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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.06.2008 – 9 C 11309/07

ECLI:DE:OVGRLP:2008:0604.9C11309.07.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Ein Kostenpauschsatz wird nicht festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsbeschluss der Unternehmensflurbereinigung R. B….

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Er ist Eigentümer von Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet mit einer Fläche von zusammen 81,64 ha.

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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 1999, der seit dem 29. April 2000 unanfechtbar ist, wurde eine Verlegung der B … zur Entlastung der Ortslage R. planfestgestellt. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bestätigte am 18. November 2005, dass die enteignungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 19 Fernstraßengesetz vorliegen und beantragte die Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung. Eine im Juni 2006 vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel durchgeführte projektbezogene Untersuchung kam zum Ergebnis, dass dem Antrag stattzugeben sei. Am 29. Juni 2006 wurden die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer über das beabsichtigte Flurbereinigungsverfahren aufgeklärt. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz stimmte mit Schreiben vom 31. Juli 2006 einer Unternehmensflurbereinigung zu und erteilte ihr Einvernehmen zu einem Landabzug bis zu 5 %.

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Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel ordnete mit Beschluss vom 18. September 2006 das Flurbereinigungsverfahren R. B … an und stellte das Flurbereinigungsgebiet mit einer Fläche von ca. 1.060 ha fest: Die Unternehmensflurbereinigung sei erforderlich, um den durch den Bau der Ortsumgehung R. entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen und Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden bzw. auszugleichen. Für die Straßenbaumaßnahme einschließlich der landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen würden rund 30 ha landwirtschaftliche Flächen und rund 12 ha Waldflächen benötigt. Dieser Flächenverlust benachteilige die in R. wirtschaftenden Betriebe. Die Straßenbaumaßnahme greife außerdem in bestehende Flurstrukturen störend ein. Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sei so erfolgt, dass die Ziele einer Unternehmensflurbereinigung erreicht werden könnten. Aus dem im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung festgelegten Landabzug von höchstens 5 % folge, dass das Flurbereinigungsgebiet 600 ha abzugsfähige Fläche enthalten müsse. Das abgegrenzte Gebiet enthalte wegen der zweckmäßigen Abgrenzung mehr, nämlich 700 ha abzugsfähige Flächen. Die Einbeziehung von ca. 250 ha Waldfläche erfolge, um unternehmensbedingte landeskulturelle Nachteile im Trassenbereich zu vermeiden und eine eigentumsrechtliche Neuordnung vorzunehmen. Ein Landabzug sei insoweit nicht vorgesehen. Im Verfahrensgebiet könne auch eine zweckmäßige Neuordnung der Feldlage erreicht werden, so dass die Beteiligten mit Flurbereinigungsbeiträgen und einem Landabzug nach § 47 FlurbG rechnen müssten.

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Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss: Es sei zunächst nicht erkennbar gewesen, dass sein Grundbesitz durch den Planfeststellungsbeschluss betroffen werde. Im Planfeststellungsbeschluss sei vorgesehen, die Zustimmung neu oder stärker Betroffener einzuholen. Dies sei nicht geschehen, obwohl er durch den Flurbereinigungsbeschluss stärker betroffen sei. Mit ihm seien bis zur Anordnung der Flurbereinigung keine ernsthaften Gespräche geführt worden. Er habe Vorschläge zur Verlegung von Ausgleichsflächen unterbreitet, um den Landverlust zu verringern. Diese seien abgelehnt worden.

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Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007 zurück: Der Kläger könne im Verfahren gegen den Flurbereinigungsbeschluss mit Einwendungen gegen die Planfeststellung nicht gehört werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung lägen vor, die Gebietsabgrenzung sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Erst durch das Flurbereinigungsverfahren sei der Erwerb von Ersatzland auch außerhalb des unmittelbaren Einwirkungsbereiches der Trasse sinnvoll.

