Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 12.02.2026 – 7 A 11320/24.OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2026:0212.7A11320.24.OVG.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 63,08 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – genügenden Weise dargelegt worden sind.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Argumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19). Hierzu muss der Rechtsmittelführer in seinen Einwendungen – auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 184, 186) – darlegen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 206 m.w.N.). Erforderlich ist dazu eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, juris Rn. 5).
Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die Einwendungen der Klägerin nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
a. Fehl geht zunächst der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für den Rundfunkbeitrag keine bestimmte Gegenleistung gefordert bzw. erwartet werden dürfe, da dieser als Gebühr einzuordnen sei (vgl. S. 28 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (– 1 BvR 1675/16 u.a. –, BVerfGE 149, 22 = juris Rn. 52 ff. [55, 59]) zur Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags ausgeführt, dass es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe und zwar konkret um einen Beitrag handelt, der bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer Leistung – konkret die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können – erhoben wird. Einer dem Beitragsschuldner individuell zurechenbaren Leistung, wie bei der Gebührenerhebung, bedarf es indes nicht. Gegenteiliges hat auch das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
b. Anders als die Klägerin rügt, hat das Verwaltungsgericht ihre Kritik an den Programminhalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, auch nicht als „irrelevant“ eingestuft (vgl. S. 28 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024). Das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, es sei nicht Aufgabe der Gerichte, im Rahmen einer Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid Einwände gegen das Vorliegen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils wegen Nichterfüllung des Programmauftrags zu prüfen, nachfolgend aber selbständig tragend festgestellt, dass – selbst wenn den Verwaltungsgerichten diese Aufgabe zukommen sollte – es an einem schlüssigen Vorbringen für die Annahme einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags fehle, sodass eine weitere gerichtliche Aufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht geboten sei (vgl. Urteilsabdruck, S. 21 ff. [25]). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang – ohne nähere Begründung – pauschal beanstandet, das Verwaltungsgericht habe sich, anstatt selbst zu prüfen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 – 9 K 2585/24 –, juris) zu eigen gemacht (vgl. S. 2 f., 29 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024), genügt sie den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Vorgehensweise der Bezugnahme auf eine andere Gerichtsentscheidung im konkreten Fall Richtigkeitszweifel begründen sollte, zumal die Klägerin ihre Klage unter Verwendung eines im Internet gegen Entgelt zu erwerbenden Schriftsatzmusters begründet hat.
c. Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihr durch die Empfangsmöglichkeit ein individueller Vorteil zukomme, sei fehlerhaft (vgl. S. 29 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024).
aa. Soweit sie zunächst anführt, es fehle schon dem Grunde nach an einem Vorteil, da dieser bei einer strukturellen Verfehlung des Programmauftrags, die „auf der Hand“ liege, nicht (mehr) gegeben sei, vermag dies keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
Dass der die Erhebung eines Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil bei einer grundlegenden Verfehlung des Programmauftrags entfallen kann, wird auch seitens des Verwaltungsgerichts in einem selbständig tragenden Teil seiner Entscheidungsbegründung angenommen (vgl. Urteilsabdruck, S. 19 ff. [25]). Die daran anschließende Frage, ob eine solche Verfehlung vorliegt bzw. von der Klägerin hinreichend dargelegt worden ist, wird allerdings vom Verwaltungsgericht verneint. Es führt hierzu aus, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil höchstens in dem krassen und geradezu offensichtlichen Fall einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit verneint werden könne. Hiergegen ist auch angesichts der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts zu erinnern, wonach die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang steht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 34).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Vortrag der Klägerseite – trotz des Umfangs der Klagebegründungsschrift – im Ergebnis nur sehr punktuelle Momentaufnahmen und Einzelfälle betrifft, sodass die für die Verfehlung des Programmauftrags erforderlichen massiven und regelhaften Defizite nicht schlüssig vorgetragen worden sind (vgl. Urteilsabdruck, S. 25). Diesen Feststellungen ist die Klägerin im Zulassungsverfahren – auch unter Berücksichtigung ihres bei den übrigen Zulassungsgründen angebrachten Vorbringens zum strukturellen Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. S. 7 ff., 10 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024) – nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie sinngemäß vorbringt, das Verwaltungsgericht habe ihre Einwände schlichtweg „abgetan“ bzw. sich einer Sachaufklärung bewusst „verweigert“, genügt sie dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, dass bzw. aus welchen Gründen ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts den Anforderungen an einen schlüssigen und substantiierten Vortrag genügt hätte. Dies ist angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgestellten hohen Anforderungen an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag zu Defiziten des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wonach hierfür in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erforderlich ist (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2025 – 6 C 5.24 –, juris Rn. 47 f.), im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die von ihr im Zulassungsverfahren angeführte Behauptung, die Verfehlung des Programmauftrags liege angesichts der Einseitigkeit und mangelnden Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „auf der Hand“, wird ebenfalls nicht ansatzweise begründet.