Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.12.2025 – 2 B 11649/25.OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2025:1222.2B11649.25.OVG.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 60.246,84 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung und eine sich gegebenenfalls anschließende Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Oktober 2025 weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis zu führen und ihn nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Ruhestand zu versetzen,
mit welchem der am … 1959 geborene Antragsteller, der als Leitender Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 4) im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz steht, seinen in dem Berufungszulassungsverfahren 2 A 11575/25.OVG weiterverfolgten Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch darauf, nicht vor dem 31. Mai 2026 in den Ruhestand versetzt zu werden bzw. auf Hinausschieben seines Ruhestandes bis zum 31. Mai 2026 geltend macht, zu sichern sucht, hat keinen Erfolg.
I. Der zulässigerweise unmittelbar bei dem Oberverwaltungsgericht als dem für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung instanziell zuständigen Gericht (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), da bei diesem das (akzessorische) Berufungszulassungsverfahren (Az.: 2 A 11575/25.OVG) anhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 – 6 AV 9.21 –, BVerwGE 174, 102 und juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 9. Juli 1999 – 25 ZE 99.1581 –, NVwZ 2000, 210; NdsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 8 MS 148/10 –, NVwZ-RR 2010, 863; Puttler, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 61), gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). Auch ein Anordnungsgrund besteht nur für die Sicherung des im Hauptsacheverfahren mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).
Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten, weil einerseits nach dem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ein Hinausschieben, diese Möglichkeit im Falle des Antragstellers unterstellt, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris Rn. 14; OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.) und andererseits die Folgen einer erlassenen Anordnung bei späterer Abweisung der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.).
In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische, sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder geht der Antragsgegner unzutreffend von dem gesetzlichen Ruhestandseintritt mit Ablauf der 31. Dezember 2025 aus, weil der Antragsteller, anders als er weiterhin geltend macht, nicht gemäß § 37 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – mit Vollendung des 67. Lebensjahres, sondern gemäß der Übergangsregelung in § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG, der insoweit die Regelaltersgrenze abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG bestimmt, mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Ruhestand eintritt (a), noch steht ihm der – hilfsweise geltend gemachte – Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf seinen Antrag nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG zu (b).
a) Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, er trete nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Ruhestand, weil die Regelaltersgrenze des § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG für ihn nicht gelte, da er insoweit nicht schutzbedürftig im Sinne der dort getroffenen Übergangsregelung sei bzw. diese verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass bis zu der von dem Gesetzgeber als – so wörtlich – „Endziel 67. Lebensjahr“ angestrebten Altersgrenze ein einseitiger individueller Verzicht auf die Nutzung der Übergangsregelung möglich sei.
Diese Sichtweise findet, wie bereits das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zutreffend ausgeführt hat, keine Grundlage im geltenden Recht. § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG bestimmt ebenso wie § 37 Abs. 1 LBG eine verbindliche Höchstaltersgrenze, mit deren Erreichen der Beamte, ohne dass es eines weiteren Zwischenaktes bedarf, in den Ruhestand tritt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 8, 17; vgl. auch entsprechend VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. April 2023 – 12 K 2386/22 –, juris Rn. 3). In beiden Bestimmungen ist explizit von der Regelaltersgrenze die Rede, die – außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen – nicht abweichend bestimmt wird bzw. allenfalls nach § 38 LBG unter den dort genannten Voraussetzungen hinausgeschoben werden kann. Der Termin des Ruhestandseintritts ist damit gesetzlich fix bestimmt und die Aushändigung der Urkunde zum Übertritt in den Ruhestand hat rein deklaratorische Wirkung (vgl. zuletzt OVG RP, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 2 A 11245/25.OVG –, S. 4 des Beschlussabdrucks [BA]; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. August 2012 – 9 K 4663/11.F –, juris Rn. 40; vgl. zu den organisatorischen und personalwirtschaftlichen Erwägungen des Gesetzgebers im Übrigen LT-Drucks. 16/4505, S. 33, 42 sowie bereits LT-Drucks. 15/4465, S. 103).
