Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 01.10.2025 – 8 C 11201/24.OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2025:1001.8C11201.24.OVG.00
Orientierungssatz
2. Vergleiche zu Leitsatz 3. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 – 4 CN 1/01 –, BVerwGE 114, 301 und juris Rn. 10.(Rn.66)
3. Zur gemeindlichen Forderung nach einem beidseitigen Rad- und Gehweg bei Planung eines Ersatzneubaus für eine Moselbrücke.(Rn.73)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerinnen, eine Stadt, eine Ortsgemeinde und eine Verbandsgemeinde, wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ersatzneubau der Moselbrücke Schweich.
Die Moselbrücke Schweich ist Teil der Landesstraße Nr. 141 (L 141), sie verbindet die Stadt Schweich (Klägerin zu 1.) und die Ortsgemeinde Longuich (Klägerin zu 2.). Der von Metz bis nach Koblenz führende Moselradweg wird bei Schweich über die Moselbrücke auf die rechte Flussseite übergeleitet und verläuft von dort weiter. Die im Jahr 1950 erbaute Brückenkonstruktion, die gegenwärtig über keine Radwege, sondern lediglich über einen beidseitigen Gehweg verfügt, ist als Bau der Nachkriegszeit geprägt durch minimale Materialverwendung. Insbesondere die Chlorid-Belastung der vergangenen Jahrzehnte hat dadurch zu massiven Schäden an der Brücke geführt. Die vergleichsweise engen Brückenbögen, die geringe Durchfahrtshöhe sowie die Lage in einer Moselkurve haben in der Vergangenheit zudem mehrfach zu Schiffshavarien geführt.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 2. September 2024 hat der Beklagte den Ersatzneubau der Moselbrücke Schweich im Zuge der L 141, den Ausbau des in der Gemarkung Schweich vorhandenen Kreisverkehrsplatzes sowie die Herstellung eines neuen Kreisverkehrsplatzes in der Gemarkung Longuich unter Inanspruchnahme von 21.023 m² Grundeigentum der Klägerin zu 1. und 845 m² Grundeigentum der Klägerin zu 2. planfestgestellt.
Zur Begründung der Planrechtfertigung hat der Beklagte dabei ausgeführt, die Erforderlichkeit eines Ersatzneubaus ergebe sich zunächst aus dem schlechten baulichen Zustand des derzeitigen Brückenbauwerks. Die im Jahr 1950 als Bogenbrücke mit aufgeständerter Fahrbahn erbaute Stahlbetonbrücke weise gravierende Schäden im Bereich der Betonkonstruktion auf, wodurch ein Neubau der Brücke zwingend erforderlich sei. Hinzu komme, dass die Brücke in den morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunden starke Pendlerströme in beide Richtungen aufweise. Dadurch könne der motorisierte Verkehr auf den weniger belasteten Zufahrten nicht ausreichend abfließen und es komme zu Rückstauungen im Bereich der Knotenpunkte. Im Zuge des Neubaus sei zudem vorgesehen, die Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fußgänger zu verbessern. Derzeit müssten Radfahrer die Landesstraße Nr. 145 (L 145) ungesichert überqueren und anschließend auf der Fahrbahn die Moselbrücke passieren, weil kein durchgängiger Radweg vorhanden sei. Künftig würden die beidseits der Mosel verlaufenden Radwege verkehrsgerecht über die Anschlussknotenpunkte und die Brücke miteinander verknüpft. Im Bereich der Brücke werde auf der stromabwärts gelegenen Seite ein 3,75 m breiter Rad- und Gehweg hergestellt, auf der stromaufwärts gelegenen Seite entstehe ein 2,25 m breiter Gehweg.
Die planfestgestellte Führung des Radwegs sieht dabei vor, den Moselradweg sowie einen weiteren, derzeit die L 145 querenden Radweg an die Kreisverkehrsplätze anzubinden und über die Moselbrücke miteinander zu verknüpfen. Der am südlichen Moselufer verlaufende Moselradweg aus Richtung Longuich kommend wird in Höhe der Autobahnbrücke A1 zur L 145 geführt und im weiteren Verlauf als Rad- und Gehwegverbindung parallel zur L 145 in Richtung des Kreisverkehrsplatzes Süd ausgebaut. Die Radwegeverbindung der L 145 aus Kenn wird mit einer Breite von 2,50 m am Kreisverkehrsplatz Süd zur Querungsstelle im Ast Longuich vorbeigeführt. Am Kreisverkehrsplatz verläuft der Geh- und Radweg stromabwärtsseitig über die Brücke in Richtung Schweich. Im weiteren Verlauf, vorbei am Kreisverkehrsplatz Schweich, wird der Geh- und Radweg entlang des südlichen Fahrbahnrands der Bundesstraße Nr. 53 (B 53) in Richtung Mehring zur bestehenden Zufahrt des Campingplatzes ausgebaut und hierüber mit dem bestehenden Radfernweg verbunden. Über die Querungshilfe im Ast Richtung Mehring wird der geplante Radweg zudem an das bestehende Radwegenetz der B 53 in Richtung Issel angeschlossen.
Zur näheren Darstellung wird auf die nachfolgenden Abbildungen Bezug genommen:
Im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerinnen im Rahmen des Anhörungsverfahrens, wonach der Brückenneubau sowohl links- als auch rechtsseitig über einen Radweg verfügen solle, führt der Beklagte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses aus, die Herstellung eines beidseitigen Radwegs sei aufgrund der damit verbundenen notwendigen Querung der stark belasteten L 145 am südlichen Kreisverkehrsplatz und des ebenfalls stark belasteten Astes der B 53 in Richtung Issel aus Gründen der Verkehrssicherheit abzulehnen. Zudem würde die Leistungsfähigkeit des südlichen Kreisverkehrsplatz gerade in Stoßzeiten unter den Querungen des Radverkehrs leiden. Bei dem vorgesehenen unterstromigen Radweg hingegen könnten Radfahrer am nördlichen Kreisverkehrsplatz den weniger belasteten Ast der B 53 Richtung Mehring sicher queren. Insbesondere zur Erreichung der in westlicher Richtung gelegenen Ziele könne der Radverkehr zudem die unterhalb des Brückenbaus entlangführende Rampe nutzen und entlang des Campingplatzes in das Stadtgebiet von Schweich gelangen. Der vorgesehene unterstromige Rad- und Gehweg gewährleiste mithin eine sichere Führung des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs, da Straßenquerungen vermieden würden. Der notwendige Umweg von 200 bis 400 Metern sei minimal und aus Sicherheitsgründen zu bevorzugen. Gegen die von den Klägerinnen im Bereich des südlichen Kreisverkehrsplatzes geforderte Tunnelierung zur Schaffung einer kreuzungsfreien Wegeverbindung für Radfahrer spreche, dass eine solche nur mit unvertretbar hohem Aufwand zu realisieren sei. So müsse das Widerlager zurückgesetzt und mit dem neuen Kreisverkehrsplatz verschmolzen werden. Selbst wenn man mit enormem technischen und wirtschaftlichen Aufwand einen konstruktiven Durchbruch schaffe, der überdies wasserschifffahrtsrechtlich und wasserwirtschaftlich genehmigungsfähig sein müsse, sei mithilfe einer Rampe ein Höhenunterschied von ca. 7,60 m zu überwinden, was einen erheblichen Umweg nach sich ziehe. Eine Radverkehrsführung über die im Zuge der L 145 vorgesehene Überquerungshilfe im extrem verkehrsbelasteten Ast in Richtung Kenn sei aus Gründen der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs nicht vertretbar. Eine nochmalige Unterführung für Radfahrer könne theoretisch, wegen der abnehmenden Höhenverhältnisse, nur etwa unterhalb der Überquerungshilfe angeordnet werden, wofür auf der Bergseite bei ca. 6 % Neigung eine über 100 m lange Betonrampe mit Stützmauern rechts und links vorgesehen werden müsse. Selbst wenn man den unwahrscheinlichen Fall unterstelle, dass die Autobahn GmbH des Bundes ein solches Bauwerk neben der Schweicher Hangbrücke (Autobahn Nr. 602) dulde, entstehe eine „Käfigführung“ der Radfahrer, die mit dem Umweg der neuen Rampe sogar dazu führe, dass sie nicht angenommen werde. Zusätzlich müsse eine parallele Radwegeverbindung „Longuich/Kirsch – Kenn“ angeordnet werden, wofür es an dem erforderlichen Freiraum fehle.
Es sei zwar richtig, dass die geplante Führung des Radverkehrs einen geringfügigen Umweg im Bereich der Rampe „Campingplatz“ vorsehe, dieser Umweg sei jedoch insbesondere durch den Zugewinn an Verkehrssicherheit gerechtfertigt, der dadurch entstehe, dass keine stark belasteten Straßen gequert werden müssten. Da von Seiten des Straßenbaulastträgers außerdem beabsichtigt sei, die Radwegeführung nicht wie zuvor geplant entlang der Mosel, sondern direkt am Widerlager vorbei und entlang des Böschungsfußes am Damm zu führen, werde der Verlauf des Radverkehrs im Rahmen der Bauausführung noch optimiert.
Gegen den am 10. Oktober 2024 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Klägerinnen am 7. November 2024 Klage erhoben.
Zu ihrer Begründung machen sie geltend, der angegriffene Planfeststellungsbescheid sei rechtswidrig, da er unter Inanspruchnahme kommunalen Grundeigentums in die gemeindliche Planungshoheit sowie das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerinnen eingreife und an erheblichen Abwägungsmängeln leide.
Abwägungsfehlerhaft sei zunächst, dass sich der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Alternativenprüfung nicht damit auseinandergesetzt habe, wie eine mögliche Vorhabenvariante aussehen würde, bei welcher dem Radverkehr mehr Fläche in Form eines zusätzlichen Radwegs stromaufwärts eingeräumt werde. Dies stelle einen vollständigen Ermittlungsausfall dar.
Zudem hätten weder das bestehende noch das künftige Radwegenetz im Gemeindegebiet der Klägerinnen bei der Planung in der gebotenen Weise Berücksichtigung gefunden.
Der Radtourismus sei für die Region von enormer Bedeutung. Bereits im Jahr 2016 seien auf dem Moselradweg in Höhe der Kläranlage Riol binnen sechs Monaten mehr als 100.000 Radfahrer gezählt worden. Der Gesamtbruttoumsatz im Zusammenhang mit dem Radtourismus in der Region Mosel belaufe sich auf rund 150 Millionen Euro jährlich. Allein aufgrund des wirtschaftlichen Stellenwertes seien die Planungen der Klägerinnen in Bezug auf den Radtourismus ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt.
Verschiedene in diesem Zusammenhang bereits durchgeführte Baumaßnahmen würden durch den fehlenden zweiten Radweg konterkariert. Im Jahr 2023 sei eine sogenannte Mobilitätsstation am Park & Ride-Parkplatz in Longuich errichtet worden, an der PKW-Stellplätze, ein Bushaltestellenknotenpunkt und eine überdachte große Fahrradabstellanlage zusammenkämen. Die Klägerin zu 3. habe im Jahr 2024 die Baumaßnahme „Pendlerradroute Konz – Trier – Schweich“ in ihrem Gemeindegebiet fast vollständig umgesetzt, der noch fehlende Abschluss der Wegeausführung im Wohngebiet Ermesgraben in Schweich erfolge im laufenden Jahr. Die Pendlerradroute schließe dabei zwar nicht unmittelbar an die neue Moselbrücke an, jedoch diene die Brücke als Zubringer der Fahrradpendler aus Richtung Longuich und Riol kommend auf die Pendlerroute nach Trier. Durch die fehlende zweite Radwegeführung, die damit einhergehenden Umwege und Querungen je nach Fahrtrichtung sowie die fehlende Unterquerung auf der Südseite werde die Anbindung erschwert. Dasselbe gelte für die Erreichbarkeit des Schulzentrums und des Schwimmbads in Schweich. Weiterhin habe der Landkreis Trier-Saarburg im Jahr 2024 die Maßnahme „Fahrrad-Abstellanlagen für den Landkreis Trier-Saarburg“ aus seinem Radverkehrskonzept für die Verbandsgemeinden umgesetzt. Dieses erste Maßnahmenpaket diene der Stärkung der Fahrradinfrastruktur. Ein zweiter Radweg auf der Moselbrücke fördere die Zugänglichkeit dieser neu geschaffenen Fahrradinfrastruktur.
Als weitere abwägungsrelevante Maßnahmen seien zunächst die bereits erfolgte Errichtung einer Fahrrad-Sammelschließanlage am Dienstgebäude der Klägerin zu 3. sowie die zeitnah anstehende Errichtung zweier weiterer Fahrradabstellanlagen am Bahnhof in Schweich und am Bahnhof der Gemeinde Föhren zu nennen. Auf überregionaler Ebene werde zudem die Ausweisung eines Panoramahöhenradwegs entlang der Mosel geplant. Von den zu veranschlagenden Kosten in Höhe von rund 4 Millionen Euro seien rund 900.000 Euro von der Klägerin zu 3. zu tragen. Derzeit sei vorgesehen, den Panoramahöhenradweg über die Moselbrücke zu führen. Im Jahr 2025 werde zudem ein neuer Verkehrsübungsplatz der Jugendverkehrsschule am Standort der Frida-Kahlo-Gemeinschaftsschule in Schweich gebaut. Dort finde die Fahrradausbildung der Grundschulkinder aus der Verbandsgemeinde Schweich statt. Für die spätere Nutzung dieser geplanten Vorhaben aus dem Zentrum von Schweich heraus bzw. in dieses diene die Moselbrücke als Zugangstor. Sie stelle damit in jeder Hinsicht den zentralen Knotenpunkt für den Radverkehr dar und jede nicht notwendige Umwegung, die durch einen zweiten Radweg vermieden werden könne, bedeute eine Stärkung des Radverkehrs und der dazugehörigen Infrastruktur.
Die Klägerin zu 3. habe zudem an dem Radverkehrskonzept Trier-Saarburg, das durch den Landkreis Trier-Saarburg beauftragt worden sei, mitgearbeitet. Dieses Radverkehrskonzept sehe, ebenso wie das Radverkehrskonzept der Klägerin zu 1., eine zweiseitige Radwegeführung vor. Dies sei von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden.
Auch sei die Klägerin zu 3. in ihrem Gemeindegebiet Straßenbaulastträger des Moselradwegs. Die Moselbrücke Schweich sei ein zentraler Knotenpunkt der Hauptroute des Moselradwegs, an welchem ein Großteil der Radfahrer die Moselseite wechsele. Die Wichtigkeit des Moselradwegs sei von dem Beklagten verkannt worden.
Die von dem Beklagten der Planfeststellungsentscheidung zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung habe die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs nicht in den Blick genommen. Auch die von dem Beklagten in Bezug genommene Stellungnahme des Straßenbaulastträgers lege nicht plausibel dar, dass es aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs nicht erforderlich sei, auch auf der oberstromigen Brückenseite einen Radweg herzustellen.
Schließlich habe der Beklagte auch die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ebenso wie die Maßnahmen im Klimaschutzkonzept der Klägerin zu 3. nicht beachtet.
Die Klägerinnen beantragen,
1. den Planfeststellungsbeschluss vom 2. September 2024 aufzuheben,
hilfsweise
2. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass der Beklagte eine weitere stromaufwärts verlaufende Radwegeführung auf der neuen Moselbrücke ausweist, ausführt und anbindet,
höchst hilfsweise,
3. den Planfeststellungsbeschluss vom 2. September 2024 solange außer Vollzug zu setzen, bis der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, den Klägerinnen fehle es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Sie könnten als von der Fachplanung betroffene Gemeinden auf Grundlage ihrer Planungshoheit, ihrer Selbstverwaltungsgarantie und ihres einfachgesetzlich geschützten Eigentums keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Vielmehr könnten sie allein die Verletzung gerade sie schützender Normen sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen. Eine Beeinträchtigung der Klägerinnen in eigenen Rechten liege hier jedoch nicht vor. Inwieweit die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen der Klägerinnen zu 1. und 2. diese in ihren Rechten verletze, sei nicht dargelegt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die von den Klägerinnen favorisierte Planung einer Moselbrücke mit zwei Radwegen zu einer geringeren Beanspruchung gemeindlicher Grundstücksflächen führe. Auch die gemeindliche Planungshoheit der Klägerinnen zu 1. und 2. sei erkennbar nicht beeinträchtigt. Die angeführten Projekte würden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht nachhaltig beeinträchtigt. Sie seien teilweise bereits umgesetzt und im Übrigen zu einem Zeitpunkt geplant worden, als die derzeitige Moselbrücke eine Verbindung über die Mosel ohne jeglichen Radweg herstellte. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass die nunmehrige Schaffung eines Radwegs die Planungssituation verschlechtere. Vielmehr machten die Klägerinnen mit der gerügten Umwegung von wenigen hundert Metern fremde Belange der Verkehrsteilnehmer unter dem Vorwand der Planungshoheit als ihre eigenen geltend. Ob der geforderte oberstromige Radweg die planfestgestellte Situation überhaupt attraktiver machen würde, sei im Hinblick auf die damit verbundene Verschlechterung der Verkehrssicherheit äußerst fraglich. Jedenfalls diene die Klagebefugnis aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG – nicht dazu, einen aus Sicht der Gemeinden optimalen Ausbauzustand klageweise durchzusetzen.
Auch die Klägerin zu 3. sei nicht klagebefugt. Die zur Begründung ihrer Klagebefugnis angeführte Regelung des § 67 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung – GemO – enthalte eine reine Aufgabenzuweisung ohne subjektiven Rechtscharakter. Ungeachtet dessen sei auch nicht ersichtlich, in welchen Rechtspositionen die Klägerin zu 3. beeinträchtigt sei. Die Gemeinde sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht befugt, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Wirtschaftsstruktur geltend zu machen. Schützenswert seien die Belange der Wirtschaft und des Tourismus nur dort, wo sie eine Schnittstelle zur Planungshoheit aufwiesen. Dies sei hier nicht ersichtlich.
Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Kassationsbegehren fehle es den Klägerinnen zudem an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Klageziel sei darauf gerichtet, die angegriffene Planung um einen zweiten Radweg zu ergänzen. Dieses Ziel sei mit einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht erreichbar, denn im Falle der Aufhebung sei keine Entscheidung darüber getroffen, das Vorhaben in der von den Klägerinnen favorisierten Form zu realisieren. Ob ein derartiges Projekt jemals zugelassen oder auch nur angestoßen werde, hänge von vielen Faktoren ab, insbesondere von einem dahingehenden Willen des Straßenbaulastträgers.
Die Klage sei aus den vorgenannten Gründen jedenfalls auch unbegründet.
Soweit die Klägerinnen im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Alternativenprüfung geltend machten, dass eine Zuteilung der Verkehrsfläche an die verschiedenen Verkehrsteilnehmer vorgenommen werden müsse, liege dem ein Fehlverständnis der Alternativenprüfung zugrunde. Diese betreffe die Betrachtung verschiedener Standortalternativen und sei hier rechtsfehlerfrei vorgenommen worden.
Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens mit einem Radweg verstoße auch nicht gegen das Abwägungsgebot gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes (LStrG). Ein Ermittlungsausfall liege nicht vor. Dass sich die Verkehrsuntersuchung auf den motorisierten Individualverkehr konzentriere, sei dem Umstand geschuldet, dass bei Strecken außerhalb der Ortsdurchfahrt mit hoher Verkehrsbelastung eine Separierung des Radverkehrs erfolge. Die Regelführungsform sei dabei der einseitig geführte, gemeinsame Geh- und Radweg in beide Richtungen. Dieser unterliege auf der freien Strecke keiner Kapazitätsgrenze, sodass es nicht erforderlich gewesen sei, die genauen Zahlen des Radverkehrs zu ermitteln. Gleichwohl sei nachträglich eine Radverkehrszählung durchgeführt worden. Hieraus habe sich kein Aufkommen ergeben, zu dessen Aufnahme die planfestgestellte Variante nicht in der Lage sei. Sie bestätige zudem die Wegeführung über den geplanten Kreisverkehrsplatz Süd, denn der Ast Longuich sei mit Reserven für den Querungsbedarf von mehr als 400 Radfahrern pro Tag deutlich besser geeignet als der Ast Kenn mit einer Kapazität von 118 Radfahrern pro Tag. Das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten enthalte selbst keine Zahlen zum Radverkehr, sondern ziehe lediglich Schlüsse aus anderen Erwägungen wie beispielsweise der Achsgeometrie des südlichen Kreisverkehrsplatzes. Auch die übrigen Ausführungen zur Wegeführung am südlichen Kreisverkehrsplatz griffen nicht durch.
Die Einschätzung der Klägerinnen, wonach die von ihnen favorisierte Brückenvariante kostenneutral hergestellt werden könne, sei unzutreffend. Die Anlage eines zweiten Radwegs ziehe eine notwendige Verbreiterung des Brückenbauwerks um mindestens 0,5 m nach sich. Die vorgeschlagene Anbindung des Moselradwegs an den gewünschten zweiten Radweg erfordere aufgrund der beabsichtigten Wendeschleife mit Führung unter der Brücke zudem die Überbrückung des Höhenausgleichs. Hierzu seien Einbauten im Überschwemmungsgebiet sowie Eingriffe in Wasser und Ufer erforderlich. Die planfestgestellte höhengleiche Variante sei kostengünstiger, flächensparender und komme mit deutlich weniger Steigung aus. Sie sei zudem verkehrssicherer und kapazitätsstärker. Auch der Einwand, wonach die Dimension des Umwegs nicht belastbar geprüft worden sei, treffe nicht zu. Der Umweg bedeute bei einer Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h eine Mehrdauer von gerade einmal 1 Minute und 12 Sekunden und sei daher mit Blick auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinnehmbar.
Die von den Klägerinnen angeführten Projekte stellten keinen abwägungserheblichen Belang dar, da sie nicht verhindert oder nachhaltig gestört würden. Soweit die Projekte überhaupt im Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben stünden, profitierten sie sogar von diesem, indem erstmalig ein von dem motorisierten Verkehr separierter Rad- und Fußweg hergestellt und die Verkehrssicherheit verbessert werde.
Inwieweit die Planung einer Straße diverse Fahrradabstellanlagen und einen Verkehrsübungsplatz beeinträchtigen solle, sei nicht klar. Die Pendlerradroute Konz-Trier-Schweich schließe nicht einmal selbst an die Moselbrücke an, vielmehr diene die Brücke lediglich als Zubringer der Pendler von Longuich und Riol. Die Planung des Panoramahöhenradwegs befinde sich in einem Stadium, in dem noch nicht einmal die Wegeführung abschließend geklärt sei. Zwar solle der Radweg nach derzeitigem Stand über die Moselbrücke führen, inwieweit das planfestgestellte Vorhaben dem entgegenstehe, bleibe aber völlig offen.
Die im Radverkehrskonzept des Landkreises Trier-Saarburg beabsichtigte zweiseitige Führung eines Radwegs stelle keine Planung im eigentlichen Sinne dar, insbesondere keine solche der Klägerinnen. Zudem laufe das Konzept faktisch auf ein anderes Projekt hinaus, da der südliche Kreisverkehrsplatz nicht vorgesehen sei. Der zentrale Punkt, nämlich die Möglichkeit eines zweiten Radwegs, sei von dem Beklagten überdies gesehen und abgewogen worden.
Die Klägerin zu 3. könne auch nicht für sich beanspruchen, durch das Vorhaben in ihrer Planung des Moselradwegs nachhaltig beeinträchtigt zu sein. Im Ergebnis werde lediglich geltend gemacht, dass der als sogenannte Qualitätsroute ausgezeichnete Moselradweg durch ein „Mehr“ an Radwegen noch höher eingestuft werden könne. Neben der Tatsache, dass es sich hierbei um eine reine Mutmaßung handele, sei auch nicht klar, inwieweit hierin eine rechtlich relevante Beeinträchtigung liege.
Hinsichtlich der geltend gemachten Belange des Klimaschutzes fehle es den Klägerinnen bereits an der Rügebefugnis.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsvorgänge (6 Ordner) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerinnen besitzen die erforderliche Klagebefugnis.
Nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist die Klage nur zulässig, soweit der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klagevorbringens jedenfalls als möglich erscheinen.
So liegt der Fall hier. Die Verletzung der von den Klägerinnen geltend gemachten Rechtspositionen in Gestalt der gemeindlichen Planungshoheit, des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und der Eigentumsgarantie ist nicht von vornherein unter jedwedem Gesichtspunkt erkennbar ausgeschlossen. Die Klagebefugnis ist nur zu verneinen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Dabei dürfen die an die Klagebefugnis zu stellenden prozessualen Anforderungen nicht überspannt werden. Sie sind bei Zweifeln an einer materiell-rechtlichen Berechtigung schon erfüllt, wenn das Bestehen und die geltend gemachte Beeinträchtigung einer Rechtsposition nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise zu verneinen ist, sondern – wie hier – einer näheren Prüfung unter Würdigung der ermittelten Tatsachen bedarf. Andernfalls würde die auf Ebene der Begründetheit zu erörternde Frage der Rechtsverletzung durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in verfahrensfehlerhafter Weise auf die Ebene der Zulässigkeitsprüfung verlagert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 8 B 17.20 –, juris Rn. 3).
Den Klägerinnen fehlt es im Hinblick auf den mit dem Hauptantrag verfolgten Kassationsantrag auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Die Frage, ob dem gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten gerichteten Klagebegehren der Klägerinnen im Falle der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durch Kassation oder durch Verpflichtungsausspruch Rechnung getragen werden kann, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern eine solche der Begründetheit der Klage.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie hat der Gesetzgeber den planungsrechtlichen Kassationsanspruch durch den Grundsatz der Planerhaltung begrenzt. Demnach kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur dann in Betracht, wenn sich der Fehler nicht im Wege der Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren beheben lässt, § 75 Abs. 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Die Entscheidungsergänzung zielt dabei auf ein bestimmtes Ergebnis, sie kann qua Verpflichtungsausspruch nur dann angeordnet werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss lediglich noch einer konkreten, inhaltlich bestimmten oder bestimmbaren Ergänzung bedarf, ansonsten aber rechtmäßig ist und vollzogen werden darf. Das gegenüber einer solchen Entscheidungsergänzung subsidiäre ergänzende Verfahren (vgl. zum Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 112) ist dagegen auf ein Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens mit nicht genau absehbarem Ausgang gerichtet. In diesem Fall wird die Genehmigung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt; sie bleibt so lange schwebend unwirksam, bis der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 22 CS 24.1314 –, juris Rn. 120).
Kann der angegriffene Planfeststellungsbeschluss durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren geheilt werden, ist die auf die vollständige Kassation gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen (vgl. Kupfer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG § 75 Rn. 65 und 66 m.w.N.).
Da die Verfahrensökonomie das hinter der Planerhaltung stehende Grundmotiv ist, stehen Planergänzung und ergänzendes Planverfahren zueinander in einem gestuften Verhältnis, die Planergänzung geht dem ergänzenden Verfahren vor. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, stets nur diejenige Rechtsfolge zu rechtfertigen, die bei ausreichender Sicherstellung der Fehlerbehebung am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreift (vgl. Kupfer, a.a.O., § 75 Rn. 86)
Die Frage, welcher Anspruch im Falle der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses schlussendlich besteht, beantwortet sich mithin danach, wie schwerwiegend der Fehler ist und wie tief seine Behebung in das Planungsgeflecht eingreifen würde.
Die Planergänzung beschneidet den Planfeststellungsbeschluss nicht, sondern ergänzt ihn um noch fehlende Punkte. Dies sind regelmäßig Schutzanordnungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wobei zu den Rechten anderer auch das Recht auf gerechte Abwägung der erheblichen Belange gehört (vgl. Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, VwVfG, Vorb. zu § 72 Rn. 270).
Im Falle des weitergehenden ergänzenden Verfahrens wird in der gerichtlichen Entscheidung der Planfeststellungsbeschluss vom Ergebnis des künftigen ergänzenden Verfahrens und mithin davon abhängig gemacht, wie weit der Fehler reicht. In jedem Fall aber darf das Verfahren den Planfeststellungsbeschluss nur ergänzen. Dementsprechend wird das dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren von der Planfeststellungsbehörde wieder aufgegriffen und ab der Stelle wiederholt, an welcher ihr der Fehler unterlaufen ist (vgl. Kupfer, a.a.O., § 75 Rn. 66)
Steht hingegen im Raum, das Vorhaben in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren, ist ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen, sodass in diesem Falle nur die Kassation des Planfeststellungsbeschlusses ausgesprochen werden kann. Denn die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens setzt voraus, dass der festgestellte Abwägungsmangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt. Das ergänzende Verfahren darf nicht dazu führen, die Planung in ihren Grundzügen zu verändern. Die Identität des planfestgestellten bzw. des genehmigten Vorhabens darf nicht angetastet werden. Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet somit aus, wenn der Mangel einen zentralen Punkt betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 C 5.07 –, juris Rn. 75 m.w.N.).
Ausgehend hiervon fehlt es dem Anfechtungsantrag der Klägerinnen nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Antragshäufung der Klägerinnen stellt vielmehr die zulässige prozessuale Reaktion auf die Tatsache dar, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mitunter nicht beurteilt werden kann, in welcher Weise ein etwaiger Fehler des Planfeststellungsbeschlusses aus gerichtlicher Sicht schlussendlich zu beheben sein wird (vgl. Weiß, a.a.O., Vorb. zu § 72 Rn. 271 m.w.N.; Eiding/Faußner, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 28 Rn. 30).
II. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Sie ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet in dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2022 – 4 A 16.20 –, juris Rn. 11) nicht an einem Rechtsfehler, der die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. die Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde.
1. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Anhaltspunkte für das Bestehen von Verfahrens- oder Formfehlern sind nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich.
2. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss steht darüber hinaus auch mit dem materiellen Recht in Einklang. Er weist im Hinblick auf wehrfähige Rechtspositionen der Klägerinnen keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
Unabhängig von der insoweit allgemein beschränkten gerichtlichen Kontrolle fachplanerischer Abwägungsentscheidungen ist die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegend auf die Prüfung von Vorschriften beschränkt, die dem Schutz der Klägerinnen dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln einer Gemeinde einen Anspruch auf eine rechtlich vollständige Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. Eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Vereinbarkeit mit Rechten der Gemeindebürger oder mit Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa des Umweltschutzes, kann sie mithin nicht beanspruchen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier der Fall – ihr Grundeigentum für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen wird (stRspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2021 – 7 A 10.20 –, juris Rn. 24 und vom 7. Oktober 2021 – 4 A 9.19 –, juris Rn. 55 ff.; OVG RP, Urteil vom 26. Juni 2024 – 8 C 10163/23.OVG –, juris Rn. 69). Insbesondere die Regelung des Straßenverkehrs, wozu namentlich die Abwehr von Gefahren zählt, die dem Straßenverkehr selbst drohen oder von diesem ausgehen, gehört dabei seit jeher nicht zum eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreis der Gemeinden, sondern zu den staatlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1976 – 7 C 71.72 –, vom 29. Juni 1983 – 7 C 102.82 –, NVwZ 1983, 610 und vom 14. Januar 1993 – 4 C 2.90 –, juris Rn. 11).
Dass ein Privater eine umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung verlangen kann, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht nicht entsprechende Enteignung ausschließt. Dieser Schutz kommt einer Gemeinde nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist, sich damit also auch nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 12.99 –, juris Rn. 26 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, juris).
Die gerichtliche Abwägungskontrolle ist vorliegend demnach auf die Prüfung beschränkt, ob die eigenen, planfeindlichen Belange der Klägerinnen ausreichend ermittelt und bewertet worden sind und die den Plan stützenden Belange so ausreichend ermittelt und bewertet worden sind, dass der Beklagte ihnen gegenüber den Belangen der Klägerinnen den Vorrang einräumen durfte (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 13. November 2024 – 5 O 515/20 –, juris Rn. 39). Unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit hat die Gemeinde dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn durch sie eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht, wobei die Gemeinde im Verwaltungsprozess hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsgrad darlegungspflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 VR 5.07 –, juris Rn. 8 m.w.N.).
Neben der regelmäßig durch eine verbindliche Bauleitplanung konkretisierten Planung ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch eine „in sonstiger Weise verfestigte“ Planung in die fachplanungsrechtliche Abwägung einzustellen. Eine solche Planung einer Gemeinde ist also im Rahmen der Abwägung im Planfeststellungsverfahren nicht belanglos. Sie hat aber geringeres Gewicht, denn auf sie muss nur in der Weise Rücksicht genommen werden, dass die von der Gemeinde konkret in Betracht gezogenen städtebaulichen Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2013 – 4 VR 1.13 –, juris Rn. 49; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2020 – 22 A 18.40038 –, juris Rn. 49). Eine Fachplanung unterlassen zu müssen, weil die Gemeinde in dem von der Fachplanung berührten Bereich noch nicht konkretisierte Planungsabsichten verfolgt, liefe hingegen auf einen – als solchen nicht abwägungserheblichen – "Freihaltebelang" zugunsten der Gemeinde hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 2.94 –, juris Rn. 28). Bloße planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für die Bauleitplanung muss die Gemeinde als Ausfluss des Prioritätsprinzips und infolge des Umstands hinnehmen, dass sie mit ihrer Planung auf eine schon vorher konkretisierte und verfestigte Fachplanung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 26.94 –, juris Ls. 3 und Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 9 VR 6.03 –, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2020 – 22 A 18.40038 –, juris Rn. 49).
Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG umfasst neben der Planungshoheit auch den Schutz der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinden. Wird durch einen Planfeststellungsbeschluss in eine solchermaßen geschützte Rechtsposition eingegriffen, so kann eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung vorliegen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – 22 A 14.40036 – juris Rn. 14). Erforderlich ist aber, dass die Beeinträchtigung eine erhebliche ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 9.12 –, juris Rn. 19) und dass die Funktionsfähigkeit der betroffenen kommunalen Einrichtung erheblich in Mitleidenschaft gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 – 4 CN 1.01 –, juris Rn. 10 m.w.N.) bzw. die gemeindliche Entwicklung nachhaltig negativ beeinflusst wird. Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 9 VR 12.08 –, juris Rn. 3), denn die Planungshoheit verleiht einer Gemeinde keinen Anspruch darauf, dass ihre Verkehrsinfrastruktur gänzlich unangetastet bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 - 9 VR 5.07-, juris Rn. 8; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2020 – 22 A 18.40038 –, juris Rn. 65; OVG RP, Urteil vom 26. Juni 2024 – 8 C 10163/23.OVG – juris Rn. 71; OVG Thüringen, Urteil vom 13. November 2024 – 5 O 515/20 –, juris Rn. 41).
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er steht mit dem Abwägungsgebot gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 Landesstraßengesetz – LStrG – im Einklang und verletzt keine abwägungsbeachtlichen Rechtspositionen der Klägerinnen.
Dem Abwägungsgebot ist Genüge getan, wenn eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht der Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit denknotwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. OVG RP, Urteile vom 26. Juni 2024 – 8 C 10163/23.OVG –, juris Rn. 68 und vom 22. Januar 2025 – 8 C 10217/21.OVG –, juris Rn. 356).
Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten gerecht.
a. Soweit die Klägerinnen geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss lasse die Vorgaben des Landesgesetzes zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz) außer Betracht, greift dies bereits deshalb nicht Platz, weil es sich hierbei um einen Belang des allgemeinen öffentlichen Interesses handelt, zu dessen Wahrung die Klägerinnen nicht berufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 12.99 –, juris Rn. 25).
Ohne Bezug zu einer abwägungserheblichen Rechtsposition ist auch das von der Klägerin zu 3. erstellte Klimaschutzkonzept. Ungeachtet der Tatsache, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung dieses Konzepts bzw. eine Verunmöglichung seiner Umsetzung nicht substantiiert dargelegt ist, stellt das Klimaschutzkonzept der Klägerin zu 3. ein Instrument der informellen städtebaulichen Planung dar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), dem es als bloßes Teilelement der kommunalen Bauleitplanung an dem zur Annahme einer Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit erforderlichen Konkretisierungsgrad mangelt.
b. Das Vorhaben in seiner planfestgestellten Ausgestaltung verletzt die Klägerinnen nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit bzw. ihrer im Wege des § 67 Abs. 3 GemO zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgabe der Tourismus- und Wirtschaftsförderung. Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, inwieweit § 67 Abs. 3 GemO der Klägerin zu 3. überhaupt eine rügefähige Rechtsposition einräumt. Zwar ist es anerkannt, dass auch Verbandsgemeinden Träger der Selbstverwaltungsgarantie sein können, Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgt das Selbstverwaltungsrecht indes nur im Rahmen des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs (vgl. Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.03.2025, Art. 28 Rn. 51 m.w.N.). Für die optionale Wahrnehmung der in § 67 Abs. 3 GemO angeführten Aufgaben der Wirtschafts- und Tourismusförderung bedarf es indes eines konstitutiven Beschlusses durch den Verbandsgemeinderat (vgl. Schaaf, in: Praxis der Kommunalverwaltung RLP, GemO, Stand: Januar 2022, § 67 Ziff. 4.3.1). Dass und in welchem Umfang die Klägerin zu 3. diese Aufgaben an sich gezogen hat, legt das Klagevorbringen schon nicht dar. Selbst wenn man aber insoweit eine rügefähige Rechtsposition der Klägerin zu 3. annehmen würde, fehlt es jedenfalls an der geltend gemachten Beeinträchtigung durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.
Die Klägerinnen machen hierzu geltend, der Planfeststellungsbeschluss sehe entgegen ihrer Forderung keinen beidseitigen Rad- und Gehweg vor, obschon dieser sowohl dem täglichen Pendlerradverkehr als auch dem Schüler- und Tourismusradverkehr diene, wodurch sie letztlich in ihrer kommunalen Planungshoheit bzw. ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nachhaltig beeinträchtigt würden.
