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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.02.2026 – 11 B 10034/26.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2026:0219.11B10034.26.OVG.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die gemäß § 67 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz – BDG – in Verbindung mit § 146 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.

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I. Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2025 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt hat.

3

Das Verwaltungsgericht hat insoweit – zusammenfassend – darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller durch das Verschicken, Empfangen sowie Vorhalten von Texten und Bildern, die ganz überwiegend einen den Nationalsozialismus verherrlichenden beziehungsweise verharmlosenden, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Inhalt zum Gegenstand hätten, zweifelsohne der Begehung eines gewichtigen Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er habe insoweit sowohl gegen seine Wohlverhaltenspflicht als auch gegen seine Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung verstoßen. Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht sei indes bei vorläufiger Würdigung nicht anzunehmen, weil sich nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen lasse, dass die disziplinaren Vorwürfe einer der Verfassung widersprechenden Überzeugung des Antragstellers geschuldet gewesen seien beziehungsweise dass der Antragsteller mit den entsprechenden Betätigungen eine dahingehende Zielrichtung verfolgt habe. Vielmehr zeichne das festgestellte Verhalten nach den Gesamtumständen das Bild eines Beamten, der – sei es aus Naivität oder zum Erzielen „billiger Lacher“ – eine völlig zügellose Kommunikation geführt und dabei zweifelsohne auch die Grenzen zur disziplinarischen Relevanz erheblich überschritten habe; dies habe nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen jedoch nicht auf einer entsprechenden Einstellung beruht beziehungsweise auf die Förderung einer solchen abgezielt. Daher erweise sich nach derzeitiger Lage der Dinge die Prognose der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst als (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich.

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Die von der Antragsgegnerin gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung ihrer Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 63 Rn. 21; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. September 2009 – OVG 83 DB 1.09 –, juris Rn. 2; SaarlOVG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 7 B 140/15 –, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 6 ZD 3/17 –, juris Rn. 2), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zwar geht der Senat bei vorläufiger Würdigung des dem Antragsteller zur Last gelegten Sachverhalts mit der Beschwerde davon aus, dass dieser (auch) gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat (dazu 1.). Die Beschwerde hat aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass dieser Verstoß voraussichtlich mit der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu ahnden sein wird (dazu 2.).

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1. Anders als von der Vorinstanz angenommen, hat der Antragsteller mit dem ihm in der Disziplinarverfügung vom 2. Mai 2024 und den Ausdehnungsverfügungen vom 1. Juli 2024 und 4. November 2024 zur Last gelegten Sachverhalt, wie er sich nach derzeitiger Aktenlage darstellt (a), bei vorläufiger (summarischer) Würdigung auch gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG – verstoßen (b).

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a) Ausweislich der vorgenannten Verfügungen wird dem Antragsteller vorgeworfen, im Zeitraum von Oktober 2019 bis April 2023 insgesamt 93 Bilder beziehungsweise Sticker mit nationalsozialistischen, antisemitischen, ausländer- und behindertenfeindlichen Bezügen (teils mehrfach) mit seinem Smartphone versendet und empfangen beziehungsweise auf seinem Smartphone vorgehalten sowie zwei entsprechende Textnachrichten versendet zu haben. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Bilder, Sticker und Textnachrichten wird auf die Disziplinarverfügungen vom 2. Mai 2024, 1. Juli 2024 (nebst dem dort in Bezug genommenen Extraktionsbericht vom 19. Juni 2023 [Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Aktenzeichen …, Bl. 57–76]) und 4. November 2024 (nebst den dort in Bezug genommenen Ermittlungsberichten des Polizeipräsidiums Koblenz vom 18. Juli 2024 und 18. September 2024) verwiesen.

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Der Senat hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt – wie schon die Vorinstanz – keine Veranlassung, an diesem Sachverhalt zu zweifeln. Er wird vom Antragsteller dem Grunde nach auch nicht in Abrede gestellt, sondern nach anfänglichen Schutzbehauptungen, der Austausch der fraglichen Bilder habe „allein der Informationsweitergabe“ gedient und er habe „damit gegenüber von Freunden zeigen [wollen,] was für verstörende Inhalte im Internet zu finden sind“ (Schriftsatz vom 8. September 2025, S. 3), jedenfalls zuletzt mit der Begründung eingeräumt, es habe sich um „falsch verstandenen schwarzen Humor“ gehandelt und er habe „schlicht nicht die geistige Reife [besessen], [um] den Inhalt vollständig zu erfassen“ (Schriftsatz vom 7. November 2025, S. 4).

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Im Hinblick auf ein mögliches späteres Hauptsacheverfahren weist der Senat vorsorglich indes bereits jetzt darauf hin, dass die einzelnen Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, in einer etwaigen Disziplinarverfügung auch nach Ort und Zeit – hier bspw. zudem unter Darstellung der jeweiligen Chatgruppe – und der jeweiligen Form der Tatbegehung – hier konkret durch Versand oder Empfang der streitgegenständlichen Bilder/Sticker/Textnachrichten – möglichst genau zu konkretisieren sind, um der gesetzlichen Begründungspflicht und (nicht zuletzt) auch dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG; ferner [unmittelbar zur Disziplinarklageschrift] etwa BVerwG, Beschluss vom 13. März 2006 – 1 D 3.06 –, juris Rn. 13; Urteil vom 23. November 2006 – 1 D 1.06 –, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3.05 –, juris Ls. und Rn. 27 ff.; insgesamt zum Vorstehenden [etwa] Wittkowski, in: Urban/Wittkowski [Hrsg.], BDG, 3. Aufl. 2025, § 33 Rn. 4 f.).

9

b) Damit hat der Antragsteller voraussichtlich nicht nur gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (vgl. Beschlussabdruck [BA] S. 4–11]) und seine Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG (vgl. BA S. 11), sondern auch gegen die Verfassungstreuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG verstoßen.

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aa) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz – GG – konturiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 38; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 28; Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 42 [jeweils zu § 8 Soldatengesetz – SG –]; HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 69; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 29 [jeweils zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –]; siehe zur Einheitlichkeit des Konzepts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf den verschiedenen normativen Ebenen Barczak, JuS 2025, 97 [102]). Er erfasst wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 [205 Rn. 535]; Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 [281 Rn. 248]). Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Konstitutive Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind ferner das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20 [206 Rn. 538, 208 Rn. 542 und 210 Rn. 547]; Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 [282 Rn. 250, 283 Rn. 254 und 284 Rn. 258]).

11

Rassistische Äußerungen verstoßen gegen diese Grundsätze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 WDB 12.23 –, juris Rn. 14). Mit der Verfassungstreuepflicht ebenso unvereinbar ist ein Verhalten, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der nationalsozialistischen Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen und damit im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 WD 1.08 –, BVerwGE 132, 179 und juris Rn. 54; Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 38; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 29; Beschluss vom 14. März 2024 – 2 WDB 12.23 –, juris Rn. 14; Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 –, BVerwGE 182, 333 und juris Rn. 50; HessVGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 69; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 29). Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 [328]).

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Hinsichtlich der Frage, welches Verhalten im Einzelnen von dem Beamten zur Wahrung der Verfassungstreuepflicht geboten ist, ist zwischen den beiden Tatbestandsvarianten des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG zu differenzieren. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG) geht weiter als die Verpflichtung, sich zu ihr zu bekennen (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 BBG). Die Pflicht zum Eintreten verlangt insbesondere, dass sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [348]). Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG setzt mithin – insoweit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. BA S. 12 f.) – nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung beziehungsweise einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der Verfassung voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 70; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 30; Urteil vom 30. April 2025 – 16a D 24.1397 –, juris Rn. 49; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 79 f.; OVG NRW Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –, juris Rn. 109 [jeweils zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BeamtStG, das NdsOVG ausdrücklich auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG]; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 1 B 926/25 –, juris Rn. 71 [zu § 8 Var. 2 SG]; Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, J 700 Rn. 60 und Rn. 83 f. [Januar 2022; zu § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG]; Heun, ZBR 2024, 397 [401]; offengelassen von OVG Bln-Bbg, Urteil vom 27. November 2024 – OVG 80 D 4/24 –, juris Rn. 49; a.A. HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 54; Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 –, juris Rn. 73; Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 28 B 1679/23.D –, juris Rn. 45 [indes jeweils ohne die insoweit notwendige Differenzierung zwischen den beiden Tatbestandsvarianten – dort – des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]; Krebs/Nitschke/Noak/Steinhorst/