Die Bestimmung der Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 und 3 LBG steht, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat – und woran er auch in Ansehung der Antragsbegründung und der ergänzenden Ausführungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 festhält –, mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG L 303, S. 16) in Einklang (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/10.OVG –, AS 40, 302 [303 ff.]; Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch entsprechend BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2024 – 2 BvQ 16/24 –, juris Rn. 5).
Auch das von dem Antragsteller angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 (Az.: 1 BvR 1796/23) zur gesetzlichen Altersgrenze für Anwaltsnotare zwingt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG dahingehend, dass der Beamte auf die Übergangsregelung verzichten könnte und durch einseitige Erklärung den Zeitpunkt seines Ruhestandseintritts bis zur Grenze des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG selbst festlegen könnte, wie ihn der Antragsteller für sich reklamiert, ist weder geboten noch überhaupt möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Altersgrenze des vollendeten 70. Lebensjahres allein und ausdrücklich bezogen auf § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a Bundesnotarordnung – BNotO –, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft, in erster Linie angesichts des von ihm festgestellten erheblichen und nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat – und außerdem unter Anordnung der Fortgeltung der bisherigen Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, NJW 2025, 3484 [3495 Rn. 187 ff.]; vgl. dazu auch Meyer, NJW 2025, 3469 [3471 Rn. 19 ff.]) – für nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne erklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, NJW 2025, 3484 [3490 Rn. 144 ff., 3492 165 ff.]). Diese Situation ist mit der der gesetzlichen Altersgrenze nach dem Landesbeamtengesetz nicht vergleichbar. Es ist namentlich kein vergleichbar „erheblicher Bewerbermangel“ (BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, NJW 2025, 3484 [3495 Rn. 175]) für das Amt des Staatsanwalts erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dies gilt zumal für das von dem Antragsteller innegehabte Beförderungsamt, das der Antragsgegner – entgegen den von dem Antragsteller bislang angestellten Prognosen bzw. Spekulationen – ausweislich des Schriftsatzes vom 28. November 2025 in dem Verfahren 2 A 11575/25.OVG und des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2025 nahezu nahtlos nachzubesetzen beabsichtigt. Soweit der Antragsteller dem zuletzt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 erneut entgegenhält, die Absicht und Möglichkeit der Nachbesetzung sei eine „pauschale Behauptung“ der Antragsgegners, die im Eilverfahren von diesem zu „plausibilisieren“ sei, und deshalb „hilfsweise“ die Beiziehung der Akten des Stellenbesetzungsverfahrens sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme zu deren Inhalt beantragt, war dem nicht nachzukommen. Der Antragsteller hat keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass der Vortrag des Antragsgegners zur Nachbesetzung der im Justizblatt Nr. 7 vom 28. Juli 2025 (S. 148) ausgeschriebenen Stelle unzutreffend wäre.
Hinzu kommt, dass die von dem Antragsteller favorisierte Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG nach dem oben Ausgeführten dem klaren Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers zuwiderläuft und sich schon deshalb verbietet.
Auch soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, in seinem Fall müsse aus Verhältnismäßigkeitserwägungen etwas anderes gelten, da ihm nur wenige Monate fehlen würden, um „seine Versorgung aus der […] Besoldungsgruppe R 4 [zu] erhalten“, und weil die – so wörtlich – „Wirkung aufgrund der Herabstufung der Besoldungsgruppe einer Degradierung gleichkomm[e], wobei ihm allerdings kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten vorgeworfen werden“ könne, was er „als besonders schmerzhaft und belastend“ empfinde, kann er hieraus nichts für die von ihm favorisierte Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 LBG herleiten. Er vermengt insoweit in unzulässiger Weise die Wirkung des mit dem Erreichen der Altersgrenze automatisch erfolgenden Ruhestandseintritts (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – 2 A 11245/25.OVG –, S. 4 BA; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. August 2012 – 9 K 4663/11.F –, juris Rn. 40) mit der Berechnungsregelung für die Höhe der Versorgung nach § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –, die als solche angesichts der Symmetrie von Verdienst- und Versorgungszeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und die als rein versorgungsrechtliche Bestimmung keine statusverändernde Wirkung entfaltet oder der gar, wie der Antragsteller meint, der Effekt einer „Degradierung“ entnommen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, juris Rn. 32 ff.). Die Alimentation ist grundsätzlich amts- und nicht personenbezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04 –, juris Rn. 36).
