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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.05.2023 – 1 C 10592/22.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2023:0517.1C10592.22.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, Inhaber eines Pferdehofs mit Gastronomie im Außenbereich der Antragsgegnerin, wendet sich gegen einen ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan.

2

Am 4. Dezember 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines südöstlich an das Betriebsgelände des Antragstellers angrenzenden Bebauungsplans „U... .“.

3

Im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller am 8. Oktober 2020 Bedenken wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen geltend.

4

Nach Einholung einer erweiterten Schallprognose der Fa. M... – M... – vom 9. Februar 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 5. Mai 2021, zur Vermeidung unzulässig hoher nächtlicher Schallimmissionen im nordwestlichen Plangebiet Maßnahmen des passiven Schallschutzes vorzusehen.

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Anlässlich der darauffolgenden öffentlichen Auslegung vom 31. Mai bis zum 1. Juli 2021 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2021 erneut Einwendungen. Die heranrückende Wohnnutzung lasse erhebliche Konflikte und Beeinträchtigungen seines Betriebs erwarten. So seien die Auswirkungen des Wegfalls eines ursprünglich geplanten Erdwalls auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen ungeklärt. Dabei sei auch die zeitversetzt zur Lagerung und Ausbringung des Pferde-mists im Betrieb des Antragstellers erfolgende Zwischenlagerung und Ausbringung von Gülle durch einen weiteren Landwirt, A..., zu berücksichtigen. Eine Ermittlung der tatsächlichen Abläufe in seinem eigenen Betrieb sei unterblieben. Weiter zu beachten seien auf seinem Betriebsgelände stattfindende Musik- und Tanzveranstaltungen, z. B. der „Ball“ und Werbeveranstaltungen. Zudem umfasse der Betrieb eine Außengastronomie bis 1 Uhr nachts. Zur Nachtzeit sei überdies mit der An- und Abfahrt von Bussen, Lastkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen über die Straße „B...“ zu rechnen, da der Zufahrt über einen Feldweg dessen fehlende Widmung und das private Eigentum Dritter entgegenstehe. Des Weiteren entsprächen die in der Schallprognose vom 9. Februar 2021 angesetzten Werte nicht denen außerhalb der Corona-Zeit. Der Abstand der geplanten Wohnbebauung zu seinem Betrieb betrage lediglich 10 m zum Parkplatz, 20 m zur Terrasse und 30 m zur ersten Stallung. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb durch das Baugebiet ca. 2 ha an bewirtschafteter Fläche verliere. Im Übrigen seien für die Ausweisung eines neuen Baugebiets andere, den Betrieb nicht oder weniger stark beeinträchtigende Flächen vorhanden.

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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beriet am 16. Oktober 2021 über die eingegangenen Anregungen. Einer ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme der Fa. M... vom 27. Juli 2021 und einem ergänzenden Geruchsgutachten der Fa. M...  vom 16. August 2021 zufolge sei die zusätzliche Errichtung eines Erdwalls nicht erforderlich. Der Gaststättenbetrieb (R...-C...) sei erst im Nachhinein auf dem Betriebsgrundstück genehmigt worden. Schon damals habe die Antragsgegnerin ausdrücklich verlangt, dass eine Zufahrt über die Straßen „B...“ und „H...“ nicht notwendig sei. Die entsprechende Stellungnahme sei Voraussetzung der Genehmigung gewesen. Auch existiere keine explizite Genehmigung für An- und Abfahrten von Bussen sowie für Tanz-, Musik- oder die sonstigen genannten Veranstaltungen. Die dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung sei mit einer Immissionsschutzauflage versehen, welche die An- und Abfahrt von Bussen und Lastkraftwagen zur Nachtzeit mangels Einhaltbarkeit der zulässigen Maximalpegel ausschließe. In Bezug auf die Geruchsimmissionen habe ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Gutachter und dem Antragsteller stattgefunden. Durch das ergänzende Geruchsgutachten sei zwar eine etwas höhere Belastung ermittelt worden, jedoch bewege sich diese mit maximal 6 Prozent der Jahres-stunden immer noch weit unter dem Grenzwert von 10 Prozent. Im Hinblick auf den Verlust von Pachtflächen sei von Bedeutung, dass der Antragsteller und sein Bruder vor wenigen Jahren fast alle landwirtschaftlichen Grundstücke in E... veräußert hätten, so dass fraglich erscheine, ob der Betrieb überhaupt noch über die erforderliche eigene Futtergrundlage verfüge. Der Verlust von 2 ha Pachtfläche durch das Baugebiet erscheine insoweit nicht mehr als das ausschlaggebende Moment. Die durch den Antragsteller aufgezeigten alternativen Flächen für eine Planung kämen bereits nach dem Flächennutzungsplan nicht für eine Wohnbebauung in Betracht. Insgesamt ergebe sich daher kein materieller Planänderungsbedarf; das ergänzende Geruchsgutachten und die Stellungnahme des Schallgutachters vom 27. Juli 2021 werde der Begründung als separate Anlage beigefügt und die danach erforderliche Anpassung der Begründung vorgenommen.

