Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.06.2010 – 8 C 11347/09

ECLI:DE:OVGRLP:2010:0611.8C11347.09.0A

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt von Trier.

2

Er ist Eigentümer mehrerer Geschäftshäuser im Geltungsbereich der Satzung. Anlass für die Normenkontrolle ist die Beanstandung einer vertikal angebrachten Werbeanlage für einen „Schuh-Outlet“-Betrieb in der P…..straße ...

3

Am 16. Dezember 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach mehrjährigen Vorarbeiten unter Anhörung von Verbänden und Trägern öffentlicher Belange die „Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Trier“.

4

In der Präambel heißt es, dass durch diese Satzung die Erhaltung des innerstädtischen Raums, die Bewahrung seiner Eigenart und seine behutsame Weiterentwicklung unterstützt werden sollten. Ihr städtebauliches Gepräge erfahre die Innenstadt durch den Alleenring sowie die im Mittelalter entstandenen Hauptstraßenzüge. Vor dem Hintergrund des wachsenden Tourismus und der Bedeutung der Stadt als Einkaufsstadt gelte es, gestalterische Fehlentwicklungen aus dem Stadtbild herauszuhalten und gegebenenfalls zurückzuführen. Darum sollten Werbeanlagen zurückhaltend ausgebildet sein und sich der Gebäudewirkung unterordnen. Der Geltungsbereich der Satzung beschränkt sich auf den Bereich innerhalb der mittelalterlichen Befestigung, die durch den Alleenring markiert wird (§ 2 der Satzung). § 4 stellt auch die nach der Landesbauordnung genehmigungsfreien Werbeanlagen unter Genehmigungsvorbehalt. § 5 der Satzung enthält allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen. Nach § 5 Abs. 1 müssen Werbeanlagen auf die Gestaltung der Fassade abgestimmt und ihr untergeordnet sein. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig, und zwar je Nutzungseinheit nur eine Werbeanlage auf Fassadenflächen und eine Werbeanlage als Ausleger (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Ferner sind Werbeanlagen grundsätzlich nur im Bereich des Erdgeschosses und bis zur Brüstung des 1. Obergeschosses zulässig (§ 5 Abs. 4 Satz 1). Nicht zulässig sind unter anderem: Leuchtkästen, Laufschriften, Fahnen und Fahnentransparente (§ 5 Abs. 6). Nach § 6 Abs. 1 der Satzung dürfen Werbeanlagen nur aus Einzelbuchstaben oder aus mit Farbe auf die Fassadenoberfläche aufgetragenen Schriftzügen bestehen. Werbeanlagen als Ausleger sind nur bis zu einer Ausladung von 75 cm zulässig (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Großflächenwerbung ist an Gebäuden zulässig, wenn sie sich der Fassadenfläche unterordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). § 10 der Satzung erlaubt eine Abweichung von den Vorschriften der Satzung, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den allgemeinen Zielsetzungen der Satzung vereinbar ist.

