Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 29.12.2025 – 2 B 11558/25.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2025:1229.2B11558.25.OVG.00

Orientierungssatz

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –. (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Mainz, 4. November 2025, 3 L 608/25.MZ, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. November 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller, der seit dem Jahr 2007 als Professor an der Hochschule für Musik C. (…) an der B. (…) beschäftigt ist, seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf die Leitung der Lehrveranstaltung „Jazzforum“ im Wintersemester 2025/2026 – und auf Entpflichtung von den ihm stattdessen zugewiesenen Aufgaben „wie die Lehrveranstaltungen Gehörbildung, Bigband und Jazztheorie, soweit ihre Durchführung aufgrund der „Wiederübernahme“ der Lehrveranstaltung ‚Jazzforum‘ zur Überschreitung seines Lehrdeputats führen würde“ –, zu sichern sucht, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

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I. Das Verwaltungsgericht hat es zunächst zu Recht abgelehnt, die mit seinem Hauptantrag begehrte aufschiebende Wirkung der „Widersprüche“ des Antragstellers vom 29. September 2025 gegen die von ihm im Einzelnen bezeichneten „Verfügungen“ der Antragsgegnerin anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass insoweit das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich auch im Falle seines Obsiegens die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde, denn die Entscheidung der Rektorin der C. vom 7. Oktober 2025, die ihm lediglich andere Lehrveranstaltungen deputatsfüllend zuweise, stelle sich nicht als bloßer Vollzug der „Verfügungen“ vom 7. September und vom 30. September 2025 dar. Der Antragsteller begehre vielmehr eine Erweiterung seines Rechtskreises, nämlich – worauf es ihm im Kern ankomme und was er im Übrigen auch weiterhin mit seiner Beschwerdebegründung betont (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2025) – durch Übertragung der Leitung der Lehrveranstaltung „Jazzforum“ (auch) im Wintersemester 2025/2026. Dieser geltend gemachte Anspruch ist, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, (allein) mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sicherungsfähig.

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Soweit der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend macht, ihm sei durch die angegriffenen Verfügungen die Lehrveranstaltung „Jazzforum“ entzogen worden, sein Anspruch richte sich also darauf, die aus seiner Sicht rechtswidrige Entziehung anzugreifen und nicht eine – erst recht nicht erstmalige – Zuteilung dieser Veranstaltung zu erreichen, geht dieser Einwand fehl. Einzelne Lehrveranstaltungen werden den in der Lehre tätigen Angehörigen der Hochschule im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen als „bestimmte Aufgaben“ nach § 21 Satz 1 Hochschulgesetz – HochSchG – zur Gewährleistung des Lehrangebots in der Regel semesterweise übertragen. Diese etablierte Praxis der semesterweisen Übertragung trägt dem Umstand Rechnung, dass die zuständigen Hochschulorgane das Lehrangebot durch eine inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination sicherzustellen haben (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. November 2017 – 9 S 1145/16 –, juris Rn. 50; Urteil vom 20. Dezember 2022

9 S 3751/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Dabei haben sie nicht zuletzt die Grundrechtsbereiche der betroffenen Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz

– GG –, Art. 9 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – innerhalb der Hochschule, deren Kollision im Einzelfall aufgrund ihres Zusammenwirkens unvermeidbar ist, aufzulösen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. – BVerfGE 35, 79 [112]; Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 –, BVerfGE 127, 87 [119]; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine dauerhafte – im Falle des Antragstellers, wie von diesem begehrt, über 15 Jahre hinausreichende – Übertragung einzelner Lehrveranstaltungen ist diesem funktionssichernden, auf das jeweilige Semester bezogenen Turnus fremd.

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Dass im Übrigen unabhängig davon auch keinerlei Anhaltspunkte für eine, von diesem System abweichende, dauerhafte Zuweisung der Lehrveranstaltung „Jazzforum“ an den Antragsteller erkennbar sind und dass diese namentlich auch nicht aus dem Wortlaut der Berufungsvereinbarung vom 1. März 2007 hergeleitet werden können, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und überzeugend ausgeführt (vgl. S. 5 f. des Urteilsabdrucks [UA]). Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, und da der Beschwerdeführer sich hierzu mit seinem Beschwerdevorbringung auch nicht verhält, Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5

Ist dem Antragsteller die streitgegenständliche Lehrveranstaltung danach nicht entzogen worden, vermag er auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, wonach die „Entziehung“ der Lehrveranstaltung zu einer Veränderung seines Aufgabenbereichs dergestalt führe, dass er sein konkret-funktionelles Amt nicht mehr ausüben könne und was deshalb eine Änderung seines Aufgabenbereichs im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 HochSchG nach sich ziehe. Denomination und Funktionsbeschreibung seines Lehrstuhls werden durch die Nichtübertragung der Lehrveranstaltung für das Wintersemester 2025/2026 im Rahmen der getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 21 Satz 1 HochSchG – in deren Rahmen ihm auch keine Lehrveranstaltungen außerhalb seines Amtes zugewiesen wurden (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 2 B 403/08 –, juris Rn. 9) – schon nicht berührt, sondern sie betrifft lediglich seine Amtsausübung und damit nicht das beamtenrechtliche Grundverhältnis (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 6. Februar 1986 – 1 TH 2444/85 –, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 14. Februar 2000 – 5 M 4574/99 –, juris Rn. 2).

