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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.01.2024 – 7 F 10970/23.OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0124.7F10970.23.OVG.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
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Die angeordnete Maßnahme des Antragstellers vom 24. Oktober 2023 war rechtswidrig und der Antrag daher abzulehnen. Die Anordnung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 38 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –.
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1. Gemäß § 38 Abs. 1 POG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr unter anderem für Leib oder Leben einer Person Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes – TMG –) über die nach den §§ 4, 5 POG Verantwortlichen und eines Nichtverantwortlichen unter den Voraussetzungen des § 7 POG verlangen (Satz 1). Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 POG vorliegen (Satz 3). Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden (Satz 5). Dabei bedarf die Datenerhebung grundsätzlich der richterlichen Entscheidung (§ 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 POG), die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG genügen muss. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 1 POG). Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 POG).
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2. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig gewesen ist.
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Zwar bestehen dem Grunde nach keine Bedenken gegen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des begehrten Auskunftsverlangens nach § 38 Abs. 1 POG. Insbesondere durfte der Antragsteller im Zeitpunkt der Anordnung davon ausgehen, dass eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 38 Abs. 1 POG des vermissten 16-jährigen Jungen bestand. Dieser hatte mittels des Social-Media-Dienstes A. gegenüber einer Freundin seinen Suizid angekündigt und mehrere Bilder übersandt, auf denen erkenntlich war, dass er nicht näher definierte bunte Tabletten geschluckt sowie Alkohol und Cannabis konsumiert hatte beziehungsweise auf denen er mit erkennbar blutenden Schnittwunden an den Unterarmen zu sehen gewesen ist.
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Es spricht auch alles dafür, dass die Datenerhebung in den frühen Morgenstunden des 24. Oktobers 2023 gegen 1:00 Uhr, nachdem die Gefahrenmeldung durch die Freundin des Vermissten beim Antragsteller gegen 0:10 Uhr eingegangen war, wegen Gefahr im Verzug durch einen besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden durfte (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG).
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Allerdings war der Antragsteller nicht befugt, die Maßnahme in der vorgenommenen Weise anzuordnen. Polizeiliche Eilanordnungen nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG, auf den § 38 Abs. 2 Satz 2 POG verweist, müssen die selben Kriterien erfüllen wie eine richterliche Anordnung. Die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG entbindet bei Gefahr im Verzug lediglich von der Einhaltung des Richtervorbehalts in § 36 Abs. 4 Satz 1 POG, nicht aber von den Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG. Den in Satz 2 niedergelegten gesetzlichen Anforderungen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch polizeiliche Eilanordnungen genügen (vgl. grundlegend die Beschlüsse des Senats vom 3. April 2013 – 7 F 10340/13.OVG – und vom 9. März 2016 – 7 F 10243/16.OVG –, beide veröffentlicht in ESOVGRP sowie zuletzt Beschluss vom 19. Januar 2024 – 7 F 10051/24.OVG –, n.v.). Da in § 36 Abs. 4 Satz 2 POG die Schriftform für die Anordnung der Datenerhebung gefordert wird, ist die bei Gefahr im Verzug getroffene Eilanordnung grundsätzlich von dem für die Anordnung zuständigen Beamten zu unterschreiben (vgl. den Beschluss des Senats vom 9. März 2016 – 7 F 10243/16.OVG –, ESOVGRP Rn. 4).
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An einer solchen schriftlichen Eilanordnung fehlt es hier. Zwar ist dem Antragsteller in Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats zum Schriftformerfordernis zuzugeben, dass in besonders gelagerten Gefahrensituationen von der anordnenden Polizeibehörde aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine schriftliche Niederlegung der Eilanordnung, bevor diese beim betroffenen Telekommunikations- bzw. Telemediendienstleister die begehrte Auskunft nach § 36 bzw. § 38 POG verlangt, nicht zu fordern ist. In Fällen, in denen insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit und technisch-organisatorischer Schwierigkeiten bei der Einholung der Unterschrift des zuständigen Beamten auf eine schriftliche Eilanordnung zur Gefahrenabwehr nicht zugewartet werden kann – wie hier wegen der berechtigten Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Suizidversuchs, der zur Nachtzeit kurzfristig bekannt geworden war, zu der der zuständige Beamte lediglich Rufbereitschaft hatte – ist ausnahmsweise eine lediglich mündlich getroffene Anordnung der nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 POG hierzu berufenen Person zunächst ausreichend. Jedoch ist in diesen Fällen zu fordern, dass der Anordnende die schriftliche Abfassung seiner Eilanordnung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG unverzüglich nach dem Auskunftsverlangen nachholt. Aus dieser muss insbesondere im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 POG deutlich werden, von welchen Voraussetzungen der hierzu berufene Polizeibeamte im Zeitpunkt seiner mündlichen Anordnung ausgegangen ist und welche wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte seiner Entscheidung zu Grunde gelegen haben. Denn das Gericht muss über die konkrete Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des handelnden Beamten und dessen Erwägungen informiert sein. Nur so ist eine wirksame spätere gerichtliche Nachprüfung der getroffenen nichtrichterlichen Eilanordnung wegen Gefahr im Verzug im Verfahren auf Nachholung der richterlichen Entscheidung nach § 36 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 POG anhand der gesetzlichen Kriterien des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG möglich (vgl. zu diesen Erwägungen im Falle einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung nach den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung – StPO – BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 –, BVerfGE 103, 142 = juris Rn. 61 f.).
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Dies ist hier nicht erfolgt. Der zuständige Polizeibeamte hat die von ihm während seiner nächtlichen Rufbereitschaft mündlich getroffene Anordnung nach Abfrage der begehrten Nutzungsdaten bei der Antragsgegnerin zwar unverzüglich am nächsten Tag, aber nicht unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen des § 36 Abs. 4 Satz 2 POG nachträglich schriftlich niedergelegt, sondern diese lediglich mit einem Satz bestätigt (vgl. E-Mail vom 24. Oktober 2023, Bl. 12 der Gerichtsakte), ohne insbesondere die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte seiner mündlichen Anordnung anzugeben (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 POG).
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Die auf der Grundlage der unzureichenden Anordnung und somit in unzulässiger Weise erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG).