Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.12.2012 – 2 A 10860/12

ECLI:DE:OVGRLP:2012:1217.2A10860.12.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Promotionsverfahren an der beklagten Universität.

2

Der Kläger schloss 1976 sein Pharmaziestudium an der Universität München mit dem Zweiten Staatsexamen ab. Im Jahr 2000 wurde er am Fachbereich Naturwissenschaften der Beklagten im Fach Biologie zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.) – dem nach der Promotionsordnung vom 14. September 1995 allein zu vergebenden Titel – promoviert. Nachfolgend habilitierte er sich dort 2007 in Physiologischer und Organischer Chemie.

3

Am 12. April 2010 beantragte er beim Fachbereich Naturwissenschaften der Beklagten die Zulassung zum Promotionsverfahren eines Dr. rer. nat.; diesen akademischen Grad konnte der Fachbereich nunmehr aufgrund der Promotionsordnung vom 2. August 2004 (StAnz. S. 1165) – PromO – vergeben. Dem Antrag beigefügt war eine Dissertation, welche von Prof. Dr. S. sowie von Prof. Dr. W. betreut worden war. Der Promotionsausschuss des Fachbereichs sprach sich in seiner Sitzung vom 27. Januar 2011 gegen die Zulassung des Klägers aus und begründete dies damit, es verstoße gegen akademische Gepflogenheiten, einer bereits habilitierten Person in demselben Fach nochmals eine Promotion zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2011 lehnte der Dekan des Fachbereichs den Antrag des Klägers unter Verweis auf die Gründe des Promotionsausschusses ab. Ergänzend führte er aus, der Kläger sei bereits im korrespondierenden Fachbereich der Beklagten promoviert worden, und zwar gleichfalls zu einem Thema im Grenzgebiet der Fächer Biologie und Chemie; auch dies stehe einer erneuten Promotion entgegen.

4

Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2011 zurück. Der Doktorgrad werde fachbezogen verliehen. Eine zweite Promotion sei daher nur in einem anderen Fachbereich möglich und setze den Abschluss in einem weiteren Studienfach voraus. Den Nachweis umfassender Fachkenntnisse und die Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten in einem Fach habe der Kläger bereits mit seiner ersten Promotion erbracht. Sein Prüfungsanspruch sei daher verbraucht.

5

In seiner am 1. Juni 2011 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, zur Promotion – wie beantragt – zuzulassen.

7

Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2012 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe schon deshalb keinen Anspruch auf die Zulassung zum Promotionsverfahren, weil er nicht den von der Promotionsordnung geforderten Studienabschluss besitze. Gemäß § 3 PromO setze der Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat. voraus, dass ein wissenschaftliches Studium in den dort genannten Fächern mit der Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sekundarstufe II oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in der Regel mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen worden sei. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift könne der Vorsitzende des Promotionsausschusses andere Studiengänge und Prüfungen als gleichwertig anerkennen. Der Kläger habe sein Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen. Selbst wenn er einen Anspruch auf die Anerkennung von dessen Gleichwertigkeit habe, fehle diese bislang und stehe seinem Promotionsbegehren entgegen.

10

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung rügt der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen, sein Studienabschluss habe schon seiner ersten Promotion nicht entgegengestanden; auch der Beklagte habe hierin keinen Hinderungsgrund gesehen. Sein Studienabschluss sei den in der Promotionsordnung ausdrücklich genannten Abschlüssen gleichwertig.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2012 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2011 zu verpflichten, den Kläger zur Promotion – wie beantragt – zuzulassen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe es bislang versäumt, das vorrangige Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die Promotionsordnung sei in dem Bewusstsein formuliert worden, dass naturwissenschaftliche Fächer auch mit dem Staatsexamen abgeschlossen werden könnten. Dessen fehlende Berücksichtigung sei daher kein bloßes Redaktionsversehen. Insofern sei bereits die Zulassung zur ersten Promotion fehlerhaft gewesen. Hieraus könne der Kläger keinen Vertrauenstatbestand herleiten, weil im Jahr 2004 eine neue Promotionsordnung in Kraft getreten sei. Zudem müsse gemäß § 6 Abs. 1 PromO der Betreuer dem Fachbereich angehören; dies sei bei Prof. Dr. W. nicht der Fall. Im Übrigen bleibe es bei den Einwänden gegen eine Doppelpromotion.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefte und 2 Dissertationsschriften) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung hat keinen Erfolg.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zulassung zum Promotionsverfahren. Der angefochtene Bescheid vom 10. Februar 2011 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. Mai 2011 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

