Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.12.2025 – 8 B 11049/25.OVG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des am 4. August 2025 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) am 17. Juli 2025 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese Kosten selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine der Beigeladenen zu 1) durch den Antragsgegner erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage. Die Antragstellerin betreibt den Verkehrslandeplatz A./B.. Mit Bescheid des Beigeladenen zu 2) wurde ihr am 22. Dezember 2022 die Genehmigung für einen Instrumentenanflugbetrieb erteilt.

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Bereits am 14. September 2022 hatte die Beigeladene zu 1) bei dem Antragsgegner einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage des Typs V 162 mit 162 m Rotordurchmesser und 169 m Nabenhöhe gestellt. Die Windenergieanlage erreicht eine Gesamthöhe von 250 m über der Erdoberfläche bzw. 370,60 m über NHN. Der Standort befindet sich östlich der Ortsgemeinde C. in einer Entfernung von etwa 8,4 km in südwestlicher Richtung von der Landebahn des Verkehrslandeplatzes A. entfernt. In der näheren Umgebung befinden sich bereits die Windparks „C.“ sowie „C. II“. Der Windpark „C.“ besteht aus drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 138,5 m. Der Windpark „C. II“ besteht aus vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 217 m.

3

Auf Anforderung des Antragsgegners mit Schreiben vom 20. September 2022 teilte der Beigeladene zu 2) unter dem 11. Oktober 2022 mit, dass aus zivilen Hindernisgründen und militärischen Flugbetriebsgründen gegen die Errichtung der Windenergieanlage keine Bedenken bestünden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 zog der Beigeladene zu 2) diese luftrechtliche Zustimmung vom 11. Oktober 2022 zurück und lehnte deren Erteilung ab. Hierzu verwies er darauf, dass die Hindernisfreihöhen für den Verkehrslandeplatz A. bei Errichtung der Windenergieanlage um 50 bis 80 Fuß erhöht werden müssten. Mit Bescheid vom 20. Juni 2024 lehnte der Antragsgegner hierauf den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Hinweis auf die fehlende luftrechtliche Zustimmung ab. Auf den hiergegen von der Beigeladenen zu 1) erhobenen Widerspruch verpflichtete der Kreisrechtsausschuss bei dem Antragsgegner diesen dazu, erneut über den Antrag der Beigeladenen zu 1) zu entscheiden und dabei die Annahme zugrunde zu legen, dass die Zustimmung der Luftfahrtbehörde vorliege. Hierzu stellte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen darauf ab, dass die Zustimmung des Beigeladenen zu 2) nicht hätte zurückgenommen und hiernach verweigert werden dürfen.

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Unter dem 17. Juli 2025 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlage. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 25. Juli 2025 zugestellt. Am 4. August 2025 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. August 2025 hiergegen Widerspruch.

5

Am 13. August 2025 hat sie den Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gestellt und begründet. Das Verwaltungsgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. August 2025 – 4 L 916/25.NW – an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verwiesen.

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Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass durch die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung eine unmittelbare konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs begründet werde. Sie könne sich insoweit auf drittschützende Vorschriften berufen. Zudem hätte die Ersetzung der ursprünglichen Zustimmung und deren Ablehnung durch den Beigeladenen zu 2) im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müssen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1. August 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2025 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er stellt darauf ab, dass eine Änderung der luftrechtlichen Zustimmung nach Ablauf der hierfür im Luftverkehrsgesetz vorgesehenen zweimonatigen Frist nicht mehr möglich sei. Insoweit komme es nicht darauf an, wann die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt werde. Eine hierbei eintretende Verzögerung könne sich nicht zu Lasten des Vorhabenträgers auswirken.

