Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.06.2011 – 2 B 10681/11

ECLI:DE:OVGRLP:2011:0616.2B10681.11.0A

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird – unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Juni 2011 – für beide Rechtszüge auf 30.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – glaubhaft gemacht hat.

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Auch nach seinem Beschwerdevorbringen – auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt – steht ihm kein im Eilverfahren sicherungsfähiges Recht zu. Er kann daher weder einen Abbruch der Intendantenwahl und deren Wiederholung beanspruchen noch kann er verlangen, dass die zu besetzende Stelle des Intendanten des ZDF bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache freigehalten wird. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Fernsehrat verpflichtet ist, ihn wie den Beigeladenen mündlich anzuhören.

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1. Das Verfahren zur Wahl des ZDF-Intendanten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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a) Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, auf die sich der Antragsteller beruft, findet auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Sie gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union, also nur dann, wenn die Mitgliedstaaten – wie etwa bei der Umsetzung von Richtlinien – europarechtlich veranlasst handeln. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. hierzu Jarass, GRCh, 2010, Art. 51 Rn 10 ff.; Fassbender, NVwZ 2010, 1049).

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b) Auch in der Sache greifen die Einwendungen des Antragstellers gegen das Intendantenwahlverfahren nicht durch.

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aa) Die vom Fernsehrat verabschiedete „Wahlordnung“ ist nicht zu beanstanden.

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Wenn danach nur solche Bewerber zum eigentlichen Wahlgang zugelassen werden, welche von mindestens einem der 77 Fernsehratsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen sind, so steht dies namentlich nicht im Widerspruch zum ZDF-Staatsvertrag, der die Wählbarkeit zum Intendanten ausdrücklich nur von den in § 26 Abs. 2 genannten Voraussetzungen abhängig macht.

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(1) Vielmehr zeichnet die „Wahlordnung“ damit eine Regelung klarstellend nach, die sich bei verständiger Würdigung schon aus dem ZDF-Staatsvertrag unmittelbar selbst ergibt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des ZDF-Staatsvertrages – ZDF-StV – ist für die Intendantenwahl ausschließlich der Fernsehrat zuständig. Diese Zuständigkeit bezieht sich auf die Wahl in ihrer Gesamtheit einschließlich der Vorbereitungsphase. Auch Wahlvorschläge können daher wirksam nur aus dem Fernsehrat eingebracht werden, was gleichsam zwingend auf eine (ausschließliche) Wahlvorschlagsberechtigung der einzelnen Fernsehratsmitglieder hinweist. Schon aus § 26 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV folgt also, dass nur die Fernsehratsmitglieder Wahlvorschläge einbringen können, Außenstehende also die Unterstützung von mindestens einem der Mitglieder benötigen. Das Wahlvorschlagsrecht ist mit anderen Worten „integrierender Bestandteil“ des aktiven Wahlrechts der Fernseh-ratsmitglieder aus § 26 Abs. 1 Satz 1 ZDF-StV (vgl. etwa BVerfGE 41, 399 [417]. Auch Hermes, in: Dreier, GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 63 Rn. 30, der das Wahlvorschlagsrecht der Abgeordneten unmittelbar aus deren Rechtsstatus ableitet).

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(2) An der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmung der Wahlordnung ändert sich im Übrigen auch dann nichts, wenn man ihr - entgegen den vorstehenden Erwägungen – einen eigenständigen, über den ZDF-Staatsvertrag hinausgehenden Regelungsgehalt beimisst.

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Sie ist – bei dieser Sichtweise – als nähere Ausgestaltung des Wahlverfahrens von der Geschäftsordnungsautonomie des Fernsehrats abgedeckt. Eine materielle Einschränkung der Wählbarkeit mit Wirkung gegenüber außenstehenden Dritten geht von ihr nicht aus. Nach der „Wahlordnung“ des Fernsehrats sind Eigenbewerbungen sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Gelingt es einem Bewerber – wie hier dem Antragsteller – danach nicht, auch nur eines der 77 Fernsehratsmitglieder für sich zu gewinnen, so hat er erfahrungsgemäß ohnehin keinerlei Aussicht, im späteren Wahlgang die qualifizierte Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Mitglieder des Fernsehrats hinter sich zu bringen.

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Im Übrigen ist die Beschränkung des Verfahrens auf Bewerber, die von mindestens einem Fernsehratsmitglied unterstützt werden, im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl auch sachlich gerechtfertigt. Angesichts des durch § 26 Abs. 2 ZDF-StV sehr weit gezogenen Kreises möglicher Kandidaten und der großen öffentlichen Aufmerksamkeit, die eine Intendantenwahl auf sich zieht, bestünde andernfalls die Gefahr einer Überfrachtung des Verfahrens. Dieses könnte durch eine Vielzahl von Bewerbungen gleichsam „lahm gelegt“ werden (vgl. zum Ganzen Epping, in ders./Hillgruber, BeckOK GG, Art. 63 Rn. 22 ff. <Stand: 1. April 2011>; Schenke, in: BK zum GG, Art. 63 Rn. 82 <Stand: November 1977> jeweils zu § 4 Satz 2 GOBT).

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bb) Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Ausschluss des Antragstellers von einer mündlichen Anhörung durch den Fernsehrat keinen rechtlichen Bedenken.