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Nachdem ihm der Widerspruchsbescheid am 17. November 2007 zugestellt wurde, hat der Kläger am 12. Dezember 2007 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Der Flurbereinigungsbeschluss sei rechtswidrig. Der zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss sei mangels rechtzeitiger Durchführung bereits außer Kraft getreten gewesen, als die Unternehmensflurbereinigung beantragt worden sei. Er sei seit dem 29. April 2000 bestandskräftig. Innerhalb von fünf Jahren hätte mit seiner Durchführung begonnen werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, denn der Beklagte habe gar nicht mehr mit der Zuweisung der erforderlichen Bundesmittel gerechnet, die erst im Juli 2005 bewilligt worden seien. Eine planmäßige Tätigkeit zur Verwirklichung des Vorhabens sei vor dem Herbst 2005 nicht zu erkennen. Die Unternehmensflurbereinigung sei auch nicht erforderlich, um den Landverlust gleichmäßig zu verteilen und landeskulturelle Nachteile auszugleichen. Die Trasse sei planfestgestellt, mit dem Bau sei bereits begonnen worden, der Unternehmensträger sei auch ohne Flurbereinigung im Besitz der erforderlichen Grundstücke. Es sei nicht ernsthaft versucht worden, die benötigten Flächen freihändig zu erwerben. Da der Kläger 50 ha für Ausgleichsmaßnahmen anbiete, Ausgleichsflächen auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Hambach zur Verfügung stünden und ein Betrieb bereit sei, seine gesamte Betriebsfläche zu veräußern, sei der größte Teil des Flächenbedarfs abgedeckt. Danach sei auch die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben nicht gefährdet. Entsprechend sei auch der Flächenverlust einzelner Betriebe nicht genannt worden. Das Angebot des Klägers, Ausgleichsflächen zur Verfügung zu stellen, sei aus verfahrenstaktischen Gründen abgelehnt worden, um eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu vermeiden. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig, eine Fläche von ca. 1.000 ha mit einem Flurbereinigungsverfahren zu überziehen, um einen verbleibenden Flächenbedarf von 10 ha zu decken.

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Das Verfahrensgebiet sei ferner fehlerhaft abgegrenzt. Die Abgrenzung sei an den politischen Grenzen der Verbandsgemeinde R. orientiert und die einbezogenen Ortsteile seien nur nach Flächengröße ausgewählt worden. Es hätte aus fachlichen Gründen eher nahegelegen, die Gemeinden N. und S. einzubeziehen als E. und K. Die Einbeziehung von Waldflächen in größerem Umfang sei nicht durch den Flächenbedarf oder agrarstrukturelle Verhältnisse gerechtfertigt. Durch die Trasse verursachte Nachteile für die Landeskultur seien kaum feststellbar. Das Anliegen, die landwirtschaftliche Infrastruktur zu verbessern, könne nur eine Regelflurbereinigung rechtfertigen. Angesichts des bevorstehenden dramatischen Strukturwandels sei jedoch eine Regelflurbereinigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

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Der Kläger beantragt,

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den Beschluss zur Anordnung der Unternehmensflurbereinigung R. B … vom 18. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 13. November 2007 aufzuheben

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hilfsweise

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ihn so zu ändern, dass er sich nicht auf die Grundstücke des Klägers beziehe.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Im unmittelbaren Trassenbereich entstünden durch das Vorhaben erhebliche landeskulturelle Nachteile. So würden etwa 53 Wegeverbindungen und 70 landwirtschaftliche Parzellen angeschnitten. Diese Nachteile könnten nur durch eine Flurbereinigung beseitigt werden. Durch die Flurbereinigung sei auch der Flächenerwerb im gesamten Verfahrensgebiet möglich, so dass die Existenzgefährdung abgewendet werde, die nach der projektbezogenen Voruntersuchung und dem Gutachten E. vom 10. November 2005 einzelnen Betrieben drohe. Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sei so gewählt worden, dass der im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer auf maximal 5 % festgesetzte Landabzug möglich sei. Die Einbeziehung der Waldflächen sei wegen der Durchgängigkeit der eigentumsrechtlichen Neuregelung und damit verbundenen Überarbeitung des Grundbuchs und Katasternachweises zweckmäßig. Die Ortsgemeinden N. und O. sowie S. seien wegen Landverlusten in anderen Abschnitten der Straßenbaumaßnahme ausgegrenzt worden. Die Katasterverhältnisse im Verfahrensgebiet seien unterschiedlich, in K. liege noch das Urkataster von 1820 bis 1830 vor. Der Neuordnungsbedarf werde dadurch belegt, dass die Eigentumsflächen des Klägers von 81 ha sich aus 107 Flurstücken mit 60 Besitzstücken zusammensetzten. Der derzeitige Baufortschritt wäre ohne Anordnung der Flurbereinigung nicht möglich gewesen. Bemühungen des Enteignungsbegünstigten um einen freihändigen Grundstückserwerb seien nicht Voraussetzung für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung.

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Die Beigeladene zu 2) trägt vor, sie habe vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses am 28. April 2005 mit der Durchführung der Maßnahme begonnen, indem sie Grundstücke erworben habe, nämlich am 7. Dezember 2004 eine Fläche von 1.823 m², am 10. Januar 2005 eine Fläche von 47.910 m² und am 23. Februar 2005 eine Fläche von 106.185 m². Bis zum 24. Mai 2006 seien weitere 11 Grundstückskaufverträge beurkundet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen sowie auf zwei Ordner und zwei Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 18. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 FlurbG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung sind erfüllt. Ermessensfehler bei der Anordnung des Verfahrens und der Abgrenzung des Verfahrensgebietes sind nicht ersichtlich.

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Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens liegen vor. Dies hat der Kläger auch nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat die nach § 87 Abs. 4, § 5 Abs. 1 FlurbG erforderliche Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer am 29. Juni 2006 stattgefunden. Dabei wurde auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen (§ 88 Nr. 1 Satz 1 FlurbG). Die nach § 87 Abs. 4, § 5 Abs. 2 FlurbG zu beteiligenden Behörden und Einrichtungen wurden angehört. Der nach § 87 Abs. 1 FlurbG erforderliche Antrag der Enteignungsbehörde wurde mit Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 18. November 2005 gestellt.

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Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unternehmensflurbe-reinigung sind ebenfalls erfüllt.

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Ist aus besonderem Anlass eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke im großem Umfang in Anspruch genommen werden, so kann nach § 87 Abs. 1 FlurbG auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

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(1) Die Enteignung ist aus einem besonderen Anlass zulässig. Dies ergibt sich hier aus § 19 Bundesfernstraßengesetz - FStrG -. Danach ist eine Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 FStrG festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Der Neubau der Ortsumgehung R. im Zuge der Bundesstraße B … ist durch den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 1999 planfestgestellt worden; dieser ist seit dem 29. April 2000 bestandskräftig.

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(a) Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht außer Kraft getreten. Nach § 17c FStrG tritt der Plan außer Kraft, wenn mit seiner Durchführung nicht innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde. Nach § 27 Abs. 2 FStrG gilt § 17c FStrG auch für Planfeststellungsbeschlüsse, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 1999 ist nicht vor dem 17. Dezember 2006 außer Kraft getreten. Für ihn galt § 17 Abs. 7 FStrG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I, 854). Danach tritt der Plan außer Kraft, wenn mit seiner Ausführung nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist. Hier war mit der Ausführung des Planes jedoch innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit am 29. April 2000, nämlich bis zum 28. April 2005, begonnen worden. Ein Beginn der Ausführung des Planes setzt eine planmäßige Tätigkeit von mehr als geringfügiger Bedeutung voraus, die der Verwirklichung des konkreten Vorhabens dient. Dazu gehört auch der Grunderwerb (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Oktober 1984, AS 19, 179; Beschluss vom 5. Juni 2000 - 1 B 10729/00.OVG -; vgl. auch Hermanns, DÖV 2003, 714 [717]). Die Beigeladene zu 2) hat belegt, dass sie bis zum 28. April 2005 Grundstücke mit einer Gesamtfläche von mehr als 15 ha zur Durchführung des Unternehmens erworben hat. Angesichts des Flächenbedarfs für das Unternehmen von insgesamt rund 42 ha handelt es sich um einen erheblichen Beitrag zur Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses.