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Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie verweist darauf, dass sie bereits einen Betrag im sechsstelligen Bereich in das Vorhaben der Errichtung der Windenergieanlage investiert habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Standort der Windenergieanlage in etwa 8 km Entfernung zum Flughafenbezugspunkt liege. Weiterhin seien in diesem Bereich die beiden Windparks „C.“ und „C. II“ bereits vorhanden. Weitere Windenergieanlagen befänden sich noch näher zum Flugplatzgelände. Die Windenergieanlage liege außerhalb des Bauschutzbereiches. Insoweit komme der Antragstellerin keine Antragsbefugnis für ihren Eilantrag zu. Die von ihr angeführten Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes dienten nicht dem Schutz von Individualinteressen. Auch komme kein Drittschutz aufgrund des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Die von dem Beigeladenen zu 2) ursprünglich erteilte Zustimmung sei rechtmäßig gewesen. Sie habe auch nicht zurückgenommen werden dürfen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorbereitungen für das Instrumentenanflugverfahren bereits erheblich vor der am 11. Oktober 2022 erteilten Zustimmung begonnen hätten. Eine Gefahr für den Luftverkehr werde durch die Windenergieanlage nicht begründet. Diese habe nur geringfügige Auswirkungen auf die Flugrouten, die zudem durch eine Anhebung der Hindernisfreihöhen ausgeglichen werden könnten. Ihr Interesse an einem Sofortvollzug ergebe sich aus dessen gesetzlicher Anordnung sowie dem gesetzlich verankerten überragenden Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien.

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Der Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Er stellt darauf ab, dass aufgrund der Versagung der luftrechtlichen Zustimmung die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die ursprünglich erteilte Zustimmung habe in analoger Anwendung der Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten aufgehoben werden können. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach einer einmal erteilten Zustimmung ein erheblicher Zeitraum bis zur Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstreichen könne, in dem eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintreten könne.

II.

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Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

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Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 17. Juli 2025.

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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist zulässig.

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a) Er ist insbesondere nach § 80a Abs. 3 und Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 250 m kommt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – als Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.

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b) Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

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aa) Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Hand in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin möglich erscheint. Eine entsprechende Rechtsverletzung darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein. Insoweit muss sie die Verletzung einer Norm darlegen, die zumindest auch ihren Interessen zu dienen bestimmt ist. An den entsprechenden Sachvortrag dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 – 7 B 3.18 –, ZfB 2019, 181 und juris, Rn. 8; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138 und juris, Rn. 14; OVG RP, Beschluss vom 19. April 2021 – 8 B 11636/20.OVG –, BauR 2021, 1269 und juris, Rn. 13 f.; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO, Rn. 111).

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bb) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Kriterien aus den materiell-rechtlichen Vorgaben, die bei der Entscheidung der Luftverkehrsbehörde für die Erteilung der Zustimmung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Luftverkehrsgesetz – LuftVG – zu berücksichtigen sind. Die hierfür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen gehören zu den bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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(1) Im Falle der Antragstellerin kann ein ihre subjektiven Rechte schützender Charakter allerdings nicht bereits der mit Schreiben vom 22. Februar 2024 erfolgten Verweigerung der Zustimmung durch den Beigeladenen zu 2) entnommen werden. Sie kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz einer entgegenstehenden und die Immissionsschutzbehörde bindenden Verweigerung der Zustimmung erteilt wurde.

24

Bei der Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 12 Abs. 2 LuftVG handelt es sich um ein verwaltungsinternes Zwischenverfahren, das die Genehmigungsbehörde von Amts wegen einzuleiten hat. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ist an die Entscheidung der Luftfahrtbehörde gebunden. Wird die Zustimmung erteilt oder ist sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG fingiert, so kann die Genehmigung nicht aus luftverkehrsrechtlichen Gründen abgelehnt werden. Verweigert hingegen die Luftfahrtbehörde ihre Zustimmung zu einem Vorhaben, so hat dies endgültigen Charakter. Die zuständige Genehmigungsbehörde muss die Genehmigung allein aus diesem Grund ablehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 7 B 12.23 –, UPR 2024, 309 und juris, Rn. 9; Wysk, in: Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz mit Luftsicherheitsgesetz, Kommentar, Stand: Januar 2025, § 12, Rn. 69; Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand: April 2024, § 12, Rn. 15). Da der Entscheidung der Luftfahrtbehörde keine Außenwirkung zukommt, vermag sie auch keine Rechte Dritter zu begründen. Diese sind vielmehr darauf angewiesen, sich unter Berufung auf ihrem Schutz dienende materiell-rechtliche Vorschriften, die bei der Entscheidung über die Zustimmung zu berücksichtigen sind, gegen die fehlerhaft erteilte Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wehr zu setzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 – 8 A 11271/05.OVG –, NVwZ 2006, 844 und juris, Rn. 24; VGH BW, Urteil vom 22. März 2024 – 14 S 244/23 –, ZNER 2024, 269 und juris, Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 22 ZB 14.1079 –, GewArch. 2015, 90 und juris, Rn. 14; Wysk, a.a.O., § 12, Rn. 77 f.). Ein Schutz der Rechte der Antragstellerin kann sich daher lediglich aus den bei der Zustimmungsentscheidung des Beigeladenen zu 2) zu berücksichtigenden materiellen Vorschriften ergeben. Insoweit kann auch dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Luftfahrtbehörde berechtigt ist, eine einmal erteilte Zustimmung oder die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG eingetretene Fiktion einer Zustimmung durch eine nachträglich erklärte Verweigerung der Zustimmung zu ersetzen (vgl. hierzu: diese Möglichkeit bejahend: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2023 – 12 KS 133/21 –, BauR 2023, 1095 und juris, Rn. 70; a.A. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2024 – 22 D 150/22.AK –, BauR 2024, 1331 und juris, Rn. 93 ff.; Weiss, Windenergieanlagen und Luftverkehrsrecht – kein luftleerer Rechtsraum, NVwZ 2013, 14, 16).