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(1) Der Zugang zum Wahlverfahren wurde dem Antragsteller hierdurch nicht in unangemessener Weise erschwert. Er hatte auch ohne eine mündliche Anhörung hinreichend Gelegenheit, sich dem Fernsehrat als Bewerber um die Intendantenstelle vorzustellen. Seine umfangreichen Bewerbungsunterlagen wurden entsprechend der Wahlordnung sämtlichen Fernsehratsmitgliedern zugeleitet. Von keinem der 77 Mitglieder wurde daraufhin eine persönliche Vorstellung des Antragstellers vor dem Fernsehrat gewünscht. Offenbar zieht niemand ernsthaft in Betracht, den Antragsteller zur Intendantenwahl vorzuschlagen. Angesichts des ausschließlichen Wahlvorschlagsrechts der Fernsehratsmitglieder stehen dem Antragsteller in dieser Lage keine weiteren Beteiligungsrechte zu. Eine mündliche Anhörung durfte aus Gründen der Verfahrensökonomie unterbleiben. Dass es zuletzt nur noch wenige Bewerber um die Intendantenstelle gab, ändert hieran nichts.

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(2) Der Ausschluss des Antragstellers von einer mündlichen Anhörung durch den Fernsehrat verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber. Zwar wurde der Beigeladene – anders als der Antragsteller – zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat gebeten. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe von hinreichendem Gewicht gerechtfertigt. Der Beigeladene hat ernsthafte Aussichten, zur Intendantenwahl vorgeschlagen und letztlich auch gewählt zu werden. Er verfügt nicht nur über die erforderliche Unterstützung aus den Reihen des Fernsehrats, sondern ist angesichts seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die Intendantenstelle auch fachlich profiliert. Nichts dergleichen lässt sich über den Antragsteller sagen. Ihm fehlt es sowohl an Unterstützern im Fernsehrat als auch an der für die Stelle erforderlichen, hohen fachlichen Qualifikation. Seine Bewerbung hat daher keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 39, 247 [254]; 41, 1 [12] zur Chancengleichheit außerhalb von Parlamentswahlen).

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c) Ob die derzeitige Zusammensetzung des Fernsehrats den insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, kann hier offen bleiben. Seine diesbezüglichen Einwendungen hat der Antragsteller in das Beschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht in einer dem § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Form eingebracht. Im Übrigen käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann nicht in Betracht, wenn die derzeitige Zusammensetzung des Fernsehrats tatsächlich verfassungswidrig sein sollte. Denn das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des ZDF und der Schutz des parlamentarischen Gesetzgebers überwiegen insoweit das private Interesse des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen Neuwahl. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

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2. a) Soweit der Antragsteller darüber hinaus rügt, das Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er verweist formelhaft und pauschal darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden, ohne die übergangenen Teile seines Vortrags im Einzelnen zu benennen.

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b) Ein Gehörsverstoß liegt aber – soweit erkennbar – auch der Sache nach nicht vor. Es bestehen nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr ausführlich und zutreffend mit den Einwendungen des Antragstellers gegen das Intendantenwahlverfahren auseinandergesetzt. Dabei war das Gericht von Verfassungs wegen nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl. zum Ganzen Jarass, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 11 u. 32 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

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3. Im Ergebnis bleibt mithin festzuhalten, dass die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen.

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II. Lediglich ergänzend sei daher noch angemerkt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sich auch aus den folgenden, weiteren Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 43 bei Fn. 45):

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1. Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil er auch bei einer Wiederholung des Verfahrens nach seinen Vorstellungen keinerlei Aussicht hat, für die Intendantenstelle ausgewählt zu werden. Der Antragsteller verfügt – soweit erkennbar – über keine einschlägigen Berufserfahrungen im Medienbereich. Darüber hinaus hat er noch nie eine mit dem angestrebten Amt auch nur ansatzweise vergleichbare Führungs- oder Leitungsposition innegehabt. Damit erfüllt er die hohen Eignungsanforderungen, die das Amt des Intendanten der größten Fernsehanstalt Europas stellt, ganz offenkundig nicht.

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2. Der Antragsteller hat schließlich keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Allein die Wahl des Beigeladenen stellt für ihn keinen wesentlichen Nachteil dar, der in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht wieder gut zu machen wäre. Litte die Wahl unter einem erheblichen Verfahrensfehler, so wäre sie ohne weiteres unwirksam. Diese Unwirksamkeit könnte auch in einem Hauptsacheverfahren noch festgestellt werden.

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Ob der Antragsteller durch den bevorstehenden Abschluss des Anstellungsvertrags mit dem Beigeladenen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 ZDF-Satzung) einen wesentlichen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Nachteil erleidet, ist zweifelhaft. Ein Beamten- oder beamtenähnliches Verhältnis wird hierdurch jedenfalls nicht begründet. Zu beachten ist auch, dass der derzeitige Intendant des ZDF erst am 15. März 2012 – also in etwa neun Monaten – aus dem Amt scheidet. Ausführungen des Antragstellers zu den hiermit aufgeworfenen Fragen fehlen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich daher auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 GKG. Angesichts der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Intendantenamtes hält der Senat einen Streitwert von 30.000 Euro unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen.