Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.12.2025 – 1 C 10523/24.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1202.1C10523.24.OVG.00

Orientierungssatz

Zur UVP-Vorprüfungspflicht im Hinblick auf die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebende Erweiterung einer Straße gemäß § 3 Abs 1 UVPG RP sowie § 4 Abs 1 S 1 Nr 1, S 2 UVPG RP i.V.m. § 9 UVPG.(Rn.52) (Rn.54)

Tenor

Der am 29. März 2024 bekannt gemachte Bebauungsplan B... der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan B... der Antragsgegnerin.

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Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2008 den Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch – BauGB –; in der Sitzung vom 20. März 2018 erfolgte die Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses. Der Plan wurde am 6. Februar 2024 von dem Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen und am 29. März 2024 öffentlich bekanntgemacht.

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Der räumliche Geltungsbereich des weitgehend bebauten, ca. 10.755 m2 großen Plangebiets erstreckt sich im Wesentlichen entlang der „H...“, der Straße „A...“ sowie der Straße „S...“ in der Innenstadt der Antragsgegnerin. Nach der Begründung des Bebauungsplans besteht das Ziel der Planung in der Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen sowie der Schaffung der Voraussetzungen für eine Erneuerung und somit einen dauerhaften Fortbestand des Quartiers zwischen den Erschließungsstraßen „H...“ und „A...“. Zum Planungserfordernis wird im Wesentlichen ausgeführt, dieses resultiere in erster Linie aus einem zwischenzeitlich vollzogenem Strukturwandel in diesem innerstädtischen Quartier. So sei mit der Nutzungsaufgabe verschiedener, ehemals stadtbedeutsamer Einrichtungen eine städtebaulich nicht gewollte Entwicklung mit erheblichen städtebaulichen Missständen eingetreten. Als weiteres Planungsziel könne die verdichtete Nutzungsmischung im innerstädtischen Gebiet mit begrenztem Flächenpotential definiert werden. Unter Berücksichtigung der Nutzungsstruktur in der Umgebung mit einem Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, (großflächigem) Einzelhandel, freien Berufen und Dienstleistungsbetrieben sowie gastronomische Einrichtungen solle ein gemischtgenutztes und verdichtetes Gebiet entwickelt werden. Hierbei sei von Bedeutung, dass auch in qualitativer Sicht ein ansprechendes Wohnraumangebot in innerstädtischer Lage geschaffen werde. Auf diese Weise könne ein Beitrag für eine Belebung des innerstädtischen Bereichs insbesondere in den Abendstunden geleistet werden.

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Der Bebauungsplan setzt entlang der Straße „A...“ ein urbanes Gebiet gemäß § 6a Baunutzungsverordnung – BauNVO – („MU 1“) und entlang der „H...“ ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO („MK“) fest; für den dazwischenliegenden Bereich – den sogenannten Blockinnenbereich („MU 2“) – ist ebenfalls ein urbanes Gebiet ausgewiesen. Zur Veranschaulichung wird auf die folgende Abbildung verwiesen:

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Abbildung im Original

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Wegen der Bedeutung der einzelnen Zeichen wird auf die der Planzeichnung beigefügte Legende Bezug genommen.

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In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit von Wohnungen im Kerngebiet wie folgt geregelt:

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„1. Wohnungen nach § 7 (2) Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO sowie Wohnungen nach § 7 (3) Nr. 2 BauNVO sind nur oberhalb des Erdgeschosses (= MK).

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2. Gemäß § 1 (10) BauNVO sind im Bereich der im Erdgeschoss vorhandenen Wohnungen Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen allgemein zulässig, soweit sie zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Wohnnutzung erforderlich sind.“

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Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Gemarkung F..., Flur ..., Flurstücks-Nr. ..., ..., ..., ..., ... und .... Die Grundstücke sind teilweise – u.a. mit einem Wohngebäude – bebaut.

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Die Antragsteller zu 2) und 3) sind Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Gemarkung F..., Flur ..., Flurstücks-Nr. ... und .... Auf den Grundstücken befindet sich u.a. ein dreigeschossiges Gebäude, bei dem es sich nach Angaben der Antragsteller zu 2) und 3) um ein zwischen 1836 und 1856 errichtetes, nur teilweise unterkellertes Fachwerkhaus handelt. Im Erdgeschoss des Hauses betreibt der Antragsteller zu 2) seine augenärztliche Praxis. Die Obergeschosse werden zu Wohnzwecken genutzt.

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Die Antragsteller erhoben bereits im Planaufstellungsverfahren Einwände gegen den Bebauungsplan.

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Am 17. Mai 2024 hat die Antragstellerin zu 1) einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

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Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig, denn er sei unzulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Es handele sich bereits um keinen Bebauungsplan der Innentwicklung, da im südöstlichen Teil des Plangebiets eine Außenbereichsfläche von mehr als 2.500 m2 einbezogen werde (Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...). Dabei habe die Antragsgegnerin mit den Flurstücken ... und ... sogar Flächen jenseits der Straße „S...“ überplant. Es handele sich auch nicht um eine sogenannte Außenbereichsinsel bzw. einen Außenbereich im Innenbereich. Denn die bebauungsfreie Fläche des Plangebiets sei nicht ringsum von Bebauung umgeben; in südlicher und vor allem in südöstlicher Richtung grenzten vielmehr weitere Außenbereichsflächen an das Plangebiet an. Aber selbst bei Annahme einer Außenbereichsinsel vermöge eine solche die Zuordnung zum Siedlungsbereich hier nicht zu begründen. Denn die betroffenen Flächen machten mit ihrer Größe von insgesamt mehr als 2.500 m2 nahezu ein Viertel des Plangebiets aus. Jedenfalls der Bereich jenseits der Straße „S...“ werde zudem erstmals der Bebaubarkeit zugeführt. Angesichts der aktuell nicht gegebenen baulichen Nutzung der Flächen werde die Überplanung letztlich zu einer erheblichen Versiegelung eines bislang unversiegelten Bereichs führen. Dabei stünden die einbezogenen Flächen auch nicht in einem besonderen funktionalen Zusammenhang mit dem sonstigen Plangebiet. Vielmehr ließen sich diese vor dem Hintergrund der sie im Süden und Osten umgebenden begrünten – ebenfalls dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnenden – Freiflächen problemlos aus dem Plangebiet herauslösen, ohne dass die funktionale Zusammengehörigkeit des übrigen Plangebiets beeinträchtigt würde. Der gewählte Zuschnitt erscheine insofern – insbesondere hinsichtlich der Flurstücke ... und ... – als nicht nachvollziehbar und daher willkürlich.

15

Darüber hinaus sei das beschleunigte Verfahren hier auch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Zum einen begründe die festgesetzte Zulässigkeit großflächigen Einzelhandels eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung (Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –). Pläne, die – wie hier – angebotsbezogen Kerngebiete festsetzten, dürften nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, da bereits der Angebotsplan, der ein UVP-pflichtiges Vorhaben abstrakt zulasse, eine Genehmigung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2011/92/EU bilde. Selbst wenn man dies mit der wohl herrschenden Meinung anders sehe, sei hier zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mehrfach im Zuge der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Möglichkeit der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels hingewiesen worden sei. Sie hätte sich daher ernsthaft mit den hiervon möglicherweise ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob diese sich aufdrängende Festsetzung nicht auch einen Wechsel der Verfahrensart erforderlich gemacht hätte.