25

(2) Eine die Antragsbefugnis begründende Rechtsstellung der Antragstellerin kann auch nicht aus § 17 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG hergeleitet werden.

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Nach § 17 Abs. 1 LuftVG können die Luftfahrtbehörden bei der Genehmigung eines Landeplatzes bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt (Nr. 1) sowie die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 m, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt im Umkreis von 4 km Halbmesser um diesen Punkt überschreiten (Nr. 2), nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf. Hierfür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 LuftVG. Ein derartiger beschränkter Bauschutzbereich ist hinsichtlich des Verkehrslandesplatzes der Antragstellerin eingerichtet. Zudem ist anerkannt, dass der Flugplatzbetreiber eine Baugenehmigung, wie sie im Fall der Beigeladenen zu 1) aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist, anfechten kann, wenn die entsprechende Zustimmung im Bauschutzbereich rechtswidrig erteilt worden ist oder die Genehmigung trotz (rechtmäßiger) Verweigerung der Zustimmung oder entgegen verfügter Auflagen ergangen ist. Dem entsprechenden Zustimmungserfordernis kommt nicht lediglich die Aufgabe zu, die Sicherheit und Leichtigkeit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Vielmehr soll sie auch den Betrieb des Landeplatzes schützen (vgl. Wysk, a.a.O. § 12, Rn. 83; Giemulla, a.a.O., § 12, Rn. 77 f.).

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Die Antragstellerin kann sich indessen bereits deshalb nicht auf einen derart vermittelten Schutz subjektiver Rechte berufen, weil das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) außerhalb des für den Landeplatz festgesetzten beschränkten Bauschutzbereichs errichtet werden soll.

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(3) Auch im Hinblick auf die bei der Zustimmungsentscheidung nach § 14 Abs. 1 LuftVG zu berücksichtigenden materiell-rechtlichen Vorgaben kann die Antragstellerin keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte herleiten.

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Nach dieser Vorschrift darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden genehmigen. Dieser Vorschrift kann indessen im Hinblick auf die bei der Erteilung der Zustimmung zu berücksichtigenden materiell-rechtlichen Vorgaben schon deshalb kein individueller Schutz des Flugplatzbetreibers beigemessen werden, weil sie schon keine räumliche Beschränkung auf einen bestimmten Flugplatz erkennen lässt. Vielmehr findet die Regelung Anwendung auf die Errichtung aller Bauwerke außerhalb des Bauschutzbereichs eines Flugplatzes, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten und lässt damit jeglichen Bezug zu einem bestimmten Flugplatz vermissen. Vielmehr dient sie dem Schutz des Streckenflugverkehrs und findet im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bauschutzbereiche Anwendung (vgl. Wysk, a.a.O., § 14 LuftVG, Rn. 1; Giemulla, a.a.O., § 14, Rn. 1); hiernach dient die Regelung dem Schutz von Allgemeininteressen und lässt keinen bestimmten und abgrenzbaren Bereich der durch sie Berechtigten erkennen (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2024 – 14 S 244/23 –, ZNER 2024, 269 und juris, Rn. 25).