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang – wie auch bei den übrigen Zulassungsgründen (vgl. S. 5, 25 f. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024) – weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe seine richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass es das Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert werte bzw. welches Vorbringen es für eine Sachprüfung als notwendig erachte, macht sie keine Richtigkeitszweifel, sondern der Sache nach einen Verfahrensmangel im Sinne des – nicht ausdrücklich angeführten – Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Ein solcher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Tatsachengericht ist nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verpflichtet, schon in der mündlichen Verhandlung, der die Klägerin zudem ohne erkennbaren Grund ferngeblieben ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2024; Bl. 350 ff. der elektronischen Gerichtsakte), auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Urteilsfindung (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 2 B 12.14 –, juris Rn. 17 und vom 30. März 2016 – 5 B 11.16 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der von ihr geltend gemachten Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –. Soweit die Klägerin hierzu anführt, das Verwaltungsgericht habe den durch das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 24. April 2023 (– 1 BvR 601/23 –, juris) erteilten „Prüfungsauftrag“ der Fachgerichte nicht beachtet, verkennt sie, dass es sich hierbei nicht um ein verfassungsrechtliches Urteil handelt, sondern um einen Nichtannahmebeschluss. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass der ausschließlich eine verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage betreffenden Entscheidung kein materiell-rechtlicher Aussagegehalt beizumessen ist und ihr auch keine Bindungswirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz zukommt (vgl. Urteilsabdruck, S. 14 f.). Demzufolge besteht – anders als die Klägerin meint – insofern schon kein den Verwaltungsgerichten erteilter „Prüfungsauftrag“. Abgesehen davon übersieht die Antragsschrift jedoch erneut, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall – wie dargestellt – selbständig tragend eine solche Prüfung vorgenommen und dabei auch die Einwände der Klägerin hinreichend gewürdigt hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 25).
bb. Angesichts dessen verfängt auch ihr in diesem Zusammenhang weiter erhobener Einwand nicht, die ungeprüfte Annahme des Verwaltungsgerichts, es läge ein „individueller“ Vorteil in der Abrufmöglichkeit, sei rechtlich unzutreffend. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht „ungeprüft“ das Vorliegen eines Vorteils angenommen (s.o.). Im Übrigen genügt die Zulassungsbegründungsschrift insoweit aber auch schon den Darlegungsanforderungen nicht, da sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Rundfunkbeitrag als eine „verfassungswidrige Steuer“ wiederholt (vgl. S. 170 ff. des Schriftsatzes vom 16. Juni 2024 und S. 31 ff. der Antragsbegründung). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Urteil (vgl. Urteilsabdruck, S. 13 ff., 18 und 25) findet indes nicht statt.
d. Weiterhin rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag zur zweckwidrigen Verwendung der aus den Rundfunkbeiträgen gewonnenen Finanzmittel unberücksichtigt gelassen (vgl. S. 35 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024). Auch hiermit vermag sie letztlich nicht durchzudringen. Abgesehen davon, dass sie mit diesem Vorbringen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel, sondern der Sache nach eine Gehörsrüge und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des – nicht ausdrücklich angeführten – Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 geltend macht, liegt ein solcher Gehörsverstoß nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidung zu befassen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145 f.]).
Auf die aus Sicht der Klägerin zweckwidrige Mittelverwendung kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da dies nach der Rechtsprechung des Senats für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und -festsetzung – wovon auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeht (vgl. Urteilsabdruck, S. 24) – ohne Bedeutung ist. Für das Vorliegen eines Vorteils durch die Möglichkeit des Rundfunkempfangs, der mit dem Rundfunkbeitrag ausgeglichen wird, dessen Höhe auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) von den Bundesländern festgesetzt wird, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Verwendung der durch die erhobenen Rundfunkbeiträge erzielten Finanzmittel in jedem Fall von dem jeweiligen Beitragsschuldner als wirtschaftlich vorteilhaft erachtet wird. Die konkrete Art und Weise der Verwendung des Beitragsaufkommens ist unabhängig davon, inwieweit die konkrete Mittelverwendung in einzelnen Fällen Anlass zu Kritik und einer Neubewertung des künftigen Finanzierungsbedarfs auf politischer Ebene geben mag, von den Fachgerichten im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheid nicht zu prüfen, weil der Zahlungsverpflichtete jedenfalls einen hinreichenden Vorteil im beitragsrechtlichen Sinn erhält und die Überwachung der Mittelverwendung durch die Rundfunkanstalten in erster Linie den hierfür zuständigen Aufsichtsgremien obliegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 7 A 10516/24.OVG –, n.v., BA S. 10 f. unter Bezugnahme auf HambOVG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris, Rn. 62 m.w.N.; so auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 6 B 12.17 –, juris Rn. 9 m.w.N.).
e. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht vor dem Hintergrund der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung in ihrem Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG (vgl. S. 60 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024). Hierbei handelt es sich um ein subsidiäres Ausnahmerecht, dass allenfalls dann zum Tragen kommt, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 –, BVerfGE 123, 267 = juris Rn. 186; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 65.78 –, BVerwGE 59, 242 = juris Rn. 20). Eine solche zu Widerstandsleistungen berechtigende Situation ist hier jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche auch nicht aus der von der Klägerin geübten Grundsatzkritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie dessen Berichterstattung zu einzelnen Themenkomplexen (so auch: HambOVG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z –, juris, Rn. 35 ff. m.w.N., Rn. 55).
f. Soweit die Klägerin unter dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weiter anbringt, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Revisionszulassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 B 70.23 –, juris) das Klageverfahren entweder aussetzen oder eigene Prüfungsmaßstäbe aufstellen müssen (vgl. S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024), und damit der Sache nach Richtigkeitszweifel an der Entscheidung geltend macht, verkennt sie, dass sich das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund ausdrücklich mit einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO befasst hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 15 ff.) und sodann selbständig tragend die klägerischen Einwände geprüft hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 25). Insofern verfängt auch ihre an anderer Stelle aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Revisionszulassungsbeschluss unberücksichtigt gelassen (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024), ersichtlich nicht. Angesichts dessen lässt sich ferner nicht feststellen, das Verwaltungsgericht habe – wie die Klägerin unter anderem auch in diesem Zusammenhang geltend macht – seiner Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt oder aber ihren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass ihr Vortrag den hohen Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügen würde (s.o.). Soweit sie in diesem Rahmen erneut anbringt, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24. April 2023 (– 1 BvR 601/23 –, juris) den Fachgerichten im Sinne eines „Fingerzeigs“ die Pflicht auferlegt, den Einwand zu überprüfen, dass der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde und diese weiter dazu verpflichtet, einen Kontrollmaßstab zu entwickeln, wird zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 2 A 10449/16.OVG –, juris Rn. 117). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die aufgeworfenen Fragen sind vielmehr, soweit mit ihnen das verwaltungsgerichtliche Urteil substantiiert angegriffen wird und diese entscheidungserheblich sind (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 125), – wie aufgezeigt – allesamt im Zulassungsverfahren zu beantworten.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Vorinstanz erheblich war und für die Berufungsentscheidung erheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. etwa Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 36 f. m.w.N.). Hierfür ist es im Einzelfall notwendig, dass die Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig erweist, also vor allem nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten ist, und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sie also nicht die ausschließlich einzelfallbezogene Anwendung betrifft. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies setzt unter anderem voraus, dass eine bestimmte Frage herausgearbeitet und formuliert wird (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 211; ferner BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 − 6 B 61.95 −, juris Rn. 5; OVG RP Beschluss vom 24. März 2022 – 7 A 10832/21.OVG –, n.v.).
a. Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin unter Bezugnahme auf den Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (– 6 B 70.23 –, juris) aufgeworfene Grundsatzfrage,
„ob und unter welchen Voraussetzungen der Einwand – der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt – geltend gemacht werden kann und welchen Prüfungsmaßstab die Fachgerichte anzusetzen haben“ (vgl. S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024),
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (– 6 C 5.24 –, juris) zwischenzeitlich geklärt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst klargestellt, dass es an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – nur dann fehlt, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum – eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren wird insofern als sachgerecht erachtet – evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025, a.a.O., Rn. 39, 41). Dies zugrunde gelegt hat das Bundesverwaltungsgericht weiter entschieden, dass ein zur Entscheidung über eine Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid berufenes Verwaltungsgericht Anhaltspunkten für derartige Defizite erst dann weiter nachgehen muss, wenn der klägerische Vortrag diese – in aller Regel durch ein wissentlichen Anforderungen genügendes Gutachten – substantiiert darlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025, a.a.O., Rn. 47 f.).