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Zum anderen bestehe für die in der Planung vorgesehene Festsetzung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche auf den Flurstücken ... und ... eine Umweltverträglichkeitsvorprüfungspflicht (Nr. 3.5 der Anlage 1 zum Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – LUVPG –). Auch dieser Vorprüfungspflicht sei die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan nicht nachgekommen, weil sie offenbar davon ausgegangen sei, dass durch den Plan lediglich eine bereits bestehende Straße überplant und daher kein UVP-(vorprüfungs-)pflichtiges Vorhaben zugelassen werde. Tatsächlich erstrecke sich die auf den Flurstücken ... und ... festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche aber nicht nur auf den derzeitigen Bestand. Vielmehr seien an dieser Stelle bislang unbebaute Flächen ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt worden, so dass hier die Zulässigkeit des erstmaligen Baus einer Straße begründet werde (vgl. § 3, § 5 Abs. 5 Landesstraßengesetz – LStrG –). Der Annahme einer UVP-Vorprüfungspflicht stehe dabei auch nicht entgegen, dass die Festsetzung nicht zum isolierten Neubau eines Straßenkörpers, sondern lediglich zur Erweiterung des Bestandes führe. Der insoweit bestehende Verfahrensfehler sei schließlich auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB unbeachtlich.

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Der Bebauungsplan sei überdies nicht wirksam öffentlich bekannt gemacht worden, denn die Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung in § 1 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin widersprächen höherrangigem Recht. Auch fehle die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass das wiederholt im Rahmen der Planbegründung zur Rechtfertigung der Bauleitplanung erwähnte neue Konzept für die Innenstadt zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht einmal im Ansatz vorgelegen habe. Zum anderen stünden der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Ferner leide der Plan an einem Festsetzungsfehler. Denn für die Festsetzung der lichten Höhe der mit „D*“ gekennzeichneten Durchfahrt zum Blockinnenbereich bestehe keine Ermächtigungsgrundlage; maßgeblich sei deshalb allein § 7 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO –, der eine von dem Plan abweichende Höhe einer Zu- bzw. Durchfahrt vorsehe. Schließlich habe die Antragsgegnerin abwägungserhebliche Belange nicht oder lediglich unzureichend ermittelt, gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen und den Erfordernissen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht Genüge geleistet. Betroffen seien dabei sowohl öffentliche Belange in Gestalt der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, des Umwelt- und Denkmalschutzes und der städtebaulichen Planungen der Gemeinde als auch der private Belang der planbedingten Nutzungsbeeinträchtigung von im Plangebiet gelegenen Grundstücken.

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Die Antragsteller zu 2) und 3) haben am 12. September 2024 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen im Wesentlichen vor:

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Der Bebauungsplan sei bereits unwirksam, weil in dem festgesetzten Kerngebiet eine Wohnnutzung ab dem ersten Obergeschoss und teilweise auch schon im Erdgeschoss zugelassen werde. Für eine solche Festsetzung gebe es keine Rechtsgrundlage. § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestatte keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete eines Bebauungsplans. Erlaubt seien vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall. Denn der Bebauungsplan ermögliche im Kerngebiet die Errichtung von vier Vollgeschossen, so dass die Wohnnutzung im Ergebnis auf drei Viertel der gesamten Flächen zugelassen werde. Hinzu komme, dass auch im Erdgeschoss eine Wohnnutzung „zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Wohnnutzung“ gestattet werde. Eine derart extensive Wohnnutzung sei dem festgesetzten Kerngebiet wesensfremd. Gebiete, in denen allgemein und nahezu überall gewohnt werden könne, seien keine Kerngebiete im Sinne von § 7 BauNVO. Eine entsprechende Festsetzung verstoße gegen § 7 Abs. 3 BauNVO, wonach Wohnungen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO fallen, nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die Antragsgegnerin, die dem Wohnen im Plangebiet ausweislich der Planbegründung eine erhebliche Bedeutung beimesse, hätte daher anstelle eines Kerngebiets ein Mischgebiet festsetzen müssen. Dies gelte indes nicht für den Teil des MK-Gebiets, in welchem ihr – d.h. der Antragsteller zu 2) und 3) – Haus gelegen sei, denn insoweit habe offensichtlich dem Bestandsschutz Rechnung getragen werden sollen.

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Der Bebauungsplan leide ferner unter diversen Abwägungsfehlern. Dabei habe die Antragsgegnerin neben einer unzureichenden Ermittlung abwägungsbeachtlicher Belange auch gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. So habe sie es beispielsweise unterlassen, bereits auf der Planungsebene eine Baugrunduntersuchung durchzuführen und zu überprüfen, ob sich die Angebotsplanung überhaupt realisieren lasse, ohne dass ihr Gebäude erheblichen Schaden nehme bzw. zerstört werde. Abwägungsdefizite bestünden darüber hinaus auch im Hinblick auf Aspekte wie Verschattung, Lärmimmissionen und Stellplätze. Gegen das Gebot der Konfliktbewältigung habe die Antragsgegnerin zudem in gravierender Weise im Hinblick auf den Müllabtransport verstoßen. Denn sie habe sich im Rahmen der Abwägung trotz der Stellungnahme des Abfallzweckverbands R... vom 4. August 2023 nicht mit der Frage befasst, ob bzw. wie die Zufahrt zum Blockinnenbereich so hergestellt werde, dass dieser Bereich durch Müllfahrzeuge erreichbar sei und somit die zahlreichen Müllgefäße abgeholt werden können, oder wo alternativ ein Müllbehälter-Sammelplatz in zumutbarer Weise angeordnet werde. Es sei nach der Planung vollkommen unklar, wie bzw. wo die Fülle von Abfällen im Plangebiet von den Bewohnern dem Abfallzweckverband überlassen werden könne. Es könne auch nicht angehen, dass – wie dies im Schreiben des Abfallzweckverbandes vorgeschlagen werde – sämtliche Bewohner ihre Abfallgefäße im Bereich der Einmündung der Straßen „A...“ / “H...“ abstellen, d.h. auf dem Bordstein unmittelbar vor der Haustür ihres Anwesens bei einer dort vorhandenen Gehwegbreite von 2,5 m. Dies würde nicht nur die Erreichbarkeit ihres Gebäudes, insbesondere der dort betriebenen Augenarztpraxis, beeinträchtigen, sondern auch den Verkehr gefährden, weil unmittelbar neben ihrem Grundstück eine Straße in die H... einmünde, die überdies von Fußgängern stark frequentiert werde. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung hätte es unumgänglich gemacht, dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan regele, wie die Abfallsituation gelöst werden soll.

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Der Bebauungsplan kranke überdies auch daran, dass die Antragsgegnerin die Ausnahmeregelung für die Unterschreitung der Baugrenzen zugunsten der Geschosse für Stellplätze und Garagen unterhalb des Erdgeschosses zu unbestimmt getroffen habe. Schließlich sei auch die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs.2 Satz 1 BauGB aufgrund von Datenschutzverstößen fehlerhaft vorgenommen worden.

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Die Antragsteller beantragen jeweils,

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den am 29. März 2024 bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin B... für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan leide an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen.