5

Zur Begründung der dagegen erhobenen Normenkontrolle trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Bestimmtheitsgebots. Die einzelnen Regelungen seien schon ungeeignet, um das mit der Satzung verfolgte Ziel einer Reduzierung der Werbeanlagen in der Innenstadt zu erreichen. Das innerstädtische Kerngebiet sei von Geschäftsgebäuden und Einzelhandelsbetrieben mit den daran angebrachten Werbeanlagen geprägt. Auf den vorhandenen Bestand an Werbeanlagen habe die Satzung keinen Einfluss. Wann es zu Geschäftsaufgaben komme, sei nicht absehbar, weshalb es auch weiterhin eine Vielzahl von mit der Satzungsregelung unvereinbare Werbeanlagen geben werde. Ferner sei die Satzung nicht erforderlich. Die Vorgaben in der Landesbauordnung hinsichtlich der Genehmigungspflichtigkeit von Werbeanlagen und des Verunstaltungsverbots stellten mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung des Satzungsziels dar. Jedenfalls seien die Satzungsregelungen unangemessen und verstießen gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Genehmigungsvorbehalt in § 4 der Satzung führe zu einem faktischen Ausschluss künftiger Werbeanlagen. In einem stark von Werbeanlagen geprägten Gebiet sei eine derart umfassende Regulierung schon grundsätzlich unangemessen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass das Verbot der Fremdwerbung mit dem Charakter eines Misch- oder Kerngebietes unvereinbar sei. Das Gebot der Unterordnung der Werbeanlagen unter die Gestaltung der Gebäudefassaden sei unbestimmt und eröffne den Vertretern der Behörden die Möglichkeit, Regulierungen nach ihrem subjektiven Empfinden vorzunehmen. Die Beschränkung auf eine Werbeanlage je Nutzungseinheit und Fassade treffe die Inhaber größerer Ladeneinheiten ungleich härter. Der insofern vorgesehene Abweichungsvorbehalt für „größere Gebäudekomplexe“ sei zu unbestimmt und erlaube eine willkürliche Verwaltungspraxis. Für die Vorgabe, dass Werbeanlagen nur aus Einzelbuchstaben bestehen und nur horizontal angeordnet werden dürften, sei ein gestalterisches Prinzip nicht erkennbar. Im Übrigen sei das Verhältnis zwischen den Regelungen der Gestaltungssatzung und den gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplänen des Satzungsgebiets unklar.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die „Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Trier“ vom 16. Dezember 2008 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Satzungsregelungen seien geeignet. Dass sie auf den vorhandenen Bestand an Werbeanlagen keine Anwendung fänden, stehe dem angesichts des ständigen Wechsels der Betriebe und demzufolge der Werbeanlagen nicht entgegen. Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot sei zum Schutz der historischen Innenstadt nicht ausreichend. Die Regelungen im Einzelnen stellten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Interesse am Schutz der historischen Innenstadt und den berechtigten Belangen der Einzelhändler dar. Die Einzelregelungen seien auch hinreichend bestimmt. Insbesondere sei das dem § 6 der Satzung zugrunde liegende Ordnungsprinzip klar. Es bestehe darin, die Häuserfassaden hervorzuheben, weshalb flächige Werbeanlagen untersagt worden seien. Im Satzungsgebiet bestünden eine Reihe von Bebauungsplänen, deren gestalterische Festsetzungen sämtlich jedoch nicht im Widerspruch zu den Gestaltungsregelungen der hier angegriffenen Satzung lägen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Normaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Normenkontrolle gegen die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2008, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO statthaft und innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden.

13

In der Sache ist sie indes nicht begründet.

14

Die „Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Trier“ vom 16. Dezember 2008 steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

15

Gültigkeitsbedenken in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

16

Materiell-rechtlich entspricht die angegriffene Satzung den Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

17

Nach § 88 Abs. 1 LBauO können die Gemeinden durch Satzung Vorschriften erlassen über

18

1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets; die Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

19

2. besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung oder zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten und die Werbung an bestimmten baulichen Anlagen ausgeschlossen sowie Werbeanlagen und Warenautomaten auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden.

20

Diese Voraussetzungen zum Erlass einer Gestaltungssatzung liegen hier vor. Mit der Erhaltung des innerstädtischen Raums, der in konzentrierter Form Baudenkmäler aus allen Epochen seit römischer Zeit aufweist, wird sowohl eine gebietsspezifische Gestaltungsabsicht im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 1 LBauO verfolgt (vgl. zu diesem Merkmal: OVG RP, Urteil vom 22. September 1988, AS 22, 277 [280]; Urteil vom 1. Oktober 2008, AS 36, 381 [388]) als auch das Ziel des Schutzes von kulturell, historisch und städtebaulich bedeutsamen Bauten, Straßen, Plätzen und Ortsteilen im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 LBauO wird von dem Antragsteller ebenso wenig bestritten wie die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Gestaltungsregelung. Insofern ist es nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin den Satzungsbereich auf den vom Alleenring umschlossenen Innenstadtbereich, also den Bereich innerhalb der ehemaligen mittelalterlichen Befestigung, erstreckt hat. Sollte sich ergeben, dass einzelne der danach erfassten Straßenzüge eine nur eingeschränkte Schutzwürdigkeit aufweisen, kann dem im Rahmen der Abweichungsermächtigung nach § 10 der Satzung Rechnung getragen werden.