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II. Das Verwaltungsgericht hat es weiter ebenfalls zu Recht abgelehnt, den hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Übertragung der Lehrveranstaltung „Jazzforum“ im Wintersemester 2025/2026 zu sichern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für das Wintersemester 2025/2026 bzw. den verbleibenden Rest hiervon die Leitung dieser Lehrveranstaltung zu übertragen. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –).

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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90 –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; auch HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO).

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Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten. In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG; Art. 124 LV) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz verlangt weiter eine nicht nur summarische, sondern umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil das Eilverfahren letztlich vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und endgültig über die Rechtsposition des Antragstellers entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 u.a. –, BVerfGE 69, 315 [363 f.]). Gleichzeitig kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3 und vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; OVG RP, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 2 B 11273/17.OVG –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

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2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übertragung der Leitung der Lehrveranstaltung „Jazzforum“ im Wintersemester 2025/2026 steht ihm nicht zu. Das durchgeführte Verfahren der Übertragung der Lehrveranstaltung an einen anderen Dozenten – hier an Prof. D. – ist, soweit der Senat dies auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens allein zu überprüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat garantiert Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 LV jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung. Kern der Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 –, NVwZ 2010, 1285 m.w.N.). Dabei ist die „Wissenschaft“ der gemeinsame Oberbegriff von „Forschung“ und „Lehre“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973

1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]; Kempen/Rossa, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 5 Rn. 179 [15.11.2025]). Beides sind eigenständige Grundrechte. Die hier einschlägige Lehrfreiheit beinhaltet in ihrem sachlichen Schutzbereich die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71

u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113]; OVG RP, Urteil vom 15. April 2014 – 2 A 10022/14.OVG –, AS 42, 377 [378 f.] m.w.N.), das heißt im Kern das Recht „überhaupt Lehrveranstaltungen abhalten zu können“ (OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16.OVG –, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002

– 7 CE 02.637 –, juris Rn. 14).

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Gewährleistet ist danach zwar grundsätzlich auch die freie Wahl von Gegenstand, Form (z.B. Vorlesung, Übung oder Seminar), Methode, Inhalt, Zeit und Ort der Lehrveranstaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 u.a. –, BVerfGE 35, 79 [113 f.]; Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvR 1289/78 –, BVerfGE 55, 37 [68]; OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16.OVG –, juris Rn. 31; Kempen/Rossa, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Art. 5 Rn. 183 [15.11.2025]). Die Wissenschaftsfreiheit schützt hingegen nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbereich unvermeidbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies betrifft vor allem die Organisation des Lehrbetriebs, die die Befugnis der zuständigen Hochschulorgane einschließt, entsprechende Entscheidungen über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrveranstaltungen gemäß § 21 Satz 1 HochSchG zu treffen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule zu sichern und die grundrechtlich geschützte Position der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris Rn. 25 ff.; VGH BW, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 S 3751/21 –, juris Rn. 32). Ein Anspruch auf Übertragung ganz bestimmter Lehrveranstaltungen steht dem einzelnen Hochschullehrer danach nicht zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, juris Rn. 14).

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Stößt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer an ihre Grenzen, kann daher notwendigerweise auch eine einseitige Anweisung des zuständigen Hochschulorgans zur Durchführung einer bestimmten Lehrveranstaltung ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris Rn. 25, 32, 37; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, juris Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 S 3751/21 –, juris Rn. 32). Diese Organisationsentscheidung der Hochschule muss im Lichte der grundrechtlich geschützten Position des betroffenen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 1 LV allerdings, aber auch allein einer Willkürkontrolle standhalten. Das heißt dass dem einzelnen Hochschullehrer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von ihm angemeldeten „Wunschlehrveranstaltungen“ zusteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, juris Rn. 14; VGH BW, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 S 3751/21 –, juris Rn. 32).

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b) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Ablehnung der Übertragung der Lehrveranstaltung „Jazzforum“ im Wintersemester 2025/2026 an den Antragsteller.