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Der Bebauungsplan sei zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden, weil es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB handele. Das gesamte Plangebiet sei nicht nur in dem bereits entlang der H... und der Straße „A...“ bebauten Planbereich, sondern auch im südlichen und südöstlichen Teil noch dem Bebauungszusammenhang seiner Umgebung zuzurechnen. Das Gebiet sei bei wertender Betrachtung von allen Seiten von Bebauung umgeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich im Stadtgebiet und umfasse die bebauten Grundstücke „A...“ 5 bis 17 sowie H... 114 bis 136. Die vorhandene Bebauung im Plangebiet und innerhalb der beschriebenen Umgebungsbebauung sei derart gewichtig, dass ihre Eigenschaft als Ortslage außer Frage stehe, wobei die zwischen den Baukörpern liegenden Frei- bzw. Grünflächen selbst in Ansehung deren Größe schon aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs zur Wohnbebauung mit umfasst seien. Soweit die Antragstellerin zu 1) auf die nach ihrer Auffassung dem Außenbereich zugehörigen Flurstücke ... und ... verweise, werde bereits verkannt, dass diese bebaut seien; der rückwärtige Bereich der beiden Flurstücke sei dabei als klassisches Gartengrundstück zu qualifizieren und damit dem Innenbereich zuzuordnen. Aber auch darüber hinaus würden keine Außenbereichsflächen überplant. Aufgrund einer wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten sei das Plangebiet vielmehr in Gänze dem Siedlungsbereich zuzuordnen – einschließlich der Flurstücke ..., ... und .... Die in dem östlichen Teilbereich gelegene Grünfläche (Flurstück ...) befinde sich im Einmündungsbereich der Straße „A...“ zu der Straße „S...“; diese Freifläche bilde eine zwangslose Fortsetzung der ringsum umgebenden (Wohn-)Bebauung. Ferner werde das Plangebiet im nördlichen und westlichen Teilbereich umgrenzt von der Straße „A...“, östlich von der Straße „S...“ und südlich von der „H...“. Damit werde das Plangebiet deutlich abgegrenzt von dem nördlich angrenzenden Spielplatz und Stadtpark; überplant werde mithin das Straßengebiet. Vor diesem Hintergrund erscheine die Einbeziehung der Flurstücke ..., ... und ... angesichts der örtlichen, geographischen Gegebenheiten ohne weiteres nachvollziehbar und keinesfalls – wie die Antragstellerin zu 1) meine – willkürlich. Hinzu komme, dass diesem Bereich im Verhältnis zu der Gesamtgröße des Plangebiets eine untergeordnete räumliche Ausdehnung zukomme.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) liege auch kein Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB vor. Eine reine Angebotsplanung löse keine UVP-Pflicht aus. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stelle eine solche Angebotsplanung dar; insbesondere werde die von der Antragstellerin zu 1) befürchtete Errichtung eines Einkaufszentrums in dem Plan nicht ausdrücklich zugelassen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus von einer Vorprüfungspflicht aufgrund des Baus einer öffentlichen Straße ausgehe, verkenne sie, dass vorliegend bereits bestehende und gewidmete Erschließungsstraßen lediglich durch die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert würden. Es handele sich hierbei keinesfalls um eine Neuplanung, Erweiterung oder Änderung der Straßenverkehrsflächen. Die Ausführungen der Antragstellerin zu 1), wonach die Festsetzungen zu einer Erweiterung des Bestandes führten, seien nicht nachvollziehbar. Dies sei von ihr, der Antragsgegnerin, nicht beabsichtigt und ergebe sich auch nicht aus der Planbegründung.

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Ferner bestünden gegen die Festsetzung der Zulässigkeit der Wohnnutzung im Kerngebiet keine Bedenken. In dem vorwiegend bereits bebauten Bereich befänden sich überwiegend kerngebietstypische Nutzungen. Mit der Zulässigkeit von Wohnnutzung solle ausweislich der Planbegründung das Planungsziel verfolgt werden, dass auch nach „Feierabend“ bzw. Ladenschluss ein bestimmter Bevölkerungsteil in der Innenstadt verbleibe und somit zu einer Belebung und Frequentierung der im innerstädtischen Bereich gelegenen kulturellen und gastronomischen Einrichtungen beitrage. Es lägen vorliegend auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Festsetzungen von Wohnnutzung die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebietes nicht gewahrt oder zukünftig gesichert sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe festgesetzt, dass Wohnungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO sowie Wohnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig seien. Soweit die Antragsteller zu 2) und 3) die Auffassung vertreten, dass eine solche Festsetzung einem Kerngebiet wesensfremd sei, werde verkannt, dass die Festsetzung nicht zur Folge habe, dass in den Geschossen etwa nur noch Wohnungen zulässig seien. Es blieben vielmehr auch bei Festsetzung der sonstigen Wohnungen nach Maßgabe des Bebauungsplans die im Zulässigkeitskatalog sonst aufgeführten Anlagen (weiterhin) zulässig.

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Im Hinblick auf den Müllabtransport sei ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Abfallzweckverband habe im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 ausgeführt, aufgrund der nicht geeigneten Zuwegung zum Blockinnenbereich sei ein Müll-Sammelplatz einzurichten und die künftigen Anlieger seien darauf hinzuweisen, dass ihnen gemäß der Abfallsatzung des Landkreises M... die Benutzung des Müll- bzw. Wertstoffbehälter-Sammelplatzes vorgeschrieben werden könne. Der Abfallzweckverband habe empfohlen, diesen Hinweis sowohl in die textlichen Festsetzungen als auch in die Planurkunde aufzunehmen. Dieser Empfehlung sei sie, die Antragsgegnerin, gefolgt.

31

Schließlich leide der Bebauungsplan auch nicht an den weiteren seitens der Antragsteller geltend gemachten Fehlern.

32

Der Bauausschuss der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 25. Februar 2025 die Heilung von (möglichen) Fehlern des Bebauungsplans B...“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB beschlossen. Ferner wurde die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

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Mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 hat der Senat das Verfahren der Antragstellerin zu 1) – 1 C 10523/24.OVG – und dasjenige der Antragsteller zu 2) und 3) – 1 C 10963/24.OVG – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem zuerst genannten Aktenzeichen verbunden.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakten (1 Ordner mit Plan sowie ein Heft mit Plan), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Anträge auf gerichtliche Normenkontrolle haben Erfolg. Sie sind zulässig (I.) und begründet (II.).

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I. Die fristgerecht gestellten Anträge sind auch ansonsten zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

37

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend machen kann, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 –, juris Rn. 8).

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Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, sofern der als Satzung erlassene Plan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 – 4 BN 2/02 –, juris Rn. 4).

39

Eine solche unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition ist im Fall der Antragsteller möglich, weil sie selbst Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sind, für welche erstmals Festsetzungen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan getroffen werden.

40

II. Die Normenkontrollanträge haben auch in der Sache Erfolg, da der streitgegenständliche Bebauungsplan gegen höherrangiges Recht verstößt und sich deshalb als unwirksam erweist.

41

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Es genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, um – im Rahmen des Streitgegenstandes – eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 47 Rn. 50).