21

Die angegriffene Gestaltungssatzung genügt auch im Übrigen den Anforderungen des höherrangigen Rechts. Insbesondere erweisen sich deren Regelungen als verhältnismäßig und inhaltlich hinreichend bestimmt.

22

Mit den Vorgaben für die Ausgestaltung von Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung wird die Befugnis des Eigentümers oder Besitzers, eigenverantwortlich über die Nutzung seines Gebäudes zu entscheiden, eingeschränkt. Diese Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Danach ist der Normgeber verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226 [240 f]). Der rechtsstaatliche Grundsatz der Bestimmtheit zwingt den Normgeber, Vorschriften so klar zu fassen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten daran ausrichten kann. Allerdings ist der Normgeber nur gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988, BVerfGE 78, 205 [212]). Dass eine Norm, etwa bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, auslegungsbedürftig ist, macht sie noch nicht unbestimmt. Solange die Norm auslegungsfähig ist, das heißt ihr Regelungsinhalt durch die herkömmlichen Auslegungsmethoden ermittelt werden kann, bleibt die Rechtslage erkennbar (vgl. BVerfG, ebenda). In diesem Fall liegt auch eine hinreichende normative Bindung der zur Anwendung der Norm berufenen Verwaltungsbehörden vor (vgl. zu diesem Zweck des Bestimmtheitsgrundsatzes: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [376]).

23

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die angegriffene Gestaltungssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten Rügen:

24

Mit der Gestaltungssatzung wird der legitime Zweck verfolgt, die historisch überkommene Struktur der Innenstadt von Trier wahrnehmbar zu machen. Neben der Erkennbarkeit einzelner Gebäude und ihrer kennzeichnenden Fassaden gehört hierzu auch die Wahrnehmbarkeit ganzer städtebaulicher Ensembles einschließlich der Sichtbeziehungen zwischen markanten Gebäuden oder Plätzen und den darauf ausgerichteten Straßenzügen. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass mit der Hervorhebung des historischen Gepräges der Innenstadt die Interessen des dort ansässigen Einzelhandels an möglichst umfangreicher Werbung eingeschränkt werden. Die Gestaltungsregelungen im Einzelnen stellen jedoch einen insgesamt verhältnismäßigen Ausgleich der zum Teil widerstreitenden Interessen dar.

25

Zunächst kann den angegriffenen Anforderungen an den Standort und die Ausgestaltung von Werbeanlagen nicht die Geeignetheit zur Erreichung des verfolgten Satzungsziels abgesprochen werden. Ein Mittel ist im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit immer schon dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 293 [307]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 84). Das Mittel muss also nicht optimal, sondern nur der Zweckerreichung dienlich sein. Diese Dienlichkeit wird hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Satzungsregelungen nur für die nach ihrem Erlass neu errichteten oder geänderten Werbeanlagen gelten, die in der Innenstadt von Trier vorhandenen Werbeanlagen also Bestandsschutz genießen. Denn zum einen wird das Ziel der Sichtbarmachung des historischen Baubestandes im Hinblick auf diese zukünftigen Bauvorhaben jedenfalls erreicht. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin beim Erlass ihrer Gestaltungssatzung von Erfahrungen in anderen Städten leiten lassen, wonach die weit überwiegende Zahl der Fassaden in nur wenigen Jahren den neuen Vorgaben angepasst waren (vgl. die Vorlage zur Sitzung des Dezernatsausschusses 5 049/2006, Anlage 1 a, S. 5, wonach in Heidelberg 85 % aller Werbeanlagen innerhalb von fünf Jahren angepasst waren). Diese Einschätzung erscheint angesichts des üblichen Wechsels von Werbeanlagen oder gar von Einzelhandelsbetrieben plausibel.