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Im Einzelnen:
Soweit die Klägerinnen zunächst geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss leide an einem Abwägungsausfall dergestalt, dass im Rahmen der Alternativenprüfung die Zuteilung der verfügbaren Verkehrsflächen an die verschiedenen Verkehrsteilnehmer (motorisiert und nicht motorisiert) nicht in den Blick genommen worden sei, ist zu sehen, dass die Alternativenprüfung im eigentlichen Sinne als Bestandteil der fachplanerischen Abwägungsentscheidung nicht die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Vorhabens zum Gegenstand hat, sondern die Prüfung von Standortalternativen in den Blick nimmt (vgl. Beckmann, in: Stüer/ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rn. 8179 ff.; OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 C 10217/21.OVG –, juris Rn. 371 m.w.N.). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Abwägungsvorgang fehlerhaft, wenn ein anderer als der gewählte Standort sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als der bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Januar 2025 – 8 C 10217/21.OVG –, juris Rn. 371 m.w.N.). Dass die Standortentscheidung des Beklagten an derartigen Mängeln leidet, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zwar kann sich die Variantenprüfung nach teilweise vertretener Auffassung auch auf die Art der Projektverwirklichung beziehen (vgl. Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 41). Insoweit ist das Vorbringen eines kompletten Ermittlungsausfalls bezüglich einer anders gearteten Zuteilung der Verkehrsfläche indes nicht zutreffend. Denn die Planfeststellungsentscheidung des Beklagten setzt sich mit der von den Klägerinnen favorisierten Lösung einer beidseitigen Radwegeführung unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte substantiell auseinander und begründet die Entscheidung zugunsten einer nur einseitigen Radwegeführung ausführlich.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerinnen, wonach der Beklagte die Wichtigkeit des Radtourismus verkannt habe und durch die planfestgestellte einseitige Radwegeführung bereits umgesetzte Vorhaben sowie zukünftige Bau- und Planungsmaßnahmen beeinträchtigt würden, greift nicht durch.
Voraussetzung hierfür wäre – wie bereits dargestellt – dass eine eigene hinreichend bestimmte Planung der Klägerinnen nachhaltig gestört wird, auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten nicht hinreichend Rücksicht genommen worden ist, das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Gemeinde entzieht oder gemeindliche Einrichtungen einschließlich der verkehrlichen Infrastruktur erheblich und nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen werden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Dass die „Wichtigkeit des Radtourismus“ als solche und in der geltend gemachten Abstraktheit nach den dargestellten gefestigten Grundsätzen keinen durch die Klägerinnen rügefähigen Belang der fachplanerischen Abwägung darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Darlegung.
Auch die von den Klägerinnen bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen zur Stärkung der Radinfrastruktur begründen keine rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
Die auf dem Park & Ride-Parkplatz Longuich im Jahr 2023 errichtete „Mobilitätsstation“ einschließlich einer überdachten Fahrradabstellanlage ist von dem geplanten Brückenneubau rund 1,1 km entfernt und liegt zudem auf der unterstromigen Brückenseite, auf welcher der planfestgestellte Radweg zukünftig entlangführen soll. Es ist vor diesem Hintergrund weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern diese Mobilitätsstation durch den planfestgestellten Brückenneubau erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden soll. Der pauschale Hinweis der Klägerinnen, wonach dieses Vorhaben durch einen fehlenden zweiten Radweg „konterkariert“ würde, lässt eine rechtlich relevante Beeinträchtigung nicht ansatzweise erkennen.
Dasselbe gilt für die geltend gemachte Errichtung von Fahrrad-Abstellanlagen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Maßnahme nach dem klägerischen Vorbringen offensichtlich nicht durch die Klägerinnen, sondern durch den Landkreis Trier-Saarburg umgesetzt worden ist, vermögen die Klägerinnen nicht nachvollziehbar darzulegen, inwieweit die Nutzbarkeit dieser Abstellanlagen durch die angegriffene Ausgestaltung der neu zu errichtenden Moselbrücke Schweich konkret beeinträchtigt werden könnte.
Auch der Hinweis auf die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der „Pendlerradroute Konz-Trier-Schweich“, das G8-Gymnasium in Trier-Ehrang, die Berufsbildende Schule Trier, die Nutzung der Moselbrücke durch Fahrradpendler zum Zwecke der Zugerreichung, die Erreichung des Schulzentrums in Schweich sowie des Schwimmbades begründet keinen abwägungserheblichen Belang. Denn die von den Klägerinnen in pauschaler Weise geltend gemachte „erschwerte Anbindung“ stellt – ungeachtet der fehlenden weiteren Substantiierung dieses Einwandes – schon keine Rechtsposition dar, zu deren Geltendmachung die Klägerinnen berufen sind. Bei der Frage der Leichtigkeit der verkehrlichen Erreichbarkeit handelt es sich um einen Gesichtspunkt der öffentlichen Verkehrsführung. Die Regelung des Straßenverkehrs gehört nach den eingangs dargestellten Grundsätzen indes nicht zu dem durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreis der Gemeinden. Ausgehend hiervon stellen die genannten Gesichtspunkte keinen abwägungserheblichen Belang dar, da die Klägerinnen mit der erschwerten verkehrlichen Anbindung der genannten Einrichtungen als Sachwalter für Dritte in fachplanungsrechtlich unzulässiger Weise (verkehrs)rechtliche Belange der Fahrradpendler bzw. der Einrichtungsnutzer geltend machen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juni 2024 – 8 C 10163/23.OVG –, juris Rn. 71 f. m.w.N.),
Auch die in der Klägerin zu 3. im Jahr 2025 und den darauffolgenden Jahren geplanten Bau- und Planungsmaßnahmen begründen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
Inwieweit die geplanten Sammelschließanlagen für Fahrräder durch die planfestgestellte einseitige Führung des Radwegs auf dem Brückenersatzbau substantiell beeinträchtigt werden, erschließt sich nicht und wird von den Klägerinnen auch nicht näher begründet. Ungeachtet dessen wiesen diese Maßnahmen in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses einen gänzlich unzureichenden Konkretisierungsgrad auf. Keine der Maßnahmen befand sich im Zeitpunkt des Erlasses in oder unmittelbar vor der Umsetzung, vielmehr ist der den Standort „Parkplatz der Verbandsgemeinde Schweich“ betreffende Bewilligungsbescheid aus dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ erst am 4. November 2024 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ergangen. Die Umsetzung der Maßnahmen an den Standorten Bahnhof Schweich und Bahnhof Föhren soll ausweislich des Klagevorbringens „in 2025/2026“ und damit weit nach Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.