Zenger, Chatgruppen und öffentlicher Dienst, 2024, S. 198 f.). Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 39; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 30; Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 44; Beschluss vom 18. August 2023 – 2 WBD 5.23 –, juris Rn. 48; Beschluss vom 14. März 2024 – 2 WBD 12.23 –, juris Rn. 15; Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 –, BVerwGE 182, 333 und juris Rn. 50; Urteil vom 4. Juni 2025 – 2 WD 37.24 –, juris Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – 1 B 926/25 –, juris Rn. 49, 71 [jeweils zu § 8 Var. 2 SG]; OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 70; Urteil vom 28. Mai 2025 – 4 LD 24/25 –, juris Rn. 70; OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 A 10684/23.OVG –, juris Rn. 137; NdsOVG, Urteil vom 27. November 2024 – 3 LD 1/23 –, juris Rn. 43; Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 80; BayVGH, Urteil vom 30. April 2025 – 16a D 24.1397 –, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –, juris Rn. 109 [jeweils zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BeamtStG]).

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Allein die „mangelnde Gewähr“ (d.h. eine entsprechende Befürchtung bzw. Prognose) dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue indes nicht aus; dementsprechend stellt das bloße „Haben“ oder „Mitteilen“ einer nicht verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG erfordert vielmehr ein nach außen gerichtetes Verhalten des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, BVerwGE 160, 370 und juris Rn. 83; Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 44), dem ein gewisses Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [350]; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, juris Rn. 28).

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Im Schutzbereich vertraulicher Kommunikation, in dem inkriminierte Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und der Beamte aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden beziehungsweise einer Weitergabe seiner Äußerungen rechnen muss, erreichen diese regelmäßig nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG erforderliche Gewicht; insoweit muss das öffentliche Interesse an der disziplinarischen Ahndung ausnahmsweise zurücktreten (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 48 [zu ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte]; für eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu ehrverletzenden Äußerungen auch im Fall eines in Rede stehenden Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 31; Werres, in: Brinktrine/Schollendorf [Hrsg.], BeckOK Beamtenrecht Bund, § 60 BBG Rn. 13.6 [Oktober 2025]; tendenziell auch Krebs/Nitschke/Noak/Steinhorst/Zenger, Chatgruppen und öffentlicher Dienst, 2024, S. 224 f.; Nitschke, NJW 2025, 2945; Schürmann, Verfassungstreue, 2025, S. 196 Fn. 211; dagegen OVG MV, Beschluss vom 13. August 2024 – 10 M 179/24 OVG –, juris Rn. 27; dies offenlassend OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 75; Urteil vom 28. Mai 2025 – 4 LD 24/25 –, juris Rn. 99; VGH BW, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – DL 16 S 1550/24 –, juris Rn. 23). Hat die Vertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1689/88 –, BVerfGE 90, 255 [260]; Kammerbeschluss vom 23. November 2006 – 1 BvR 285/06 –, juris Rn. 10; Kammerbeschluss vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 52), fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation grundsätzlich respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (dazu OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 74; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 45; OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 3 B 11171/23.OVG –, BA S. 5 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4.21 –, juris Rn. 48 ff.). Das Verhalten des Beamten stellt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht als ein Unterstützen verfassungswidriger Bestrebungen „nach außen hin“ mit der Folge eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 31; a.A. wohl OVG MV, Beschluss vom 13. August 2024 – 10 M 179/24 OVG –, juris Rn. 27, das aufgrund der in Rede stehenden Verletzung der Verfassungstreuepflicht ein „besonders hohes Interesse des Dienstherrn an der Feststellung des Sachverhalts“ sieht und deshalb einen rechtlichen Schutz von Kommunikation in einem besonderen Vertrauensverhältnis insoweit grundsätzlich ablehnt).