b) Der Antragsteller hat auch den – hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts auf seinen Antrag nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht glaubhaft gemacht.
aa) Dem geltend gemachten Anspruch steht bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 und 7 Landesrichtergesetz – LRiG – entgegen. Danach kann der Ruhestand für Richter und Staatsanwälte nicht hinausgeschoben werden.
Die als solche verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche, in Rheinland-Pfalz für Richter geltende, starre Altersgrenze ohne gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Hinausschiebens des Ruhestands auf Antrag (vgl. entsprechend OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris Rn. 9 ff.; EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-349/23 –, NJW 2025, 283 [286]; Heusch, in: Hofmann/ Henneke [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2026, Art. 97 Rn. 48 m.w.N.) wird gemäß § 4 Abs. 7 LRiG zulässigerweise auf Staatsanwälte übertragen. Dass diese Bestimmung ihrem bloßen Wortlaut nach § 4 Abs. 3 Satz 3 LRiG nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, vermag hieran nichts zu ändern. § 4 Abs. 3 Satz 3 LRiG kommt insoweit allein deklaratorische Wirkung zu, als klargestellt wird, dass ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auch im Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 3 LRiG nicht in Betracht kommt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass insoweit die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 LRiG eingeschränkt wird und für Staatsanwälte etwas anderes gelten soll. Denn nur durch einen umfassenden Gleichlauf des Modells der starren Altersgrenze für Richter und Staatsanwälte wird der von dem Gesetzgeber intendierte Zweck erreicht, die Unabhängigkeit der Justiz und damit die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze zu sichern (vgl. zum Richteramt auch Johnsen, EuZW 2025, 33 [34;] Heusch, in: Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2026, Art. 97 Rn. 48 m.w.N.).
Die Übertragung des § 4 Abs. 2 LRiG, der danach in erster Linie dazu dient, administrative Ermessensentscheidungen über den Eintritt von Richtern in den Ruhestand zu vermeiden und damit auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 GG, Art. 121, 122 LV zielt (vgl. entsprechend OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 B 653/09 –, NVwZ-RR 2009, 932 f.; Hebeler, NJW 2023, 2974 [2977 f.]; Heusch, in: Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2026, Art. 97 Rn. 48 m.w.N.), auf Staatsanwälte begegnet, anders als der Antragsteller meint, wegen des insoweit weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Wird die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde tätig, übt sie keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus, sondern agiert als Teil der Justiz und Organ der Rechtspflege (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 – 10 C 6.21 –, NVwZ 2023, 1353 [1354 Rn. 15] m.w.N.). Trotz ihrer Weisungsgebundenheit entspricht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft – in Abgrenzung zu anderen Verwaltungseinheiten und in den Worten des Bundesverfassungsgerichts – „ihre[r] organischen Eingliederung in die Justiz, von der sie ein wesentlicher Bestandteil gerade auch im Rechtsstaat ist“ (BVerfG, Urteil 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, BVerfGE 9, 223 [228]). Weiter heißt es dort zutreffend: „Staatsanwaltschaft und Gericht erfüllen gemeinsam die Aufgabe der ‚Justizgewährung‘. Sieht man die Stellung der Staatsanwaltschaft so, dann wird deutlich, welche weitgehenden Sicherungen dagegen bestehen, dass die Weisungsbefugnis der Vorgesetzten (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –) und das den Landesjustizverwaltungen zustehende ‚Recht der Aufsicht und Leitung‘ (§ 147 GVG) anderen als ‚justizgemäßen‘ Einflüssen auf die Entschließung der Staatsanwaltschaft […] Raum gewähren“ (BVerfG, Urteil 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, BVerfGE 9, 223 [228]). Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft darf der sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben nicht entgegenstehen und der Weisungsberechtigte darf sich nicht von rechts- und sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Urteil 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, BVerfGE 9, 223 [229]). Diese besondere Stellung rechtfertigt es nicht nur, sondern legt es nahe, durch eine Übertragung der starren Altersgrenze administrative Ermessensentscheidungen über den Eintritt von Staatsanwälten in den Ruhestand zu vermeiden und damit deren Unabhängigkeit abzusichern und zu stärken (vgl. zu anderen möglichen Modellen Heusch, in: Hofmann/Henneke [Hrsg.], GG, 16. Aufl. 2026, Art. 97 Rn. 48 m.w.N.).
