Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.04.2010 – 8 A 11322/09
ECLI:DE:OVGRLP:2010:0415.8A11322.09.0A
Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. November 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2008 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, den unter dem 14. September 2007 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einzelhandelsmarkts (dm-Filiale) zu erlassen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die Bebaubarkeit ihres Grundstücks I. Straße ... (Flurst.-Nr. ...) in L.-F. mit einer Einzelhandelsfiliale (dm-Markt).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Juli 2006 ortsüblich bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans Nr. 556 c „I. Straße“ der Beklagten, dort im Teilbereich GE 1. Das Grundstück grenzt westlich an das Gebiet des am 3. März 2006 ortsüblich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 556 a „Verbrauchermärkte I. Straße/K. Straße“ (I. Straße ... und .., Grundstücke Flurst.-Nrn. ..., ..., ... und ...) mit den Festsetzungen „Einzelhandel Nahversorgung 1“ und „Einzelhandel Nahversorgung 2“ an, in dem ein Vollsortimentermarkt (Edeka-Neukauf mit 1.900 m² Verkaufsfläche) und ein Discounter-Markt (Aldi mit 970 m² Verkaufsfläche) einschließlich einer gemeinsamen Stellplatzanlage angesiedelt sind.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c „I. Straße“ überplant ein bebautes und gewerblich genutztes Gebiet, in dem sich mittelständische Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes, Dienstleistungsbetriebe, ein Autoverwerter, Betriebe des Baugewerbes, großflächige Fachmärkte (zwei Bau- und Heimwerkermärkte, ein SB-Möbelmarkt), Kfz-Händler, ein Baustoffhändler, Lebensmittelmärkte (seinerzeit Lidl, Plus, Rewe) sowie ein Getränkehandel (Fristo) befinden. Die im Plangebiet gelegenen Grundstücke grenzen nord/nordöstlich und westlich an Wohngebiete (Stadtteile F., Innenstadt Nord/Hemsdorf und Oggersheim) an.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c setzt für das Plangebiet Gewerbegebiete (GE 1 und GE 2) sowie Sondergebiete für großflächigen nicht zentrenrelevanten Einzel-handel (SO 1 und SO 2) fest.
Nach Nr. 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den Teilbereichen GE 1 und GE 2 Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, mit Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel mit einer Verkaufsfläche von maximal 750 m². Nach Nr. 1 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans können in den Bereichen GE 1 und GE 2 ausnahmsweise Einzelhandels-nutzungen zugelassen werden, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb stehen, sowie Einzelhandelsbetriebe aus den Bereichen Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf, Möbel und Einrichtungsgegenstände, großteilige Heimtextilien, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, großteilige Sportgeräte, Büromaschinen/Computer/Bürobedarf, Maschinen und Maschinen-zubehör, Zooartikel und Getränke gemäß der in Anlage 1 zu den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthaltenen Übersicht der nicht zentrenrelevanten Sortimente, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO haben und der Anteil zentrenrelevanter Randsortimente maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche, höchstens jedoch 750 m² Verkaufsfläche beträgt. Als zentrenrelevant gelten alle Waren und Warengruppen, die in der Anlage 1 nicht enthalten sind.
Für die Teilbereiche SO 1 und SO 2 ist festgesetzt, dass diese jeweils der Zweckbestimmung großflächigen Einzelhandels für Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf dienen. Zulässig sind dort außerdem die im Gewerbegebiet Teilfläche GE 1 zulässigen Nutzungen. Ausnahmsweise können in den Sondergebieten die im Gewerbegebiet GE 1 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen zugelassen werden.
In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c (S. 6 f.) ist ausgeführt, dass die vorhandenen gewerblichen Nutzungen abgesichert werden sollen. Das Plangebiet soll weiterhin schwerpunktmäßig der Ansiedlung „klassischer“ Gewerbebetriebe aus den Bereichen Handwerk, Dienstleistung und Produktion dienen. Unter dem Einfluss der Entwicklungsprozesse in der gewerblichen Wirtschaft bestehe die Tendenz, dass frei werdende Gewerbeflächen verstärkt als Einzelhandelsflächen vermarktet würden. Unter den bisherigen planungsrechtlichen Voraussetzungen (unbeplanter Innenbereich) seien Einzelhandelsvorhaben unabhängig vom Sortiment grundsätzlich zulässig. Dies stehe jedoch teilweise im Widerspruch zu der vom Stadtrat (2003) beschlossenen Einzelhandelskonzeption, wonach im Bereich der I. Straße zwar Fachmärkte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, nicht jedoch die Ansiedlung innenstadtrelevanter Einzelhandelsnutzungen für geeignet angesehen werde. Außerdem bestehe bei weiterer Ansiedlung von Einzelhandel im Gebiet die Gefahr, dass die gewachsene und für das Gebiet angestrebte Gewerbestruktur mit Handwerks-, Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben – nicht zuletzt wegen steigender Grundstückspreise – mehr und mehr verdrängt werde. Deshalb sei im Plangebiet eine Einschränkung und Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan erforderlich.
Zur Einschränkung der Einzelhandelsnutzungen in den Teilbereichen GE 1 und GE 2 ist in der Begründung ausgeführt (S. 11 ff.), die Einschränkung diene der Sicherung klein- und mittelstruktureller Gewerbeflächen mit besonderer Zielsetzung in Richtung Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe. Dabei gelte es auch, das Einzelhandelskonzept der Beklagten durch eine gesteuerte Verteilung der Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet umzusetzen. Die I. Straße besitze aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage im Stadtgebiet Standortvorteile für Einzelhandel und sei daher einem starken Ansiedlungsdruck dieser Branche ausgesetzt. Die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten werde sich nachteilig auf die Einzelhandelsentwicklung in den Stadtteilen Oggersheim, F. und Nord/Hemshof auswirken. Wegen zunehmenden Flächenbedarfs der Lebensmittelanbieter (speziell der Discounter-Betriebe) seien nahezu nur Standorte an den Ortsteilrändern oder zwischen den Stadtteilen, wie hier das Beispiel I. Straße zeige, nachgefragt, da in den gewachsenen zentralen Einkaufslagen selten ausreichend große Flächen zur Verfügung stünden. Aus diesen Gründen werde der Einzelhandel im Plangebiet grundsätzlich ausgeschlossen. Regelmäßig zuzulassen seien jedoch kleinere Lebensmittelmärkte bis 750 m² Verkaufsfläche. Über die vorhandene Buslinie und die Nähe zu den Stadtteilen Innenstadt, Nord/Hemshof und F. sei eine gute Erreichbarkeit des Gebiets sichergestellt, so dass kleinere Lebensmittelmärkte im Plangebiet Nahversorgungsfunktion für die benachbarten Stadtteile übernehmen könnten. Die in der I. Straße bereits vorhandenen Lebensmittelmärkte würden damit planungsrechtlich abgesichert. An der Ecke I. Straße/K. Straße werde derzeit auf der Basis des Bebauungsplans Nr. 556 a die Errichtung eines Discounters und eines Lebensmittelvollversorgers von zusammen ca. 2900 m² Verkaufsfläche ermöglicht. Damit solle vor dem Hintergrund struktureller Probleme des Einzelhandels insbesondere in F. die Versorgung der Bevölkerung langfristig gesichert werden.