Aus denselben Gründen fehlt es auch der weiteren in der Antragsschrift als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage,
„ob die Fachgerichte diese Überprüfung einfach verweigern dürfen (wie es das Vorgericht täte) oder zur Prüfung angehalten sind (wie sich aus dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts ergäbe)“ (vgl. S. 27 des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024),
inzwischen an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit. Ungeachtet dessen legt die Antragsschrift aber auch schon die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht eine solche Überprüfung der klägerischen Einwände gegen das Programmangebot hier gerade vorgenommen, sodass es auf die Frage, ob die Fachgerichte diese Überprüfung bei Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide „einfach verweigern dürfen“, nicht entscheidungserheblich ankommt.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Darlegung der als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen zur Unbrauchbarkeit der Aufsichtsgremien nicht auseinandergesetzt (vgl. S. 16 ff. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2024), wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sie auch mit diesem Einwand letztlich nicht durchdringt. Abgesehen davon, dass die Klägerin insoweit erneut der Sache nach einen Gehörsverstoß und damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht ersichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass es allein dem Bundesverfassungsgericht bzw. den Landesverfassungsgerichten/-gerichtshöfen vorbehalten sei, im Wege einer abstrakten oder konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob und inwieweit die Besetzung und Zusammensetzung der jeweiligen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihre Pluralität, Meinungsvielfalt und Vermeidung von einseitiger Propaganda und Staatsnähe sowie Sparsamkeit der Mittelverwendung entsprechen (vgl. Urteilsabdruck, S. 24). Ungeachtet dessen verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu verbescheiden, wie oben bereits ausgeführt.
b. Eine Zulassung der Berufung kommt angesichts der nachträglichen Klärung der oben genannten Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 (– 6 C 5.24 –, juris) auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (nachträglichen) Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen einer Divergenz umzudeuten, wenn die aufgeworfene grundsätzliche Frage zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder aber – wie hier – höchstrichterlich beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2000 – 2 BvR 2125/97 –, juris Rn. 34 m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 124 Rn. 12). Eine solche Umdeutung ist durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten, da andernfalls der Zugang zur Berufungsinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Januar 2000, a.a.O., Rn. 30 f.; OVG RP, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 13 A 10108/24.OVG –, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Ein derart umgedeuteter Antrag führt jedoch nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn die angefochtene Entscheidung von der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und das angegriffene Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 – 10 B 62.08 –, juris Rn. 5).
Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Klägerin eine Verfehlung des Programmauftrags nicht schlüssig dargetan hat und demzufolge auch keine Verpflichtung des Gerichts bestand, den Sachverhalt von Amts wegen gemäß § 86 VwGO weiter aufzuklären (vgl. Urteilsabdruck, S. 25). Damit ist das Verwaltungsgericht – unabhängig davon, dass es zunächst die vom Bundesverwaltungsgericht abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, wonach es nicht Aufgabe der Gerichte sei, Einwände gegen die ordnungsgemäße Erfüllung des Programmauftrags zu prüfen (vgl. Urteilsabdruck, S. 21 ff.) – letztendlich zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV hier erfüllt sind und damit die gegen den Rundfunkbeitragsbescheid erhobene Klage keinen Erfolg haben kann. Angesichts dieser selbständig tragenden Begründung, der die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s.o.), beruht die Entscheidung nicht auf der dargestellten Abweichung.
Sofern man hinsichtlich der Maßstäbe für die Annahme einer strukturellen Verfehlung des Programmauftrags eine – geringfügige – Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (a.a.O.) sieht, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass die Entscheidung hierauf beruht. Denn es hat – wie dargestellt – bereits erstinstanzlich an einem substantiierten Vortrag der Klägerin gefehlt, mit dem sie eine solche Verfehlung hinreichend dargelegt hätte, da ihr Vortrag im Ergebnis nur punktuelle Momentaufnahmen und Einzelfälle betroffen hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 25). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen deutlich höhere Anforderungen an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag stellt, wonach in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten hierfür erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025, a.a.O., Rn. 47 f.). Dass die Klägerin diesen erhöhten Anforderungen genügt hätte, ist weder von ihr dargetan noch ansatzweise ersichtlich.
Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Berufungszulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2025 (– VGH 2 S 1114/24 –, n.v., S. 81 ff. des Rechtsmittelbandes). Dem Senat ist weder das erstinstanzliche Urteil noch die Zulassungsbegründungsschrift bekannt, sodass sich schon nicht feststellen lässt, dass dem zitierten Beschluss eine gleich oder zumindest ähnlich gelagerte Fallkonstellation zugrunde gelegen hätte. Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht dargelegt. Der in dem Beschluss angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner zeitlich vorgelagerten Entscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend aufgestellten Maßstäbe (noch) nicht hat zur Anwendung bringen können, rechtfertigt aus Sicht des Senats für sich genommen nicht die Annahme, dass das erstinstanzliche Urteil auf dieser etwaigen Abweichung beruht und damit auch nicht die Berufungszulassung wegen (nachträglicher) Divergenz.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 152 Abs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).