bb) Unabhängig davon – die Anwendbarkeit des § 38 LBG im Falle des Antragstellers unterstellt und ohne dass es nach dem oben Ausgeführten hierauf im Ergebnis ankommt – spricht, wie schon das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az.: 1 K 289/25.NW) zutreffend entschieden hat, auch nach Auffassung des Senats alles dafür, dass die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers gerichtlich nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG hat er nicht glaubhaft gemacht.
(1) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Die Regelung des § 38 LBG dürfte trotz ihres öffentlichen Interessen dienenden Ursprungs seit der Einführung eines dem Beamten eingeräumten Antragsrechts auch den Individualinteressen des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag einräumen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG – AS 31, 432 [434 f.], zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG a.F.). Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG beschreibt eine gesetzliche Voraussetzung, die der zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelagert ist und über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet, mithin die Entscheidung hierzu auch vom Gericht voll nachprüfbar ist. Das Gericht hat es jedoch zu respektieren, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen vorgeprägt werden. Dabei ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesem gegenüber dem Beamten in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG –, AS 31, 432 [435 f.]; Urteil vom 13. April 2011 – 2 A 11447/ 10.OVG –, AS 40, 302 [307 f.]; Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14.OVG –, LKRZ 2015, 468 [469]; Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 10 f.).
Inhaltlich ist dem unbestimmten Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses keine allgemeingültige Bedeutung beizumessen. Vielmehr kommt ihm in den einzelnen Gesetzen nach der jeweils zugrundeliegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion zu. Sein materieller Sinngehalt und seine Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1972 – VI C 20.69 –, BVerwGE 39, 291 [296]; Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 –, BVerwGE 120, 382 [384]; OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 12).
Dienstliche Interessen im Kontext des hier begehrten Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns sind danach alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben betreffen. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 29. November 2016 – 1 B 2643/16 –, NZA-RR 2017, 279 f.).
Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, AS 34, 70 [71]). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006, a.a.O.). Demgemäß kommt es nach der Normstruktur des § 38 LBG auch nicht darauf an, ob dienstliche Interessen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 14; zu einer abweichenden Rechtslage und einer hieraus gefolgerten Dokumentations- und Konkretisierungspflicht entgegenstehender dienstlicher Belange vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 S 648/13 –, juris Rn. 4, 9, 12).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns des Antragstellers. Die – das dienstliche Interesse vorprägende – Ausübung des Organisationsermessens des Antragsgegners ist, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des beschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes, nicht zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Verneinung eines dienstlichen Interesses an dem Hinausschieben seines Ruhestands mit seinem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen geltend macht, der Antragsgegner habe tatsächlich nicht geprüft, sondern nur pauschal verneint, dass er, so wörtlich, „tatsächlich unverzichtbar“ im Hinblick auf „laufende Projekte (Einführung der elektronischen Akte), seine hervorragende dienstliche Beurteilung und die Leitungserfahrung“ sei, ist dies unbehelflich. Der Antragsgegner hat diese Aspekte ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2025 erwogen und das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands nachvollziehbar verneint. Der Antragsteller setzt insoweit lediglich seine Vorstellung von seiner „Unverzichtbarkeit“ an die Stelle der Einschätzung des Dienstherrn, dem allein diese Beurteilung im öffentlichen Interesse zukommt. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft A. ohne die Weiterbeschäftigung des Antragstellers ihren Betrieb nicht im notwendigen Umfang aufrechterhalten könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit der Antragsteller weiter anführt, aufgrund der „fehlende[n] Nachbesetzungsbereitschaft“ des Antragsgegners sei er weiter zu beschäftigen, verfängt auch dies nicht. Es ist im Gegenteil so, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. November 2025 in dem Verfahren 2 A 11575/25.OVG sowie mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 die Nachbesetzung der Stelle nahezu nahtlos zum 2. Januar 2026 angekündigt hat, was hingegen der Antragsteller mit seinem Eilantrag zu verhindern trachtet. Sein Vortrag ist schon vor diesem Hintergrund sachlich unzutreffend, in sich widersprüchlich und schlichtweg nicht nachvollziehbar. Dem mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akten des Stellenbesetzungsverfahrens sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu deren Inhalt war, wie bereits oben ausgeführt, nicht nachzukommen. Der Antragsteller hat keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass der Vortrag des Antragsgegners zur Nachbesetzung der im Justizblatt Nr. 7 vom 28. Juli 2025 (S. 148) ausgeschriebenen Stelle unzutreffend wäre.