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Eine erneute eingeschränkte öffentliche Auslegung der modifizierten Planunterlagen erfolgte vom 11. bis zum 25. November 2021 unter der Bestimmung, dass Anregungen nur noch zu dem ergänzenden Bericht zur Immissionsprognose Geruchsstoffe der Fa. M... vom 16. August 2021 als geändertem Bestandteil der Begründung zugelassen seien.

8

Über die insoweit mit Schreiben des Antragstellers vom 22. November 2021 erhobenen Bedenken, dass die Lagerung von Gülle auf der unweit gelegenen Hofstelle  A... mit jährlich mehrfacher Einbringung und späterer Verteilung erheblicher Mengen sowie den entsprechenden Transport- und Pumpvorgängen nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, beriet der Gemeinderat am 15. Dezember 2021 mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung einer weiteren ergänzenden Auswertung der Fa. M... vom 6. Dezember 2021 ein Änderungsbedarf nicht vorliege.

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Ebenfalls am 15. Dezember 2021 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27. Januar 2022.

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Am 28. Juni 2022 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

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Zur Begründung verweist er zunächst auf sein Vorbringen im Planaufstellungsverfahren. Ergänzend und vertiefend macht er geltend, dass der Hof seinerzeit als Aussiedlerbetrieb in den Außenbereich verlegt worden sei. Auf dem Betriebsgelände fänden genehmigte Tanz- und Musikveranstaltungen bis ca. 1 Uhr statt. Zudem seien dort Turnierpferde untergebracht mit An- und Abfahrten zu jeder Tages- und Nachtzeit. Der anfallende Pferdemist werde bis zur Ausbringung auf dem Betriebsgrundstück gelagert. Die Zufahrt zum Betrieb erfolge über die Straße „...“ andere zulässige Zufahrtsmöglichkeiten existierten nicht.

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Durch den ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplan komme es zu einer erheblichen Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs. Ihn weniger belastende Alternativen für die Ausweisung eines Wohngebiets seien nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Ein ursprünglich geplanter Erdwall sei wieder aus der Planung herausgenommen worden. Seine im Plan-aufstellungsverfahren vorgetragenen Argumente zu den durch die Wohnbebauung zu erwartenden erheblichen Problemen habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt. Die Landwirtschaft und die betriebsbedingten Anfahrten führten – auch an Wochenenden und zur Nachtzeit – zwangsläufig zu erheblichen Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen. Insoweit sei überdies zu beachten, dass auf seinem Betriebsgrundstück Gülle in einem großen Güllebehälter gelagert werde. Das Ausbringen von Gülle und Pferdemist finde zeitversetzt statt. Zudem müsse mit weiteren Gülleanlieferungen gerechnet werden, falls der betriebliche Bedarf steige. Des Weiteren sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Gastronomiebetrieb genehmigte Tanz- und Musikveranstaltungen sowie Außengastronomie bis 1 Uhr nachts stattfänden. Kaffeefahrten endeten entgegen der Annahme des Planers nicht zwangsläufig tagsüber; erfahrungsgemäß könne es auch abends noch zu störenden Abfahrten kommen. Nach dem Ende der Corona-Pandemie sei damit zu rechnen, dass der Veranstaltungsbetrieb wieder hochgefahren werde. Zudem würden Turnierpferde zu jeder Tages- und Nachtzeit an- und abgefahren. Keine Berücksichtigung finde überdies, dass der Reitverkehr auf der Anlage nur über die Straße „B...“ angefahren werden könne; ein Feldweg komme hierfür nicht in Betracht, da dieser im Privateigentum stehe und nicht gewidmet sei. Die Veranstaltungen mit dem Turnierbetrieb seien für den Bestand und die Weiterführung des Betriebs existentiell. Außerdem führe die Planung zu einem existenzgefährdenden Verlust an Pachtflächen.