26

Die Gestaltungsregelungen erweisen sich auch als erforderlich. Nach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Das Gebot ist daher verletzt, wenn das Ziel der Norm auch durch ein anderes, gleichwirksames Mittel erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.Juni 1984, BVerfGE 67, 157 [177]; Jarass, a.a.O., Rn. 85). Soweit der Kläger insofern auf die in der Landesbauordnung bereits enthaltenen Regelungen zum Genehmigungsvorbehalt (§ 62 Abs. 1 Nr. 8 a bis c LBauO) und zum Verunstaltungsverbot (§ 5 LBauO) verweist, wird verkannt, dass mit der vorliegenden Gestaltungssatzung ein über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Schutz beabsichtigt ist, wozu § 88 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBauO die Gemeinden auch ausdrücklich ermächtigt (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 1. Juni 1978, AS 15, 106 [110]). Das über das Verbot krasser Missgriffe hinausgehende Gestaltungsziel kann jedoch durch Rückgriff auf das baurechtliche Verunstaltungsverbot in § 5 LBauO nicht in gleichem Maße erreicht werden.

27

Die Gestaltungsregelungen sind schließlich auch nicht unangemessen. Dem Gebot der Angemessenheit bzw. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist dann Rechnung getragen, wenn das eingesetzte Mittel auch unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für die Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Zweck steht (vgl. BVerfGE 67, 157 [173]; Jarass, a.a.O., Rn. 86). Dabei ist zunächst zu sehen, dass die angegriffenen Gestaltungsregelungen die Anbringung von Werbeanlagen nicht gänzlich untersagen, sondern lediglich hinsichtlich ihres Standortes und ihrer Ausgestaltung einschränken. Mit der besseren Wahrnehmbarkeit der historisch überkommenen Gestalt des Innenstadtbereichs von Trier wird darüber hinaus deren Attraktivität insgesamt erhöht, was den Interessen des Einzelhandels durchaus entgegenkommt, weshalb etwa auch der Einzelhandelsverband Region Trier e.V. in seiner Stellungnahme im Normsetzungsverfahren vom 27. September 2005 die Satzung wegen dieses Effektes grundsätzlich begrüßt und deren wirksame Umsetzung angemahnt hat. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Satzung in § 4 einen über § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO hinausgehenden Genehmigungsvorbehalt verlangt. Die Befürchtung des Klägers, diese Regelung führe zu einem faktischen Ausschluss künftiger Werbeanlagen, ist nicht begründet. Genügt nämlich die beabsichtigte Werbeanlage den materiell-rechtlichen Vorgaben der Gestaltungssatzung, hat deren Betreiber einen Anspruch auf deren Genehmigung.

28

Soweit der Antragsteller ferner auf Rechtsprechung hinweist, wonach ein Verbot von Fremdwerbung in Mischgebieten (oder Kerngebieten – wie hier –) nicht gerechtfertigt sei, wird verkannt, dass sich diese Rechtsprechung auf ein generelles Verbot von Werbeanlagen in einem uneinheitlich strukturierten Gebiet, wie dies beim Misch- oder Kerngebiet voraussetzungsgemäß der Fall ist, bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes klargestellt, dass das zur Rechtfertigung eines Verbots von Werbeanlagen geforderte Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebiets auch durch eine städtebauliche bedeutsame Prägung bewirkt sein kann (vgl. BVerwG, ebenda). Mit der hier angegriffenen Gestaltungssatzung soll indes gerade die historisch überkommene Prägung der Innenstadt von Trier geschützt werden und dies zudem nicht durch einen generellen Ausschluss von Werbeanlagen, sondern lediglich durch deren Zurückdrängung, um die Wahrnehmbarkeit der historischen Baustruktur zu erhöhen. Zur Erreichung dieses Ziels erweist sich die Beschränkung der Werbemöglichkeit auch im Einkaufsbereich einer Stadt als durchaus zumutbar.

29

Was die Gestaltungsregelungen im Einzelnen anbelangt, so weist § 5 Abs. 1 der Satzung mit der Forderung, Werbeanlagen müssten auf die Gestaltung der Fassade abgestimmt und ihr untergeordnet sein, unbestimmte Rechtsbegriffe auf, die jedoch einer Auslegung zugänglich sind. Als hilfreich erweisen sich hierzu die den Satzungsregelungen beigefügten Begründungen sowie der von der Antragsgegnerin herausgegebene Leitfaden mit einer Fülle von fotografisch unterlegten Beispielen von nach Auffassung des Normgebers gelungenen und weniger gelungenen Werbeanlagen. Im Übrigen stellt § 5 Abs. 1 der Satzung im Wesentlichen eine Generalklausel dar, die durch Detailregelungen in den nachfolgenden Vorschriften im Einzelnen konkretisiert wird.