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Im Schutzbereich der Vertraulichkeit der Kommunikation überwiegt das öffentliche Bedürfnis nach disziplinarer Ahndung die Grundrechte des Beamten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) allerdings dann, wenn Äußerungen mit objektiv verfassungsfeindlichem Inhalt oder die widerspruchslose Hinnahme verfassungsfeindlicher Äußerungen auch eine entsprechende ernsthafte Gesinnung im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspiegeln und wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 31; tendenziell auch schon OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 75). Denn ein berechtigte Vertraulichkeitserwartungen verletzender und daher schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre und das Recht auf Meinungsfreiheit durch Verwertung vertraulicher Kommunikation zum Zwecke ihrer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf – wie bereits ausgeführt – der Rechtfertigung durch ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, das im Fall eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens gegeben ist, welches eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – 16a D 23.1023 –, juris Rn. 31).

16

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht der Senat (auf Grundlage des insoweit allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens) bei vorläufiger und summarischer Würdigung davon aus, dass der Antragsteller zwar nicht gegen die Verpflichtung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 BBG zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (1), wohl aber gegen seine Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG zum Eintreten für sie verstoßen hat (2).

17

(1) Von einem Verstoß des Antragstellers gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 BBG ergebende Pflicht, sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, kann im Beschwerdeverfahren nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter umfangreicher Würdigung des Sachverhalts, wie er sich nach Aktenlage darstellt, ausgeführt, es könne derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass die in Rede stehenden disziplinarischen Vorwürfe einer der Verfassung widersprechenden Überzeugung des Antragstellers geschuldet gewesen seien (vgl. BA S. 14–21). Diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nichts entgegengesetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, Ausführungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG zu machen (vgl. ausdrücklich Schriftsatz vom 21. Januar 2026, S. 3: „Selbst wenn man vorliegend eine innere Abkehr von der freiheitlich[en] demokratischen Grundordnung bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung anzweifelt […]“; desgleichen Schriftsatz vom 3. Februar 2026, S. 1). Auch weitergehende, bereits vom Verwaltungsgericht angemahnte Feststellungen zum Kommunikationshergang und Hintergrund der entsprechenden Chatverläufe (vgl. BA S. 15 f., S. 17 unten) werden mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Senat ist daher im Beschwerdeverfahren bereits aus prozessualen Gründen eine andere Bewertung des Sachverhalts insoweit verwehrt (vgl. § 67 Abs. 2 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

18

(2) Allerdings hat der Antragsteller nach vorläufiger Bewertung gegen seine Pflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Es erscheint auch ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Bedeutungsgehalt jeder einzelnen der durch den Antragsteller verschickten, empfangenen beziehungsweise von ihm vorgehaltenen und ihm insoweit disziplinarisch zur Last gelegten Bild- und Textnachrichten als hinreichend gesichert, dass sich dieser wiederholt in einer mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden Art und Weise geäußert hat beziehungsweise entsprechenden (jedenfalls auch) an ihn gerichteten Darstellungen nicht entgegengetreten ist.

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Dies gilt – lediglich exemplarisch – für die schon vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Bilder beziehungsweise Textnachrichten, soweit diese – worauf noch einzugehen sein wird – außerhalb des Schutzbereichs vertraulicher Kommunikation durch den Antragsteller Verwendung gefunden haben. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nimmt der Senat Bezug.

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Dass die schon vom Verwaltungsgericht nur vereinzelt wiedergegebenen Bilder und Texte – seien sie auch lediglich „aus Spaß“ und ohne ernstliche verfassungsfeindliche Gesinnung ausgetauscht worden – ganz überwiegend das nationalsozialistische Verbrecherregime verharmlosende, rechtsextremistische, behindertenfeindliche und antisemitische Inhalte aufweisen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. deren Gehalt zusammenfassend nur BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, BVerfGE 168, 193 [282 f. Rn. 251 ff.]) sind diese Inhalte ersichtlich nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller von entsprechenden Inhalten, die durch andere Chatteilnehmer preisgegeben wurden, nicht distanziert hat (vgl. insoweit erneut BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, BVerfGE 39, 334 [348]).