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(b) Der - weiterhin wirksame - Planfeststellungsbeschluss entfaltet nach § 19 Abs. 2 FStrG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Danach steht mit seiner Bestandskraft die Zulässigkeit einer für das Vorhaben erforderlichen Enteignung dem Grunde nach fest (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2007, UPR 2007, 263 [264]). Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses erstreckt sich neben den Grundstücken in der Straßentrasse auch auf die Flächen für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996, BauR 1997, 106). Von Letzteren war auch der Kläger betroffen (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2007, Bl. 74 der Widerspruchsakte). Er kann daher mit Einwänden gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens nicht mehr gehört werden.

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(c) Die Notwendigkeit der Enteignung entfällt auch nicht deshalb, weil die benötigten Flächen hätten freihändig erworben werden können, der Beigeladene zu 2) sich aber nicht vor Anordnung der Flurbereinigung ausreichend um einen freihändigen Erwerb bemüht hat.

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Nach § 4 Nr. 2 Landesenteignungsgesetz setzt eine Enteignung voraus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstückes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. Diese Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil das Enteignungsverfahren durch das Verfahren der Unternehmensflurbereinigung ersetzt wird. Das Bemühen um den Erwerb des für das Unternehmen benötigten Landes ist allerdings nicht von vornherein entbehrlich, wenn die Enteignung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung vorgenommen wird. Das Gebot, sich um einen freihändigen Erwerb zu bemühen, stellt im Sinne des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicher, dass auf diese Grundstücke erst dann durch staatlichen Hoheitsakt zugegriffen wird, wenn dies notwendig ist, weil eine einvernehmliche Regelung zu angemessenen Bedingungen nicht zustande kommt. Die Beachtung dieses Gebots als besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des enteignenden Zugriffs auf die konkret betroffenen Grundstücke ist bei planfestgestellten Vorhaben im anschließenden Enteignungsverfahren zu prüfen. Wird statt des Enteignungsverfahrens eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt, erfolgt die Prüfung in deren Rahmen (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [210 bis 212]).

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Im vorliegenden Fall gibt es durchaus Hinweise darauf, dass die Beigeladene zu 2) schon vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung ernsthaft versucht hat, die benötigten Flächen freihändig zu erwerben. So wird etwa aus der Niederschrift über die Verhandlung bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 19. Oktober 2005 (Verwaltungsakte 1. Stehordner Bl. 43 f.) deutlich, dass der Landesbetrieb Mobilität auf der Grundlage von Gutachten einen Preis von 1,70 €/qm geboten hat, während die Grundstückseigentümer auf Verkaufsfälle zu einem Preis von 10,-- DM/qm verwiesen haben. Andererseits ergibt sich aus dieser Niederschrift auch, dass die Enteignungsbehörde nicht von einem angemessenen Angebot über den Bodenwert hinaus ausging und weitere Verhandlungen gerade im Hinblick auf die angestrebte Unternehmensflurbereinigung unterblieben. Dabei ist zweifelhaft, ob das Angebot eine auch angemessene Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile enthalten muss, weil dies mit dem Verfahrenszweck der Unternehmensflurbereinigung nicht vereinbar ist (BayVGH Beschluss vom 18. September 2006, RdL 2006, 334).