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aa) Die Entscheidung des Antragsgegners leidet zunächst nicht an formalen Mängeln. Sie wurde insbesondere, anders als der Antragsteller meint, letztverantwortlich mit Email vom 7. Oktober 2025 von der nach § 99 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 88 Abs. 2 Satz 2 HochSchG zuständigen Rektorin der C. getroffen, nachdem die Abstimmungsprozesse innerhalb des Fachbereichs zwischen den beteiligten Hochschullehrern erfolglos geblieben waren. Eine formale Abstimmung innerhalb eines Kollegialorgans ist entgegen der (außerdem nicht näher begründeten) Auffassung des Antragstellers demgegenüber gerade nicht vorgesehen und auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris Rn. 33). Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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bb) Die angegriffene Entscheidung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller die streitgegenständliche Lehrveranstaltung (nach 15 Jahren erstmalig) auch deshalb vorenthalten werden durfte, weil er, wie der Antragsgegner im Einzelnen dargestellt und ausgeführt hat und was der Antragsteller zum Teil auch selbst einräumt, seine Lehrveranstaltung regelmäßig zeitlich nur stark verkürzt abgehalten hat. Denn die in dem Aktenvermerk vom 7. September/7. Oktober 2025 niedergelegten Erwägungen des Antragsgegners tragen die Vergabeentscheidung, was insoweit aus rechtlichen Gründen ausreichend ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 –, juris Rn. 53), selbstständig. Die Überlegungen, dass das „Jazzforum“ der einzige Kurs im Curriculum sei, der sich an alle Studierenden richte, weshalb auch verschiedene Dozenten ihr Profil in diesen Kurs einbringen sollten, sodass die Studierenden von der ganzen Breite des künstlerischen Profils der Dozenten in der Abteilung Jazz und populäre Musik profitieren könnten und dass ein Perspektivwechsel einschließlich einer methodisch-didaktischen Erneuerung nach über 15 Jahren, in denen der Antragsteller das Format betreut (und nicht entscheidend weiterentwickelt) habe, geboten erscheine sowie dass es außerdem das deutliche Interesse eines anderen Dozenten, nämlich Prof. D., gebe, „auch einmal diesen Kurs zu übernehmen“, erscheinen nicht sachfremd, sondern sind erkennbar durch organisatorisch-pädagogische Erwägungen geprägt. Neben der Fortentwicklung der bisherigen Strukturen tragen die niedergelegten Erwägungen zugleich dem Umstand Rechnung, dass auch andere Dozenten ein legitimes Interesse daran haben können, („auch einmal“) die streitgegenständlichen Lehrveranstaltung anzubieten. In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller daran zu erinnern, dass Prof. D. zunächst einen semesterweisen Wechsel mit dem Antragsteller im Hinblick auf die Übernahme des „Jazzforums“ angeboten hatte, was dieser jedoch kategorisch abgelehnt hatte, und dass die Vergabe von Lehrveranstaltungen schon angesichts dieser möglichen Interessengegensätze im Einzelfall, wie bereits oben näher ausgeführt, weder von akademischen Erbhöfen noch von Exklusivitätsansprüchen geprägt ist noch sein darf, sondern der Hochschule ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16.OVG –, juris Rn. 32 m.w.N.).

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3. Unabhängig davon und ohne dass es darauf im Ergebnis nach dem vorstehend Ausgeführten noch ankäme, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

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Die von dem Antragsteller begehrte vorläufige Regelung könnte nur dann ergehen, wenn es unzumutbar erschiene, ihn auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, wobei wegen der damit einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache nach dem oben unter 1. Ausgeführten hinzukommen müsste, dass er bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. November 1991 – 7 TG 2074/91 –, NVwZ-RR 1992, 361 [363] m.w.N.). Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Dabei kann das besondere Dringlichkeitsinteresse nur anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwGO § 123 Rn. 81 m.w.N. [Februar 2022]). Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV erfordert dabei besondere Beachtung, beschränkt sich allerdings auch darauf, dass vorläufiger Rechtschutz von Verfassungs wegen grundsätzlich (nur) dann durch die Fachgerichte zu gewähren ist, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2016 – 1 BvR 1630/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.).

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Gemessen daran hat der Antragsteller ein besonderes Dringlichkeitsinteresse an dem Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht dargetan. Denn dieses setzt voraus, dass ein sinnvoller Einstieg in das Semester (noch) möglich erscheint (vgl. entsprechend OVG RP, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 6 D 11940/02.OVG –, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 B 11188/24.OVG –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 13 C 165/08 –, juris Rn. 4). Dies ist, worauf der Antragsteller bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Dezember 2025 hingewiesen wurde und wozu er erst mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 Stellung genommen hat, nicht (mehr) der Fall. Denn die Vorlesungszeiten im Wintersemester 2025/2026 haben bereits am 27. Oktober 2025 und damit noch vor Einlegung der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht am 17. November 2025 begonnen und enden bereits am 14. Februar 2026. Im Übrigen und unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass der an Prof. D. erteilte Lehrauftrag nicht ohne weiteres mit sofortiger Wirkung rückgängig zu machen sein dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2002 – 7 CE 02.637 –, juris Rn. 21). Anders als der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 [S. 23] und ergänzend vom 8. Dezember 2025) geltend macht, existiert im Übrigen, wie bereits oben ausgeführt und auch bereits von dem Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, auch kein schutzwürdiges und damit im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sicherungsfähiges Interesse daran, dass eine von einem anderen Dozenten angebotene Lehrveranstaltung „ihren bisherigen Charakter beibehält“.

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III. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Eine Herabsetzung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (NVwZ 2025, 1457) kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).