Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.12.2025 – 7 A 10785/25.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1222.7A10785.25.OVG.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Mai 2025 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten der Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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1. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor.

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a) Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) durch das prozessuale Vorgehen des Verwaltungsgerichts, weil es auf ihre Anregung, in dieser Sache durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO zu entscheiden, lediglich mit Schreiben vom 25. April 2025 mitgeteilt habe, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorliegend nicht als sachgerechte Entscheidung einstufe, und ergänzend mit Schreiben vom 5. Mai 2025 darauf hingewiesen habe, dass die Frage, ob über die Klage durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entschieden werde oder nicht, im Ermessen des Gerichts stehe. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht ausgeführt, warum eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht möglich sein soll. Es komme hinzu, dass ihr durch das Vorgehen des Verwaltungsgerichts und dessen Entscheidung durch Urteil die bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 2 VwGO eröffnete Möglichkeit genommen worden sei, nach Erlass des Gerichtsbescheids eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht zu beantragen.

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Dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 84 Abs. 1 VwGO gegeben sind, in seinem Ermessen steht, ob es von dieser Entscheidungsform Gebrauch macht. Es ist in keinem Fall verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO nicht durch Gerichtsbescheid, sondern durch Urteil entscheidet. Dies folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Entscheidungsformen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 84 Rn. 21 m.w.N.). Daher ist es nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht der Anregung der Klägerin, hier durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, nicht gefolgt ist, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 VwGO für diese Entscheidungsform hier vorgelegen haben sollten. Diese Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts für die Regelentscheidungsform durch Urteil bedarf auch mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen der Annahme der Klägerin keiner Begründung der Ermessenserwägungen. Sie ist weder rechtfertigungs- noch erklärungsbedürftig. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anregung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2024, durch Gerichtbescheid zu entscheiden, durchaus zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dies jedoch nicht als sachgerechte Entscheidungsform erachtet, wie dem gerichtlichen Schreiben vom 25. April 2025 an die Klägerin zu entnehmen ist, so dass ein Gehörsverstoß auch aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist. Dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. April 2025 an ihrer Auffassung, hier solle durch Gerichtsbescheid entschieden werden, festhielt, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig kann in der Entscheidung durch Urteil statt ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ein Verstoß gegen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes liegen, da bei einer Entscheidung durch Urteil die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht geringer sind, weil das Gericht nach § 101 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet, es sei denn, die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

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b) Das Verwaltungsgericht durfte hier auch durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Abweichend von dem Grundsatz der Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) sieht § 101 Abs. 2 VwGO als Ausnahme vor, dass das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Diese Voraussetzung für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war hier gegeben, weil sowohl die Klägerin (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2025) als auch die Beklagte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

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Die von der Klägerin bereits in ihrem Schreiben vom 30. April 2025 und erneut in der Begründung ihres Zulassungsantrags angesprochene weitere Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung in § 101 Abs. 3 VwGO für Entscheidungen, die keine Urteile sind, wie insbesondere Beschlüsse, ist hier nicht einschlägig, aber auch nicht entscheidungserheblich, da – wie ausgeführt – die Ausnahmeregelung des § 101 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt. Ausführungen der Vorinstanz in seinem Urteil zu § 101 Abs. 3 VwGO waren daher mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift nicht veranlasst.

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c) Fehl geht der Einwand, wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid scheide aus, ohne Gründe hierfür zu nennen, müsse davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und geklärter Sachverhalt – nicht gegeben seien. Wenn aber der streitbefangene Sachverhalt besondere Schwierigkeiten aufweise und der Sachverhalt nicht geklärt sei, erschließe sich nicht, weshalb das Verwaltungsgericht durch Urteil entscheide, ohne vorher in eine Sachverhaltsaufklärung einzutreten; der Rechtssache mangele es dann an einer Entscheidungsreife.

