Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 28.02.2012 – 8 A 11278/11

ECLI:DE:OVGRLP:2012:0228.8A11278.11.0A

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. August 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. September 2010, mit dem dem Kläger aufgegeben wurde, den in seiner Obhut befindlichen Habicht mit der Ringnummer RP ...-20020 auszuwildern, mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des Auswilderungsgebotes nach § 45 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG –) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) lägen im Falle des Habichts vor. Der Kläger könne sich nicht mehr auf ein Besitzrecht nach § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG berufen, nachdem sich der Habicht unstreitig in einem guten gesundheitlichen Zustand befinde. Das Tier könne auch nicht als „hilflos“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Der Habicht sei darüber hinaus in der Lage, sich im Sinne von § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG selbstständig zu erhalten. Eine Selbstständigkeit in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn sich ein Greifvogel – wie hier – auf relativ leicht zu erlegende Beute in Ställen oder auf eingezäunten Wiesen spezialisiert habe. Die Vorschrift setze nicht voraus, dass sich das Tier an ein bestimmtes Beuteschema halten müsse, bei dem die Kulturlandschaft geschont werde.

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Dieses Urteil begegnet weder ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch wirft die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (2.).

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1. Das angegriffene Urteil ist zunächst keinen ernstlichen Bedenken an seiner Richtigkeit ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der in der Obhut des Klägers befindliche Habicht zum einen kein „hilfloses Tier“ im Sinne von § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG (mehr) ist (a.), und dass zum anderen keine Zweifel daran bestehen, dass er sich im Sinne von § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG „selbstständig erhalten“ kann (b.).

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a. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Tatbestandsmerkmal der Hilflosigkeit im Sinne von § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG nicht dahin auszulegen, dass ein Tier auch dann als „hilflos“ anzusehen ist, wenn es aufgrund seines spezifischen Jagdverhaltens (hier: „Spezialisierung“ auf Vögel in Tierhaltungen als Beute) einem hohen Risiko der (illegalen) Tötung durch Besitzer solcher Tierhaltungen ausgesetzt ist. Im Gegenteil ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte, dass der – inzwischen unstreitig von einem Halsinfekt genesene und in gutem Gesundheitszustand befindliche – Habicht kein „hilfloses Tier“ im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG ist.

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Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt zunächst, dass mit dem jetzt in § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG geregelten sogenannten „Gesundpflegeprivileg“ als Ausnahme vom Fangverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht primär Zwecke des Artenschutzes, sondern solche des Tierschutzes verfolgt werden (so zutreffend Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 BNatSchG 2002, Stand August 2008, Rn. 49, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Vorgängerbestimmung § 20 f Abs. 4 BNatSchG 1987, BT-Drs. 10/5064, S. 25 f.). Während vom Standpunkt des Artenschutzes als Teil des Naturschutzes aus betrachtet auch verletzte oder kranke Tiere im Naturkreislauf verbleiben sollten, erscheint es im Hinblick auf den allgemeinen Zweck des Tierschutzes, Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zu bewahren (vgl. § 1 Satz 1 und Satz 2 des Tierschutzgesetzes), gerechtfertigt, Ausnahmen von den Verboten des Fangs und der Inbesitznahme von Individuen der besonders geschützten wildlebenden Arten für verletzte oder kranke Tiere vorzusehen; diese dürfen deshalb von jedermann der Natur entnommen werden, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen (so auch: Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 43 BNatSchG 2002, Rn. 22). Das Begriffspaar „kranke und verletzte Tiere“ wurde erst im Zuge der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahre 2001 durch den Begriff der Hilflosigkeit ergänzt mit dem Ziel, eine in der Praxis sehr häufige Fallkonstellation zu erfassen, nämlich diejenige der hilflosen Jungtiere; solche von den Elterntieren verlassene Jungtiere, insbesondere aus dem Nest gefallene Jungvögel, sind nämlich vielfach weder verletzt noch krank (so ausdrücklich die Begründung des Änderungsantrags zum späteren § 42 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG 2002, BT-Drs. 14/7490, S. 36). Von daher stellt der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass unter „hilflosen Tieren“ vor allem vorzeitig sich selbst überlassene Jungtiere zu verstehen seien, keineswegs eine unzulässige Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dar; er entspricht vielmehr der sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebenden Regelungsabsicht (so auch Meßerschmidt, a.a.O., Rn. 50 und Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG-Kommentar, 1. Aufl. 2011, § 45, Rn. 11).

