Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.05.2013 – 1 A 11121/12
ECLI:DE:OVGRLP:2013:0516.1A11121.12.0A
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 2. Mai 2012 wird der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 30. August 2011 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück „...Weg“, Parzellen Nrn. .../... und .../... in Flur ... der Gemarkung ... positiv zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit Garage.
Er ist Eigentümer des in ... gelegenen Grundstücks Parzellen Nrn. .../... und 612/4, das im Norden an den „... Weg“, im Westen an das bebaute Grundstück Parzelle .../... und im Süden an das ebenfalls in seinem Eigentum stehende, mit einem Weinbaubetrieb bebaute Grundstück ...Straße ... (Parzellen Nrn. ..., .../... und .../...) angrenzt. Die Betriebsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers befinden sich zu einem erheblichen Teil auch auf der Parzelle Nr. .../... Über diese Parzelle, die u.a. als Lagerplatz und Stellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen genutzt wird, verläuft von dem ... Weg aus die Zufahrt zu den Betriebsgebäuden und der Hoffläche des klägerischen Betriebes. Eine Zufahrt von der ...Straße her, ist nicht möglich. Östlich an die Parzelle Nr. .../... grenzen landwirtschaftliche Flächen an.
Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim für den Bereich Ockenheim ist der nördliche Teil des hier gelegenen Grundbesitzes des Klägers und damit auch der geplante Standort des Einfamilienhauses als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ dargestellt. Diese Darstellung erstreckt sich über das Grundstück des Klägers hinaus nach Westen auf das Grundstück Parzelle Nr. .../... Die genannte Darstellung der Gemeinbedarfsfläche erfolgte durch die Umwandlung einer in dem Flächennutzungsplan von 1979 dargestellten Sonderfläche „Naherholung“ (zuvor Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kleingärten) im Zusammenhang mit der 1999 abgeschlossenen Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes.
Im regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe von 2004 ist der Ortsgemeinde Ockenheim unter der mit „Z“ gekennzeichneten Nr. 2.2.2.5 die besondere Funktion „Landwirtschaft“ zugewiesen. Danach sollen besonders in derartigen Gemeinden die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe über die Bauleitplanung gesichert werden. Eine entsprechende Funktionszuweisung enthielt bereits der regionale Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe aus dem Jahr 1986.
Am 01. Juli 2010 beschloss der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim die Aufstellung der 18. Fortschreibung, nach der die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche entfallen und stattdessen - im östlichen Teil der bisherigen Gemeinbedarfsfläche einer Wohnbaufläche dargestellt werden sollte, die das Anwesen des Klägers nicht mehr erfassen, sondern von diesem durch die Parzelle Nr. .../... getrennt weiter östlich gelegen sein sollte. In der dazu gegebenen Begründung wurde ausgeführt, ein Neubau einer Schule werde dort nicht weiterverfolgt. In einer Stellungnahme der Schulverwaltung vom 01. Juli 2010 war zuvor bereits ausgeführt worden, es könne bestätigt werden, dass das Schulgrundstück auf Dauer nicht mehr benötigt werde. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen begrüßte zwar in ihrer landesplanerischen Stellungnahme vom 29. Juli 2010 im Grundsatz die Überplanung der Gemeinbedarfsfläche, forderte jedoch die beabsichtigte Baufläche an die westlich vorhandene Bebauung anzubinden. Am 14. April 2011 beschloss der Verbandsgemeinderat sodann den Aufstellungsbeschluss zu ändern und die Lücke zwischen der vorhandenen Bebauung und der geplanten neuen Wohnbaufläche durch die Darstellung einer gemischten Baufläche zu schließen, die auch den nördlichen Teil des Grundbesitzes des Klägers erfassen sollte, in dem das Altenteilerhaus von ihm geplant wird. Der Ortsgemeinderat Ockenheim hatte bereits am 27. Oktober 2010 beschlossen, entsprechend der ursprünglichen Planungsvorstellung der Verbandsgemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Folgezeit - im Lauf des Sommers 2011 - jedoch nicht weiterbetrieben, weil nach dem Bekunden der Verbandsgemeinde die Aufgabe des Schulstandortes inzwischen nicht (mehr) sinnvoll erscheine.
Am 11. März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für sein Vorhaben, das auf dem an den ... Weg angrenzenden Teil seines Grundstückes verwirklicht werden soll. Das Vorhaben sei als Altenteilerhaus gedacht.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung aus, das Baugrundstück liege im Außenbereich. Dort sei ein Altenteilerhaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zwar als privilegiertes Vorhaben grundsätzlich zulässig. Jedoch stünden ihm öffentliche Belange entgegen, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der für diesen Bereich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ausweise.
Zur Begründung seines hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, der Flächennutzungsplan solle im Zuge einer anderen Planung geändert werden. Ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss sei von dem Verbandsgemeinderat bereits gefasst worden. Seit langem stehe definitiv fest, dass auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche kein Schulgebäude oder ähnliches errichtet werde, weil ein entsprechender Bedarf dafür nicht (mehr) vorhanden sei. Soweit sich die Verbandsgemeinde für den Fall des Scheiterns der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes die „Schuloption“ offenhalten wolle, sei das ein rein taktisches Manöver, um Druck auf ihn auszuüben. Die derzeit im Flächennutzungsplan vorhandene Darstellung werde daher tatsächlich nicht realisiert werden. Damit sei von einer Funktionslosigkeit dieser Darstellung auszugehen, die seinem Vorhaben deshalb nicht entgegengehalten werden könne.
Der Widerspruch wurde vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011 zurückgewiesen, der im Wesentlichen damit begründet wurde, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbandsgemeinde ihre Planungsabsichten hinsichtlich eines Schulneubaus auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche endgültig aufgegeben habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verbandsgemeinde zwischenzeitlich über Alternativen nachgedacht habe. Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche sei auch nicht funktionslos geworden. Die Fläche sei nach wie vor unbebaut und ermögliche daher die Realisierung eines Schulneubaus.
Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen, die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche könne seinem Vorhaben schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Diese Darstellung verstoße nämlich gegen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Die Fläche, in der auch sein Grundstück liege, sei im regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe als Fläche mit der Funktion „L“ (Landwirtschaft) dargestellt. Damit werde zielförmig vorgegeben, dass die Fläche für die Landwirtschaft genutzt werden solle. Das stehe einer anderweitigen Nutzung als Fläche für eine Schule entgegen. Eine den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entgegenstehende Darstellung im Flächennutzungsplan könne einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aber nicht als ihm entgegenstehender öffentlicher Belang entgegen gehalten werden. Überdies sei seit langem klar, dass die dargestellte Gemeinbedarfsfläche nicht für einen Schulbau benötigt werde. Hinzu komme, dass die Beigeladene die Darstellung nur im Wege der Enteignung seines Grundstückes umsetzen könne, was zur Folge habe, dass dann sein landwirtschaftlicher Betrieb ausgesiedelt werden müsse. Angesichts der damit verbundenen hohen Kosten stehe fest, dass die Umsetzung der Darstellung faktisch ausgeschlossen sei.