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Insgesamt habe die Antragsgegnerin das Abwägungsverbot verletzt, da sie nicht alle nach Lage der Dinge in die Abwägung aufzunehmenden Belange ausreichend in diese eingestellt habe. Zudem habe sie die Bedeutung der Belange verkannt und sei so zu einer Abwägungsfehleinschätzung gelangt.

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Der Antragsteller beantragt,

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den am 27. Januar 2022 bekannt gemachten Bebauungsplan „ B...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Dieser sei bereits unzulässig, da der Antragsteller keine hinreichend substantiierten Tatsachen vorgetragen habe, aufgrund derer eine Verletzung in seinen eigenen Rechten zumindest als möglich erscheine. Abgesehen davon seien die gerügten Abwägungsmängel jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich geworden, da sie nicht innerhalb der dortigen Jahresfrist unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien. Erforderlich sei insoweit ein Mindestmaß an Substantiierung und Konkretisierung, welches der Gemeinde die Prüfung ermögliche, ob Anlass bestehe, in eine Fehlerbehebung einzutreten. Rügen, die lediglich auf im Planaufstellungsverfahren erhobene Einwendungen verwiesen, seien hierzu ebenso wenig ausreichend wie die bloße Wiedergabe von Einwendungen, mit denen sich die Gemeinde bereits in ihrer Abwägung auseinandergesetzt habe.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den

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Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Planaufstellungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.).

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I. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung reicht es insoweit aus, dass eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. dazu ausführlich Panzer in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, § 47 Rn. 42 ff. m. w. N.).

24

So liegt es auch hier.

25

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller – was die Antragsgegnerin bestreitet – Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre eine schützenswerte Rechtsposition jedenfalls nach den Grundsätzen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu bejahen und eine Verletzung der Rechte des Antragstellers insoweit angesichts der räumlichen Nähe zwischen dem Betriebsgrundstück mit den von ihm ausgehenden Lärm- und Geruchsimmissionen und dem Plangebiet nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich.

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II. Der Normenkontrollantrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

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Ob die gerügten Mängel vorliegen, kann dabei offenbleiben, da diese jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – unbeachtlich wären.

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1. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Bei Inkraftsetzung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Abs. 2 BauGB).

29

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von § 2 Absatz 3 BauGB – d. h. eine solche bei der Ermittlung und der Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) – für die Rechtswirksamkeit des Plans nur dann beachtlich, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

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Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

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2. Vorliegend macht der Antragsteller Verfahrensfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Gegenstand seiner Rüge ist nämlich der Umstand, dass die aus der Planung resultierende Gefährdung der Existenz und der Entwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs durch mögliche Abwehransprüche der heranrückenden Wohnbebauung sowie wegen des Entzugs eines Teils seiner Betriebsfläche unzutreffend ermittelt bzw. bewertet worden sei.

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3. Diese Rüge kann hier jedoch bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die von ihr umfassten vermeintlichen Mängel entgegen § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit der am 27. Januar 2021 erfolgten und mit einem Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB versehenen Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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Eine Geltendmachung unmittelbar gegenüber der Antragstellerin ist nicht erfolgt, so dass insoweit ausschließlich auf das prozessuale Vorbringen des Antragstellers innerhalb der Jahresfrist, d. h. bis zum 27. Januar 2023, abzustellen ist.