Die Klägerin beantragte im September 2007 den Erlass eines Bauvorbescheids zur Zulässigkeit einer Einzelhandelsfiliale (dm-Markt) sowie eines Backshops auf ihrem Grundstück. Ausweislich der vorgelegten Planunterlagen ist für die Einzelhandelsfiliale eine Verkaufsfläche von 635,85 m² und für den angegliederten Backshop eine Verkaufsfläche von 65,28 m² beabsichtigt. Der Bauvoranfrage war ein Schreiben der dm-Vermögensverwaltungs-GmbH vom 6. September 2007 beigefügt, worin diese ausführt, die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 556 c über die nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel mit einer Verkaufsfläche von maximal 750 m² stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Ein dm-Markt sei umfassend als Lebensmittelmarkt zu qualifizieren. Selbst wenn der dm-Markt nach den Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässig sei, könne sich aber die Beklagte nicht auf dessen Festsetzungen berufen, weil der Bebauungsplan obsolet sei. Die im Plangebiet schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebe Rewe und Lidl böten ebenfalls sämtliche Warengruppen eines dm-Markts, insbesondere Drogerie- und Körperpflegeartikel an. Ein dm-Markt weise auch keine Innenstadt- oder Stadtteilzentrenrelevanz auf.
Mit Bescheid vom 22. November 2007 wurde die Bauvoranfrage der Klägerin bezüglich des geplanten dm-Markts negativ, bezüglich des ebenfalls geplanten Back-Shops positiv beschieden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein dm-Markt, dessen Innenstadtrelevanz außer Frage stehe, sei kein Einzelhandelsbetrieb für Lebensmittel und deshalb in dem Bebauungsplangebiet unzulässig.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin im August 2008 Klage erhoben und im Kern vorgetragen, der Ausschluss allein von Einzelhandelsbetrieben zur Sicherung von Gewerbeansiedlungen sei als unzureichend städtebaulich nicht rechtfertigbar. Die mangelnde Stringenz des Planungskonzepts zeige sich auch darin, dass Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel bis zu 750 m² Verkaufsfläche trotz ihres hohen Ansiedlungsdrucks auf Gewerbeflächen erlaubt seien. Auch das weitere, auf ein Einzelhandelskonzept der Beklagten gestützte Planungsziel der Versorgungssicherheit in zentralen Lagen durch die Fernhaltung zentren-relevanten Einzelhandels in Randbereichen sei nicht schlüssig umgesetzt worden. So seien einerseits nach dem Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment nur ausnahmsweise zulässig, andererseits Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment (Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 750 m², zentrenrelevante Randsortimente ebenfalls bis zu dieser Verkaufsfläche sowie Einzelhandelsbetriebe nach dem Bebauungsplan Nr. 556 a) in weitem Umfang in der nicht integrierten I. Straße zulässig. Nach dem Einzelhandelskonzept der Beklagten hätte es in erster Linie eines bauplanerischen Ausschlusses von Lebensmittelmärkten bedurft. Eine Differenzierung zwischen Lebensmittelbetrieben und sonstigem Einzelhandel innerhalb der nahversorgungsrelevanten Sortimente sei jedenfalls mit Blick auf Drogeriemärkte nicht gerechtfertigt. Auch diese suchten inzwischen Grundstücke mit optimaler Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, um ihre Ansprüche an die Größe des Markts und des Parkplatzes befriedigen zu können. Hinsichtlich der ausgeschlossenen Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 750 m² liege des Weiteren kein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO vor. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Dem Eingriff in bestehende Baurechte der Eigentümer stünden keine gleichgewichtigen öffentlichen Interessen gegenüber, weil das Fehlen geeigneter Bedingungen für die Ansiedlung neuzeitlicher Märkte in zentralen Lagen nicht nur für Lebensmittel-, sondern ebenso für Drogeriewarenanbieter gelte. Auch mit Blick auf die zulässige Verkaufsfläche würden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe über Gebühr bevorzugt, auch weil sie mehr Drogerieartikel anbieten könnten, als der hier zur Genehmigung gestellte kleine Drogeriemarkt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2009 abgewiesen. Dem Vorhaben stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten, zu denen Drogerieartikel zu zählen seien, entgegen. Der Bebauungsplan sei rechtmäßig. Bei den danach lediglich zugelassenen Lebensmitteleinzelhandelsmärkten von bis zu 750 m² Verkaufsfläche handele es sich um einen festsetzungsfähigen Anlagetyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO – einem weit verbreiteten, der Nahversorgung dienenden Lebensmitteldiscounter –. Allenfalls sei eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans insoweit anzunehmen mit der Folge, dass im Plangebiet jeglicher Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen sei. Dem abgewogenen Bebauungsplan liege auch ein widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde. Das Gebiet solle der Vorhaltung von Gewerbeflächen ebenso dienen wie der Nahversorgung der angrenzenden, gut angebundenen Stadtteile Innenstadt Nord/Hemshof und F. durch (teilweise vorhandenen, planungsrechtlich abzusichernden) kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandel. Die langfristige Versorgung der Stadtteile auch durch die Lebensmittelvollversorger im Plangebiet Nr. 556 a sei berücksichtigt worden. Die weitere Ansiedlung von großflächigem Lebensmitteleinzelhandel solle jedoch zur Verhinderung negativer Auswirkungen auf die benachbarten Stadtteilzentren ausgeschlossen werden.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Der vom Einzelhandelsausschluss ausgenommene Lebensmitteleinzel-handel bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 750 m² stelle keinen festsetzungsfähigen Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Das Anknüpfen an der Verkaufsfläche bedürfe einer – hier unterbliebenen – Begründung, inwieweit sich daran eine marktübliche Nutzungsunterart feststellen lasse. Anhand der festgelegten Verkaufsflächenobergrenze könne nicht ein „kleinerer Lebensmittelmarkt“ in der sozialen und ökonomischen Realität beschrieben werden; Nachbarschaftsläden oder stadtteilbezogene Versorgungs-einrichtungen würden über eine Verkaufsfläche von 300 bis 400 m² definiert. Der Rückschluss auf einen Lebensmitteldiscountmarkt sei nicht zwingend und von der Bebauungsplanbegründung auch nicht vorgenommen worden. Habe die Beklagte mit der Verkaufsflächenobergrenze an das Merkmal der Großflächigkeit eines Lebensmitteleinzelhandelbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anknüpfen wollen, handele es sich insoweit lediglich um ein rechtliches Kriterium, das nichts zur Frage einer typisierenden Nutzungsunterart beitragen könne und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem bei 800 m² Verkaufsfläche liege. Die planungsrechtliche Zulassung von nach der Verkaufsfläche begrenztem Lebensmitteleinzelhandel sei ferner nicht städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Der Bebauungsplan erweise sich hinsichtlich seiner Ziele als in sich widersprüchlich und stehe auch nicht in Einklang mit der Einzelhandelskonzeption 2003 der Beklagten, die nur ausnahmsweise Fachmärkte mit vorwiegend nicht zentrenrelevantem Sortiment in dem für Gewerbe vorgehaltenen Plangebiet vorsehe. Die Sonderbehandlung von Lebensmittelmärkten mit einer Verkaufsflächenbeschränkung sei nicht zu rechtfertigen. Die (ergänzende) Nahversorgungsfunktion für benachbarte Stadtteile werde bereits durch die zwei großflächigen Lebensmittelmärkte des Bebauungsplans Nr. 556 a gewährleistet, wie das seinerzeitige Gutachten ergebe. Weitere Lebensmittelmärkte gefährdeten indes die integrierten Lagen in den Stadtteilen. Wegen ihrer Entfernung von mehr als 700 m zur Wohnbebauung (Fußläufigkeit) könne der überwiegende Teil des Plangebiets auch nicht der Nahversorgung dienen. Die fehlerhafte Zulassung von Lebensmittelmärkten bis zu 750 m² Verkaufsfläche begründe die Gesamtunwirksamkeit des mit dem Bebauungsplan festgesetzten Einzelhandelsausschlusses. Weil es der Beklagten auf die Zulässigkeit der kleineren Lebensmittelmärkte wegen ihrer Nahversorgungsfunktion angekommen sei, könne dem Satzungsgeber nicht ein Wille zu einem generellen Einzelhandelsausschluss unterstellt werden. Anderenfalls hätte eine Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO nahegelegen und der Satzungsgeber den Umstand, dass vorhandene Märkte auf den Bestandsschutz verwiesen würden, in die Abwägung einbeziehen müssen. Auch die bauplanungsrechtliche Festsetzung einer ausnahmsweisen Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Sortiment sei mit § 1 Abs. 9 BauNVO unvereinbar. An der Bestimmung eines festsetzungsfähigen Anlagentyps mangele es wegen der Inbezugnahme des § 11 Abs. 3 BauNVO, die eine Betrachtung des konkreten Einzelfallbetriebs erforderlich mache. Der mit dem Zentrenschutz (und nicht nur der Zentrenstärkung) begründete Einzelhandels-ausschluss hätte einer konkreten Ermittlung der zentrenschädlichen Sortimente auf der Grundlage der relevanten örtlichen Gegebenheiten bedurft, woran es hier ebenfalls fehle. Auch dieser Mangel führe zur Gesamtnichtigkeit des Einzelhandelsausschlusses, denn das Einzelhandelskonzept sehe gerade die I. Straße als Einzelhandelsachse für Betriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment vor. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sei nicht einmal städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Das Ziel, Flächen für Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorzuhalten, lasse sich nur dann widerspruchsfrei verwirklichen, wenn sämtliche Nutzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen würden. Nach dem Bebauungsplan seien indes flächenintensive Nutzungen sowie – in der Regel den größten Ansiedlungsdruck auf Gewerbegebiete ausübende – Lebensmittelmärkte und weiterer Einzelhandel möglich. Unter dem Gesichtspunkt der Nahversorgung bestehe keine Notwendigkeit, den gesamten Bereich der I. Straße für den Lebensmitteleinzelhandel freizugeben. Wenn Gewerbe neben weiteren Nutzungen zulässig sein könne, sei es jedenfalls widersprüchlich, gerade den Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment weitgehend auszuschließen. Widersprüchlichkeit in der Planung bestehe auch insoweit, als in der Nahversorgungslage „I. Straße“ weitere insoweit relevante Schlüsselsortimente wie – dort nicht vorhandene – Drogerieartikel außen vor gelassen worden seien. Dies sei umso unschlüssiger, als der Nahversorgungsbedarf durch die Flächen des Bebauungsplans Nr. 556 a bereits abgedeckt sei. Aus alledem folge auch die Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans. Es liege eine ungleiche Lastenverteilung vor, wenn auf für den Einzelhandel günstigen nahegelegenen Flächen und bei vergleichbaren Verhältnissen teilweise Einzelhandel unzulässig und teilweise – wie aufgrund des Bebauungsplans Nr. 556 a – zulässig sei. Soweit darauf abgestellt werde, dass in dem eng begrenzten Bebauungsplangebiet 556 a Einzelhandel zugelassen werden könne, weil dies verträglich sei mit dem Ziel, diese Nutzungsart nur in Stadtteilzentren zu erlauben, dann müsse die Möglichkeit für weiteren Einzelhandel bestehen, auch seine Verträglichkeit nachzuweisen. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans 556 c sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig. Eine Zulassungssperre nach § 34 Abs. 3 BauGB bestehe nicht, weil von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereich ausgingen. Hierfür trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. November 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2008 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass der Neubau eines Einzelhandelsgeschäfts und eines Backshops auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... der Gemarkung L. bauplanungsrechtlich zulässig sei,
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Bebauungsplan 556 c sei im Einklang mit ihrem Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2003 entwickelt worden. Er berücksichtige in seinen Festsetzungen die besonderen örtlichen Verhältnisse in der I. Straße und die (Nahversorgungs)Verflechtungen zu den benachbarten Stadtteilen. Dem Bebauungsplan ermangele es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ausgehend von den Kernzielen, die zentralen Versorgungsbereiche zu sichern und die I. Straße für das klassische Gewerbe vorzuhalten, verschließe sich die Beklagte nicht den Problemen der Betriebe und Grundeigentümer in dem Plangebiet. Beabsichtige eine Gemeinde in einem Gewerbegebiet zum Schutz des produzierenden Gewerbes und von Dienstleistern bestimmte Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe zu verhindern, sei sie nicht gehalten, umfassend alle grundsätzlich in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten auszuschließen. Sie könne den Ausschluss auf solche Nutzungen beschränken, bei denen aktueller Handlungsbedarf bestehe, weil sie die Gefahr der Verdrängung der Leitnutzung konkret heraufbeschwörten. Schon vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 556 c seien Aldi, Lidl und Rewe in der I. Straße indes ansässig gewesen. Erst durch die Kombination mit anderen zentrenrelevanten Einkaufsangeboten wie Drogeriemärkten würde es zu der befürchteten signifikanten Marktverschiebung in der Stadt kommen. Gerade Angebote, wie sie die Klägerin schaffen wolle, drohten an dem Standort I. Straße einen neuen zentralen Versorgungsbereich entstehen zu lassen (Agglomerationswirkung). Solchen Tendenzen werde mit den Festsetzungen effektiv vorgebeugt, indem – orientiert an dem bereits vorhandenen Angebot – eine scharfe Grenze gezogen werde und im Plangebiet Nr. 556 c außer dem Lebensmitteleinzelhandel bis zu einer bestimmten Größenordnung gerade keine weiteren zentrenrelevanten Nutzungen zugelassen würden. Weil Lebensmittelmärkte die Stadtteilzentren ersatzlos meideten, stünde es im Widerspruch zum Ziel des Einzelhandelskonzepts über die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, die Zulassung von größenbeschränkten Lebensmittelmärkten im Bereich der – teilintegrierten – Lage der I. Straße generell auszuschließen. Mit der Entscheidung, im Plangebiet beschränkten Lebensmitteleinzelhandel zuzulassen, werde die Lebensmittelgrundversorgung der an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohngebiete gesichert. Es sei auch ausreichend dokumentiert, dass es um die Festsetzung eines abstrakten (Lebensmittel)Betriebstyps gehe, der bis zur Grenze der Großflächigkeit zugelassen werden solle. Selbst wenn die Festsetzung der Verkaufsflächenbeschränkung auf 750 m² als unzulässig angesehen werden müsse, habe es bei dem Ausschluss des Einzelhandels, jedenfalls aber der Unzulässigkeit sonstiger zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe zu verbleiben. Entgegen der Darstellung der Klägerin ließen sich für die anderen Nahversorgungssortimente (non-food) bislang keine Versorgungsdefizite in den zentralen Versorgungsbereichen erkennen. So gebe es in F. zwei Schlecker-Märkte, in Nord/Hemshof drei Schlecker-Märkte, einen dm-Markt im Rathauscenter und auch im angrenzenden Oggersheim drei Schlecker-Märkte sowie einen Rossmann-Drogeriemarkt. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege ebenfalls nicht vor. In der Begründung des Bebauungsplans werde dokumentiert, dass in der Abwägung die Belange der Grundstückseigentümer und Betriebsinhaber weder übersehen noch falsch gewichtet worden seien. Der Bebauungsplan schränke nur das ein, was für die Umsetzung der planerischen Ziele angesichts der Verhältnisse in der Örtlichkeit unbedingt erforderlich sei. Wenn das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB qualifiziert werden müsse, sei es nach Abs. 3 der Vorschrift unzulässig. Der geplante Drogeriemarkt führe eindeutig ein zentrenrelevantes Sortiment, das nach dem Einzelhandelskonzept grundsätzlich nur in der City und den Stadtteilzentren angeboten werden dürfe. Der Drogeriemarkt ziele gerade auf die Kaufkraftabschöpfung in den Stadtteilen ab, dies zumal in der Nachbarschaft zu den der Nahversorgung dienenden Lebensmittelmärkten in der I. Straße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, einschließlich der Planaufstellungsakten Bebauungsplan 556 c „I. Straße“ verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 72 LBauO) zur Errichtung eines Einzelhandelsmarkts (nebst angegliedertem Backshop) auf ihrem Grundstück. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es widerspricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 556 c „I. Straße“; der einfache Bebauungsplan ist jedoch unwirksam und kann deshalb zur bau-planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 1, 3 BauGB nicht herangezogen werden (I.). Die beantragte Errichtung eines Einzelhandels-markts ist somit nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB zu beurteilen und danach genehmigungsfähig (II.).