21

Es ist für den Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, dass sämtliche der in Rede stehenden Äußerungen im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und der Antragsteller aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden beziehungsweise einer Weitergabe seiner Äußerungen rechnen musste. Dies gilt umso mehr, als ein wesentlicher Inhalt auch der Einzelchats offensichtlich gerade darin bestand, die entsprechenden Bilder beziehungsweise Texte zum Erzielen „billiger Lacher“ an Dritte weiterzuleiten (zu weitgehend daher HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 103, wonach es sich bei dem privaten Austausch in einem „Eins-zu-Eins-Chat“ von unterstellt verfassungsfeindlichen Inhalten grundsätzlich um das bloße Haben bzw. Mitteilen einer verfassungsfeindlichen Ansicht handele; vgl. demgegenüber zur fehlenden Vertraulichkeit beim Versenden von Nachrichten, die auf eine Weiterleitung an unzählige nicht bekannte Personen zielen, OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –, juris Rn. 209; ähnlich auch Werres, in: Brinktrine/Schollendorf [Hrsg.], BeckOK Beamtenrecht Bund, § 60 BBG Rn. 13.6 [Oktober 2025]: „Schneelawinenprinzip“). Dies zeigt exemplarisch die Nachricht der Userin „A.“, die dem Antragsteller am 6. November 2019 schrieb „Kannst du mir mal die ganzen Sticker schicken die du mal dem B. geschickt hast?“, worauf der Antragsteller umgehend mit „Sicher ok“ antwortete (vgl. Ermittlungsbericht vom 18. Juli 2024, Bl. 5). Ob gleichwohl einzelne der in bloßen Zwei-Personen-Chats übersandten Nachrichten in einem besonders geschützten Vertrauensverhältnis ausgetauscht worden sind – und wenn ja, ob insoweit der Schutz der Privatsphäre einer Verwertung im Disziplinarverfahren entgegensteht –, bleibt einer etwaigen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gleiches gilt für die Frage, ob das bloße Vorhalten von entsprechenden Bilddateien auf dem Smartphone ohne weitere Anknüpfungspunkte für eine Verwendung derselben einen Verstoß gegen die Pflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG darstellt (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 2 WBD 9.25 –, juris Rn. 25, wonach das bloße Speichern von Bildern mit verfassungsfeindlichem Inhalt in einer Cloud noch kein Dienstvergehen darstellt, solange diese Bilder nicht anderen zugänglich gemacht werden). Ungeachtet dessen, dass diese Frage von den Beteiligten bislang nicht diskutiert worden ist, bedarf sie im Beschwerdeverfahren keiner abschließenden Beantwortung, weil dem Antragsteller jedenfalls der Versand von verfassungsfeindlichen Bildern, Stickern und Textnachrichten in Chats, in denen ein Schutz vertraulicher Kommunikation nicht bestand, beziehungsweise deren Empfang, ohne den Inhalten entgegengetreten zu sein oder sich zumindest von ihnen distanziert zu haben, zum Vorwurf zu machen ist.

22

2. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde indes nicht aufzuzeigen vermocht, dass dieser Verfassungstreueverstoß des Antragstellers voraussichtlich mit dessen Entfernung aus dem Dienst zu ahnden sein wird.

23

a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BDG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien – Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Vertrauensbeeinträchtigung – mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 und juris Rn. 22; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 180). Bei der konkreten Bemessung der voraussichtlich zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kann – entsprechend der ständigen Rechtsprechung namentlich des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt aller [auch zum Folgenden] BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 WD 9.09 –, juris Rn. 35 ff.; siehe im Übrigen zur Vergleichbarkeit der Kriterien für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme in § 38 Abs. 1 Wehrdisziplinarordnung einerseits und § 13 Abs. 1 BDG andererseits BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 und juris Rn. 23) – auf ein zweistufiges Prüfprogramm zurückgegriffen werden.

24

(1) Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“ zu bestimmen.

25

(a) Bei der Verletzung der Verfassungstreuepflicht des § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ist grundsätzlich von der Höchstmaßnahme auszugehen, wenn der in Rede stehende Disziplinarverstoß zugleich Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 2 WBD 3.19 –, juris Rn. 23; Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 44; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 36; Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 45; Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 –, BVerwGE 182, 333 und juris Rn. 57 [jeweils zu § 8 SG]; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 – 4 LD 24/25 –, juris Rn. 70; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –, juris Rn. 171 [jeweils zu § 33 Abs. 1 Satz 3 Var. 1 BeamtStG]; allg. NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD

14/23 –, juris Rn. 193; Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, J 700 Rn. 60, 103 [Januar 2022]).