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(4) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung in ihrem Fall des Weiteren nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht.

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Zwar gehört zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots schutzfähigen Individualinteressen auch das Interesse am Betrieb eines luftrechtlich genehmigten Flugplatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, NVwZ 2005, 328 und juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 16. Januar 2006 – 8 A 11271/05.OVG –, BRS 70 Nr. 98 und juris, Rn. 24; Urteil vom 26. November 2003 – 8 A 10814/03.OVG –, UPR 2004, 198 und juris, Rn. 34;). Indessen ist der durch das Gebot der Rücksichtnahme vermittelte Nachbarschutz im Hinblick auf die Grundstücksbezogenheit des Bauplanungsrechts auf die Grundstückseigentümer und dinglich Berechtigten benachbarter Grundstücke beschränkt und erstreckt sich nicht auf lediglich obligatorisch Berechtigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 1998 – 4 B 22.98 –, DVBl. 1998, 899 und juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2024 – 22 B 194/24.AK –, BauR 2024, 1364 und juris, Rn. 67; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42, Rn. 456). Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beigeladenen zu 1) ist die Antragstellerin indessen lediglich Pächterin des Verkehrslandeplatzes, während Eigentümerin die D. GmbH ist. Die Antragstellerin kann sich hiernach allein auf der Grundlage der ihr erteilten luftrechtlichen Genehmigung für Anlegung und Betrieb des Flugplatzes nicht auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Abweichendes hierzu ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2004 (– 4 C 1.04 –, a.a.O.). Soweit in dieser Entscheidung lediglich auf den luftverkehrsrechtlich genehmigten Betrieb eines Segelfluggeländes abgestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der vorangegangenen Entscheidung des Senats vom 26. November 2003 (– 8 A 10814/03.OVG –, a.a.O.) die Beigeladene des damaligen Verfahrens gleichzeitig auch Eigentümerin des Segelfluggeländes war.

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(5) Die Antragsbefugnis der Antragstellerin kann schließlich auch nicht aus der Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abgeleitet werden.

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Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahren. Der damit verbundene Schutz wird gegen eine Beeinträchtigung gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 – VI ZR 506/17 –, MDR 2019, 290 und juris, Rn. 16). Ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen. Jedenfalls werden von dem Recht Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21 –, BVerfGE 155, 238 und juris, Rn. 11; Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, BVerfGE 143, 246 und juris, Rn. 240). Im Falle der Antragstellerin liegt indessen kein unmittelbarer Eingriff in ihre gewerbliche Tätigkeit vor. Vielmehr betrifft die von der Beigeladenen zu 1) beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage die Umfeldbedingungen des Flugplatzbetriebes, die nicht von dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erfasst werden.

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(6) Der Schutz subjektiver Rechte der Antragstellerin ergibt sich jedoch aus den von dem Beigeladenen zu 2) bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Vorhaben der Beigeladenen zu 1) zu berücksichtigenden materiellen Anforderungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG.

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(a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LuftVG bedarf die Erteilung einer Baugenehmigung der Zustimmung der Luftfahrtbehörde bei baulichen Anlagen von mehr als 30 m Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 m die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 km Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung nach Satz 2 der Vorschrift die Höhe des Flughafenbezugspunktes.

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§ 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ist insoweit nachbarschützender Charakter beizumessen, als durch diese Regelung, wie die Anknüpfung an den Flughafenbezugspunkt erkennen lässt, nicht lediglich Gefahren für den Streckenflugverkehr abgewehrt werden sollen, sondern gerade auch der Start- und Landeverkehr eines bestimmten Flugplatzes geschützt werden soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2024 – 14 S 244/23 –, NVwZ-RR 2025, 105 und juris, Rn. 29; a.A. Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2007 – 12 LC 56/07 –, juris, Rn. 43).