I.
Das Vorhaben kann nicht unter Berücksichtigung des Bebauungsplans Nr. 556 c „I. Straße“ i.V.m. § 30 Abs. 1, 3 BauGB beurteilt werden.
Das Vorhaben verstieße gegen Ziffer 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, der Einzelhandel im Plangebiet grund-sätzlich (jedenfalls mit zentrenrelevantem Hauptsortiment) ausschließt und u.a. Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 750 m² zulässt. Der zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung gestellte Drogeriemarkt wäre danach als Einzelhandelsbetrieb (mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten) ausgeschlossen und auch nicht – zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig – (bei typisierender Betrachtung) als Lebensmittelmarkt zulässig. Weil mit diesen einzelhandels-bezogenen Festsetzungen ein Grundzug der Planung betroffen wäre (vgl. S. 6 f., 10, 12 f., 24 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c), würde auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB ausscheiden.
Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beurteilt sich jedoch nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 556 c, weil dieser insgesamt unwirksam ist. Das im Bebauungsplan niedergelegte Regelungsgefüge zum grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel bei gleichzeitiger Zulassung von kleinflächigem Lebensmitteleinzelhandel kann rechtlich keinen Bestand haben.
Der modifizierte Einzelhandelsausschluss bei Zulassung von Lebensmittel-einzelhandel bis zu einer Verkaufsflächengröße von 750 m² im Plangebiet gemäß Ziffer 1 Abs. 2, 1. Unterpunkt der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lässt sich nicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigen.
1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt – und bedarf vorliegend auch keiner ins Einzelne gehenden Betrachtung –, dass der bauplanerische Ausschluss von (sämtlichem) Einzelhandel etwa zur Vorhaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe und Handwerk nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989, BauR 1990, 185 und juris, Rn. 6; Urteil vom 26.3.2009, ZfBR 2009, 463 und juris, Rn. 10, 12; Beschluss vom 23.7.2009, ZfBR 2009, 686 und juris, Rn. 5 f.). Ebenso als grundsätzlich zulässig nach § 1 Abs. 9 BauNVO gilt der Ausschluss des auf zentrenrelevante Sortimente bezogenen Einzelhandels in einem Baugebiet zum Schutz oder zur Stärkung von Innenstadt- und Stadtteilzentren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004, ZfBR 2005, 187 und juris, Rn. 4). Beide Zielsetzungen können auch – wie hier geschehen – in einem Bebauungsplan kombiniert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2009, a.a.O. und juris, Rn. 5 f.).
Die Auffassung der Klägerin, dass das vorrangige Planungsziel der Bereitstellung von Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe (vgl. S. 11 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c) den Ausschluss aller nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO an sich zulässiger, insbesondere flächenintensiver Nutzungen (wie Einzelhandel oder Anlagen für sportliche Zwecke) generell gebiete, vermag der Senat nicht zu teilen. Es obliegt – sowohl nach § 1 Abs. 3 BauGB als auch mit Blick auf §§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO – im Grundsatz der Gemeinde, eigene städtebauliche Ziele mit jeweils ihnen zukommendem Gewicht festzulegen. Dabei ist es weder grundsätzlich noch hier mit Blick auf die vorhandene (Gewerbe)Struktur des Plangebiets und seiner Umgebung zu beanstanden, wenn ein städtebauliches Ziel um eines anderen Zieles Willen abgeschwächt wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 31.7.2007, BRS 71 Nr. 28 und juris, Rn. 69 f.; a.A. OVG NRW, Urteil vom 24.10.2006, nur juris, Rn. 64 ff.). Angesichts der großen, außerdem bereits weitgehend ausgenutzten Fläche des Plangebiets von ca. 30 ha und des Bestrebens der Beklagten, sowohl dem Gewerbe Raum zu geben, gleichzeitig aber auch die notwendige Versorgung der angrenzenden Stadtteile mit wohnungsnahem Lebensmitteleinzelhandel sicherzustellen, begegnet es unter städtebaulichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, wenn die Beklagte das Plangebiet nicht exklusiv Gewerbetreibenden zur Verfügung stellen will. Eine solche Betrachtung legen auch die Regelungen in §§ 1, 8 BauNVO nicht nahe. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, ein unschlüssiges städtebauliches Planungskonzept der Beklagten aus diesem Grund anzunehmen.
Anders als die Klägerin meint, verlangt die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Stadtzentren zu deren Schutz oder Stärkung regelmäßig nicht die Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Bauleitplanung hat sich nicht darauf zu beschränken, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und auf eine Änderung des städtebaulichen Ist-Zustands hinzuwirken. Deshalb ist eine Gemeinde sowohl beim Ziel der Stärkung als auch des Schutzes ihrer Zentren nicht daran gehindert, nur solche Einzelhandelsnutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr auch gestattet, zentrumsrelevante Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vorhanden sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu fördern oder zu erhalten. Beim generellen Schutz oder der Stärkung (aller) gemeindlicher Zentren treten die Verhältnisse in konkreten Zentren in den Hintergrund, weshalb es in diesem Fall grundsätzlich keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a.a.O. und juris, Rn. 19, 26 m.w.N.). Anders ist es lediglich bei dem Schutz oder der Stärkung eines Zentrums im Gemeindegebiet. Hier kommt es auf die Situation in dem konkreten Zentrum an, was in der Regel eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente auslöst.
2. Der im Bebauungsplan Nr. 556 c normierte modifizierte Einzelhandels-ausschluss bei gleichzeitiger Zulässigkeit von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsflächengrenze von 750 m² genügt vorliegend demgegenüber nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO, denn er ist nicht hinreichend durch besondere städtebauliche Gründe belegt.
a) Allerdings handelt es sich bei dem (nach dem Bebauungsplan zugelassenen) Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 750 m² – entgegen der Auffassung der Klägerin – um einen festsetzungsfähigen Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nach § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können nur bestimmte Anlagentypen sein. Unproblematisch sind Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Beschreibungen. Der Gemeinde ist es indes nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügt eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch „bestimmte Arten“ im Sinne der Vorschrift. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2004, BauR 2005, 513 und juris, Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom 23.10.2006, nur juris, Rn. 4). In der Vergangenheit war ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als „Nachbarschaftsladen“ und damit als festsetzungsfähiger Anlagentyp anerkannt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2009, ZfBR 2009, 364 und juris, Rn. 7 m.w.N.).