26

(b) Beruht die Verwendung verfassungsfeindlicher – namentlich nationalsozialistischer – Inhalte nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung, muss grundsätzlich eine mildere Maßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden (vgl. [auch zum Folgenden] BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 45; a.A. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O –, juris Rn. 173 ff., wonach „im Einzelfall aufgrund der konkreten Gesamtumstände und ungeachtet einer tatsächlich festzustellenden verfassungsfeindlichen Gesinnung“ die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch schon Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sein könne; wohl auch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, BVerwGE 174, 219 und juris Rn. 51; tendenziell wie hier Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, J 700 Rn. 105 [Januar 2022]). Dies folgt aus dem auch für das Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. August 2015 – 2 BvR 2646/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.).

27

Allerdings gebieten Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit dem Nationalsozialismus vermitteln, die Zurückstufung des Beamten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDG) grundsätzlich zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu machen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 46; Urteil vom 14. Januar 2021 – 2 WD 7.20 –, juris Rn. 35; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 37; Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 45 [zur insoweit vergleichbaren Dienstgradherabsetzung eines Soldaten]; dies ebenfalls auf das Beamtendisziplinarrecht übertragend NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 193; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 – 4 LD 24/25 –, juris Rn. 70). Bei niedrigschwelligeren Verhaltensweisen, die sich angesichts der großen Bandbreite möglicher niedrigschwelliger Verletzungen der Verfassungstreuepflicht nur eingeschränkt typisieren lassen, kann sogar die Verhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme angezeigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 47; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 37; Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 46).

28

(2) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 BDG normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Beamtendisziplinarrechts Umstände vorliegen, welche die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer beziehungsweise niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ beziehungsweise nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, hierfür einen Spielraum eröffnet. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 2 WD 3.17 –, juris Rn. 72 f.; Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17.19 –, BVerwGE 168, 323 und juris Rn. 49; Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25.20 –, juris Rn. 39; Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, BVerwGE 179, 118 und juris Rn. 49). Fehlt eine verfassungstreue Gesinnung, sind derart gewichtige Milderungsgründe kaum denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 2 WD 13.23 –, BVerwGE 182, 333 und juris Rn. 58).

29

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 und juris Rn. 25; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 182; siehe ferner auch Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, J 700 Rn. 61 [Januar 2022], wonach es bei einem Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG darauf ankomme, die Persönlichkeit des Beamten zu erkennen und nicht etwa beim Erfassen des dienstlichen Handlungsunwerts des zur Last gelegten Dienstvergehens stehen zu bleiben). Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 14).

30

Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, das heißt es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Gesichtspunkte noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Gesichtspunkte bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, BVerwGE 124, 252 und juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 183). Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 BDG).

31

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Ermittlungsstands sowie des hier allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens hält es der Senat – wie auch schon das Verwaltungsgericht – derzeit nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird. Ob sich dies – etwa nach weiteren Erkenntnissen zu den Hintergründen einzelner Chatverläufe und hiermit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehender Kommunikationsvorgänge oder aus sonstigen Gründen – in einem etwaigen Hauptsacheverfahren anders darstellen könnte, war hier – wie bereits ausgeführt – nicht weiter aufzuklären.

32

(1) Da im Beschwerdeverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der in Rede stehende Disziplinarverstoß des Antragstellers zugleich Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung ist (vgl. hierzu oben unter 1. b] bb] [1]), ist Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung nicht die Höchstmaßnahme, sondern eine Zurückstufung (§ 9 BDG; vgl. insoweit im Einzelnen, insbesondere auch zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine solche über mehrere Ämter vorzunehmen, Urban, in: Urban/Wittkowski [Hrsg.], BDG, 3. Aufl. 2025, § 9 Rn. 6).