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Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der in der Obhut des Klägers befindliche Habicht nicht allein wegen seines spezifischen Beuteschemas (Hausgeflügel) bzw. seines bevorzugten, besonders risikoreichen Jagdverhaltens (Jagd in Tierhaltungen wie Hühnerställen und Taubenschlägen) als „hilflos“ im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG angesehen werden kann. Zwar mag der Habicht aufgrund dieses Jagdverhaltens einem erhöhten Risiko der Verfolgung durch den Menschen ausgesetzt sein; er ist aber keineswegs einem hilflosen Jungtier, etwa einem aus dem Nest gefallenen Jungvogel vergleichbar, an dem sich der Gesetzgeber als typischer Fallkonstellation orientiert hat, um es aus Tierschutzgründen zu ermöglichen, dass solche Tiere durch menschliche Zuwendung auch im Wege der (vorübergehenden) Entnahme aus der Natur und Besitzbegründung vor einem qualvollen Verenden bewahrt werden dürfen. Hingegen ist es nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, durch Fang und Besitzbegründung die „Umerziehung“ eines Tieres einer besonders geschützten Art zu ermöglichen, das sich durch eine menschliche Tierhaltungen potentiell schädigende (aber von den Tierhaltern im Rahmen der Sozialbindung ihres Eigentums grundsätzlich zu duldende) „Verhaltensauffälligkeit“ einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt hat.

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b. Ist danach das nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nur zum Zwecke der Gesundpflege begründete Besitzrecht des Klägers an dem Habicht mit dessen Gesundung entfallen, so hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend entschieden, dass auch die Voraussetzungen des Auswilderungsgebots nach § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG vorliegen, weil der Habicht sich im Sinne dieser Vorschrift „selbstständig erhalten“ kann.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Tatbestandsmerkmal des „Sich-Selbstständig-Erhaltenkönnens“ nicht deshalb zu verneinen, weil der Habicht aufgrund eines „unnatürlichen Jagdverhaltens“ einem hohen Risiko der Tötung von Menschenhand ausgesetzt wäre. Es kann schon nicht von einem unnatürlichen Jagdverhalten des in der Obhut des Klägers befindlichen Habichts gesprochen werden. Vielmehr stellt es ein für die Art „Accipeter gentilis“ – gerade für die in Mitteleuropa verbreitete Unterart, die in den letzten Jahrzehnten zunehmend in Dörfer und Städte vorgedrungen ist – durchaus verbreitetes Verhalten dar, neben jagdlich genutzten Arten wie dem Fasan häufig auch Hausgeflügel und Brieftauben zu erbeuten (volkstümlicher Name: „Hühnerhabicht“), was in der Vergangenheit zu intensiver Verfolgung in weiten Teilen des Verbreitungsgebiets durch Jäger und Kleintierzüchter geführt hat; dennoch haben sich die Bestände seit den 1970er Jahren durch den ganzjährigen Schutz der Art so weit erholt, dass der Bestand der Art in Mitteleuropa aktuell als nicht gefährdet eingestuft wird (vgl. z.B. Stichwort „Habicht“ in der Online-Enzyklopädie Wikipedia). Der in der Obhut des Klägers befindliche Habicht verhält sich also keineswegs „unnatürlich“ hinsichtlich seiner Jagdweise und seinem Beuteschema, sondern er ist offenbar lediglich einseitig auf eine Nahrungsbeschaffung aus Tierhaltungen fixiert. Zwar mag er aufgrund dieses Verhaltens einem erhöhten Risiko illegaler Verfolgung ausgesetzt sein. Dies stellt jedoch seine Fähigkeit, sich „selbstständig“ – das heißt ohne menschliche Hilfe und Pflege – zu erhalten, insbesondere zu ernähren, nicht in Frage. Denn Maßstab kann nach dem oben Gesagten auch insoweit nur sein, ob das wegen Krankheit oder Verletzung oder als hilfloses Jungtier in Obhut genommene Tier als Folge der Erkrankung oder Verletzung bzw. der Aufzucht ausschließlich in menschlichem Gewahrsam nicht oder nicht mehr die Fähigkeit hat, sich selbstständig ausreichend mit Nahrung zu versorgen und vor natürlichen Feinden Schutz zu suchen. Es ist hingegen nicht Sinn und Zweck der Ausnahme des § 45 Abs. 5 BNatSchG von den Fang- und Besitzverboten des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG, Individuen der besonders geschützten Arten vor einer illegalen – und im Falle des nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG i.V.m Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auch streng geschützten Habichts sogar in qualifizierter Weise strafbewehrten (§ 71 Abs. 2 BNatSchG) – Verfolgung durch den Menschen zu bewahren.

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2. Sind danach die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Hilflosigkeit und des „Sich-Selbstständig-Erhaltenkönnens“ in § 45 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG ohne weiteres durch Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck zu beantworten, so wirft die Rechtssache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.