42

Der angefochtene Bebauungsplan ist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des Regelverfahrens bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (1.). Darüber hinaus unterliegt er im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Kerngebiets einem durchgreifenden Festsetzungsfehler (2.) und genügt im Hinblick auf die Abfallentsorgung aus dem Blockinnenbereich („MU 2“) nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots (3.). Die Fehler führen jeder für sich zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Ob der Plan darüber hinaus an beachtlichen Mängeln leidet, kann offenbleiben (4.).

43

1. Der Bebauungsplan durfte nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden (a). Der Plan leidet aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens an beachtlichen formellen Mängeln (b), die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in Gänze führen (c).

44

a) Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, soweit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB (räumliche Schwellenwerte) vorliegen und keiner der in § 13a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BauGB genannten Ausschlussgründe besteht.

45

aa) Vorliegend steht bereits in Streit, ob der räumliche Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet ist, es sich also um einen Bebauungsplan der Innentwicklung handelt.

46

Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt. Innenentwicklung setzt danach – in Abgrenzung zur Außenentwicklung – die Belegenheit des betreffenden Gebiets innerhalb der Ortslage und dem Siedlungsbereich voraus. Der Siedlungsbereich ist dabei nach eigenständigen Kriterien festzulegen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stehen. Der Siedlungsbereich wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt; er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Flächen und Grundstücke, seien sie bebaut oder unbebaut, die diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegen, sind unabhängig von der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich und folglich ungeachtet der Einordnung als sogenannte Außenbereichsinsel typischerweise Teil des Siedlungsbereichs. Die Belegenheit einer Freifläche innerhalb der Ortslage rechtfertigt aber nicht immer deren Zuordnung zum Siedlungsbereich. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten, um festzustellen, ob sich eine solche Freifläche zur Überplanung im beschleunigten Verfahren anbietet. Dabei sind je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles verschiedene Kriterien heranzuziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5/21 –, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, juris Rn. 25 ff.; sowie Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, juris Rn. 22 ff.).

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Gemessen daran dürfte es sich hier um eine Maßnahme der Innentwicklung handeln. Aus den bei GoogleEarth abrufbaren und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingesehenen Aufnahmen ergibt sich, dass das Plangebiet in der Innenstadt der Antragsgegnerin liegt. Der Bereich ist weitestgehend bebaut, wobei die Bebauung den Eindruck einer (jedenfalls lockeren) Zusammengehörigkeit erweckt und auch das für die Annahme einer Ortslage erforderliche Gewicht besitzt. Der Stadtpark, der seitens der Antragsgegnerin teilweise – auch wenn unbeabsichtigt (vgl. dazu sogleich) – in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde, dürfte dabei wohl ebenfalls dem Siedlungsbereich zuzuordnen sein. Er ist zwar ganz überwiegend unbebaut, wird aber weitestgehend von Bebauung umgeben und bei der gebotenen wertenden Betrachtung dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Stadtpark als „Grünoase“ bzw. Ort für Erholung und Freizeit auch in einem gewissen funktionalen Zusammenhang mit der Bebauung in dem innerstädtischen Bereich steht; zudem befinden sich auch die zwei Rathausgebäude der Antragsgegnerin in unmittelbarer Nachbarschaft zum Stadtpark (zur Zuordnung eines Stadtparks zum Siedlungsbereich vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 – 10 D 203/22.NE –, juris Rn. 38). Dass die Antragsgegnerin insoweit eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt hat und damit eine Versiegelung von bisher unbebauter Fläche zu erwarten ist, spielt im Rahmen der Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs des § 13a BauGB keine Rolle; mögliche Umweltauswirkungen bzw. die hierauf bezogenen Prüfungen sind in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4 und 5 BauGB normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 23). Soweit die Antragstellerin zu 1) darüber hinaus auf unbebaute Flächen auf den Flurstücken ..., ..., ..., ... und – insbesondere – ... verweist und deren Außenbereichsqualität geltend gemacht, verkennt sie den im Rahmen des § 13a BauGB anzuwendenden Maßstab. Maßgeblich sind insoweit nicht die Vorgaben, die für die Frage der Vorhabenzulassung von Bedeutung sind; vielmehr kommt es – wie dargestellt – auf die Zugehörigkeit zum – nach eigenen Kriterien festzulegenden – Siedlungsbereich an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023, a.a.O., juris Rn. 16). Dass die vorbezeichneten Flächen dem Siedlungsbereich angehören, erscheint dem Senat bei der gebotenen wertenden Betrachtung jedoch nicht ernstlich zweifelhaft; dies dürfte selbst dann gelten, wenn man den angrenzenden Stadtpark nicht mehr dem Siedlungsbereich zuordnen würde, denn in diesem Fall dürften die Straßen „A...“ und „S...“ als eine tatsächliche Begrenzung des Siedlungsbereichs anzusehen sein (vgl. zur Berücksichtigung natürlicher bzw. tatsächlicher Grenzen: SaarlOVG, Beschluss vom 25. Januar 2024 – 2 C 186/22 –, juris Rn. 57 ff.).

48

Letztlich braucht die Frage der Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs des § 13a BauGB vorliegend aber nicht abschließend geklärt zu werden, da der Anwendung des beschleunigten Verfahrens jedenfalls der Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BauGB entgegensteht.

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bb) Nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Hier begründet der Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung unterliegt; die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens hängt somit vom Ergebnis dieser Vorprüfung ab (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 190/12 –, juris Rn. 46). Die Antragsgegnerin hat eine solche Vorprüfung indes nicht durchgeführt; ihre diesbezügliche (Fehl-)Beurteilung ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB unbeachtlich.

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(1) Entgegen des Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eine UVP-(Vor-)Prüfungspflicht vorliegend jedoch nicht bereits aus § 6, § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nrn. 18.7, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG. Dies folgt bereits daraus, dass die in den Nrn. 18.7.1 und 18.7.2 zur Anlage 1 zum UVPG genannten Schwellenwerte angesichts der Gesamtgröße des Plangebiets von ca. 10.755 m2 von vornherein nicht erreicht werden können.

51

(2) Offenbleiben kann, ob eine UVP-(Vor-)Prüfungspflicht aus § 6, § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nrn. 18.6, 18.8 der Anlage 1 zum UVPG – also unter dem Gesichtspunkt des Baus eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs – folgt. Zwar lässt der Bebauungsplan durch die Festsetzung eines Kerngebiets die Ansiedlung von (großflächigen) Einzelhandelbetrieben zu (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und auch der in Nr. 18.6.1 der Anlage 1 zum UVPG genannte Schwellwert dürfte hier überschritten sein. Zu berücksichtigen ist indes, dass es sich um einen reinen Angebotsbebauungsplan handelt mit der Folge, dass auch (großflächiger) Einzelhandel ausschließlich abstrakt, d.h. ohne Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben, zugelassen wird; nach Einschätzung der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 183 der Planaufstellungsunterlagen – PA ) ist die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Plangebiet aufgrund der derzeitigen Gebietsstruktur und der getroffenen Festsetzungen (z.B. überbaubare Grundstücksfläche) auch nicht zwingend zu erwarten (ähnlich auch die Einschätzung der Kreisverwaltung Neuwied, Bl. 182 VA). Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2011 – 1 C 11239/10 – (juris Leitsatz 2 sowie Rn. 27) die Auffassung vertreten, dass das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB nicht nach dessen Abs. 1 Satz 4 wegen Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen ist, wenn es sich hinsichtlich etwaiger UVP-pflichtiger Gewerbeansiedlungen lediglich um eine Angebotsplanung ohne konkrete planerischen Festsetzungen handelt, deren nähere Prüfung einem künftigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben kann. Einer abschließenden Bewertung bedarf es insoweit vorliegend nicht, da sich eine UVP-Vorprüfungspflicht jedenfalls aus einem anderen Gesichtspunkt ergibt.