37

Was den Anwendungsbereich dieser Vorschrift angeht, so beschränkt er sich nicht lediglich auf Flughäfen. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt der Regelung das Vorhandensein eines Flughafenbezugspunktes. Dieser ist als Mittelpunkt maßgeblich für den 10 Kilometer umfassenden Radius. Zudem wird durch die Höhe des Flughafenbezugspunktes die Höhe der zu berücksichtigenden höchsten Bodenerhebung definiert. Wie sich aus der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten ergibt, verfügt auch der Verkehrslandeplatz der Antragstellerin über einen festgesetzten Flughafenbezugspunkt. Auch die luftfahrtrechtlichen Regelungen sehen für Landeplätze einen Flughafenbezugspunkt vor. So verweist § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung – LuftVZO – hinsichtlich des zwingenden Inhalts für die Genehmigung eines Landeplatzes auf § 42 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, der Angaben zur geografischen Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts vorsieht. Entsprechend sieht § 17 Satz 1 Nr. 2 LuftVG hinsichtlich der Rechtswirkungen des beschränkten Bauschutzbereiches ebenfalls einen Bezug auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt vor (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2024, a.a.O., juris, Rn. 28).

38

Die Anlage der Beigeladenen zu 1) unterfällt auch dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG. So befindet sich der Standort der Anlage bezogen auf den Flughafenbezugspunkt des Verkehrslandeplatzes auf einer Bodenerhebung. Der Standort der Windenergieanlage überschreitet mit 120,60 m über NHN die Höhe des Flughafenbezugspunktes, die mit 95,13 m über NHN angegeben wird. Zudem befindet sich die Spitze der Windenergieanlage mit etwa 370 m über NHN um mehr als 100 m über dem Niveau des Flughafenbezugspunktes innerhalb des Halbmessers von 10 km um diesen Punkt.

39

(b) Kann sich die Antragstellerin hiernach auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 LuftVG stützen, so kann auch nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass eine bei der Erteilung der luftrechtlichen Zustimmung zu berücksichtigende Beeinträchtigung in einem der hierbei nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu berücksichtigenden Schutzgüter vorliegt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist es Aufgabe der Luftfahrtbehörden, betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt abzuwehren.

40

Schutzgut dieser Regelung ist neben der Sicherheit des Luftverkehrs die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Eine Gefahr liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für das Schutzgut führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 – 4 C 3.13 –, BVerwGE 150, 114 und juris, Rn. 13). Zur geschriebenen Rechtsordnung gehören dabei insbesondere die (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes und die Verkehrs- und Zulassungsvorschriften der Luftverkehrs-Ordnung und der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Hierzu gehören zudem sonstige vom Luftverkehr tangierte Vorschriften (vgl. Giemulla, a.a.O., § 29, Rn. 25; Eckart, in: Reidt/Wysk, a.a.O., § 29, Rn. 45). Eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs setzt voraus, dass in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird. Die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses genügt nicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. März 2024, a.a.O., juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2024, a.a.O., juris, Rn. 148).

41

Die für die Annahme der Antragsbefugnis hinreichende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung kann bereits dem Schreiben der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 7. Februar 2024 entnommen werden. Hiernach ist die geplante Windenergieanlage bestimmendes Hindernis für einige Anflugverfahren am Verkehrslandeplatz der Antragstellerin. Es seien sowohl die Anflüge aus Richtung 16 als auch aus Richtung 34 betroffen, wobei die Auswirkungen der Anflüge aus Richtung 34 vernachlässigbar seien. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) kann aus diesem Schreiben nicht entnommen werden, dass die Anflugverfahren nur geringfügig tangiert seien. Vielmehr führt die Deutsche Flugsicherung GmbH aus, dass 5 von 6 Instrumentenanflugverfahren von der Errichtung der Windenergieanlage betroffen seien und eine deutliche Einschränkung ihrer Nutzbarkeit zu erwarten sei. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Hindernisfreihöhen durch Rechtsverordnung, nämlich die 260. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung vom 3. Juni 2024 (BGBl. I, Nr. 222) festgesetzt sind und daher nicht ohne Weiteres angepasst werden können.

42

c) Die Antragstellerin hat schließlich auch die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gewahrt.

43

Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windenergieanlage ist der Antragstellerin am 25. Juli 2025 zugestellt worden. Am 13. August 2025 hat sie ihren mit Begründung versehenen Eilantrag gestellt.

