Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.04.2013 – 6 A 10037/13

ECLI:DE:OVGRLP:2013:0416.6A10037.13.0A

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm von der Beklagten auferlegte Verpflichtung, auf seinem Grundstück einen Wasser- oder Abwasserzähler einzubauen, der den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht. Dabei nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtung des Klägers zum Einbau eines Wasser- oder Abwasserzählers folge aus § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten. Diese satzungsrechtliche Bestimmung beruhe auf der Ermächtigungsgrundlage der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KAG. Die kommunale Satzungshoheit und das Recht zur Gebührenerhebung eröffneten einer Kommune die Befugnis, in ihrer Satzung Mitwirkungspflichten festzulegen, die ein Abgabenschuldner zu beachten habe. Hierfür spreche auch die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. mit dem entsprechend anzuwendenden § 90 Abs. 1 AO. Auch danach sei ein Abgabenschuldner zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts zur Erhebung einer Gebühr verpflichtet. Es sei danach Sache der Beklagten, diese Mitwirkungspflichten im Einzelnen verbindlich zu konkretisieren.

3

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: § 2 Abs. 1 KAG ermächtige gerade nicht dazu, dem einzelnen Bürger über die Pflicht zur Zahlung von Abgaben hinausgehende weitere Verpflichtungen satzungsrechtlich aufzuerlegen. Auch § 90 AO stelle insoweit keine geeignete Ermächtigungsgrundlage dar. Die dort umschriebenen Mitwirkungspflichten begründeten lediglich Duldungs- und Erklärungspflichten des jeweiligen Steuerpflichtigen. Weitergehende Mitwirkungspflichten bedürften hingegen spezieller gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen, die über die generalklauselartige Regelung des § 90 AO hinausgingen. Insbesondere rechtfertige § 90 Abs. 1 AO keine Pflicht zur finanziellen Beteiligung bei der Ermittlung von abgabenerheblichen Sachverhalten.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

5

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2012 den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 28. März 2012 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

9

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

10

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 28. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit diesem die Verpflichtung auferlegt wurde, einen Wasser- oder Abwasserzähler in die Hausinstallation einzubauen, der den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht.

11

Der Bescheid findet insoweit seine Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 Nr. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - ESA - der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 14. März 2008, geändert durch Satzung vom 4. November 2008, wonach - zur Bemessung der für die Erhebung der Schmutzwassergebühr maßgeblichen Schmutzwassermenge - die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen ist. Diese danach bereits satzungsrechtlich vorgegebene Verpflichtung des Klägers beruht ihrerseits auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866).

12

1. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ESA erfolgt die Bemessung der Schmutzwassergebühr nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Da der Kläger das Trink- und Brauchwasser für sein mittlerweile an die Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossenes Grundstück aus einem eigenen Brunnen gewinnt, gilt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESA als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge. Diese ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 ESA durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Beklagten für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen. Eine dementsprechende Verpflichtung hat die Beklagte dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auferlegt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die genannten tatbestandlichen satzungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

13

2. Die Festlegung einer solchen satzungsrechtlichen Verpflichtung und damit die Befugnis zu ihrer Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG (vgl. Holtbrügge, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rn. 8 und § 2 Rn. 3). Danach dürfen kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Des Weiteren muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die Satzung die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die solchermaßen gesetzlich erfolgte Festlegung des zwingend notwendigen Regelungsgehalts einer Abgabensatzung bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte in Wahrnehmung ihrer grundsätzlichen Satzungsbefugnis nicht weitergehende Regelungen treffen könnte, um eine ordnungsgemäße Abgabenerhebung zu ermöglichen und zu gewährleisten. Vielmehr sind hierzu ergänzende satzungsrechtliche Bestimmungen zulässig (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, § 2 KAG Erl. 36).

14

Eine solche weitergehende satzungsrechtliche Regelung des Gebührenerhebungsverfahrens, wie sie die Beklagte in § 19 Abs. 2 Satz 2 ESA vorgenommen hat, war darüber hinaus zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Schmutzwassergebührenerhebung auch geeignet, notwendig und in ihrer Ausgestaltung angemessen. Die nicht zu beanstandende Festlegung des Frischwassermaßstabs als Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (OVG RP, NVwZ-RR 1993, 99) macht es zwingend erforderlich, im Falle des Klägers, dessen Grundstück an keine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, die auf dem Grundstück aus seinem eigenen Brunnen gewonnene Wassermenge zu erfassen. Dies kann nur durch einen den Bestimmungen des Eichgesetzes genügenden Wasser- oder Abwasserzähler erfolgen. Zu dessen Einbau war die Beklagte auch nicht als Trägerin der Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet, da ein solcher Wasserzähler oder Abwassermesser keinen Bestandteil der Entwässerungseinrichtung darstellt. Vielmehr erfolgt die Installation eines Wasserzählers üblicherweise im Falle eines Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung durch deren Träger und fließt in dessen einschlägige Kostenkalkulationen ein. Da der Kläger sich aber mit seinem Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anschließen muss und sich vielmehr selbständig über den auf seinem Grundstück befindlichen Brunnen mit Wasser versorgt, war es folgerichtig, ihm den für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr erforderlichen Nachweis der maßgeblichen Frischwassermenge als Obliegenheit aufzuerlegen. Dass ihm damit eine zusätzliche finanzielle Belastung erwächst, ist nicht unmittelbarer Regelungsgegenstand des von der Beklagten erlassenen Verpflichtungsbescheids, sondern nur dessen mittelbare Folge, die letztlich auf der persönlichen Entscheidung des Klägers beruht, die Wasserversorgung seines Grundstücks selbständig vorzunehmen.

15

3. Eine vergleichbare gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der angegriffenen Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 ESA folgt auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO (Brüning, in: Driehaus, Kommunalgabenrecht, § 6 Rn. 374). Nach dieser als kommunalabgabenrechtliche Bestimmung entsprechend anzuwendenden Vorschrift der Abgabenordnung sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Der Umfang der Mitwirkungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Allgemeine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Beweisnähe zu (Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 90 Rn. 3). Der Abgabenpflichtige muss daher die in seinem Lebens- und Verantwortungsbereich, d.h. die in seiner Sphäre angesiedelten Tatsachen und Beweismittel offenbaren (Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 90 AO Rn. 12). Demzufolge kann einem Abgabenschuldner auch die Verpflichtung auferlegt werden, die zur Anwendung des Frischwassermaßstabs erforderliche Messung des aus seinem Brunnen gewonnenen Wassers vorzunehmen. Denn dem Beklagten ist eine entsprechende Feststellung nicht möglich. Den Kläger als Nutzer der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten trifft daher eine entsprechende satzungsmäßig festlegbare Mitwirkungs- und Nachweispflicht.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

18

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 500,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).