52

(3) Eine UVP-Vorprüfungspflicht besteht im Hinblick auf die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergebende Erweiterung der Straße „S...“ und folgt (in erster Linie) aus landesrechtlichen Vorschriften. Hierzu im Einzelnen:

53

Die Antragsgegnerin hat die Straße „S...“ nicht allein im Umfang ihres Bestands als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, sondern auch einen Teil des angrenzenden Stadtparks einbezogen. Diese Festsetzung entsprach zwar nicht ihrer Planungsabsicht. Vielmehr ergibt sich aus den Planaufstellungsunterlagen, dass die Antragsgegnerin nach einem Hinweis auf eine teilweise Überplanung des Stadtparks durch die Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz beschlossen hat, eine entsprechende Anpassung des Geltungsbereichs vorzunehmen und die betroffene Teilfläche nicht mehr einzubeziehen (vgl. Bl. 187 der Planaufstellungsunterlagen – PA –); der Beschluss wurde offensichtlich versehentlich nicht umgesetzt, denn auch in der Planbegründung ist von einer Überplanung (lediglich) der vorhandenen Erschließungsstraßen die Rede (vgl. S. 10, 13 der Planbegründung). Die zeichnerische Festsetzung ist jedoch eindeutig und damit einer Auslegung nicht zugänglich; die Planbegründung, die selbst kein Planbestandteil ist (vgl. § 9 Abs. 8 BauGB), kann sich nicht über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 – 4 CN 4/03 –, juris Rn. 15; sowie vom 18. September 2003 – 4 CN 3/02 –, juris Rn. 24). Unerheblich ist an dieser Stelle auch, dass dem Plan im Hinblick auf die versehentlich überplante Fläche die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB – mit der Folge einer möglichen Teilunwirksamkeit des Plans – fehlen dürfte, weil das Planungsergebnis insoweit nicht der Planungsabsicht der Antragsgegnerin entspricht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2009 – 10 D 93/07.NE –, juris Rn. 38 f.; HessVGH, Beschluss vom 25. August 1994 – 4 N 796/92 –, juris Rn. 94). Denn der Beurteilung der Frage nach der richtigen Verfahrensart ist der Plan in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen. Der Bebauungsplan begründet schließlich angesichts der entsprechenden (eindeutigen) Festsetzung auch die Zulässigkeit der Erweiterung der Straße im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB; einer Planfeststellung bedarf es ausweislich der Regelungen in § 5 LStrG – insbesondere § 5 Abs. 5 LStrG – nicht.

54

Die UVP-Vorprüfungspflicht der Erweiterung der Straße „S...“ folgt aus § 3 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LUVPG i.V.m. § 9 UVPG:

55

Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG bedarf der Bau einer öffentlichen Straße nach § 3 LStrG oder einer Privatstraße in allen anderen – d.h. nicht in den Nrn. 3.1 bis 3.4 genannten und hier offensichtlich nicht einschlägigen – Fällen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls; ausgenommen sind hiervon Privatstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete. Die UVP-(Vor-)Prüfungspflicht von Änderungsvorhaben, zu denen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 LUVP auch Erweiterungen von sonstigen, d.h. nicht technischen Anlagen zählen, beurteilt sich aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUVPG nach den Regelungen des § 9 UVPG, wobei anstelle der Anlagen 1 und 5 des UVPG die Anlagen 1 und 2 des LUVPG anzuwenden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LUVPG). § 9 UVPG unterscheidet zwischen der Änderung von Vorhaben, für die bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 1 UVPG) und der Änderung von Vorhaben, für die noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde (§ 9 Abs. 2 und 3 UVPG); weiter werden jeweils Fälle unterschieden, bei denen für das Vorhaben in Anlage 1 zum UVPG (bzw. Anlage 1 zum LUVPG) Größen- oder Leistungswerte genannt bzw. nicht genannt werden (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Aufl. 2019, § 9 Rn. 1). Vorliegend kann dahinstehen, ob für die Straße „S...“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist oder nicht. Denn sollte eine solche Prüfung durchgeführt worden sein, so hätte es hier nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 2 bedurft; das Änderungsvorhaben wäre in der Folge UVP-pflichtig, wenn diese Prüfung ergäbe, dass die Änderung zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Im anderen Fall – d.h. wenn für die Straße „S...“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist – ergäbe sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG ebenfalls die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung und die UVP-Pflicht bestünde, wenn die Vorprüfung ergäbe, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG). An einer solchen Vorprüfung, für die nach § 9 Abs. 4 UVPG bei Änderungsvorhaben § 7 UVPG entsprechend gilt und die daher als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG), fehlt es hier. Selbst wenn insoweit keine ausdrückliche Vorprüfung erforderlich sein sollte (so SaarlOVG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 190/12 –, juris Rn. 47), vermögen die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung zu den umweltrelevanten Auswirkungen (vgl. S. 16 ff.) den Anforderungen an eine „überschlägige“ Vorprüfung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG nicht zu genügen, weil die Antragsgegnerin sich der Erweiterung der Straße „S...“ nicht bewusst gewesen ist und sich die entsprechenden Ausführungen daher auch nicht auf dieses konkrete Vorhaben beziehen.

56

Die Beurteilung der Antragsgegnerin, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB nicht vorliegt, gilt schließlich auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB als zutreffend. Dies ist der Fall, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und – wie hier – durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. Das Ergebnis der Beurteilung ist nachvollziehbar, wenn die entsprechende Einschätzung des Plangebers, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, zum Zeitpunkt der Feststellung insgesamt als vertretbar bezeichnet werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris Rn. 81; Michler, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, Stand: 15. Juni 2025, § 214 Rn. 70). Dies kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – angesichts der irrtümlichen bzw. versehentlichen Festsetzung keinerlei Überlegungen dazu angestellt hat, ob von dem Vorhaben in Gestalt der Erweiterung der Straße „S...“ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen können. In einem solchen Fall scheidet eine Planerhaltung aus (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2025, § 214 BauGB Rn. 129i, beck-online).

57

b) Der Bebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil die Antragsgegnerin – insoweit folgerichtig – weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt hat, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9/14 –, juris Rn. 29; sowie vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, juris Rn. 34) und wurde von der Antragstellerin zu 1) innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, nämlich mit Schriftsatz vom 9. September 2024, gerügt (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 – 4 CN 5.10 –, juris Rn. 27). Diese Fehlerrüge wirkt allgemein und absolut für jedermann, also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Mangel ordnungsgemäß geltend gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 – 4 BN 13.00 –, juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 9 N 14.269 –, juris Rn. 42).