19

Allerdings scheitert die angestrebte Promotion nicht bereits daran, dass der Kläger sein (Pharmazie-)Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat (1.). Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob die bereits erfolgte Promotion einer neuerlichen Promotion entgegensteht (2.). Jedenfalls schließt die Habilitation des Klägers im Fach Chemie aus dem Jahre 2007 aus, dass er nunmehr in diesem Fach promoviert wird (3.).

20

1. Der Studienabschluss des Klägers berechtigt nicht, ihm die Zulassung zur Promotion zu versagen.

21

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PromO müssen Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb des akademischen Grades „Doktor der Naturwissenschaften“ (Dr. rer. nat.) ein wissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule in den dort näher bezeichneten Fächern mit der Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder durch die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sekundarstufe II oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgeschlossen haben.

22

a) Ihrem Wortlaut nach unterfällt das Staatsexamen, mit welchem der Kläger sein Pharmaziestudium abgeschlossen hat, nicht dieser Vorschrift. Sie schließt andererseits den Abschluss des Staatsexamens als solchen nicht aus. Denn für Absolventen eines Lehramtsstudiums an Gymnasien oder für die Sekundarstufe II berechtigt die wissenschaftliche Prüfung und damit das (Erste) Staatsexamen (vgl. § 1 der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982, GVBl. S. 157) zur Promotion. Einer gesonderten Eignungsprüfung nach § 4 PromO müssen sich nur die Absolventen eines Studiums für das Lehramt an Real- oder an Grund- und Hauptschulen sowie diejenigen Bewerber unterziehen, die lediglich einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelorabschluss vorweisen können. Seinem Sinn und Zweck nach soll daher durch § 3 Abs. 1 PromO die wissenschaftliche Qualifikation des Hochschulstudiums und dessen Abschlusses, nicht jedoch das Staatsexamen per se ausgeschlossen werden. Dieses berechtigt vielmehr zur Promotion, wenn der zugrundeliegende Studiengang den wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Dass dies bezüglich des Pharmaziestudiums des Klägers der Fall ist, wird von der Beklagten nicht bestritten.

23

b) Selbst dann, wenn der Studienabschluss des Klägers nicht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 1 PromO unterfiele, sondern es gemäß § 3 Abs. 2 PromO der Anerkennung der Gleichwertigkeit bedürfte, stünde dies aufgrund der offenkundigen und daher auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Gleichwertigkeit des Staatsexamens mit den in Absatz 1 der Vorschrift genannten Prüfungen seinem Klagebegehren nicht entgegen.

24

Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es eines gesonderten Verfahrens auf Feststellung der Gleichwertigkeit bedarf oder ob diese inzident im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen ist.

