Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.10.2019 – 10 A 11063/19

ECLI:DE:OVGRLP:2019:1018.10A11063.19.OVG.00

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Februar 2019 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 wird die Beklagte verpflichtet, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Fahrten zu ambulanten Operationen (IVOM - Intravitreale operative Medikamenteneingabe) am 19. Mai, 19. Juni, 17. Juli und 25. August 2017 sowie zu den „ambulanten Nachkontrollen nach diesen ambulanten Operationen“ am 22. Mai, 31. Mai, 20. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 25. Juli, 28. August und 4. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Beihilfe zu Fahrtkosten.

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Im Mai 2016 wurde während eines stationären Krankenhausaufenthalts ein operativer Eingriff am linken Auge des Klägers vorgenommen. Von Juni 2016 bis September 2017 waren sechs weitere Operationen notwendig, die jeweils ambulant stattfanden. Des Weiteren waren zwölf ambulante Nachkontrollen erforderlich. Für die stationären und ambulanten Behandlungen wurde dem Kläger Beihilfe in Höhe von 70 % der Aufwendungen gewährt.

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Am 23. Oktober 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Beilhilfe zu den Aufwendungen für die Fahrten zu den oben genannten Behandlungen in Höhe von 691,60 €. Dem Antrag legte er die Rechnung vom 24. Juni 2016 über seine stationäre Behandlung sowie ein als „Fahrtkostenbescheinigung“ bezeichnetes Schreiben des Medizinischen Versorgungszentrums der Barmherzigen Brüder Trier vom 10. Oktober 2017 vor, welches die einzelnen Termine der ambulanten Operationen und Nachkontrollen aufführt. Im Begleitschreiben wies der Kläger darauf hin, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und Krankenhaus mit dem Privat-PKW durchgeführt habe und die einfache Wegstrecke 91 km betrage.

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Mit Bescheid vom 26. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Beihilfeantrag ab. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger damit begründet, dass er die Rechnung über seinen stationären Aufenthalt vom 24. Juni 2016 und die „Fahrtkostenbescheinigung“ vom 10. Oktober 2017 lediglich zum Nachweis der mit den stationären und ambulanten Behandlungen verbundenen Fahrten vorgelegt habe.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2018 zurück. Darin ist ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Kostenersatz für die Fahrten mit seinem Privat-PKW nicht zustehe, weil es an den von der Beihilfeverordnung zwingend vorgeschriebenen ärztlichen Verordnungen der Fahrten fehle.

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Seine am 24. Juli 2018 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, dass er die Notwendigkeit der medizinischen Behandlungen durch die Rechnung vom 24. Juni 2016 sowie die Fahrtkostenbescheinigung vom 10. Oktober 2017 ausreichend nachgewiesen habe. Im Übrigen sehe das Recht der gesetzlich Krankenversicherten keine ärztliche Verordnung für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vor. Etwas anderes dürfe für die Gewährung von Beihilfe nicht gelten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beihilfebescheid vom 26. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 23. Oktober 2017 Beihilfe i.H.v. 70 % für die geltend gemachten Fahrtkosten zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die vorgelegte „Fahrtkostenbescheinigung“ vom 10. Oktober 2017 nicht als Nachweis der gesundheitlichen Notwendigkeit des Transports ausreiche. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Fahrten von und zu den Behandlungen im Mai 2016 sei im Übrigen bereits die Jahresfrist für die Antragstellung überschritten gewesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es für die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Fahrtkosten an einer ärztlichen Verordnung fehle. Diese diene dem Zweck, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen auf das Notwendige zu begrenzen. Die vorgelegte Behandlungsrechnung sowie die „Fahrtkostenbescheinigung“ enthielten keine Angaben zur Notwendigkeit der Beförderung oder zum Gesundheitszustand bzw. zur Gehfähigkeit des Klägers. Der Gesetzgeber habe es dem Verordnungsgeber überlassen, im Beihilferecht im Vergleich zu den Vorschriften für gesetzlich Versicherte eigenständige Regelungen zu treffen. Im Übrigen sei die für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen bestehende Jahresfrist hinsichtlich der Aufwendungen für die Fahrten im Mai 2016 abgelaufen.

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Der Senat hat hinsichtlich der Frage, ob die Aufwendungen für die Fahrten am 19. Mai, 19. Juni, 17. Juli und 25. August 2017 und am 22. Mai, 31.Mai, 20. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 25. Juli, 28. August und 4. September 2017 beihilfefähig sind, die Berufung des Klägers zugelassen, im Übrigen den Berufungszulassungsantrag abgelehnt.