58

c) Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Für eine Teilunwirksamkeit, die sich lediglich auf die Erweiterung der Straße „S...“ erstreckt und das Plangebiet im Übrigen unberührt lässt, besteht kein Raum (allgemein zu den Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 – 4 N 3/87 –, juris Rn. 15 ff.), denn der Verstoß gegen § 13a BauGB bzw. der sich aus der Wahl des falschen Verfahrens ergebende Verfahrensfehler erstreckt sich nicht nur auf einzelne Festsetzungen oder einen sonst abgrenzbaren Teil des Bebauungsplans, sondern auf den Bebauungsplan im Ganzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Februar 2023 – 1 C 11275/21.OVG –, juris Rn. 43; BayVGH, Urteil vom 26. April 2018 – 9 N 14.269 –, juris Rn. 43).

59

2. Der angegriffene Bebauungsplan leidet darüber hinaus an einem durchgreifenden Festsetzungsfehler.

60

Der Bebauungsplan weist einen Teil des Plangebiets als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO aus und setzt im Hinblick auf die im Kerngebiet zulässigen Nutzungen (u.a.) fest, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie sonstige Wohnungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig sind (textliche Festsetzung unter „A. 1. (2) II. b)“). Diese Festsetzung entbehrt, soweit sie sich auf die Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen erstreckt, einer Rechtsgrundlage und ist daher unwirksam (a bis c). Auf die Frage, ob dem Plan im Hinblick auf die Kerngebietsfestsetzung die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlt, weil Planungsabsicht und Planungsergebnis auseinanderfallen, kommt es daher nicht an (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Mischgebiets: BayVGH, Urteil vom 16. September 2019 – 2 N 17.2477 –, juris Rn. 40 ff.). Der Festsetzungsfehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (d).

61

a) Die Festsetzung der Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses kann zunächst nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO gestützt werden.

62

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind im Kerngebiet zwar sonstige Wohnungen – d.h. solche ohne die Zweckbestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO – nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Die Vorschrift gestattet indes keine unbeschränkte Festsetzung von Wohnungen für einzelne oder sämtliche Kerngebiete eines Bebauungsplans. Erlaubt sind vielmehr nur solche Festsetzungen, bei denen die allgemeine Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO gewahrt wird. Andernfalls würde die in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO normierte Pflicht des Plangebers verletzt, im Bebauungsplan nur ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes und nach Maßgabe der §§ 2 ff. BauNVO näher ausgestaltetes Baugebiet festzusetzen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 –, juris Rn. 57; HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 2 Bs 231/20 –, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 – OVG 2 B 1.14 – juris Rn. 48; SächsOVG, Urteil vom 3. März 2005 – 1 B 431/03 –, juris Rn. 56). Dieser Anforderung wird die hier zu beurteilende Festsetzung nicht gerecht.

63

Die allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 B 4/00 –, juris Rn. 9) aus der allgemeinen Umschreibung in § 7 Abs. 1 BauNVO, die in § 7 Abs. 2 BauNVO konkretisiert wird. Danach haben Kerngebiete zentrale Funktionen. Sie bieten vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereiches. Dieser Charakter umfasst auch nach Maßgabe des Bebauungsplanes oder ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung. Der Plangeber hat bei der Festsetzung von Wohnnutzung im Kerngebiet jedoch zu beachten, dass dieses in erster Linie und im Unterschied zu anderen Baugebieten der BauNVO den vorgenannten zentralen Funktionen und Einrichtungen zu dienen bestimmt ist. Dem hat der Stadtrat der Antragsgegnerin vorliegend nicht (hinreichend) Rechnung getragen. Da der Bebauungsplan für das Kerngebiet eine Bebauung mit mindestens drei und höchstens vier Vollgeschossen bestimmt, ermöglicht die streitgegenständliche Festsetzung, wonach oberhalb des Erdgeschosses sonstige Wohnungen im (gesamten) Kerngebiet zulässig sind, eine allgemeine Wohnnutzung auf zwei von drei bzw. drei von vier Geschossen. Die Festsetzung lässt somit im Ergebnis eine überwiegende Wohnnutzung zu und wahrt damit nicht die vorwiegende Prägung des Gebiets durch Handelsbetriebe und zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur. Dies ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets nicht zu vereinbaren (ähnlich wie hier: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019, a.a.O.; HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2021, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 14 ZB 12.1153 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015, a.a.O.; SächsOVG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.; anders z.B.: VG Ansbach, Urteil vom 19. Mai 2021 – AN 9 K 19.01105 –, juris Rn. 55 m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass in den Obergeschossen nicht nur Wohnungen zulässig sind mit der Folge, dass auch andere – kerngebietstypische – Nutzungen denkbar bzw. zulässig sind, spielt das für die hier maßgebliche Frage der Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung durch die Festsetzung keine Rolle (vgl. SächsOVG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., juris Rn. 57; HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 18; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 14. Aufl. 2023, § 1 Rn. 108).

64

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der mit § 15 BauNVO eröffneten Möglichkeit der „Nachsteuerung“ im Planvollzug, etwa im Baugenehmigungsverfahren (so auch: SächsOVG, Urteil vom 3. März 2005 – 1 B 431/03 –, juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1993 – 11a D 24/92.NE –, juris Rn. 30, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2025, § 7 Rn. 40). Diese Möglichkeit besteht nur, soweit der Bebauungsplan noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält; die Vorschrift bietet indes keine Handhabe dafür, eine etwa vom Plangeber unzureichend, aber nichtsdestoweniger abschließend getroffene planerische Grundentscheidung im Einzelgenehmigungsverfahren korrigieren oder ergänzen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 – 4 NB 8/89 –, juris Rn. 8; sowie Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8/12 –, juris Rn. 20; Stange, in: PdK Bu F-3, BauNVO, § 15 Rn. 3; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Aufl. 2025, § 15 Rn. 5). Von einer solchen planerischen Grundentscheidung ist im Falle der hier in Rede stehenden allgemeinen Zulassung von sonstigen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses auszugehen, denn ausweislich der Planbegründung verfolgte die Antragsgegnerin mit der Steuerung der Zulässigkeit von Wohnungen das Planungsziel, dass auch nach „Feierabend“ bzw. Ladenschluss ein bestimmter Bevölkerungsanteil in der Innenstadt verbleibt und somit zu einer Belebung und Frequentierung der im innerstädtischen Bereich gelegenen kulturell und gastronomischen Einrichtungen beiträgt (vgl. dazu auch noch unter d). Eine Nachsteuerung auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit dem Ziel der Wahrung der Eigenart des Kerngebiets würde somit auf eine – unzulässige – Korrektur dieser planerischen Entscheidung hinauslaufen und die Genehmigungsbehörde im Ergebnis selbst planerisch tätig werden lassen (zur Unzulässigkeit einer planerischen Tätigkeit bei Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1991 – 4 B 40/91 –, juris Rn. 5).

65

b) Die textliche Festsetzung kann ferner nicht auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt werden, da mit ihr Wohnen nicht nur ausnahmsweise zugelassen wird. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauNVO liegen ebenfalls nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für Teile eines Kerngebiets bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe festgesetzt werden, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind (Nr. 1) oder in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist (Nr. 2). Die hier streitgegenständliche Festsetzung lässt Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses im gesamten Kerngebiet zu und geht damit bereits über den Anwendungsbereich von § 7 Abs. 4 BauNVO hinaus. Darüber hinaus sind Wohnungen in den Obergeschossen nicht "nur", sondern "auch" zulässig (vgl. zu ähnlichen Konstellationen: HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 53).