Dem hat die Beigeladene entgegen gehalten, der im Flächennutzungsplan dargestellte Standort müsse beibehalten werden. Ungeachtet einer Erweiterung an der vorhandenen, anderenorts gelegenen Grundschule seien dort weitere Erweiterungen nicht mehr möglich. Ein anderer Standort für einen Schulneubau komme nicht in Frage. Die Überlegung, in diesem Bereich Wohnbauflächen darzustellen, sei letztlich auch deshalb aufgegeben worden, weil ein im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans eingeholtes schalltechnisches Gutachten ergeben habe, dass der Betrieb des Klägers in den Nachstunden den zulässigen Lärmgrenzwert für die geplante Wohnbebauung erheblich überschreite. Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche sei auch nicht funktionslos geworden. Sie stehe auch nicht im Widerspruch zum regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe, weil daraus nicht folge, dass jedes landwirtschaftlich nutzbare Grundstück nur noch der Landwirtschaft dienen dürfe. Zudem sei der Flächennutzungsplan fünf Jahre vor Inkrafttreten des Regionalplanes genehmigt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 02. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid. Zwar handele es sich bei seinem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, das im Außenbereich grundsätzlich zulässig sei. Es könne dort jedoch nicht zugelassen werden, weil ihm der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehe, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim widerspreche, der an der betreffenden Stelle eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ darstelle. Diese Darstellung verstoße weder gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB noch sei sie funktionslos geworden. Nach § 1 Abs. 4 BauGB seien Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Auch dürfte es sich bei der Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ um eine zielförmige Festlegung der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handeln. Ob in Anbetracht dessen ein der Funktionszuweisung (Landwirtschaft) innewohnendes Regel-Ausnahme-Verhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der Auslegung - gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Planaufstellungsunterlagen des Regionalen Raumordnungsplans - bestimmbar sei, bedürfe jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil diese Funktionszuweisung auch als Ziel der Raumordnung und Landesplanung der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan nicht entgegen stehe. Zu berücksichtigen sei, dass die in der Nr. 2.2.2.5 des regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe erfolgte Zuweisung der besonderen Funktion „Landwirtschaft“ das gesamte Gemeindegebiet der Beigeladenen umfasse und von daher eine relativ geringe inhaltliche Dichte aufweise, die es der beigeladenen Ortsgemeinde sowie der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim als Trägerin der Flächennutzungsplanung in einem bestimmten Umfang erlaube, ihrem Gemeindegebiet auch andere, der Landwirtschaft widersprechende Funktionen zuzuweisen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Gemeinbedarfsfläche die bebaute Ortslage der beigeladenen Ortsgemeinde gleichsam arrondiere.
Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach der Formulierung in der Nr. 2.2.2.5 des regionalen Raumordnungsplanes die Entwicklungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe besonders in den Schwerpunktgemeinden über die Bauleitplanung gesichert werden solle. Aus den Lageplänen sei nämlich ersichtlich, dass Erweiterungsmöglichkeiten des klägerischen Weinbaubetriebes, insbesondere aber die Sicherung der Zufahrt vom ... Weg her, auch dann möglich seien, wenn die im Flächennutzungsplan dargestellte Gemeinbedarfsfläche für einen Schulneubau in Anspruch genommen werden müsste. Zwar sei nicht zu verkennen, dass etwaige Alternativmöglichkeiten für den Kläger nicht die optimale Lösung darstellen bzw. mit Unwägbarkeiten (z.B. Erwerb einen Teils des Nachbargrundstückes Parzelle Nr. .../...) verbunden seien. In Anbetracht dessen, dass der Kläger nicht das Optimum an Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebes am vorhandenen Standort beanspruchen könne und alternative Möglichkeiten nicht von vorneherein auszuscheiden sein, begegne die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan im Hinblick auf die im regionalen Raumordnungsplan erfolgte Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ keine Bedenken und verstoße damit nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB.
Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche sei auch nicht funktionslos geworden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihre Wirksamkeit verloren habe. Allein der Umstand, dass die Fläche seit langer Zeit landwirtschaftlich genutzt werde, führe nicht dazu, dass es unmöglich sei, die dort eine Schule zu verwirklichen. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass bereits jetzt hinreichend sicher festgestellt werden könne, dass die mit der Darstellung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung jedenfalls mittelfristig nicht verwirklicht werden könne. Erweiterungen der Grundschule auf dem bisherigen Schulgrundstück seien mangels Ausbaureserven nicht möglich. Der Umstand, dass die Verbandsgemeinde Gau-Algesheim eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Darstellung einer Wohnbaufläche in die Wege geleitet habe, führe nicht zu einer derartigen Annahme. Allein der Umstand, dass eine Gemeinde sich über eine veränderte Nutzung Gedanken mache und neue Planungsabsichten in die Wege leite, bedeute nicht automatisch, dass damit eine bereits bestehende Planung zwangsläufig aufgegeben werde. Davon könne erst ausgegangen werden, wenn eine Änderungsplanung einen Stand erreicht habe, der die Umsetzung der neuen Planungsabsicht hinreichend sicher erwarten lasse. Davon sei hier jedoch nicht auszugehen.
Der Kläger könne sich gegenüber der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche auch nicht auf § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB berufen. Insoweit stelle sich schon die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift handele. Unabhängig davon seien die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift ersichtlich nicht erfüllt.
Zur Begründung seiner durch den Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen, wonach es als relevantes Ziel der regionalen Raumordnungsplanung zu werten sei, dass die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe erhalten werden sollen. Die vom Verwaltungsgericht erörtere Alternativlösung zum Erhalt seines Betriebes an diesem Standort seien irreal.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 02. Mai 2012 abzuändern und den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 30. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in Ockenheim, ... Weg positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2), die keine eigenen Anträge stellen, treten dem klägerischen Begehren mit dem Hinweis entgegen, der Bau einer Schule an dem im Flächennutzungsplan dargestellten Standort sei keineswegs endgültig aufgegeben worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes sowie zur 18. Fortschreibung desselben (6 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, da der Kläger einen Anspruch auf den von ihm begehrten positiven Bauvorbescheid hat. Seinem im Außenbereich von Ockenheim beabsichtigten privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben kann nämlich die Darstellung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ bezüglich es beabsichtigten Standorts des von ihm als Altenteilerhaus geplanten Einfamilienhauses nicht entgegengehalten werden.
Grundlage für den von dem Kläger begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 LBauO, wonach der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen seines Vorhabens einen schriftlichen Bauvorbescheid beantragen kann. Dieser ist im vorliegenden Fall gemäß § 72 S. 3 LBau i.V.m. § 70 LBauO zu erteilen, weil dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Maßgeblich zur Beurteilung dessen hier allein zwischen den Beteiligten streitigen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist im vorliegenden Fall § 35 BauGB, da der geplante Standort des Altenteilerhauses im Außenbereich von Ockenheim liegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Dass es sich bei dem von dem Kläger beabsichtigten Vorhaben um ein grundsätzlich im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handelt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eingehend erläutert (UA S. 8), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Gestritten wird lediglich darüber, ob das Vorhaben einer wirksamen Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspricht, was ihm als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegensteht, weshalb es dort nicht zugelassen werden kann. Den Standort erfassend und nach Westen darüber hinaus ausgreifend ist in dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim, der Beigeladenen zu 2), nämlich eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ dargestellt. Das Verwaltungsgericht hat hieraus den Schluss gezogen, dass das Vorhaben deshalb dort nicht zugelassen werden kann. Dem folgt der Senat jedoch nicht, weil die genannte Darstellung, jedenfalls soweit sie das Grundstück des Klägers erfasst, unwirksam ist, weshalb es auf eine abschließende Klärung des Streites zwischen den Beteiligten, ob diese Darstellung des Flächennutzungsplans zwischenzeitlich funktionslos geworden ist, nicht mehr ankommt.
Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger in Zweifel gezogene Wirksamkeit der genannten Darstellung des Flächennutzungsplans die rechtlichen Erwägungen des Klägers aufgreifend mit Blick auf § 1 Abs. 4 BauGB und das darin festgelegte Gebot, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, bereits erörtert. Im vorliegenden Fall relevant ist die mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnete Funktionszuweisung in Nr. 2.2.2.5 des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe aus dem Jahre 2004, der insoweit seinerseits ausweislich der Ziffer 2.2 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim lediglich die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe von 1986 fortschreibt. Die danach der Beigeladenen zu 1) zugewiesene Funktion Landwirtschaft wird in dem Regionalen Raumordnungsplan dahingehend erläutert, dass Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe besonders in diesen Gemeinden über die Bauleitplanung gesichert werden sollen. Mit der Zielqualität im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ROG der genannten Funktionszuweisung und den sich daraus in Bezug auf das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Folgerungen hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 12 ff.) eingehend auseinandergesetzt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird. Der von dem Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlussfolgerung, die streitige Darstellung des Flächennutzungsplans verstoße im vorliegenden Fall gleichwohl auch dann nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wenn grundsätzlich anzunehmen sei, dass eine Bauleitplanung, die die Entwicklungsmöglichkeiten eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs am bestehenden Betriebsstandort unzumutbar einschränke, mit der Funktionszuweisung unvereinbar sei und gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, weil jedenfalls hier eine derartige für den landwirtschaftlichen Betrieb nachteilige Konstellation nicht angenommen werden könne, folgt der Senat jedoch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme im Wesentlichen auf die Überlegung gestützt, dass - theoretisch - eine Verlagerung der Betriebszufahrt nach Westen auf das Grundstück Parzelle Nr. ...(... möglich sei und der Kläger keinen Anspruch auf eine optimale Lösung habe. Allerdings geht es hier nicht um die Frage einer optimalen Lösung, sondern um die Frage, ob das überhaupt eine realistische Alternative darstellt, die anzunehmen von dem Kläger erwartet werden könnte. Wie der Kläger von dem Beklagten und den Beigeladenen unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wird die von der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan erfasste Teilfläche des Grundstücks Parzellen Nrn. .../... und .../..., in die im übrigen auch ein Teil der Betriebsgebäude hineinragt, nicht lediglich als Zufahrt zu dem Betriebsgebäude und der Hoffläche sondern darüber hinaus als Lagerplatz des Betriebs und als Stellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen genutzt. Es handelt sich mithin nicht lediglich um eine Zufahrtsfläche, die bei der Umsetzung der Gemeinbedarfsfläche fortfallen würde, sondern darüber hinaus um eine großräumigere Betriebsfläche. Angesichts des Umstandes, dass die Gemeinbedarfsfläche nicht etwa an der westlichen Grenze des klägerischen Grundbesitzes endet und die benötigte Betriebsfläche damit lediglich ein Grundstück weiter nach Westen verschoben werden müsste, sondern weiter nach Westen auf das Grundstück Parzelle Nr. .../... ausgreifend, stellt sich schon die Frage, ob angesichts des sich daraus ergebenden Ersatzflächenbedarfs realistisch angenommen werden könnte, die benötigten betriebsnahen Lager- und Stellplatzflächen könnten zusammen mit der benötigten neuen Zufahrt auf das Grundstück Parzelle Nr. .../... verlagert werden, soweit es außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche liegt.
Allerdings wäre mit einer Klärung dieser Frage noch überhaupt nichts über die Realisierbarkeit einer derartigen Alternative ausgesagt. Allein der Umstand, dass es im Umfeld des klägerischen Betriebs bislang unbebaute Grundstücksflächen gibt, sagt noch nichts darüber aus, ob diese dem Kläger auch tatsächlich zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen könnten. Ein diesbezügliches Enteignungsrecht steht dem Kläger schließlich nicht zur Verfügung. Hierzu hat der Kläger von den übrigen Beteiligten unwidersprochen vorgetragen, dass keine Chance bestehe, Ersatzflächen auf dem genannten Grundstück zur Kompensation der bei Umsetzung der Gemeinbedarfsfläche entfallenden Betriebsflächen zu erwerben, weil deren Eigentümer nicht verkaufsbereit sei. Angesichts dessen stellen sich die Überlegungen, theoretisch gebe es die Möglichkeit einer Alternative, wohl eher als Erwägungen „im luftleeren Raum“ dar. Mit von dem Kläger hinzunehmenden „Unwägbarkeiten“ ist die Situation nur unzureichend umschrieben.