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Das Verwaltungsgericht hat gegenüber der Klägerin nicht erklärt, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO seien nicht gegeben, sondern vielmehr ausdrücklich auf sein ihm zustehendes Ermessen hingewiesen. Seine Ermessensentscheidung, von der Entscheidungsform des Gerichtsbescheids keinen Gebrauch zu machen, die – wie oben ausgeführt – auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO in keinem Fall verfahrensfehlerhaft ist, rechtfertigt somit nicht den von der Klägerin gezogenen Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO (nach Auffassung des Verwaltungsgerichts) nicht gegeben seien. Folglich lässt sich hieraus auch nichts für die ansonsten nicht weiter substantiierte Behauptung der Klägerin herleiten, es hätte einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

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Nach alledem ist auch für den geltend gemachten Verfahrensmangel „der Falschanwendung von §§ 84, 101 VwGO“ nichts ersichtlich.

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d) Der von der Klägerin ferner gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

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Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

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Die Klägerin macht hierzu geltend, sie habe schon keinen bestimmten Antrag für eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, weshalb durch die Kammervorsitzende nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken gewesen wäre, sie zur Stellung eines bestimmten Antrags aufzufordern bzw. zu erläutern, weshalb hier „ein alleiniges Vorgehen nach § 101 Abs. 1 VwGO“ sachdienlich sein solle. Da die Klägerin erstinstanzlich anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, sei das Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 3 VwGO in besonderem Maße verpflichtet gewesen, ihr einen Hinweis zu erteilen, damit sie in die Lage versetzt werde, ihre Anträge zu ergänzen oder umzustellen und das beabsichtigte Kammervorgehen nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht habe sie geradezu gedrängt zu einem Vorgehen nach § 101 Abs. 2 VwGO, ohne Angabe von Gründen hierzu.

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Ihr Einwand geht bereits im Ausgangspunkt insofern fehl, als die Klägerin mit ihrer Klageschrift durchaus einen bestimmten Antrag gestellt hat, nämlich die Beklagte zu verurteilen, ihr die im Widerspruchsverfahren zur Mahnsache (…) entstandenen Kosten in Höhe von 3,00 € zu erstatten. Diesem Klageantrag ist das Klagebegehren der Klägerin unzweifelhaft zu entnehmen, das auf Erstattung der ihr im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten in Höhe von 3,00 € gerichtet ist. Für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO bedurfte es keines anderen Antrags, sondern nur ihres Einverständnisses, welches die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2025 erklärt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht durch § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet sein sollte, seine Anfrage, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, näher zu begründen und insbesondere zu erläutern, weshalb das beabsichtigte Vorgehen sachdienlich sei. Dafür bestand schon deswegen keine Veranlassung, weil es in seiner Anfrage vom 25. April 2025 ausdrücklich auf die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. April 2025 Bezug genommen hatte. Darin hatte die Klägerin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angeregt, weil in der Rechtssache eine reine Rechtsfrage zu entscheiden sei und diese keine besonderen Schwierigkeiten aufweise. Damit konnte die Klägerin nicht im Unklaren darüber sein, weshalb das Veraltungsgericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Erwägung gezogen hat, wenngleich es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht als sachgerechte Form eingestuft hat.

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Soweit das Verwaltungsgericht den Klageantrag als Verpflichtungsklage anstatt einer Leistungsklage sinngemäß ausgelegt hat, ist dies sachgerecht und entspricht ersichtlich ihrem Rechtsschutzziel, ohne dass es hierfür einer Nachfrage bei der Klägerin bedurft hätte.

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Nach alledem ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht bzw. die Kammervorsitzende nach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet gewesen wäre, sie zur Stellung eines bestimmten, sachdienlichen Antrags aufzufordern oder das Vorgehen nach § 101 Abs. 2 VwGO bzw. die gerichtliche Anfrage, ob mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung Einverständnis besteht, weiter zu erläutern. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Verpflichtung zur Aufklärung des Sacherhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO.

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2. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.

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Solche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur anzunehmen, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris, Rn. 1). Der Rechtsmittelführer muss hierzu darlegen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206 m.w.N.).

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Nach diesen Maßgaben werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Klägerin mit der Antragsbegründung nicht dargelegt.

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a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antrag der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen aus dem Vorverfahren – Fahrtkosten i.H.v. 2,70 € sowie 0,30 € Kopierkosten, insgesamt also 3,00 € – mit Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2024 abgelehnt worden sei. Das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2024 stelle einen Verwaltungsakt dar. Wenn es darin heiße, die von der Klägerin aufgeführten Kosten für Fahrtkosten und Kopien könnten nicht erstattet werden, da es sich hierbei nicht um notwendige Kosten gemäß § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz handele, so könne dies ein verständiger Bürger in der Situation der Klägerin nur als rechtswirksame Ablehnung der Kostenerstattung und somit als Regelung verstehen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt zieht die Klägerin nicht in Zweifel, sondern bezeichnet das Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2024 in ihrer Antragsbegründung selbst als Ablehnungsbescheid.

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b) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig erachtet, weil es an der gemäß § 68 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens fehle.

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Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände gehen fehl.

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aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht – wie von der Klägerin in Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der Divergenz geltend gemacht – in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. September 1992 ein Vorverfahren vor Erhebung der Verpflichtungsklage für erforderlich gehalten.

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Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein Widerspruch gegen die im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostenentscheidung nicht statthaft, die Erhebung eines erneuten Widerspruchs also entbehrlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1992 – 8 C 16/90 –, juris, Rn. 8 und Urteil vom 12. August 2014 – 1 C 2/14 –, juris, Rn. 12), dies aber nur die Kostenentscheidung dem Grunde nach betrifft, welche nach § 73 Abs 3 Satz 3 VwGO Teil des Widerspruchsbescheids bzw. nach § 72 VwGO Teil des Abhilfebescheids ist. Diese sogenannte Kostengrundentscheidung regelt nur, wer die Kosten zu tragen hat und gegebenenfalls die Kostenquote (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 80 Rn. 5 f.). Davon zu unterscheiden ist die Konkretisierung der Höhe der zu erstattenden Kosten, die auf einer zweiten Stufe in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erfolgt, in dem die Behörde auf Antrag die zu erstattenden Kosten in einem Kostenfestsetzungsbescheid festsetzt (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 80 Rn. 6). Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist als Verwaltungsakt selbständig anfechtbar. Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften, so dass grundsätzlich vor Klageerhebung zunächst Widerspruch zu erheben ist (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 80 Rn. 64 m.w.N.).

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bb) Von diesem gestuften Verfahren mithin zutreffend ausgehend hat das Verwaltungsgericht sodann angenommen (vgl. Urteilsabdruck Seite 5), vorliegend sei die zweite Stufe der Kostenerstattung betroffen, da die Klägerin mit ihrem Antrag vom 23. April 2024 von der Beklagten verlangt habe, ihr der Höhe nach bezifferte Kosten zu erstatten. Der Umstand, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die Abhilfeentscheidung vom 19. April 2024 mit einer Kostengrundentscheidung zu versehen ändere daran nichts. Sie habe unter dem 3. Mai 2024 eine die Kostenerstattung der Höhe nach ablehnende Entscheidung getroffen, an die sich ein Vorverfahren hätte anschließen müssen.

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Ohne Erfolg rügt die Klägerin, für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe eine Kostenentscheidung der Höhe nach abgelehnt mangele es an jeder Grundlage. Wie der Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2024 beweise, sei dort nicht die Rede davon, dass die Beklagte eine Erstattung von Fahrtkosten und Kopien der Höhe nach ablehne. Die Ablehnung umfasse die zur Erstattung angemeldeten Kosten in Gänze. Auch das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, der Bescheid vom 3. Mai 2024 sei als Ablehnung der Kostenerstattung zu verstehen. Hierzu stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichts einer Erstattungsablehnung der Höhe nach in unvereinbarem Widerspruch; sie sei greifbare Willkür der Vorinstanz.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit dem Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2024 eine Entscheidung über Kosten getroffen worden ist, deren Erstattung die Klägerin der Höhe nach beziffert hat, nämlich Fahrtkosten i.H.v. 2,70 € sowie 0,30 € Kopierkosten, insgesamt also 3,00 €. Dies stellte keine Kostengrundentscheidung dar, also eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sondern eine Entscheidung auf der zweiten Stufe darüber, ob die geltend gemachten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung „notwendige Kosten“ anzuerkennen sind, was nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO, der insoweit § 80 Abs. 1 VwVfG entspricht, Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist. Diese Entscheidung bleibt auch entgegen der Auffassung der Klägerin eine Entscheidung über die Kosten der Höhe nach, wenn die Kostenerstattung – wie hier – vollständig mit der Begründung abgelehnt wird, bei den geltend gemachten Kosten handele es sich nicht um notwendige Kosten. Daher ist die Begründung des angegriffenen Urteils auch weder widersprüchlich noch willkürlich.