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Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob ausreichende Erwerbsversuche vor Anordnung der Unternehmensflurbereinigung stattfanden. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Versuch des freihändigen Grunderwerbs schon vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unternommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [212]). Der Zeitpunkt, bis zu dem spätestens über den freiwilligen Landerwerb verhandelt worden sein muss, kann nicht vor dem Zeitpunkt liegen, bis zu dem nach § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG die Planfeststellung unanfechtbar oder für vollziehbar erklärt worden sein muss, nämlich bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der vorläufigen Besitzeinweisung. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Senats auch dann nicht, wenn die Planfeststellung bereits vor der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung unanfechtbar geworden ist, so dass die für das Unternehmen benötigten Flächen bereits feststanden und Verhandlungen über ihren freihändigen Erwerb möglich gewesen wären (anders aber BayVGH, Beschluss vom 18. September 2006, RdL 2006, 334). Wenn der Gesetzgeber in § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ausdrücklich zugesteht, dass die Planfeststellung erst bei Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder bei der vorläufigen Besitzeinweisung unanfechtbar oder vollziehbar sein muss, ist daraus zu schließen, dass auch weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung, wie der vergebliche Versuch des freihändigen Erwerbs der benötigten Grundstücke, erst in diesem Verfahrensstadium vorliegen müssen, in dem die enteignende Wirkung der Flurbereinigung eintritt. Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist anerkannt, dass auch im Enteignungsverfahren noch nach dessen Einleitung das Erwerbsangebot zur Vermeidung der Enteignung abgegeben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1977, BRS 34 Nr. 88).

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Ferner ist es auch durchaus sinnvoll, Erwerbsversuche bis nach der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung zu ermöglichen. Durch den Flurbereinigungsbeschluss wird nämlich die Entscheidungsgrundlage für den Grunderwerb verändert. Der Eigentümer eines Grundstückes in dem für das Unternehmen benötigten Bereich weiß dann, dass er zwar sein Grundstück verlieren, jedoch nach einem Landabzug von hier höchstens 5 % wieder ein gleichwertiges Grundstück erhalten wird. Andererseits weiß er aber auch, dass der Unternehmensträger nicht auf den freihändigen Erwerb der benötigten (planfestgestellten) Grundstücke angewiesen ist. Dessen Kaufinteresse kann auch allgemein darauf gerichtet sein, sich durch den Ankauf gleichwertiger Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet in die Lage zu versetzen, aufgrund ausreichend großer Einwurfflächen einen Landabzug für das Unternehmen entbehrlich zu machen. So nimmt nach der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung die Wahrscheinlichkeit zu, dass der Landbedarf flächenmäßig durch freihändigen Erwerb gedeckt werden und dadurch ein Verlust an landwirtschaftlicher Fläche in Gestalt des Landabzugs vermieden werden kann. Zwar stellt der fremdnützige Austausch von Grundstücksflächen weiterhin eine Enteignung dar. Es handelt sich aber um eine weniger belastende Form der Enteignung unter der Bereitstellung gleichwertiger Tauschflächen und damit um das mildere Mittel (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [211]).

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(2) Durch das Vorhaben werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Der Flächenbedarf des Unternehmens von etwa 30 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 12 ha Wald im Bereich des Flurbereinigungsverfahrens ist von großem Umfang i.S. von § 87 Abs. 1 FlurbG. Bei einem solchen Flächenbedarf führt das Unternehmen zu nicht unerheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Betriebe und nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur, die den Aufwand eines Flurbereinigungsverfahrens als gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969, RdL 1979, 160). Bereits bei einem Flächenverlust von mehr als 5 ha liegt in der Regel ein Flächenbedarf von großem Umfang vor (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [209]). An dem großen Bedarf ändert sich nichts, wenn der Unternehmensträger über andere Flächen, als die für das Unternehmen konkret benötigten Flächen verfügt (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983, RdL 1983, 294), also auch nicht durch die Möglichkeit des Erwerbs von nicht durch das Unternehmen betroffenen Flächen des Klägers durch die Beigeladene zu 2).