44

2. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet.

45

Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen, das Interesse der Beigeladenen zu 1) am Vollzug der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.

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a) Für diese Interessenabwägung ist zunächst auf die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschätzen, so ist über die Frage, welches der Beteiligteninteressen überwiegt, durch sorgfältige Ermittlung und Abwägung dieser Interessen zu entscheiden (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80, Rn. 159). Im Rahmen der im gerichtlichen Eilverfahren allein gebotenen und hinreichenden summarischen Prüfung vermag der Senat nicht abschließend die offensichtliche Feststellung zu treffen, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihren Rechten verletzt wird oder dass hiervon keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ausgeht. Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, welche Auswirkungen die Errichtung der Windenergieanlage auf das Instrumentenanflugverfahren zum Verkehrslandeplatz der Antragstellerin hat, wie schwerwiegend diese Beeinträchtigungen sind und inwieweit sie sich auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ausgleichen lassen. Daher kann auch nicht eindeutig beurteilt werden, ob für das auf dem Verkehrslandeplatz der Beigeladenen zu 1) eingerichtete Instrumentenanflugsystem eine Gefahrenlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG vorliegt.

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b) Die hiernach vorzunehmende Bewertung der Beteiligteninteressen kommt zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1) hinter dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zurückstehen muss.

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Auch angesichts der Tatsache, dass nach § 2 Satz 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023 –) ein überragendes öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien besteht und § 63 BImSchG den Sofortvollzug der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m vorsieht, ist im Hinblick auf das Interesse der Beigeladenen zu 1) an der Umsetzung der ihr erteilten Genehmigung zu berücksichtigen, dass die Windenergieanlage erst im Jahr 2027 errichtet werden soll. Insoweit ist aber keine besondere Dringlichkeit für die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage zu erkennen und es verbleibt ein zeitlicher Puffer, um das Hauptsacheverfahren voranzubringen und hierdurch endgültig Gewissheit über die Zulässigkeit des Vorhabens zu erlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die der Antragstellerin erteilte Zulassung des Instrumentenanflugbetriebs mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 erfolgte und damit zu einem erheblich früheren Zeitpunkt als die der Beigeladenen zu 1) erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die vom 17. Juli 2025 datiert. Insoweit konnte die Antragstellerin in größerem Maße darauf vertrauen, dass sie den Instrumentenflugbetrieb ohne Einschränkungen durchführen könnte. Dass sie für den Betrieb des Anflugverfahrens bereits Vorkehrungen getroffen hat, lässt sich der Tatsache entnehmen, dass ihr hierfür bereits laufende Kosten in Höhe von 285.500,00 € entstanden sind. Insoweit kann sie aber nicht nur wie die Beigeladene zu 1) auf Investitionskosten verweisen, die sich vorläufig nicht amortisieren lassen. Vielmehr läuft sie zusätzlich Gefahr, dass weiterhin anfallende Betriebskosten entstehen, obwohl der Verkehrslandeplatz nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang genutzt werden kann. Was die Gewichtung ihres Interesses angeht, kann zudem darauf verwiesen werden, dass die das Anflugverfahren bestimmenden Parameter durch Rechtsverordnung und damit durch materielles Gesetz festgelegt sind, so dass bei Errichtung der Windenergieanlage nicht ohne Weiteres eine schlichte Anpassung an die dann geltenden fliegerischen Erfordernisse erfolgen kann. Zudem ist hinsichtlich des für die kollidierenden Vorhaben jeweils streitenden öffentlichen Interesses zu beachten, dass dem Verkehrslandeplatz eine Funktion als Teil der öffentlichen Infrastruktur zukommt und die Antragstellerin insoweit auch verpflichtet ist, den Flugplatz in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben (vgl. Schiller, in: Reidt/Wysk, a.a.O., § 6, Rn. 539 unter Verweis auf § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 LuftVZO).

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 1) waren (hälftig) Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie mit ihrem Antrag unterlegen ist. Eine Kostenerstattung zugunsten des Beigeladenen zu 2) entspricht nicht der Billigkeit, da er sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.

50

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Nrn. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in NVwZ 2025, 1457).