Hieran gemessen hat die Beklagte mit der Zulassung von Lebensmitteleinzel-handelsbetrieben bis zu einer Verkaufsfläche von 750 m² einen eigenen, festsetzungsfähigen Anlagentyp umschrieben. Sie versteht darunter „kleinere Lebensmittelmärkte bis zur Grenze der Großflächigkeit (750 m² Verkaufsfläche)“, die „in der I. Straße Nahversorgungsfunktion für die benachbarten Stadtteile übernehmen können“ (vgl. S. 12 f. der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c). Sie knüpft mit dieser Betriebsgröße an den generellen Strukturwandel an, dass (auch) Nahversorgungsläden von einem zunehmenden Flächenbedarf geprägt sind und damit häufig die traditionellen kleineren „Nachbarschaftsläden“ mit einer Verkaufsfläche um die 400 m² verdrängen. Insoweit kann sie sich auf tatsächliche Entwicklungen in der Realität stützen, die ihren Niederschlag bereits in der Rechtsprechung gefunden haben. So nimmt das Bundesverwaltungsgericht – unter Berufung auf allgemeine Erkenntnisse der Praxis – im Hinblick auf das geänderte Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel an, dass nach den heutigen Gegebenheiten auch Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung die Tendenz zur Ausweitung von Verkaufsflächen aufweisen und danach Läden bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² als Betriebstypus einzustufen sind, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen (vgl. Urteil vom 24.11.2005, BVerwGE 124, 364 und juris, Rn. 15 ff.); die Großflächigkeit von (nicht in den zum Wohnen dienenden Gebieten anzutreffenden) größeren Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beginne (erst) dort, wo diese Verkaufsflächen-Obergrenze überschritten werde. Auch der 1. Senat des Gerichts hat eine unverkennbare Tendenz im Einzelhandel zur Vergrößerung der Verkaufsflächen bei Läden der wohnungsnahen Versorgung festgestellt und bei einer Verkaufsfläche von 802 m² einen Laden zur wohnungsnahen Versorgung für die umliegenden Baugebiete angenommen (vgl. Urteil vom 2.3.2001, BauR 2001, 1062 und juris, Rn. 25 f.). Das Abstellen der Beklagten auf die als Großflächigkeit definierte Verkaufsflächengröße hat danach seine Grundlage in den tatsächlichen Marktverhältnissen. Die Beklagte hat sich – anders als die Klägerin meint – nicht allein an einem rechtlichen Kriterium orientiert, auch wenn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 BauNVO ergangen ist.
Einer – nach der Begründung des Bebauungsplans ersichtlich sich an dieser Realität orientierenden und damit – typisierenden Betriebsbeschreibung des zugelassenen Lebensmitteleinzelhandels im Plangebiet vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzusetzen, die Rechtsprechung zur Grenze der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO habe sich bei (exakt) 800 m² Verkaufsfläche eingependelt, weshalb die Beklagte in ihrem Bebauungsplan die Grenze zur Großflächigkeit unzulässig bei 750 m² Verkaufsfläche gezogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass es mit Blick auf Größenentwicklungen im Handel bei der Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung nicht angebracht sei, starr an dem genannten Richtwert von 800 m² zu „klammern“, sondern eine gewisse Schwankungsbreite anerkannt werden müsse (vgl. Beschluss vom 22.7.2004, ZfBR 2004, 699 und juris, Rn. 5 f.; Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. und juris, Rn. 17). Der Richtwert stelle eine Orientierungshilfe dar, die ihrer zugedachten Abgrenzungsfunktion (im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) auch insoweit gerecht werden könne. Dessen ungeachtet hat auch die Beklagte mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 556 c zur Festlegung auf eine Verkaufsflächengrenze von 750 m² geltend gemacht, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich Bauanträge auf Genehmigung von kleinflächigeren Einzelhandelsbetrieben sich regelmäßig auf Verkaufsflächen knapp unter 750 m² bezogen hätten. Diese Erfahrung hat sie zum Ausgangspunkt genommen und unter Würdigung des Bedürfnisses für eine praxistaugliche Nahversorgungssicherung der umliegenden Stadtteile eine Zulässigkeitsgrenze festgelegt, die auch die vorhandenen Lebensmitteleinzel-handelsbetriebe im Plangebiet miterfasse, ohne sich jedoch insoweit auf eine reine Bestandsplanung zu beschränken. Ein solches Vorgehen unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung, insbesondere muss es sich nicht dem Vorwurf einer realitätsfernen, willkürlichen Grenzfestlegung ausgesetzt sehen. Es ist darüber hinaus ausreichend in den Planungsvorgängen dokumentiert: Die Konzeption, unter Anerkennung der allgemeinen Schwankungsbreite die in der Praxis selbst festgestellte Grenze nahversorgungsrelevanter Lebensmittelmärkte als Grundlage für die eigene Bauleitplanung heranzuziehen, kommt in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c und der zugrunde liegenden Einzelhandelskonzeption 2003 – entgegen der Auffassung der Klägerin – ausreichend zum Ausdruck (vgl. S. 12 f. der Begründung des Bebauungsplans; S. 10 f. des Einzelhandelskonzepts 2003 unter den Begriffen „Discounter“ und „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb“: Die Grenze der Großflächigkeit liegt in L. bei 750 m².). Ein – unzulässiges – bloßes „Nachschieben“ einer Planungsvorstellung im gerichtlichen Verfahren durch die Beklagte kann nicht festgestellt werden.
b) Die (beschränkte) Zulassung von Lebensmittelmärkten im Bebauungsplan Nr. 556 c „I. Straße“ hat die Beklagte indes nicht widerspruchsfrei durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO ausreichend gerechtfertigt. Insbesondere mit Blick auf den am selben Standort mit dem Bebauungsplan Nr. 556 a zugelassenen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel (mit ergänzendem periodischem und aperiodischem Sortiment) fehlt es an einer auf tragfähiger Grundlage beruhenden nachvollziehbaren einheitlichen Planungsleitlinie für einen hinsichtlich Verkaufsfläche und Handelssortimenten zwar beschränkten, im Übrigen jedoch in weitem Umfang möglichen zusätzlichen (Lebensmittel)Einzelhandel durch den Bebauungsplan Nr. 556 c.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt bei der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO spezielle Gründe für eine gegenüber § 1 Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.10.2007, ZfBR 2008, 72 und juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.2004, a.a.O. und juris, Rn. 4 m.w.N.). Welche städtebaulichen Ziele eine Gemeinde dabei verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wenn sie für innerstädtische Randlagen Sortiments-beschränkungen beschließt, um die innerstädtische Kernzone zu stärken, ist das ein legitimes städtebauliches Ziel (vgl. BVerwG, wie vor). Sie ist dabei nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist es ihr auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, wie vor). Entsprechendes gilt auch für eine Standortplanung zum Schutz von Ortsteil- und Nahversorgungszentren. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Ihnen muss jedoch – zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Bau- und Gewerbefreiheit (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) – ein schlüssiges, widerspruchsfreies Planungskonzept zugrunde liegen, dessen Verwirklichung nicht erkennbar ausgeschlossen ist.