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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht die Vorschriften der §§ 72, 73 VwGO und § 80 Abs. 1 VwVfG falsch angewendet, weil die Beklagte keinen Widerspruch zurückgewiesen habe, so dass § 73 VwGO, auf den sich das Verwaltungsgericht beziehe, nicht anwendbar sei. Wie dem insoweit oben bereits wiedergegebenen Urteil zu entnehmen ist (vgl. Urteilsabdruck Seite 5), ist die Vorinstanz nicht von einem Widerspruchsbescheid der Beklagten, sondern zutreffend von einer Abhilfeentscheidung ausgegangen und hat insoweit auch zutreffend auf die Unterscheidung zwischen der Kostengrundentscheidung als Teil des Abhilfebescheids bzw. Widerspruchsbescheids nach § 72 und § 73 VwGO und der Kostenfestsetzung in einem selbständigen Verfahren verwiesen.

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Die Vorinstanz hat auch nicht, wie von der Klägerin gerügt, § 80 Abs. 1 VwVfG – oder den insoweit inhaltsgleichen § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO – falsch angewendet, weil das angegriffene Urteil sich zur Begründetheit des von der Klägerin geforderten Kostenerstattungsanspruchs nicht äußert, sondern die auf Erstattung der Kosten gerichtete Klage bereits mangels Durchführung eines für erforderlich erachteten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen hat.

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3. Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

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Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158). Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert neben der Angabe der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, auch die Darlegung der miteinander in Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze. Die Behauptung der – lediglich – unrichtigen Anwendung eines von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte entwickelten, vom Verwaltungsgericht aber nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1998 – 4 BN 2/98 –, juris, Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159 m.w.N.).

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

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a) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 – ab, das festgestellt habe: Das Gericht muss gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, der eine Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist, darauf hinwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen und tatsächlichen Angaben beseitigt werden. Sie legt jedoch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Sie macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz verstoßen, was – wie ausgeführt – keine Divergenz begründet. Im Übrigen ist aus den oben ausgeführten Gründen ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO auch weder dargetan noch ersichtlich.

33

b) Die Klägerin rügt ferner eine Abweichung von mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach für das Gericht die Verpflichtung bestehe, die vorgebrachten Argumente des Kernvortrags eines Verfahrensbeteiligten zu erwägen. Wie oben bereits dargelegt liegt der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der von ihr mit Schreiben vom 24. und 30. April 2025 angeregten Entscheidung durch Gerichtsbescheid sowie der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO nicht vor. Insbesondere waren Ausführungen der Vorinstanz in seinem Urteil zu dem mit Schreiben der Klägerin vom 30. April 2025 angesprochenen § 101 Abs. 3 VwGO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift nicht veranlasst. Daher scheidet auch eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum rechtlichen Gehör aus.

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c) Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1992 – 8 C 16/90 – zur Entbehrlichkeit eines weiteren Widerspruchs gegen die in einem Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern hat – wie oben gleichfalls bereits dargelegt – in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend angenommen, dass sich dies nur auf die sogenannte Kostengrundentscheidung bezieht, die Teil eines Widerspruchs- oder Abhilfebescheids ist, nicht aber auf die Festsetzung der Kosten der Höhe nach, die in einem sich anschließenden selbständigen Verfahren erfolgt.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

36

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.