25

Die Notwendigkeit eines eigenständigen Anerkennungsverfahrens ist dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 PromO nicht zu entnehmen. Dieses ist ausdrücklich lediglich in § 3 Abs. 3 PromO für den Fall der vorgezogenen Anerkennung vorgesehen. Allerdings sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 PromO dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren „Nachweise über die erforderliche Vorbildung (§ 3) oder Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 2“ beizufügen. Andererseits ist keine Notwendigkeit eines getrennten Anerkennungsverfahrens ersichtlich. Im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist die Dissertation – fünf Exemplare sind dem Antrag beizufügen, § 8 Abs. 3 Nr. 6 PromO – bereits fertiggestellt. Der Doktorand kann daher durch eine gesonderte Gleichwertigkeitsprüfung nicht mehr vor unnötigen Dispositionen bewahrt werden (vgl. zum diesbezüglichen Zweck eines vorgeschalteten Verfahrens Reich, HRG, 10. Aufl. 2007, S. 224); Gründe gegen eine inzidente Prüfung sind nicht erkennbar. Dementsprechend erfolgte – sofern nicht nach Ansicht der damaligen Ausschussvorsitzenden das Staatsexamen bereits § 3 Abs. 1 PromO unterfiel – die Anerkennung bei der Erstpromotion gleichfalls inzident. Im Rahmen der Zweitpromotion wurde der Antrag ebenfalls nicht wegen fehlender Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 PromO abgelehnt. Insofern ist im Übrigen davon auszugehen, dass die in beiden Verfahren mit der Zulassung befassten – insgesamt drei – Ausschussvorsitzenden die diesbezüglich inhaltsgleichen Promotionsordnungen von 1995 und 2004 kannten, die Zulassung und der fehlende Hinweis auf das Staatsexamen als Ablehnungsgrund mithin entgegen dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten nicht lediglich auf einem Versehen beruhten.

26

Doch selbst dann, wenn es einer gesonderten förmlichen Feststellung bedürfte, könnte deren Fehlen dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Fall wäre der Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit offenkundig inzident in dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren enthalten. Gründe für die Notwendigkeit eines gesonderten Antrags sind nicht erkennbar. Gerade angesichts der Tatsache, dass auch die Beklagte in dem Studienabschluss des Klägers kein Promotionshindernis erkannt hat, durfte sich dieser vielmehr auf die Beantragung der Zulassung zum Promotionsverfahren beschränken und darauf vertrauen, dass die Beklagte für den Fall, dass wider Erwarten das pharmazeutische Staatsexamen nicht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 1 PromO unterfällt und es zudem vorab der gesonderten Feststellung der Gleichwertigkeit bedarf, die diesbezügliche Prüfung auch ohne einen weiteren Antrag durchführt. Liegt damit ein Antrag vor und ist das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung unstreitig, so ist allein das Fehlen deren förmlicher Feststellung unbeachtlich. Andernfalls wäre der Kläger angesichts der fortbestehenden Ablehnung der Doppelpromotion durch die Beklagte zudem gehalten, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, nur um nach dessen Abschluss erneut und mit weiterer zeitlicher Verzögerung den Klageweg beschreiten zu müssen.

27

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon die bereits erfolgte Promotion einer neuerlichen Promotion entgegensteht.

28

Zwar ist eine solche Zweitpromotion in der Promotionsordnung der Beklagten nicht ausdrücklich vorgesehen. Jedoch lässt sich der Fall des Klägers zumindest dem Wortlaut nach unter § 3 Abs. 1 PromO subsumieren: er hat ein wissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer zumindest gleichwertigen Prüfung abgeschlossen. Weil die Zulassung zum Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung – anders als die Annahme als Doktorand (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO) – eine gebundene Entscheidung ist und sie nur bei Vorliegen eines der in § 9 Abs. 4 Satz 1 PromO genannten, insofern jedoch grundsätzlich nicht einschlägigen Gründe versagt werden kann, ist die Zweitpromotion danach zunächst zulässig.