Auch der Einwand des Antragstellers, wonach das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass keine personalwirtschaftlichen Gründe gegen seine Weiterbeschäftigung sprächen, verfängt nicht. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang, dass nach der Normstruktur des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG nicht ein entgegenstehendes Interesse des Dienstherrn an dem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns festgestellt werden muss, um den Anspruch des Beamten auf eine Ermessensentscheidung auszulösen, sondern das dienstliche Interesse positiv festgestellt werden muss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 14, 17; OVG MV, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 L 65/12 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier jedoch.
Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller schließlich auch nichts aus dem Umstand für sich herleiten, dass er durch nur wenige Monate seiner Weiterbeschäftigung das Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe R 4 beziehen würde (§ 12 Abs. 2 LBeamtVG), was er bereit sei, sich „durch überobligatorische Weiterarbeit“ zu erdienen. Dass hierin ein rein privates, nicht jedoch ein Interesse des Dienstherrn besteht, liegt auf der Hand. Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestands bezweckt nicht ein Unterlaufen der Bestimmung des § 12 Abs. 2 LBeamtVG und der damit verbundenen Grundsatzentscheidung im (ausschließlichen) finanziellen Interesse des Beamten.
(3) Sind danach bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG für ein Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nicht erfüllt, vermag der Antragsteller zuletzt auch mit seinem Vorbringen, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, nicht durchzudringen. Denn für eine Ermessensausübung des Dienstherrn im Hinblick auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG ist erst dann Raum, wenn das Vorliegen eines dienstlichen Interesses festgestellt wurde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 14, 17; OVG MV, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 2 L 65/12 –, juris Rn. 8). Dies aber ist vorliegend gerade, und nach dem vorstehend Ausgeführten auch zutreffend, nicht der Fall.
3. Da der Antragsteller danach bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. Insoweit ist allerdings, lediglich ergänzend, festzuhalten, dass, anders als im Hinblick auf die Sicherung des – hilfsweise geltend gemachten – Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestands, in Bezug auf die mit dem Eilantrag erstrebte Sicherung des – vorrangig – geltend gemachten Anspruchs auf Weiterbeschäftigung mit dem Argument, die Regelaltersgrenze werde mit Ablauf des 31. Dezember 2025 nicht erreicht und der Antragsteller trete deshalb auch nicht automatisch in den Ruhestand, auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Denn ein statusveränderndes Ereignis würde dann, nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, durch bloßen Zeitablauf gerade nicht eintreten und es bedürfte deshalb keines Hinausschiebens des Ruhestands.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz GKG –. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ 2025, 1457) kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2006 – 2 B 11281/06.OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Juli 2027 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris Rn. 25; OVG MV, Beschluss vom 19. August 2008 – 2 M 91/08 –, juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 28. Februar 2025 – 5 ME 10/25 –, juris Rn. 78 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).