66

c) Schließlich scheidet auch ein Rückgriff auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO aus. Hiernach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift bereits durch § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO als speziellerer Regelung verdrängt wird (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2025, § 7 BauNVO Rn. 42; in diese Richtung tendierend: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 7 D 62/08.NE –, juris Rn. 54). Denn selbst im Falle einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift wären deren Voraussetzungen hier nicht erfüllt, da die Zweckbestimmung eines Kerngebiets – wie bereits ausgeführt – bei der streitgegenständlichen Festsetzung nicht gewahrt bleibt (vgl. zu ähnlichen Konstellationen: HambOVG, Beschluss vom 9. Februar 2021, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 54).

67

d) Die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen im Kerngebiet bewirkt die Unwirksamkeit der Kerngebietsausweisung in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie in der Folge dessen Gesamtunwirksamkeit.

68

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen auch ohne den ungültigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 4 BN 44.07 –, juris Rn. 3; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – 1 N 16.350 –, juris Rn. 20).

69

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin den Plan ohne die Festsetzung zur Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses beschlossen hätte. Ausweislich der Planbegründung war Planungsziel der Antragsgegnerin (unter anderem) die verdichtete Nutzungsmischung im innerstädtischen Gebiet. Unter Berücksichtigung der Nutzungsstruktur in der Umgebung mit einem Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, (großflächigem) Einzelhandel, freien Berufen und Dienstleistungsbetrieben sowie gastronomischen Einrichtungen sollte ein gemischtgenutztes und verdichtetes Gebiet entwickelt werden (vgl. S. 6 der Planbegründung). Ferner wird auch die Ausweisung eines Kerngebiets damit begründet, dass in guter Innenstadtlage ein ausreichendes Flächenpotential für „Handel und Dienstleistung sowie das Wohnen“ bereitgestellt werden soll. Mit der Steuerung der Zulässigkeit von Wohnungen werde dabei im Wesentlichen das Planungsziel verfolgt, dass – im Sinne einer belebten Innenstadt – auch nach „Feierabend“ bzw. Ladenschluss ein bestimmter Bevölkerungsanteil in der Innenstadt verbleibt und somit zu einer Belebung und Frequentierung der im innerstädtischen Bereich gelegenen kulturellen und gastronomischen Einrichtungen beiträgt (vgl. S. 29 der Planbegründung). Die Kerngebietsausweisung ist folglich untrennbar mit der Zulassung von sonstigen Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses verknüpft. Ferner scheidet eine Teilunwirksamkeit, die sich nur auf den als Kerngebiet ausgewiesenen Bereich des Plangebiets erstreckt, vorliegend aus. Die Antragsgegnerin wollte mit dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im „Quartier zwischen den Erschließungsstraßen ’H...´ und ’A...´“ herbeiführen (vgl. S. 5 der Planbegründung). Angestrebt war damit eine „Gesamtlösung“ für das Quartier, was auch in den einzelnen – aufeinander abgestimmten – Festsetzungen (z.B. Durchfahrt zum Blockinnenbereich) deutlich zum Ausdruck kommt. Dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch mit einem eingeschränkten Geltungsbereich (Bereich „MU 1“ und „MU 2“) beschlossen hätte, kann somit nicht angenommen werden.

70

3. Der Bebauungsplan leidet zudem im Hinblick auf die Abfallentsorgung aus dem Blockinnenbereich („MU 2“) an einem Abwägungsfehler.

71

Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) hinaus erweist sich die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1974 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37; sowie vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris Rn. 12). Hierzu gehört, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat und die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt indessen eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt künftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25/94 –, juris Rn. 5; sowie Beschluss vom 25. August 1997 – 4 BN 4/97 –, juris Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 25. Januar 2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris Rn. 133; sowie vom 7. Dezember 2022 – 8 C 10123/22 –, juris Rn. 71 f.).

72

Hiervon ausgehend genügt der Bebauungsplan der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Abfallentsorgung aus dem Blockinnenbereich („MU 2“) nicht den Anforderungen an eine dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Konfliktbewältigung.

73

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erfordern grundsätzlich, wie sich auch aus § 136 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) BauGB ergibt, eine ausreichende Zugänglichkeit der Grundstücke – z.B. für Entsorgungsfahrzeuge etwa der Abfallentsorgung (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 136 Rn. 104; Schmitz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK, Stand: 1. August 2025, § 136 Rn. 33). Hierzu hat im vorliegenden Fall der für das Plangebiet zuständige Abfallzweckverband R... im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 4. August 2023 wie folgt Stellung genommen:

74

„Die Planung sieht eine für Müllfahrzeuge nicht geeignete Zuwegung zum Innenbereich (MU2) vor. Die künftigen Nutzer der betr. Grundstücke werden ihre Abfallgefäße und Sperrmüll am Abfuhrtag im Bereich der Einmündung der öffentlichen Zufahrtstraße „A...“ oder „B ...“ zur Abholung bereit stellen müssen.

75

Es wäre seitens der Planung also ein Müll-Sammelplatz an einer Stelle entlang der Zufahrtsstraße einzurichten, an denen den Müllfahrzeugen An- und Abfahrt ohne Rückwärtsfahrt möglich ist. Bei dem Ausweisen eines solchen Behälter-Sammelplatzes (= Abholplatz) betrachten wir es als notwendig, alle künftigen Anlieger darauf hin zu weisen, dass ihnen gem. der Abfallsatzung des Landkreises M... die Benutzung des Müll- bzw. Wertstoffbehälter-Sammelplatzes vorgeschrieben werden kann.

76

Dieser Hinweis kann sowohl in die textlichen Festsetzungen als auch in die Planurkunde aufgenommen werden. Außerdem könnte diese Regelung bereits in den Kaufverträgen zu den betr. Grundstücken berücksichtigt werden.“

77

Der Abfallzweckverband R... hält die Zuwegung zum Blockinnenbereich für Abfallsammelfahrzeuge somit für nicht geeignet. Dies wurde seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt und ist für den Senat angesichts der sich aus der Planung (nebst der Bestandsbebauung) ergebenden örtlichen Verhältnisse und des für Abfallsammelfahrzeuge aus Sicherheitsgründen grundsätzlich geltenden Verbots des Rückwärtsfahrens (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschriften 43 und 44 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) - Müllbeseitigung vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997) nachvollziehbar.

78

Das danach bestehende – durch die Planung hervorgerufene – Problem der ungeeigneten Zugänglichkeit des Blockinnenbereichs für Fahrzeuge der Abfallentsorgung hat die Antragsgegnerin auch nicht auf andere Weise gelöst. Sie hat insbesondere nicht – wie von dem Abfallzweckverband R... in der Stellungnahme vom 4. August 2023 angeregt – einen Müll-Sammelplatz, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. November 2013 – 8 S 1694/11 –, juris Rn. 27), ausgewiesen. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat vielmehr in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 (lediglich) beschlossen, die Planbegründung um die Anregungen des Abfallzweckverbands R... redaktionell zu ergänzen, so dass sich in der Planbegründung unter Ziffer 4.2 („Beschreibung und Bewertung der städtebaulichen und umweltrelevanten Rahmenbedingungen“) – sowie im Wesentlichen inhaltsgleich in den Hinweisen zu den textlichen Festsetzungen – folgende Ausführungen finden (S. 22 der Planbegründung):

79

Eine ordnungsgemäße Abfall- und Abwasserbeseitigung ist über die unmittelbar angrenzenden öffentlichen Erschließungsstraßen bzw. das vorhandene Entwässerungsnetz gewährleistet.