Vergleichbares gilt für die von den Klägerinnen geltend gemachte Errichtung eines neuen Verkehrsübungsplatzes für Grundschulkinder am Standort Frida-Kahlo-Gemeinschaftsschule. Neben der Tatsache, dass dessen Errichtung im Jahr 2025 und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt, ist wiederum nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit die Nutzung dieser Einrichtung durch die planfestgestellte Radwegeführung erheblich beeinträchtigt sein soll.
Der von den Klägerinnen ins Feld geführten geplanten Ausweisung des Panoramahöhenradwegs fehlt es bereits deshalb an der erforderlichen Abwägungserheblichkeit, weil diese im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch gänzlich unkonkret gewesen und auch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geblieben ist. Die Klägerinnen führen hierzu aus, die Förderfähigkeit der Ausweisung werde derzeit geprüft und es werde im Laufe des Jahres 2025 mit einem Ergebnis gerechnet. Nach derzeitigem Planungsstand sei vorgesehen, den Panoramahöhenradweg über die Moselbrücke zu führen. Ungeachtet der Tatsache, dass wiederum nicht ansatzweise dargetan ist, inwieweit das planfestgestellte Vorhaben einen zukünftigen Panoramahöhenradweg nachhaltig beeinträchtigen können soll, befand sich dessen Ausweisung im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in einem noch völlig abstrakten Planungsstadium. Es war – und ist weiterhin – gänzlich offen, ob der Panoramahöhenradweg tatsächlich ausgewiesen wird und welchen Verlauf er schlussendlich haben wird.
Der Verweis auf das Radverkehrskonzept des Landkreises Trier-Saarburg aus dem November 2022 ist bereits deshalb unbeachtlich, weil sich die Klägerinnen mit der Geltendmachung eines durch den Landkreis Trier-Saarburg beauftragten Radverkehrskonzeptes wiederum in unzulässiger Weise zu Sachwaltern fremder Rechte aufschwingen. Ungeachtet dessen überzeugen die diesbezüglichen Einwände der Klägerinnen auch in der Sache nicht. Der Verweis auf die auf Seite 8 des Radverkehrskonzepts aufgeführte Maßnahme Nr. B55 verfängt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht, weil die darin angeführte Erforderlichkeit eines beidseitigen Radwegs den über die Bundesstraße Nr. 53 führenden Brückenbau und nicht die Moselbrücke Schweich betrifft. Im Übrigen ist im Radverkehrskonzept des Landkreises Trier-Saarburg lediglich angeführt, dass bei einem Neubau auf beiden Seiten geeignete Radwege vorgesehen werden sollen. Dies allein vermag keinen abwägungserheblichen Belang der Klägerinnen zu begründen. Die Entscheidung darüber, wie ein planfestgestelltes Vorhaben im Einzelnen ausgestaltet ist, obliegt der zuständigen Planfeststellungsbehörde. Den Klägerinnen steht es nicht zu, die fachplanerische Konzeption des Brückenneubaus durch zeitlich vorgelagerte Radverkehrskonzepte oder vergleichbare Maßnahmen faktisch an sich zu ziehen oder eigene abstrakte Planungsvorstellungen allein dadurch zu einem abwägungserheblichen Belang zu erheben, dass diese in Radverkehrskonzepten oder ähnlichem niedergelegt sind. Vielmehr kann eine von der Gemeinde eingeforderte Umgestaltung des planfestgestellten Vorhabens stets nur eine Reaktion auf einen stärker zu gewichtenden Belang, dessen Geltendmachung der jeweiligen Gemeinde obliegt, darstellen. Solche Belange enthält indes weder das Radverkehrskonzept des Landkreises Trier-Saarburg noch das Radverkehrskonzept der Klägerin zu 1. Die darin zugunsten einer zweiseitigen Radwegeführung ins Feld geführten Belange sind solche der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, deren Wahrung nicht Aufgabe der Gemeinden ist.
Auch im Hinblick auf den Moselradweg liegt eine Beeinträchtigung abwägungserheblicher Belange nicht vor. Das Klagevorbringen vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwieweit die zukünftige Nutzung des Moselradwegs durch die Verwirklichung des Brückenneubaus eine nachhaltige Beeinträchtigung erfährt und die Klägerin zu 3. hierdurch in abwägungserheblichen Belangen beeinträchtigt wird. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht erschließt, inwieweit das mit dem planfestgestellten Neubau verbundene erstmalige Hinzutreten eines ausgewiesenen Radwegs auf der Moselbrücke zu einer rechtlich relevanten Verschlechterung gegenüber der bislang vorgefundenen Situation eines Brückenbauwerkes ohne Radwege führen soll, handelt es sich bei der (pauschal) geltend gemachten Unumgänglichkeit einer ausreichenden und sicheren Radwegeverbindung wiederum um einen Gesichtspunkt der öffentlichen Verkehrsführung.
Dasselbe gilt im Hinblick auf das Klagevorbringen zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingeholten Verkehrsuntersuchung. Denn Gegenstand dieses Anwurfs sind wiederum Gesichtspunkte der Sicherheit und der Leichtigkeit des (Rad)Verkehrs, deren gerichtliche Geltendmachung nicht den Klägerinnen obliegt. Bei Lichte besehen ist das Klagebegehren darauf gerichtet, eine aus Sicht der Klägerinnen optimale Ausgestaltung des Brückenneubaus zu realisieren und auf diesem Wege die planerischen Vorstellungen der Klägerinnen an die Stelle der fachplanerischen Entscheidung des Beklagten zu setzen. Das fachplanerische Abwägungsgebot vermittelt den Klägerinnen indes keinen Anspruch auf einen ihren Interessen in jeder Hinsicht gerecht werdenden „Idealbau“. Solange die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde – wie hier – die gemeindliche Planungshoheit und das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt, hat die Gemeinde die durch die angegriffene Fachplanung hervorgerufenen Veränderungen vielmehr hinzunehmen und gegebenenfalls ihre eigene kommunale Planung an die nunmehr vorgefundene Situation anzupassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 26.94 –, juris Ls. 3; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2020 – 22 A 18.40038 –, juris Rn. 49).
Beeinträchtigt der angegriffene Planfeststellungsbeschluss die Klägerinnen mithin ersichtlich nicht in abwägungserheblichen Belangen, kommt es auf die übrigen zwischen den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, insbesondere diejenige nach der baulichen Realisierbarkeit eines zweiten Radwegs, nicht mehr entscheidungserheblich an.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.000,00 € festgesetzt (§§ 40, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).