Diesen Anforderungen wird vorliegend nicht Genüge getan. Das mit der Einzelhandelskonzeption 2003 (vgl. S. 4 des Einzelhandelskonzepts) verfolgte Ziel der Stabilisierung der Innenstadt und der Stadtteilzentren wird einerseits durch den Bebauungsplan Nr. 556 c einseitig zugunsten des (kleinflächigen) Lebensmitteleinzelhandels eingeschränkt, ohne dass eine diesbezügliche nachvollziehbare konkrete Befassung mit den (nachteiligen) Auswirkungen auf die Zentren der Stadt erfolgt wäre. Es fehlt andererseits eine fundierte städtebauliche Rechtfertigung dafür, dass allein hinsichtlich des Segments „Lebensmittel“ von dem Grundsatz der Ansiedlung in den Zentren (gefahrlos) abgegangen werden kann, während andere anerkanntermaßen ebenfalls der Nahversorgung dienende Sortimente (wie Drogerien, Haushaltswaren) im Plangebiet ausgeschlossen sind.
Nach der – dem Bebauungsplan Nr. 556 c zugrunde gelegten – Einzelhandels-konzeption 2003 der Beklagten soll zentrenrelevanter Einzelhandel (einschließlich des Lebensmitteleinzelhandels) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche Innenstadt und Stadtteilzentren nur beschränkt zulässig, wenn auch nicht apodiktisch ausgeschlossen sein (vgl. S. 2 des Einzelhandelskonzepts). Für Lebensmittelanbieter bleibt es wegen ihrer besonderen Versorgungsfunktion bei der früheren Festlegung, wonach diese nur in Stadtteilzentren oder am Ortsteilrand – gut erreichbar zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem ortsteilbezogenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – zugelassen werden sollen (vgl. S. 3 des Einzelhandelskonzepts). „Ziel bleibt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Lebensmittelanbieter, die die genannten Kriterien erfüllen, können im Einzelfall auch großflächig sein“ (vgl. S. 2 bis 4 des Einzelhandelskonzepts).
Hiermit in Einklang bringen lässt sich zwar grundsätzlich eine Bauleitplanung, die dem zunehmenden Flächenbedarf der Lebensmittelanbieter (speziell der Discount-Betriebe) sowie deren Abwanderungstendenz in die Randlagen Rechnung tragen und deshalb unter bestimmten Bedingungen auch Standorte an den Ortsteilrändern und zwischen den Stadtteilen eröffnen will (vgl. S. 10, 12 f., 24 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c). Der Bebauungsplan Nr. 556 c greift vor diesem Hintergrund eine Entscheidung des Bau- und Grundstücksausschusses vom Oktober 2004 auf, nach der in der I. Straße die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten bis zu einer Größe von 750 m² Verkaufsfläche ermöglicht werden soll, um drohende Versorgungsdefizite in den benachbarten Stadtteilen – bei guter Erreichbarkeit der I. Straße – ausgleichen zu können (vgl. S. 10 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c). Damit allein kann es hier – angesichts der Komplexität der in der I. Straße aufeinander treffenden Bauleitplanungen – indessen nicht sein Bewenden haben.
Ohne die Darlegung zusätzlicher Gründe für die städtebauliche Verträglichkeit, die auf einer sie tragenden Tatsachenbasis beruhen und einer Abwägung hätten zugeführt werden müssen, ist die weitreichende Zulassung kleinflächiger Lebensmittelmärkte im Plangebiet angesichts des unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 556 a, in dem großflächiger Lebensmitteleinzelhandel (zudem nebst periodischem und aperiodischem Ergänzungsbedarf, vgl. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 556 a „Verbrauchermärkte I. Straße/K. Straße“) zugelassen ist, nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan Nr. 556 a hat (primär) die Nahversorgung mit Gütern des periodischen Bedarfs in den angrenzenden Stadtteilen F. und Nord/Hemshof zum Ziel, weil dort keine ausreichende Einzelhandelsversorgung – bei drohender Unwirtschaftlichkeit bestehender Einzelhandelsgeschäfte – und damit ein Nachholbedarf festgestellt worden ist (vgl. S. 8, 47 ff., 53 f. der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 a). Ein in diesem Planungsverfahren eingeholtes Einzelhandelsgutachten hat (unter Außerachtlassung der bevorstehenden Aldi-Umsiedlung) eine Kaufkraftumverteilung von durchschnittlich 4,6 % prognostiziert, die sich am stärksten (zwischen 6,9 und 9,5 %) in den vorgenannten Stadtteilen niederschlägt (vgl. S. 25 ff., 47 f. der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 a). Im Hinblick hierauf liegen nicht ganz bruchlos miteinander harmonierende Planungskonzepte für zwei nebeneinander liegende Flächen innerhalb eines als Einheit zu wertenden Gebiets mit teilweise erheblichen Auswirkungen auf die Einzelhandelskonzeption der Stadt vor, deren ausgesprochenes Ziel die Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung in den Stadtteilzentren selbst ist. Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (vgl. dazu OVG NS, Urteil vom 20.11.2008, BRS 73 Nr. 15 und juris, Rn. 36 ff.; VGH BW, Urteil vom 31.7.2007, a.a.O. und juris, Rn. 75; OVG RP, Urteil vom 4.7.2006, BauR 2006, 1853 und juris, Rn. 20 ff.) hätte es daher einer näheren Betrachtung und Rechtfertigung bedurft, ob und inwieweit (unter Berücksichtigung der durch den Bebauungsplan Nr. 556 a bereits prognostizierten Auswirkungen) überhaupt ein weiterer, in den benachbarten Stadtteilzentren nicht zu befriedigender Nahversorgungsbedarf gegeben ist. Wäre ein solcher ermittelt worden, wäre darüber hinaus die Frage zu behandeln gewesen, ob eine (weitgehend unbeschränkte) Zulassung von (kleinflächigem) Lebensmitteleinzel-handel nicht die Funktion der Stadtteilzentren gefährdet. Angesichts der verschränkend wirkenden Komplexität der beiden Bauleitplanungen der Beklagten liegen Einschätzungen über ihre Auswirkungen nicht ohne weiteres auf der Hand. Prognosen über drohende Versorgungsdefizite sind plausibel herzuleiten und müssen auf einer dieses Ergebnis tragenden Tatsachenbasis beruhen. Die Beklagte kann sich in einer solchen Konstellation nicht darauf zurückziehen, dass ihr bei den Prognosen ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe und sie versucht habe, den sich teilweise zuwiderlaufenden Verhältnissen der Örtlichkeit gerecht zu werden. Da es ihr im Zusammenhang mit der Einzelhandelszulassung nicht primär um eine Regelung der Bestandsplanung gegangen ist, hat sie sich bei der Planung insbesondere nicht auf die (singuläre) Begründung zurückziehen dürfen, die gute verkehrliche Erreichbarkeit der I. Straße gewährleiste, dass dort angesiedelte kleinere Lebensmittelmärkte in den benachbarten Stadtteilen drohende Nahversorgungsdefizite ausgleichen können (vgl. S. 12 f., 10 der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c). Versorgungsdefizite und ein gelingender Ausgleich ohne Gefährdung des Ziels der Stärkung der Stadtteilzentren sind nach alledem nicht plausibel dargelegt und der Abwägung zugrunde gelegt worden.
Die Folgerichtigkeit der bauleitplanerischen Entscheidungen der Beklagten leidet auch in einem weiteren Gesichtspunkt: Die alleinige bauleitplanerische Zulassung von Lebensmitteln als Teilsegment der zur Nahversorgung zählenden Verbrauchsgüter ist unter Ausschluss weiterer nahversorgungsrelevanter Sortimente wie Drogerien oder Haushaltswaren nicht nachvollziehbar begründet worden. Sprechen sowohl die Einzelhandelskonzeption 2003 (S. 4) als auch die Begründungen der Bebauungspläne Nr. 556 a und c (S. 8 bzw. 12 f.) durchgängig von der Notwendigkeit einer gesicherten Nahversorgung der Bevölkerung in den Stadtteilzentren, so ist es nicht ohne die Darlegung spezifischer Gründe rechtfertigbar, Teilsegmente aus dem Bereich nahversorgungsrelevanter Güter, die von den zugelassenen Lebensmittelanbietern ebenfalls – auch im Bebauungsplangebiet Nr. 556 a – vorgehalten werden (dürfen), auszuschließen. Das Einzelhandelskonzept 2003 differenziert Güter nach der Bedarfshäufigkeit und zählt zu dem kurzfristigen/täglichen Bedarf neben Lebensmitteln z.B. auch Drogeriewaren (vgl. S. 10 zu dem Begriff Bedarfshierarchie) als Güter der Nah- bzw. der Grundversorgung (vgl. S. 11, 13 zu den Begriffen Nah- und Grundversorgung sowie Vollsortimenter). Insoweit handelt es sich um eine allgemein nachvollziehbare Kategorisierung. Auch das Landesentwicklungs-programm III Rheinland-Pfalz von 1995 (S. 90 Ziffer 3.4.1.3, 3. Absatz; S. 96) bedient sich dieser und hebt hervor, dass die Deckung des kurzfristigen täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs- und Genussmitteln (örtlicher Bedarf), wohnungsnah erfolgen können soll. Eine vergleichbare Regelung enthält das – bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 556 c jedoch noch nicht geltende – Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2008, das eine möglichst wohnungsnahe Deckung der Grundversorgung vorschreibt und dabei die Versorgung mit Waren des täglichen kurzfristigen Bedarfs im Auge hat (z.B. mit Nahrungsmitteln, Drogeriewaren/Kosmetikartikeln sowie Haushalts-waren/Glas/Porzellan, vgl. S. 87 des Landesentwicklungsprogramms IV). Die in diesen Regelwerken zum Ausdruck kommende allgemeine Zuordnung von Drogerieartikeln zur Gruppe der Nahversorgungsgüter hätte die Beklagte zu einer Befassung und ggf. Regelung einer (ausnahmsweisen) Zulassung jedenfalls von Einzelhandelsbetrieben veranlassen müssen, die nach der Praxis üblicherweise dieselben Sortimente – wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung – aufweisen wie die (zugelassenen) Lebensmittelmärkte (hier insbesondere Lebensmittel, Drogerieartikel, Haushaltsreinigungsprodukte). Zur Betrachtung der Nahversorgungsfunktion beider Einzelhandelstypen hätte im vorliegenden Fall umso mehr Anlass bestanden, als auch der Bebauungsplan Nr. 556 c in Fachmärkten (allgemein) zentrenrelevante Randsortimente bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 750 m² erlaubt (vgl. Ziffer 1 Abs. 3, 2. Unterpunkt) und in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 a zusätzlich zu großflächigem Lebensmitteleinzelhandel unbeschränkt ergänzender periodischer und (sogar) aperiodischer Bedarf zur Nahversorgung zugelassen worden ist. Eine diese Differenzierung ausreichend rechtfertigende Begründung sucht man im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 556 c vergebens.
Die in den Bauleitplänen hinsichtlich des Einzelhandels mit Nahversorgungsgütern zum Ausdruck kommende Differenzierung vermag die Beklagte nicht ohne weiteres damit zu begründen, (erst) die Zulassung von (kundenanziehenden) Drogeriemärkten in der Nachbarschaft von Lebensmittelläden begründe eine Attraktivität der Randlage I. Straße (Agglomeration), die das Ziel der Stärkung und Erhaltung der Innenstadt und der Stadtteilzentren aushebele. Genau dies wäre von der Beklagten angesichts der Gebietsstruktur und der mannigfachen Durchbrechungen des Einzelhandelsausschlusses in der Randlage „I. Straße“ – auch vor dem Gleichheitssatz – näher zu prüfen und abzuwägen gewesen. Dass sowohl Drogeriemärkte als auch Lebensmitteleinzelläden eine nicht zu unterschätzende kundenanziehende Wirkung entfalten, kann unterstellt werden. Ob und welche Auswirkungen für die Nahversorgungsziele von den in dem Bereich der I. Straße in nicht geringem Umfang zugelassenen periodischen (und sogar aperiodischen) Sortimenten in ihrer Wechselwirkung ausgehen, durfte die Beklagte daher nicht außer Acht lassen. In einem komplexen Bauleitplanungsgefüge, wie es sich hier für die I. Straße (zudem bei Parallelität der Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 556 c und Nr. 556 b im Bereich der I. Straße) ergibt, ist jedenfalls nicht ohne geeignete Tatsachenbasis die Erwägung einleuchtend, Lebensmittelläden außerhalb der Zentren zögen (noch) nicht in beachtlichem Umfang Kaufkraft aus den Zentren in die Randlage ab, wohl aber Drogeriemärkte, weil sie einen eigenen Vertriebstyp darstellten und von den Konsumenten gezielt auch dann aufgesucht würden, wenn sie in einer gewissen Entfernung von sonstigen Versorgungsmöglichkeiten gelegen sind.
3. Die fehlerbehaftete (beschränkte) Lebensmitteleinzelhandelsfestsetzung mit Verkaufsflächenoberbegrenzung begründet die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 556 c.
Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann zur Teilunwirksamkeit und nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a.a.O. und juris, Rn. 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Zwar kann auch auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO geregelten Nutzungs(unter)arten eine Teilbarkeit im Sinne vorstehenden Grundsatzes zugesprochen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2009, a.a.O. und juris, Rn. 6 f.). Es kann ferner angenommen, dass der generelle Einzelhandels-ausschluss seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Gegenausnahme (zum Lebensmitteleinzelhandel) erfüllen kann. Es ist allerdings nicht mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Planung den generellen Einzelhandel unter allen Umständen hat verhindern wollen. Aus den Planaufstellungsunterlagen ist vielmehr ersichtlich, dass es dem Gemeinderat der Beklagten bei der in Rede stehenden Bauleitplanung auch wesentlich darum gegangen ist, kleine Lebensmittelmärkte – zur Nahversorgung angrenzender Stadtteile – zuzulassen. Es wird insoweit die Entwicklung der Lebensmittelmärkte zu immer größeren Flächen und die damit verbundene Problematik für die Nahversorgung der Bevölkerung in den Stadtteilen dargelegt; schließlich nimmt der Gemeinderat die Entscheidung des Bau- und Grundstücksausschlusses für die Zulassung von Lebensmittelmärkten bis zu einer Größenordnung von 750 m² Verkaufsfläche in der I. Straße zum Anlass, eine entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan Nr. 556 c aufzunehmen (vgl. S. 10, 12 f. der Begründung des Bebauungsplans Nr. 556 c). Dies steht in gewissem Widerspruch zur Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach der die Lebensmittelmärkte für den Planbereich Nr. 556 c nicht wesentlich gewesen seien, auch weil mit den vorhandenen Lebensmittelmärkten und den im Plangebiet Nr. 556 a zugelassenen Märkten dem Nahversorgungsbedarf habe Rechnung getragen werden können. Von daher kann nicht mit der für die Annahme einer bloßen Teilunwirksamkeit notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass es ein Anliegen des Gemeinderats der Beklagten gewesen sei, generell Einzelhandel unter allen Umständen im Plangebiet zu verhindern. Es kann auch nicht der Auslegung des Verwaltungs-gerichts gefolgt werden, die Beklagte habe einen Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente im Plangebiet sicher gewollt.