30

Soweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkung auf eine Werbeanlage je Nutzungseinheit und Fassadenfläche in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wendet, hat die Antragsgegnerin den Bedenken, diese Regelung führe zu einer unangemessen starken Belastung von größeren Ladeneinheiten, durch den Abweichungsvorbehalt in § 5 Abs. 3 Satz 4 der Satzung hinreichend Rechnung getragen. Danach kann bei Nutzungseinheiten in größeren Gebäudekomplexen auch eine größere Anzahl von Werbeanlagen zugelassen werden. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Gestaltungssatzung und der in der Innenstadt von Trier vorhandenen Baustruktur erweist sich auch der unbestimmte Rechtsbegriff des „größeren Gebäudekomplexes“ als hinreichend bestimmbar. So hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Innenstadt von Trier traditionell durch eine kleinzeilige Bebauung geprägt werde, weshalb die hierauf bezogen „größeren“ Gebäudekomplexe sofort erkennbar seien.

31

Die Regelung in § 6 der Satzung, wonach Werbeanlagen nur aus Einzelbuchstaben oder aus mit Farbe auf die Fassadenoberfläche aufgetragenen Schriftzügen bestehen und die Größe der Schriftzüge höchstens 50 cm betragen dürfen, erweist sich ebenfalls nicht als unzumutbar für die betroffenen Betriebsinhaber. So leuchtet ohne weiteres ein, dass es zwecks besserer Wahrnehmung der historischen Baustruktur, insbesondere der Fassadengestaltung historischer Bauten, in hohem Maße förderlich ist, wenn auf flächige Werbeanlagen-, -tafeln oder -transparente verzichtet wird. Ein solches Verbot macht Werbung nicht unmöglich, verlangt vielmehr lediglich, die werbenden Schriftzüge in Einzelbuchstaben aufzulösen. Dies ist grundsätzlich zumutbar. Dieses „Einzelbuchstaben-Werbegebot“ könnte zwar zu einer stärkeren Beeinträchtigung für Markenunternehmen oder Ladenketten führen, sofern sie dadurch zu einer Anpassung ihres ansonsten einheitlichen Firmenauftritts („Corporate-Identity / Corporate-Design“) gezwungen sind. Aber auch dies ist angesichts des hohen Wertes des mit der Gestaltungssatzung verfolgten Ziels grundsätzlich hinnehmbar. Im Übrigen ist diese mögliche Folge dadurch abgemildert, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung auch weiterhin die Werbung durch Symbole oder Warenzeichen zulässt und § 6 Abs. 3 Satz 4 der Satzung es erlaubt, einzelne Buchstaben, Symbole oder Warenzeichen größer als 50 cm auszuführen (vgl. hierzu auch die Erläuterungen im Leitfaden der Antragsgegnerin, S. 24 und S. 10 [Label]).

32

Die Forderung in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, wonach Schriften von Werbeanlagen horizontal anzuordnen und nur auf der Fläche zwischen den Fenstern zulässig sind, stellt angesichts des Ziels, die Struktur der Fassade durch Werbeanlagen möglichst wenig zu stören, ebenfalls eine ausgewogene Inhaltsbestimmung des Eigentums dar.

33

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, das Verhältnis zwischen der angegriffenen Gestaltungssatzung und den gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplänen des Satzungsgebiets sei unklar, ist dem die Antragsgegnerin detailliert entgegengetreten. Sie hat im Einzelnen dargelegt, dass in den Fällen, in denen die Bebauungspläne überhaupt gestalterische Festsetzungen im Hinblick auf Werbeanlagen enthielten, die Regelungen der Gestaltungssatzung nicht in Widerspruch zu den bauleitplanerischen Festsetzungen träten, sie vielmehr als neuere Vorschriften ergänzten. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Von daher besteht auch insofern kein Grund, eine Unbestimmtheit der Gestaltungsatzung anzunehmen.

34

Erweisen sich somit die Angriffe des Antragstellers gegen die Gestaltungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2008 als unbegründet, war der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

36

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

38

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).