abs. 2 LBG).

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf 560,00 € festgesetzt.