80

Der Abfallzweckverband R... teilt mit, dass bei einer nicht geeigneten Zufahrtsmöglichkeit für Müllfahrzeuge in den Blockinnenbereich die künftigen Nutzer der betroffenen Grundstücke ihre Abfallgefäße und Sperrmüll am Abfuhrtag im Bereich der öffentlichen Einmündung der öffentlichen Straßen „A...“ und „H... (B ...) bereitstellen müssen.

81

Für diesen Fall ist ein Müll-Sammelplatz entlang der Zufahrtsstraßen einzurichten, an denen den Müllfahrzeugen eine An- und Abfahrt ohne Rückwärtsfahren möglich ist.

82

Gemäß der Abfallsatzung des Landkreises M... kann den künftigen Nutzer der betroffenen Grundstücke eine Benutzung des Müll- und Wertstoffbehälter-Sammelplatzes vorgeschrieben werden.“

83

Die Antragsgegnerin hat somit – anstelle der Ausweisung eines Müll-Sammelplatzes – lediglich auf das Erfordernis der Einrichtung eines solchen im Falle einer nicht geeigneten Zufahrtsmöglichkeit für Müllfahrzeuge in den Blockinnenbereich hingewiesen. Sie hat offenbar zugrunde gelegt, dass die Notwendigkeit der Einrichtung eines Müll-Sammelplatzes (noch) von dem konkreten Vollzug des Bebauungsplans abhängt, so dass erst auf dieser Ebene darüber zu befinden ist. Dieser Ansatz vermag aber nicht zu überzeugen, da hier bereits konkret absehbar ist, dass jedenfalls bei Verwirklichung bzw. Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans die Zugänglichkeit des Blockinnenbereichs für Abfallentsorgungsfahrzeuge nicht gegeben ist. Der Plan löst somit einen Konflikt aus, dessen Bewältigung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nur dann auf die Vollzugsebene verlagert werden darf, wenn eine Konfliktbewältigung auf dieser Ebene gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist. Vorliegend fehlt es aber insoweit bereits an einer hinreichenden prognostischen Einschätzung seitens der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung lediglich ausgeführt, dass ggf. ein für Müllfahrfahrzeuge ohne Rückwärtsfahren zugänglicher Müll-Sammelplatz entlang der Zufahrtsstraßen einzurichten ist; Ausführungen dazu, wo konkret ein solcher Müll-Sammelplatz im Planvollzug geschaffen werden kann, fehlen indes. Es bestanden nach Aktenlage im für die Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine geeignete Stelle tatsächlich vorhanden ist. Angaben hierzu hat die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht gemacht, so dass ein möglicher Standort – auch angesichts der Bestandsbebauung im Bereich der Einmündung der Straßen „A...“ und „H...“ – weiterhin unklar ist (vgl. zur unzureichenden Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung: VGH BW, Urteil vom 4. November 2013 – 8 S 1694/11 –, juris Rn. 27). Dass die Abfallbehälter nicht auf dem Bürgersteig im Bereich der Einmündung der Straße „A...“ / „H...“ abgestellt werden können, liegt hier angesichts der Fülle von Abfallbehältern, die aufgrund der im Blockinnenbereich zugelassenen (fünfstöckigen) Bebauung zu erwarten ist, und der damit einhergehenden Gefährdung von Passanten sowie des angrenzenden Straßenverkehrs auf der Hand. Hiervon muss im Übrigen auch der Abfallzweckverband R... ausgegangen sein, da er im Falle des Bestehens eines anderen geeigneten Ortes für die Abholung der Abfallbehältnisse wohl nicht die Ausweisung einer Abstellfläche „seitens der Planung“ verlangt, sondern (lediglich) – im Rahmen des Planvollzugs – von seiner Befugnis zur Festlegung eines solchen Ortes (vgl. § 15 Abs. 1 und 3 der Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) des Abfallzweckverbandes R... über Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen für das Gebiet des Landkreises M... vom 1. Januar 2023) Gebrauch gemacht hätte. Eine Konfliktverlagerung auf die Planvollzugsebene kam nach alledem hier nicht in Betracht.

84

Der aufgezeigte Abwägungsfehler begründet eine Gesamtunwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Eine Teilunwirksamkeit, die die als „MK“ und „MU 1“ ausgewiesenen Bereich unberührt lässt, kommt aufgrund der deutlich zum Ausdruck gekommenen Absicht der Antragsgegnerin, eine „Gesamtlösung“ für das Quartier zwischen den Erschließungsstraßen „H...“ und „A...“ herbeizuführen, nicht in Betracht. Die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen des festgestellten Festsetzungsfehlers (Ziffer 2. d) gelten insoweit entsprechend.

85

4. Angesichts der bestehenden formellen als auch materiellen Fehler kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan noch unter weiteren beachtlichen Mängeln leidet. Für die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans genügt bereits die Benennung eines Fehlers, der zur Unwirksamkeit der Rechtsvorschrift führt; das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, die Rechtsvorschrift auf jeden geltend gemachten Rechtsmangel hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 4 BN 8.11 –, juris Rn. 6). Lediglich ergänzend weist der Senat im Hinblick auf einen Einwand der Antragstellerin zu 1) – aufgrund dessen Relevanz für jedes Bebauungsplanverfahren der Antragsgegnerin – auf Folgendes hin:

86

Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin dürften selbst dann nicht die Unwirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Bebauungsplans zur Folge haben, wenn sie – wie die Antragstellerin zu 1) meint – gegen höherrangiges Recht verstoßen, weil sie im Widerspruch zu der Regelung über die Bekanntmachung des Bebauungsplans in § 10 Abs. 3 BauGB stehen. Soweit das Bundesrecht (BauGB) mit dem Anspruch auf uneingeschränkte Beachtung auftritt, ist es zwar dem Landesgesetzgeber verwehrt, für seinen Bereich etwas zu bestimmen, was dazu in Widerspruch steht. Liegen solche landesrechtlichen Regelungen vor, sind diese daher unbeachtlich bzw. unwirksam (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 4. Mai 2012 – 1 MN 218/11 –, juris Rn. 30 bis 34 u.a. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 –, juris Rn. 23 und 30). Dies dürfte indes entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) nicht auch für die Bekanntmachung selbst gelten, soweit diese den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. hierzu SächsOVG, Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 C 15/17 –, juris Rn. 26; Schaaf, in: PdK RhPf B-1, § 24 GemO, Ziffer 8.5.1).

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

88

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –.

89

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

91

Der Streitwert wird in beiden Verfahren bis zu ihrer Verbindung auf je 20.000 Euro und für die verbundenen Verfahren auf 40.000 Euro (2 x 20.000 €) festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffern 1.1.3 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).