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(3) Ziel des Verfahrens ist es, den Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Dieses Ziel ist hier auch dadurch gerechtfertigt, dass einzelne Betriebe durch den Verlust von Eigentum und Pachtflächen schwer betroffen sind. Dies wird durch die projektbezogene Untersuchung R. Umgehung B … vom Juni 2006 bestätigt. Danach trifft der Verlust insbesondere drei landwirtschaftliche Betriebe, die sowohl mit Eigentums- als auch mit Pachtflächen im für das Unternehmen beanspruchten Bereich belegen sind. Anhand der beigefügten Betriebsbewirtschafterkarte lässt sich die Betroffenheit der Betriebe ausreichend erkennen. Ein Nachweis der Existenzgefährdung von Betrieben ist nicht erforderlich. Deshalb bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen hierzu oder einer Beiziehung des Gutachtens E., das nach Darstellung der Beklagten die Existenzgefährdung eines der betroffenen Betriebe belegt. Unerheblich ist, dass möglicherweise der Landverlust mit den von der Beigeladenen zu 2) erworbenen oder noch zu erwerbenden Flächen teilweise oder ganz abgedeckt werden kann, so dass die Teilnehmer letztlich keinen Landabzug hinnehmen müssen. Denn ein Landverlust i.S. von § 87 Abs. 1 FlurbG entsteht auch dann, wenn ein Landabzug letztlich nicht notwendig ist (BVerwG Urteil vom 14. August 1985, BVerwGE 71, 118, VGH BW, Urteil vom 6. Mai 1991, RdL 1992, 324). Eine Verteilung des Landverlustes über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus ist gewährleistet.

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Durch die Unternehmensflurbereinigung sollen außerdem unternehmensbedingte Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind trassenverursachte Nachteile für die Landeskultur im direkten Umfeld der B … durchaus feststellbar. Anhand der vorliegenden Karten ist ersichtlich, dass durch die Trasse der B …, Umgehung R., die Gemarkung durchschnitten wird, mit der Folge, dass Wege unterbrochen und Grundstücke in Größe und Form nachteilig verändert werden. Der Beklagte zählt 53 angeschnittene Wegeverbindungen und etwa 70 landwirtschaftliche Parzellen, die so angeschnitten seien, dass sie zum überwiegenden Teil nicht mehr ordnungsgemäß zu bewirtschaften seien. Dieser Darstellung ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

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Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geregelt. Die Landwirtschaftskammer als landwirtschaftliche Berufsvertretung (§ 109 FlurbG) hat einem Landabzug gemäß § 88 Abs. 4 FlurbG von höchstens 5 % zugestimmt (Verwaltungsakten Stehordner 1 Bl. 199 f.). Der Beklagte hat diese Obergrenze für den Landabzug akzeptiert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschränkung des Landabzuges unangemessen ist.

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Soweit nach der Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses auch allgemeine Aufgaben der Flurbereinigung erfüllt werden sollen, ist dies nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung sind auch Maßnahmen zulässig, die lediglich vom Handlungsrahmen des § 37 FlurbG gedeckt sind, solange der Zweck der Unternehmensflurbereinigung im Vordergrund steht. Dies lässt sich aus § 88 Nr. 1 Satz 2 und insbesondere aus § 88 Nrn. 8 und 9 FlurbG herleiten, wo vorausgesetzt wird, dass auch Ausführungskosten entstehen, die nicht durch das Unternehmen verursacht und deshalb nicht vom Träger des Unternehmens zu tragen sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 15. März 1984 – RzF – 25 – zu § 4 FlurbG).