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Der Kläger hat die Berufung ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen damit begründet, dass nach der Bundesbeihilfeverordnung Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten zu ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung grundsätzlich beihilfefähig seien. Dass die Wahrnehmung eines Behandlungstermins einer An- bzw. Rückreise bedürfe, ergebe sich aus der Natur der Sache, ohne dass hierfür ärztliche Expertise erforderlich sei. Etwas Anderes gelte lediglich dann, wenn es um die Nutzung eines Mietwagens, eines Taxis oder gar eines Krankenwagens gehe. Die Erforderlichkeit der Nutzung dieser wesentlich teureren Transportmittel könne aus medizinischer Sicht nur durch einen Arzt beurteilt werden. Demgegenüber bestehe keine Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung auch bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Kraftfahrzeugen. Vor dem Hintergrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der Bestimmung, wonach sich die Beihilfeverordnung an das SGB V anzulehnen habe, sei die für gesetzlich Krankenversicherte geltenden Krankentransportrichtlinie zu berücksichtigen. Sie schließe für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ambulanten Operationen sowie zu Vor- oder Nachbehandlungen das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung aus und lasse eine Anwesenheitsbescheinigung genügen.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Februar 2019 und teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2018 die Beklagte zu verpflichten, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Fahrten zu ambulanten Operationen (IVOM - Intravitreale operative Medikamenteneingabe) am 19. Mai, 19. Juni, 17. Juli und 25. August 2017 sowie zu den „ambulanten Nachkontrollen nach diesen ambulanten Operationen“ am 22. Mai, 31. Mai, 20. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 25. Juli, 28. August und 4. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf das angefochtene Urteil sowie ihre bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass ihre Entscheidungen im Einklang mit den Beihilfevorschriften stünden. In der Beihilfeverordnung sei bewusst keine Ausnahme von dem Erfordernis einer ärztlichen Verordnung für private PKW-Fahrten gemacht worden. Dies sei nicht aus Gründen der Gleichbehandlung von Beihilfeberechtigten und gesetzlich Versicherten geboten, da es sich insoweit um unterschiedliche Regelungssysteme handele. Deshalb reiche im vorliegenden Fall die Vorlage einer Rechnung über die Behandlung als Nachweis für die Notwendigkeit auch der Kosten für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht aus. Außerdem komme es für die Frage der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Fahrten auf den aktuellen Gesundheitszustand und die Gehfähigkeit der beihilfefähigen Person an, die einer vorgelegten Rechnung allein nicht entnommen werden könne. Aus dem ergänzenden Charakter der Beihilfe ergebe sich im Übrigen, dass der Dienstherr einen Spielraum habe, den Umfang sowie die Art und Weise der Beihilfegewährung zu bestimmen. Insofern habe der Kläger gewisse Härten und Nachteile hinzunehmen, wie sie sich aus der zulässigerweise typisierenden und pauschalierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergebe, solange diese Nachteile im Einzelfall keine unzumutbaren Belastungen darstellten. Hierfür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage im noch anhängigen Umfang stattgeben müssen, weil dem Kläger insoweit ein Anspruch auf Neubescheidung seines Beihilfeantrags vom 20. Oktober 2017 zusteht, als dieser mit der Begründung abgelehnt wurde, der Kläger habe keine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit der Fahrten mit seinem privaten Kraftfahrzeug zu den im Tenor genannten ambulanten Operationen und ambulanten Nachkontrollen nach diesen ambulanten Operationen vorgelegt. Zwar sieht die Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – vor, dass die Aufwendungen für Fahrten auch mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu den in § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV genannten Behandlungen nur beihilfefähig sind, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Jedoch verstößt die generelle Verpflichtung, für die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln eine ärztliche Verordnung vorzulegen, gegen höherrangiges Recht.

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Gemäß § 80 Abs. 3 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – i.V.m. § 6 Abs. 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen beihilfefähig. Hiervon ausgehend können gemäß § 80 Abs. 6 Nr. 2c BBG in der Beihilfeverordnung in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – SGB V - Beschränkungen der Beihilfefähigkeit u.a. von Fahrtkosten vorgesehen werden. Dementsprechend bestimmt § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV, dass die Aufwendungen für Fahrten zu Krankenbehandlungen nur in besonderen Fällen, nämlich für Fahrten im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen (Nr. 1), anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus (Nr. 2), im Ausnahmefall anlässlich einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Nr. 3), anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene – stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann (Nr. 4), anlässlich einer ambulanten Operation einschließlich der Vor- und Nachbehandlung (Nr. 5), in Form besonderer Krankentransporte (Nr. 6) und von Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes in Ausnahmefällen (Nr. 7), beihilfefähig sind. Neben dieser gegenständlichen Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten zu Krankenbehandlungen verlangt § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV zusätzlich, dass jede der genannten Fahrten ärztlich verordnet ist. Dies gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung auch für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln zu den in § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV aufgeführten Behandlungen.

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Ob das Verlangen einer ärztlichen Verordnung auch für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln bereits gegen § 80 Abs. 6 Nr. 2c BBG verstößt, weil § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 3 Krankentransport-Richtlinie insoweit eine ärztliche Verordnung nicht verlangt, und sich die Beihilfeverordnung insoweit nicht an das Fünfte Sozialgesetzbuch anlehnt, kann offenbleiben. Denn in Fällen, in denen ein Beihilfeberechtigter mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu einer der in § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV genannten Behandlungen an Orten fährt, die für ihn nicht fußläufig zu erreichen sind, wird der Zweck einer ärztlichen Verordnung grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn sich die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung aus der entsprechenden Rechnung ergibt.