Sofern der Funktionszuweisung im Regionalen Raumordnungsplan Zielqualität zukommt und das Ziel auch dahingehend zu verstehen ist, dass die Entwicklungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs und erst recht dessen der Bestand, um den es hier geht, am bestehenden Betriebsstandort gesichert werden sollen, spricht vieles dafür, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 2) gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Dabei ist es unerheblich, dass die Beteiligten ihre diesbezüglichen Überlegungen an den Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe von 2004 anknüpfen, weil ausweislich des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan bereits der vorangegangene Regionale Raumordnungsplan aus dem Jahre 1986 eine gleichartige Vorgabe enthielt, der bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans im Jahre 1999 zu entsprechen war. Die von den Beteiligten im Zusammenhang mit der Regionalen Raumordnungsplanung erörterten Fragen bedürfen allerdings keiner abschließenden Klärung, weil die Darstellung der Gemeinbedarfsflächen, soweit sie das Grundstück des Klägers erfasst, jedenfalls auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB und das darin festgelegte Abwägungsgebot verstößt, das auch bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans zu beachten ist.
Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen, wozu nach § 1 Abs. 2 BauGB auch der Flächennutzungsplan zählt, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen und den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 304, 309 ff. und vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 315). Hingegen ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde innerhalb dieses Rahmens bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ bezüglich ihrer nach Westen ausgreifenden und das Betriebsgrundstück des Klägers teilweise erfassenden Ausbuchtung als abwägungsfehlerhaft.
Das beruht im vorliegenden Fall darauf, dass das Abwägungsergebnis selbst den genannten Grundsätzen nicht genügt. Es ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen bezüglich der Neufassung des Flächennutzungsplans, in deren Rahmen die streitige Darstellung der Gemeinbedarfsfläche erfolgte, nämlich kein hinreichend gewichtiger öffentlicher Belang zu entnehmen, hinter dem der private Belang des Klägers, sein Interesse an dem Fortbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes an dieser Stelle, hätte zurückgestellt werden können. Einen solchen tragen der Beklagte und die Beigeladenen mit dem bloßen Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Schulstandortes in Ockenheim nicht vor. Über diese Aussage gehen die Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auch nicht hinaus. Sie beschränken sich in Kern darauf, entgegen zwischenzeitlicher anderer Überlegungen werde nach wie vor eine Fläche für einen Schulneubau benötigt, weil am bestehenden Schulgebäude keine Erweiterungsreserve mehr bestehe, und eine Standortalternative gebe es nicht.
In diesem Zusammenhang geht es aber nicht um die Frage, ob in diesem Bereich der Beigeladenen zu 1) sinnvollerweise eine Schule gebaut werden sollte. Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob hierfür - auch angesichts der Ausdehnung der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche - Betriebsflächen des Klägers in Anspruch genommen werden können, für die ein Ersatz in erreichbarer Nähe zum Betrieb vernünftigerweise nicht zu erwarten steht mit der Konsequenz, dass die Existenz des Betriebes an seinem bisherigen Standort gefährdet wird. Abwägungsrelevant war daher nicht, ob wegen entgegenstehender und entsprechender gewichtiger privater Belange des Klägers die Verwirklichung eines Schulneubaus in diesem Bereich gänzlich auszuschließen ist, sondern, ob es einen sachgerechten Ausgleich der betroffenen Belange darstellt, wenn Fortbestehen des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers neben einem sich östlich daran anschließenden Schulstandort durch die Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht gewährleistet wird.