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a) Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des die Verletzung – hier des § 2 Abs. 3 BauGB – begründenden Sachverhalts sind mit Blick auf deren Funktion zu bestimmen. Die Darlegung im Rahmen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den aus Sicht des Antragstellers problematischen Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr so die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann (sog. Anstoßfunktion). Erforderlich ist dazu eine substantiierte und konkretisierte Rüge. Pauschale Rügen, allgemein gehaltene Vorhaltungen und andere unbestimmte Äußerungen reichen nicht aus. Zwar dürfen insoweit keine überspannten Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Rüge gestellt werden. So können von einem Bürger nicht die Bezeichnung der angeblich verletzten Vorschrift oder rechtliche Darlegungen verlangt werden, sondern es genügt, dass mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem die Gemeinde erschließen kann, welcher Verfahrens- oder Formvorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden muss. Die Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern muss jedoch zumindest konkret darlegen, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden sein soll. Eine Rüge, die nur pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist oder diese lediglich wiederholt, wahrt demgegenüber nicht die Frist, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 – 4 BN 17/19 –, juris, Rn. 6 ff., und Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 215 Rn. 34, jeweils m. w. N.).

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b) Gemessen an diesen Grundsätzen reicht das Vorbringen des Antragstellers nicht aus, um die erforderliche Anstoßwirkung zu entfalten.

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Zwar identifiziert es den betroffenen Belang – Eigentum bzw. eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb – und legt mit dem Verweis auf mögliche immissionsbedingte Abwehransprüche der heranrückenden Wohnbebauung und den Verlust von Pachtflächen auch dar, aufgrund welcher Umstände die Planung diesen Belang aus Sicht des Antragstellers beeinträchtigen soll. Die Rüge setzt sich jedoch mangels ausreichendem Bezug zu der detailliert begründeten Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (vgl. dazu auch BVerwG, a. a. O., Rn. 7) nicht damit auseinander, welche konkreten Tatsachen dort entgegen § 2 Abs. 3 BauGB zu Unrecht berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt worden sein sollen, d. h., welcher konkrete Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden sein soll.

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aa) Was die Außengastronomie anbetrifft, trägt der Antragsteller lediglich vor, dass diese bis 1 Uhr nachts stattfinden könne.

38

Die Schallimmissionsprognose der Fa. M... vom 9. Februar 2021, auf die die Antragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung bezüglich möglicher Lärmbeeinträchtigungen stützt, stellt insoweit fest (Seite 10), dass oberhalb der entsprechenden Terrasse eine Personalwohnung und vier Appartements genehmigt worden seien, deren Fenster Immissionsorte darstellten. Eine Nutzung zur Außenbewirtschaftung sei daher nur tagsüber zulässig.

39

Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen und legt somit nicht dar, in welcher Hinsicht dieser Umstand nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden sein soll.

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bb) Des Weiteren macht der Antragsteller geltend, dass auf dem Betriebsgelände genehmigte Musik- und Tanzveranstaltungen bis ca. 1 Uhr nachts stattfänden.

41

Insoweit hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung festgestellt, dass es für derartige Veranstaltungen keine explizite Genehmigung gebe. Es sei zu vermuten sei, dass es sich jeweils um fallweise erteilte Genehmigungen gehandelt habe, welche auch weiterhin nach der TA Lärm (als seltene Ereignisse) erteilt werden könnten.

42

Auch hiermit setzt sich der Antragsteller inhaltlich nicht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen seine Einwendung aus dem Planaufstellungsverfahren. Konkrete Angaben zu Art, Häufigkeit und Umfang derartiger Veranstaltungen werden, abgesehen von einer einzigen Veranstaltung – dem „Ball“ an Karneval, den eine Musikband auf der Grundlage einer Genehmigung der Verbandsgemeindeverwaltung veranstaltet habe – nicht gemacht. In Bezug auf den „Ball“ hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dieser jedenfalls seit weit mehr als 10 Jahren nicht mehr auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe. Zu einer möglichen baurechtlichen Genehmigung der regelmäßigen Nutzung seines Betriebsgeländes für derartige Veranstaltungen hat er ebenfalls nichts vorgetragen. Auch insoweit fehlt es mithin an einer schlüssigen Darlegung eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.

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cc) Zu den als unzureichend berücksichtigt gerügten An- und Abfahrten von Bussen führt der Antragsteller aus, die Aussage des Planers, nach der Kaffeefahrten üblicherweise tagsüber endeten, sei keine verlässliche Basis für Lärmberechnungen; die Erfahrung zeige, dass es auch abends noch zu störenden Abfahrten kommen könne.

44

Insoweit hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung darauf hingewiesen, bereits im Genehmigungsverfahren für den Gaststättenbetrieb (R...-C...) gefordert zu haben, dass eine Zufahrt über die Straßen „B...“ oder „H..“ nicht erforderlich sei. Die entsprechende Stellungnahme sei Voraussetzung für die damalige Genehmigung gewesen. Eine explizite Genehmigung für An- und Abfahrten von Bussen existiere nicht. Zudem sei der Baugenehmigung 3208/87 zufolge nachts in den benachbarten Wohn- bzw. Mischgebieten ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) bzw. 45 dB(A) einzuhalten (vgl. Schallimmissionsprognose der Fa. M... vom 9. Februar 2021, Seite 10). Dies schließe eine Anfahrt mit Bussen zur Nachtzeit aus, da die zulässigen Maximalpegel nicht eingehalten werden könnten.

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Danach geht die pauschale, nicht durch einen einzigen nachprüfbaren Fall belegte Aussage, dass es auch „abends“ noch zu störenden Abfahrten kommen könne, inhaltlich bereits gar nicht auf die hier allein problematische Nachtzeit – welche nach Ziff. 6.4 TA Lärm erst um 22.00 Uhr beginnt – ein und vermag somit auch nicht die Annahme der Antragsgegnerin in der Abwägung schlüssig in Zweifel zu ziehen, in der Nachtzeit sei nicht mit der Abfahrt von Bussen zu rechnen. Ganz abgesehen davon spricht angesichts des Veranstaltungscharakters der „Kaffeefahrten“ nach der Lebenserfahrung nichts dafür, dass diese sich zeitlich überhaupt auch nur bis weit in die Abendstunden, geschweige denn bis in die Nachtzeit erstrecken könnten.

46

dd) Weiterhin beruft sich der Antragsteller darauf, dass An- und Abfahrten der auf der Hofstelle untergebrachten Turnierpferde auch zur Nachtzeit über die Straße „B...“ erfolgten.

47

Die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose der Fa. M... vom 9. Februar 2021 (Seite 11) geht insoweit als Emissionsansatz von acht nächtliche Fahrten zum Pferdehof aus.

48

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ansatz bei insgesamt 23 zur Verfügung stehenden Pferdeboxen (vgl. Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 13. Oktober 2020) zu niedrig sein könnte, hat der Antragsteller ebenso wenig aufgezeigt wie Tatsachen, aus denen sich bei dessen Zugrundelegung möglicherweise Zweifel an der Einhaltbarkeit der nächtlichen Immissionsrichtwerte im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans ergeben könnten. Ganz abgesehen davon hätten mögliche Abwehransprüche der westlich der Straße „B...“ vorhandenen, teils wesentlich näher an der Zufahrtsstraße gelegenen Wohnbebauung wegen der Schallimmissionen nächtlicher Fahrten zu den Pferdeställen bereits vor der streitgegenständlichen Planung bestanden, so dass diese insoweit nicht zu einer Verschlechterung für den Betrieb führen würde.

49

ee) In Bezug auf eine bestehende Geruchsbelästigung macht der Antragsteller in der zugleich die Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellenden Antragsbegründung allein geltend, dass er auf seinem Grundstück in erheblichem Umfang Gülle lagere, deren Ausbringen zeitversetzt zu dem des anfallenden Pferdemists stattfinde. Zudem sei damit zu rechnen, dass es bei steigendem Bedarf in seinem Betrieb zu weiteren Gülleanlieferungen und entsprechender Lagerung kommen werde.

50

Eine Lagerung von Gülle auf dem Betriebsgelände des Antragstellers ist indessen im Planaufstellungsverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden und wäre mithin bereits von daher auch nicht im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen gewesen.

51

Zwar hat der Antragsteller hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich um eine Verwechslung seines Prozessbevollmächtigten handele und der Einwand tatsächlich die schon im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte Güllelagerung auf dem nahegelegenen Betriebsgelände des Landwirts  A... betreffe. Diese Klarstellung ist indessen erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgt, so dass es insoweit bereits an einer rechtzeitigen Geltendmachung fehlt.

52

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diese Verwechslung für die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Einwendungen des Antragstellers im Planaufstellungsverfahren hinreichend deutlich erkennbar war, würde dies nicht zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen. Die aufgrund der Einführung der TA Luft erstellte Ergänzung zur Immissionsprognose Geruchsstoffe der Fa. M... vom 16. August 2021, welche die Antragsgegnerin ihrer ergänzenden Abwägung vom 15. Dezember 2021 zugrunde gelegt hat, gelangt zwar aufgrund des geänderten Prognosemodells mit 6 Prozent der Jahresstunden am nördlichen Rand des Plangebiets zu einer etwas höheren Geruchsbelastung als das – die Güllelagerung auf dem Betriebsgelände ebenfalls bereits berücksichtigende – ursprüngliche Gutachten vom 24. März 2021 (5 Prozent). Die belästigungsrelevante Kenngröße von 10 Prozent der Jahresstunden (vgl. Nr. 3.1 des Anhangs 7 der TA Luft) wird jedoch auch nach dem ergänzenden Gutachten bei Weitem nicht erreicht. Greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Prognose hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

53

ff) Des Weiteren rügt der Antragsteller, dass ein ursprünglich vorgesehener Erdwall um das Baugebiet aus der Planung herausgenommen worden sei.

54

Die Antragsgegnerin hat auch diesbezüglich ihre Abwägungsentscheidung auf die Ergänzung zur Immissionsprognose Geruchsstoffe der Fa. M... vom 16. August 2021 gestützt und auf dieser Grundlage einen Planänderungsbedarf verneint.

55

Dem tritt der Antragsteller mit der bloßen Wiederholung seines Vorbringens aus dem Planaufstellungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert entgegen und legt damit auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB dar.

56

gg) Überdies macht der Antragsteller einen die Existenz seines Betriebs gefährdenden Entzug von Pachtflächen durch die Planung geltend.

57

Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung die Feststellung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller und dessen Bruder von wenigen Jahren fast alle landwirtschaftlichen Grundstücke in der Gemarkung E... veräußert hätten. Von daher erscheine fraglich, ob der Betrieb des Antragstellers unter Einbeziehung der Pachtflächen überhaupt noch über die erforderliche eigene Futtergrundlage verfüge. Der Pachtflächenverlust durch das Baugebiet stelle insoweit nicht mehr das ausschlaggebende Moment dar.

58

Dieser Begründung tritt der Antragsteller ebenfalls auch nicht ansatzweise unter Darlegung möglicher Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung seiner Belange – etwa konkreten Angaben zur Angewiesenheit auf die betreffende Fläche und zur Dauer des entsprechenden Pachtverhältnisses – entgegen, sondern beschränkt sich auf die bloße Wiederholung seines Vorbringens aus dem Planaufstellungsverfahren.

59

hh) Gleiches gilt schließlich für den Einwand, die Antragsgegnerin habe weniger belastende, nicht zu einer Existenzgefährdung führende Alternativen für die Planung eines Wohngebiets erst gar nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.

60

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung ausgeführt, dass und warum die aufgezeigten alternativen Planungsflächen nach dem Flächennutzungsplan nicht für eine Wohnbebauung in Betracht kommen.

61

Auch insoweit wiederholt der Antragsteller lediglich seine Einwendung aus dem Planaufstellungsverfahren, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung oder Bewertung seiner Belange bei der Abwägung aufzuzeigen.

62

ii) Der Funktion der Darlegung im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der Gemeinde mit gezielten Informationen die Prüfung eines aus Sicht des Betroffenen vorliegenden Mangels und erforderlichenfalls dessen Behebung zu ermöglichen, vermag das Vorbringen des Antragstellers danach insgesamt nicht zu erfüllen.

63

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

64

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).