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Zweck einer ärztlichen Verordnung von Fahrten zu Krankenbehandlungen, deren Kosten dem Grunde nach beihilfefähig sind, ist es, die Beihilfefähigkeit auf den notwendigen und angemessenen Umfang zu begrenzen (vgl. Schröder/Amelungk, Bundesbeihilfeverordnung, Stand: März 2018, Anm. zu § 31 BBhV). Hierfür besteht dann ein Bedürfnis, wenn die Fahrt zu einer Krankenbehandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV mit einem privaten Kraftfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen nicht möglich und deshalb die Inanspruchnahme eines Taxis, Mietwagens oder Krankentransports notwendig ist. Dies kann z.B. wegen des aktuellen Gesundheitszustandes oder eingeschränkter Gehfähigkeit des Beihilfeberechtigten der Fall sein. Ob in diesem Sinne eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist, kann die Beihilfestelle nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung feststellen. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Nutzung eines Taxis, Mietwagens oder Krankentransports zur Begrenzung der Beihilfe auf den notwendigen und angemessenen Umfang von einer solchen Verordnung abhängig zu machen.

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Etwas anderes gilt für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV. Ob diese notwendig sind, hängt grundsätzlich nicht von dem Gesundheitszustand des Beihilfeberechtigten ab, so dass die Einholung einer ärztlichen Verordnung nicht dem anzuerkennenden Zweck der Begrenzung der Beihilfe dienen kann. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der Fahrt eines Beihilfeberechtigten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Behandlung im Allgemeinen bereits aus der der Beihilfestelle vorliegenden Rechnung für die Behandlung selbst. Ist diese notwendig, so gilt das gleiche für die entsprechenden Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel. Denn die Nutzung dieser Transportmittel ist grundsätzlich die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit für den Beihilfeberechtigten, den Behandlungsort für die Durchführung einer medizinisch notwendigen Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV zu erreichen. Somit dient das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung von Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV nicht nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 BBG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV der Begrenzung der Beihilfe auf den notwendigen und angemessenen Umfang, sondern stellt ein im Allgemeinen überflüssiges Formerfordernis dar, das die Beihilfegewährung unnötig erschwert und dadurch lediglich eine „Abschreckungswirkung“ bei der Beantragung einer Beihilfe zu dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen entfaltet. Dies steht in keinem sachlich gerechtfertigten Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung von Beihilfeleistungen, so dass eine ärztliche Verordnung von Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zu den in Rede stehenden Behandlungen entgegen dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV im Allgemeinen nicht verlangt werden darf. Auch sonst sind Gründe, welche die Vorlage einer ärztlichen Verordnung von Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Behandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV rechtfertigen könnten - wie etwa die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Bewilligungsverfahrens – weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich.

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Allerdings wäre die Beklagte berechtigt, die Angemessenheit der Aufwendungen für Fahrten auch mit privaten Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmsweise dann von einer ärztlichen Verordnung abhängig zu machen, wenn der Behandlungsort fußläufig zu erreichen ist und gleichwohl Kosten für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemacht werden. Auch ist die Kürzung des geltend gemachten Beihilfeanspruchs zulässig, sofern die Behandlung nicht am nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort vorgenommen wurde.

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Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die Beklagte nicht berechtigt, den Beihilfeantrag vom 20. Oktober 2017, soweit er sich auf die Aufwendungen für die Fahrten zu den ambulanten Operationen am 19. Mai, 19. Juni, 17. Juli und 25. August 2017 sowie zu den Nachkontrollen am 22. Mai, 31. Mai, 20. Juni, 27. Juni, 18. Juli, 25. Juli, 28. August und 4. September 2017 bezieht, allein deshalb abzulehnen, weil der Kläger keine ärztliche Verordnung dieser Fahrten vorgelegt hat. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der Fahrten grundsätzlich bereits aus der Notwendigkeit der Behandlungen, welche die Beklagte mit der Gewährung von Beihilfe zu den entsprechenden Aufwendungen bereits anerkannt hat. Dass dem Kläger eine Behandlungsmöglichkeit an einem fußläufig zu erreichenden Behandlungsort zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich.

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Durfte die Beklagte demnach den in Rede stehenden Beihilfeantrag nicht wegen des Fehlens einer ärztlichen Verordnung der in Rede stehenden Fahrten ablehnen, hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung, so dass seine Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

31

Die Revision war zuzulassen, da sich im vorliegenden Fall die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt, ob die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug zu in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BBhV genannten ambulanten Operationen und Behandlungen an nicht fußläufig erreichbaren Orten von der Vorlage einer ärztlichen Verordnung abhängig gemacht werden kann.

32

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz auf 305,76 € festgesetzt.