Angesichts der Ausdehnung der im Flächennutzungsplan dargestellten Gemeinbedarfsfläche, deren deutlich größerer arrondierter Teil östlich des Grundstückes des Klägers liegt und die nur mit einer kleineren Ausbuchtung nach Westen über das Grundstück des Klägers hinausgreift, spricht nämlich nichts dafür, dass die östlich des Grundstücks des Klägers gelegene Teilfläche der dargestellten Gemeinbedarfsfläche nicht genügen könnte, um dort einen Schulneubau zu verwirklichen. Irgendeine nachvollziehbare Begründung, warum das Schulgrundstück nach Westen über das Grundstück des Klägers hinaus ausgedehnt werden müsste, lässt sich den von der Beigeladenen zu 2) vorgelegten Unterlagen über die Neufassung des Flächennutzungsplans an keiner Stelle entnehmen. Welche Überlegungen hinter dieser Konzeption der Gemeinbedarfsfläche stehen könnten, hat die Beigeladene zu 2) auch nicht im Verwaltungsstreitverfahren erläutert. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 13) den Gedanken angesprochen hat, die so dargestellte Gemeinbedarfsfläche arrondiere die Ortslage, würde eine derartige Überlegung der Beigeladenen zu 2), so sie denn in dieser Form tatsächlich angestellt worden sein sollte, die Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers nicht rechtfertigen können. Eine derartige Arrondierung hätte sich, wie sich aus dem Änderungsbeschluss des Verbandsgemeinderats vom 14. April 2011 bezüglich des Aufstellungsbeschlusses vom 1. Juli 2010 unschwer ergibt, ohne Weiteres dadurch erreichen lassen, dass die Lücke zwischen einer Gemeinbedarfsfläche im Osten des klägerischen Grundbesitzes und der Bebauung entlang des Hindenburgplatzes durch die Darstellung einer gemischten Baufläche geschlossen worden wäre, die den Fortbestand des klägerischen Betriebes ggf. im Rahmen eines durch die Beigeladene zu 1) festgesetzten Dorfgebietes ohne Weiteres hätte ermöglichen können. Eine derartige Arrondierung der Ortslage war nämlich in dem seinerzeitigen Änderungsbeschluss vorgesehen. Damit geht es bei der Prüfung der von der Beigeladenen zu 2) vorgenommenen Abwägung nicht darum, dass sie in der Situation stand, dort entweder ein Schulstandort darzustellen oder darauf verzichten zu müssen, sondern darum, ob dazu eine derart ausgedehnte, den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gefährdende Gemeinbedarfsfläche erforderlich ist. Ein dies begründender öffentlicher Belang ist nicht ersichtlich und von der Beigeladenen zu 2) auch nicht substantiiert vorgetragen worden.
Demgegenüber hat der private Belang des Klägers an dem Fortbestand des an dieser Stelle bestehenden und ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebs ein erhebliches Gewicht. Hier geht es nicht allein um die Überplanung einer durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsfläche, sondern auch um den Fortbestand eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs. Dem kommt nach der Regionalen Raumordnungsplanung Rheinhessen-Nahe aufgrund der Funktionszuweisung „Landwirtschaft“ bezüglich der Beigeladenen zu 1) auch dann ein besonderes in der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht bei, wenn diese Zuweisung kein verbindliches Ziel der Raumordnung, sondern einen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Grundsatz der Raumordnung darstellen sollte. Dabei versteht es sich von selbst, dass wenn nach der Regionalen Raumordnungsplanung die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe in Gemeinden, die die besondere Funktion zugewiesen bekommen haben, besonders über die Bauleitplanung gesichert werden sollen, der Bestand der landwirtschaftlichen Betriebe erst recht zu sichern ist. Dass den Kläger bei einer Umsetzung der streitigen Darstellung des Flächennutzungsplans nicht nur „Unwägbarkeiten“ treffen, sondern, dass der Betrieb dort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht fortgeführt werden kann, ist bereits vorstehend ausgeführt worden, worauf Bezug genommen wird.
Angesichts dessen steht die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Abwägung im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der bei der Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche zu berücksichtigenden privaten Belange des Klägers. Die Darstellung der Gemeinbedarfsfläche ist daher, soweit sie das Grundstück des Klägers erfasst, unwirksam. Sie kann deshalb seinem Bauvorhaben nicht als öffentlicher Belang entgegengehalten werden. Somit war das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.