4. Ist nach Vorstehendem bereits der gesamte Bebauungsplan Nr. 556 c unwirksam, so kommt es nicht mehr darauf an, ob – wie die Klägerin meint – Rechtsfehler ferner insoweit vorliegen, als der Bebauungsplan außerdem die ausnahmsweise Zulassung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel (mit zentrenbezogenen Randsortimenten auf einer maximalen Verkaufsfläche von ebenfalls 750 m²) zulässt (vgl. Ziffer 1 Abs. 3, 2. Unterabsatz der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 556 c).
Es bedarf daher insbesondere keiner Entscheidung der Frage, ob ein festsetzungsfähiger bestimmter Anlagentyp im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO insoweit gegeben ist, als die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben an die weitere (aus Sicht der Klägerin jeweils betriebsbezogene) Voraussetzung geknüpft ist, dass er keine negativen Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO hat (verneinend OVG NRW, Urteil vom 19.8.2005, nur juris, Rn. 65). Ebensowenig ist die Festsetzung auf Bestimmtheitsanforderungen zu überprüfen.
II.
Der von der Klägerin zur Genehmigung gestellte dm-Markt an der I. Straße ist nach § 34 BauGB zulässig.
Der geplante Einzelhandelsmarkt fügt sich in die durch Gewerbe und Einzelhandel geprägte Umgebung entlang der I. Straße insbesondere seiner Art nach ein (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB); dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Die – insoweit darlegungspflichtige – Beklagte hat nicht aufzeigen können, dass das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstößt und deshalb nicht genehmigungsfähig ist.
Nach dieser Vorschrift darf ein nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB an sich zulässiges Vorhaben nicht genehmigt werden, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind. Diese Vorschrift gilt auch für einen Einzelhandelsbetrieb, der – wie hier – die Schwelle der Großflächigkeit nicht erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, ZfBR 2010, 267 und juris, Rn. 12).
Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB ist seitens der Beklagten nicht dargelegt worden.
1. Ob und zu welchen zentralen (Nah)Versorgungsbereichen im Gemeindegebiet der Beklagten der geplante Drogeriemarkt überhaupt in „Konkurrenz“ tritt, kann dahinstehen.
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, wie vor und juris, Rn. 7). Hierbei ist eine funktionale Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten geboten. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung. Deshalb kann auch ein Bereich in einer integrierten Lage, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sein (vgl. BVerwG, wie vor und juris, Rn. 6 ff.). Ob derartige zentrale Versorgungsbereiche – wie von der Beklagten vorgetragen – in den Stadtteilzentren von Oggersheim, Nord/Hemshof und F. sowie in der Innenstadt in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind, hat die Beklagte nicht in allen Einzelheiten dargelegt, kann aber vorliegend auf sich beruhen.
2. Die Beklagte hat jedenfalls nicht ausreichend begründet (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 20.4.2009), dass schädliche Auswirkungen auf diese Bereiche durch die Zulassung des dm-Markts an der I. Straße zu erwarten sind.
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB stehen zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, wie vor und juris, Rn. 13 m.w.N.). Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Andererseits können einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich nicht schon dann entgegen gehalten werden, wenn sie lediglich möglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, DVBl 2010, 516 und juris, Rn. 11 f.). Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Solche Bereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Bezweckt wird nicht der Schutz der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe um ihrer selbst willen, es geht auch nicht um die Verhinderung von Konkurrenz. Vielmehr soll eine bestimmte städtebauliche Struktur im Sinne einer Urbanität und der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in der Fläche vermeidet (vgl. BVerwG, wie vor und juris Rn. 10).
Die Prognoseentscheidung darüber, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender (hier die Beklagte) dazu, sich eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis über die zu erwartenden Auswirkungen zu verschaffen. Hierzu sind ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten (vgl. BVerwG, wie vor und juris, Rn. 12, 16). In der behördlichen und der gerichtlichen Praxis werden zu erwartende Kaufkraftabflüsse als Kriterium dafür herangezogen, ob die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs stören können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, ZfBR 2010, 267 und juris, Rn. 14). In diesem Rahmen kann ein Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im Nahversorgungsbereich ebenso berücksichtigt werden wie weitere städtebauliche Umstände, etwa die Entfernung zwischen Vorhaben und zentralem Versorgungsbereich, die Bedeutung der „Frequenzbringer“ und Magnetbetriebe im Versorgungsbereich, das Vorhandensein branchengleicher Einzelhandelsangebote an nicht integrierten Standorten im Einzugsbereich des Versorgungsbereichs und die Kundenattraktivität des geplanten Vorhabens durch standortbedingte Synergieeffekte (vgl. BVerwG, wie vor und juris, Rn. 15 ff.).
Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Sie hat die erforderliche umfassende Bewertung der hier städtebaulich relevanten Umstände nicht dargelegt. Sie hat schon nicht deutlich gemacht, auf welche gesicherte Tatsachenbasis sie ihre Einschätzung stützt, die Verwirklichung des dm-Markts wirke sich nicht nur auf die benachbarten Lebensmittelmärkte aus, sondern lasse schädliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Stadtteilzentren erwarten. Sie hat auch keine Beurteilungsmethode benannt, die sie ihrer Einschätzung zugrunde gelegt hat. Allein die zum Ausdruck gekommene Befürchtung, ein dm-Markt an der verkehrlich gut angebundenen I. Straße wirke sich auf die Drogeriemärkte und Zentren in den umliegenden Stadtteilen negativ aus, ist indes allein nicht ausreichend für die Annahme eines substanziellen Eingriffs in die Versorgungsfunktion der Stadtteilzentren. Mögen auch in diesen Stadtteilen – wie die Beklagte im Verfahren dargestellt hat (vgl. S. 13 des Schriftsatzes vom 20.4.2009) – Drogeriemärkte (auch in vergleichbarer Qualität und Größe wie ein dm-Markt) in einem Umfang vertreten sein, den die Beklagte als wichtig für das Funktionieren eines Stadtteilzentrums ansieht, bedeutet dies nicht zwangsläufig den Verlust des Versorgungsauftrags der Branche Drogeriewaren in den Zentren bei Ansiedlung eines solchen weiteren vergleichbaren Markts in einer Randlage. Ist davon auszugehen, dass in den Stadtteilzentren rund um die I. Straße neben Drogeriemärkten weitere Einzelhandelsbetriebe mit anderen Sortimenten vertreten sind, so lässt sich daraus angesichts der guten Ausstattung mit Drogeriemärkten in den Stadtteilen ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine relevante Störung der Funktionsfähigkeit der Zentren schließen. Ob eine solche Einschätzung unter dem Gesichtspunkt der Nähe des geplanten Drogeriemarkts zu den bestehenden Lebensmittelmärkten an der I. Straße insbesondere von Aldi und Edeka gerechtfertigt ist, ist jedenfalls ohne gesicherte Tatsachenbasis nicht zu beurteilen. Die Beklagte ist insoweit im Übrigen davon ausgegangen, dass die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten in Randlage nicht das Abfließen von Kaufkraft aus den Zentren zur Folge habe. Von daher erscheint das Argument einer sich gegenseitig verstärkenden Sogwirkung auf die Zentren durch Lebensmittel- und Drogeriemarkteinzelhandel an der I. Straße ohne Betrachtung der Umstände der konkreten örtlichen Situation und deren Offenlegung nicht stichhaltig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren ist gemäß § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.