29

Sie wird – anders als etwa in § 2 Abs. 1 der Promotionsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 12. März 2012 (http://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich _Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Pruefungsausschuss/AmtlBek-Nr1211.pdf) – durch die Promotionsordnung auch sonst nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 7 Spiegelstrich 3 PromO ist dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren lediglich eine Erklärung beizufügen, ob der Doktorand „eine andere Abhandlung in einem anderen Fachbereich oder einer anderen wissenschaftlichen Hochschule als Dissertation eingereicht hat, ggf. mit welchem Erfolg.“ Danach geht die Promotionsordnung von der Möglichkeit aus, dass der Doktorand bereits erfolgreich ein Promotionsvorhaben in einem anderen Fachbereich oder an einer anderen Hochschule betrieben hat. Weil gemäß § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PromO nur die Ablehnung einer Dissertation an einer anderen Hochschule der Zulassung zum Promotionsverfahren entgegensteht und § 8 Abs. 3 Nr. 7 Spiegelstrich 3 PromO nur zu der Erklärung verpflichtet, ob ein anderweitiges Vorhaben betrieben wurde, nicht aber zu der Erklärung, dass ein solches anderweitiges Vorhaben nicht betrieben wurde (anders Spiegelstrich 2 bzgl. der vorherigen Einreichung der Dissertation als Prüfungsarbeit), ist dem im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die erfolgreiche Promotion jedenfalls in einem anderen Fachbereich oder an einer anderen Hochschule der Zulassung zum Promotionsvorhaben nicht von vornherein entgegensteht.

30

Sofern man den Ausschluss einer Zweitpromotion nicht von einer ausdrücklichen Regelung in der Promotionsordnung abhängig macht, könnte dem Kläger daher allenfalls eine einschränkende Auslegung des § 3 PromO entgegengehalten werden.

31

3. Hierzu bedarf es im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Der Zulassung des Klägers zum Promotionsverfahren steht jedenfalls entgegen, dass aufgrund seiner bereits erfolgten Habilitation in dem Fach, in dem er nunmehr zusätzlich promoviert werden möchte, das Ziel und der Zweck der Promotion nicht mehr erreicht werden können.

32

Die Promotion ist eine akademische Würdigung, welche den Träger für eine eigenständige wissenschaftliche Leistung auszeichnet. Durch sie wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende, besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 – 1 BvR 757, 1551/88 –, BVerfGE 88, 118 [129]; Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, JZ 2012, 457 [462]; Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 67 Rn. 39; Hartmer, in: HSchR-Praxishandbuch, 2. Aufl. 2011, S. 210 Rn. 33). Die Habilitation hingegen dient neben dem Nachweis der Eignung, das betreffende Fachgebiet in Forschung und Lehre zu vertreten, gemäß § 1 der Habilitationsordnung des Fachbereichs 3 der Beklagten vom 28. März 2007 – HabilO – (StAnz. S. 566) der Feststellung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen. Eine solcherart „hervorragende“ geht jedoch über eine „besondere“ wissenschaftliche Befähigung hinaus und schließt diese – zumal die erfolgreiche Promotion gemäß § 2 Abs. 1 HabilO Voraussetzung der Habilitation ist – mit ein.

33

Dem Kläger wurde am 13. Juni 2007 die venia legendi für das Fachgebiet „physiologische und organische Chemie“ verliehen. Damit wurden seine hervorragende wissenschaftliche Leistung sowie seine Eignung zur Vertretung des Fachgebietes in Forschung und Lehre festgestellt. Demgegenüber bleibt für die Feststellung einer (nur) besonderen – statt, wie mit der Habilitation, hervorragenden – Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit im gleichen Fach kein Raum mehr.

34

Da ihm bereits ein Doktorgrad verliehen wurde, auf dem seine Habilitation aufbaute, kann er zudem keine beruflichen oder wissenschaftlichen Nachteile geltend machen, die durch die nunmehr begehrte Promotion ausgeglichen werden könnten und müssten (vgl. hierzu Rupp, in: Festschrift für Doehring, 1989, S. 873 [874]). Auch sonst beeinträchtigt ihn die Nichtzulassung nicht in seinen Rechten. Insbesondere berührt die Versagung der Promotion nicht die ihm in Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, Art. 9 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierte Wissenschafts- und Forschungsfreiheit; deren Ausübung wird ihm nicht dadurch verwehrt, dass er ihr Ergebnis nicht zur Grundlage einer Promotion machen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Januar 1956 – 2 B 31/55 –, DVBl. 1956, 564 [565]).

35

4. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

36

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

37

Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).