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Ein Interesse der Beteiligten an der Unternehmensflurbereinigung wird nicht vorausgesetzt, weil es in der Regel nicht im Interesse der Mehrheit der Teilnehmer liegt, durch Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG Flächen aufzubringen, die sonst nur von den Eigentümern der unmittelbar von dem Unternehmen benötigten Flächen abgegeben werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, BVerwGE 66, 224 [233]). Soweit im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung auch die Ziele nach §§ 1 und 37 FlurbG verfolgt werden sollen, liegt dies im Interesse der Beteiligten. Insbesondere drängt es sich hier auf, die unbefriedigenden Zustände, die durch die projektbezogene Untersuchung R. und Umgehung B … festgestellt wurden, bei dieser Gelegenheit zu beheben. Dieses Interesse und auch die Erforderlichkeit der Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen durch Bildung größerer Grundstücke entfällt nicht wegen des bevorstehenden bzw. weiter andauernden Strukturwandels in der Landwirtschaft. Gerade weil die Betriebe immer mehr Flächen bewirtschaften, ist es wichtig, dass diese Flächen aus möglichst großen Grundstücken bestehen und die Bewirtschaftung nicht durch ein zu enges und dabei unzureichendes Wegenetz behindert wird. Das ist aber hier der Fall, denn die durchschnittliche Schlaggröße liegt auch bei den Betrieben über 10 ha bei 0,89 ha, die durchschnittliche Gewannenlänge bei rund 110 m (projektbezogene Untersuchung R., Umgehung B …).

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(4) Die Ermessensentscheidung, angesichts der vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen die Unternehmensflurbereinigung anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist für das geplante Unternehmen bereits im Planfeststellungsverfahren vorgenommen worden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, BVerwGE 66, 224 [232]). Im Übrigen hat der Gesetzgeber bereits eine Wertung getroffen, indem er die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfange durch eine drohende Enteignung als Rechtfertigung einer Unternehmensflurbereinigung ausreichen lässt. Die vom Kläger angenommene - und von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erneut geltend gemachte - Belastung der Teilnehmer durch das Flurbereinigungsverfahren selbst ist geringer als er annimmt. So ist etwa der Grundstücksverkehr während des Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich nicht eingeschränkt.

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Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes ist nicht zu beanstanden. Für die im Rahmen der Feststellung des Flurbereinigungsgebietes nach § 4 FlurbG zu treffende Ermessensentscheidung enthalten die §§ 87 bis 89 FlurbG keine besondere Regelung. Deshalb ist gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes so vorzunehmen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Dies bedeutet bei der Unternehmensflurbereinigung, dass die Abgrenzung an dem Zweck der Verteilung des Landverlustes und der Vermeidung von Nachteilen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auszurichten ist (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982, BVerwGE 66, 224 [230]). Dies ist hier geschehen. Die Abgrenzung ist im Hinblick auf die Verteilung des Landverlustes vorgenommen worden. Dabei ist es unschädlich, dass das Verfahrensgebiet nicht auf die zur Verteilung des Landverlustes bei einem Landabzug von 5 % erforderliche Fläche beschränkt wurde. Die Ziele des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG können in einem großen Flurbereinigungsgebiet sogar noch besser erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, BVerwGE 82, 205 [208]). Anhaltspunkte, dass die obere Flurbereinigungsbehörde diesen Umstand sachwidrig ausgenutzt hat, sind nicht ersichtlich. Bei einer auf der Grundlage des Höchstabzuges von 5 % errechneten abzugsfähigen Fläche von 600 ha erscheint die nun erfasste abzugsfähige Fläche von 700 ha keinesfalls überhöht. Die Einbeziehung möglichst der gesamten Gemarkung ist in der Regel zweckmäßig (OVG RP, Urteil vom 7. Juni 1979, RdL 1979, 264). Die Auswahl der hinzugezogenen Gemarkungen mit Rücksicht auf die Belastung aus anderen Abschnitten des Unternehmens ist gleichfalls sinnvoll. Die Einbeziehung von Waldflächen im Umfang von rund 250 ha aus Gründen der Vermeidung unternehmensbedingter landeskultureller Nachteile im Trassenbereich und einer durchgängigen eigentumsrechtlichen Neuordnung ist angesichts des Verzichts auf einen Landabzug insofern nicht zu beanstanden. Vielmehr ist die Einbeziehung von Waldflächen schon aus vermessungstechnischen Gründen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1961, RdL 1961, 190).

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 FlurbG. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 3 GKG.

42

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

43

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob der Versuch des freihändigen Landerwerbs auch dann erst nach dem Flurbereinigungsbeschluss vorgenommen werden braucht, wenn schon vorher ein unanfechtbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

45

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).