33

(2) Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren nicht aufzuzeigen vermocht (vgl. erneut § 67 Abs. 2 BDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass diese – insoweit unterstellte – Disziplinarmaßnahme auf zweiter Stufe nach „oben“ zu korrigieren wäre.

34

Sie beruft sich insoweit im Kern allein darauf, dass der Antragsteller über einen langen Zeitraum von vier Jahren das ihm vorgeworfene Verhalten aufrechterhalten und eine Vielzahl von Bildern eine Darstellung von verfassungswidrigen und nach § 86a Strafgesetzbuch verbotenen Kennzeichen enthalten habe. Durchgreifende Milderungsgründe, die ein Abweichen von der aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und des mit ihm einhergehenden vollständigen Vertrauensverlusts sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, existierten demgegenüber nicht.

35

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin insoweit den zutreffenden Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zugrunde gelegt hat. Vielmehr scheint sie davon auszugehen, dass die – zweifellos vorhandene – Schwere des Dienstvergehens bereits für sich genommen die Höchstmaßnahme erfordert. Selbst wenn man aber annimmt, dass die Antragsgegnerin von einer Zurückstufung als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ausgeht, lassen es die von ihr angeführten Erwägungen voraussichtlich noch nicht zu, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Maßnahmebemessung nach „oben“ zu korrigieren. Zwar ist ihr zuzugeben, dass sich das disziplinarwürdige Verhalten des Antragstellers über einen längeren Zeitraum erstreckt und deshalb nichts für eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Verunsicherungssituation spricht und einzelnen der von ihm versendeten Dateien strafrechtliche Relevanz zukommt. Allein dies dürfte es voraussichtlich jedoch nicht geboten erscheinen lassen, bei – wie hier – Zugrundelegung (nur) eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 Var. 2 BBG zur Verhängung der Höchstmaßnahme überzugehen (vgl. insoweit auch NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 194 [Zurückstufung eines Beamten um zwei Stufen aufgrund der Vielzahl der versendeten und empfangenen Dateien über einen Zeitraum von 3,5 Jahren sowie des großen Kreises der hieran Beteiligten]). Demgegenüber lässt die Antragsgegnerin außer Acht, dass – worauf auch schon das Verwaltungsgericht abgestellt hat – sich das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten gerade in Anbetracht des langen Zeitraums nach gegenwärtiger Erkenntnislage durch einen eher flüchtigen Konsum inkriminierten Materials ohne jeglichen Kontext auszeichnet. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung kann außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Antragsteller in quantitativer Hinsicht überwiegend ein passives Hinnehmen verfassungsfeindlicher Inhalte zum Vorwurf gemacht wird. Dies stellt zwar nicht den disziplinaren Charakter der Vorwürfe infrage, wird aber in die Würdigung des Unrechtsgehalts und mithin in die Maßnahmebemessung einfließen müssen (vgl. auch Domgörgen/Heuschmid, NVwZ-RR 2026, 1 [7]). Mildernd zu berücksichtigen sein dürfte ferner, dass das Disziplinarverfahren den Antragsteller – jedenfalls nach bisheriger Aktenlage – dazu bewegt hat, sein Verhalten intensiv zu reflektieren und hieraus Verhaltensänderungen abzuleiten (vgl. insoweit auch NdsOVG, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 191; allgemein zur Berücksichtigungsfähigkeit des Nachtatverhaltens [wenngleich bezogen auf den Fall einer „habituellen“ Verfassungsfeindschaft] Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, J 700 Rn. 112 [Januar 2022]). Ob darüber hinaus auch die „Amtsferne“ der durch den Antragsteller konkret begangenen Verfassungstreuepflichtverletzung mildernd zu berücksichtigen sein wird (vgl. dazu Weiß, in: Fürst [Begr.], GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, J 700 Rn. 108 [Januar 2022]), obgleich es sich bei einer Verletzung derselben stets um ein innerdienstliches Dienstvergehen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 – 1 D 50.80 –, BVerwGE 73, 263 und juris Rn. 56; Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7.21 –, BVerwGE 174, 219 und juris Rn. 26), bedarf gegenwärtig keiner abschließenden Entscheidung. Denn schon nach dem Vorstehenden kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Zurückstufung des Beamten als hier – im Beschwerdeverfahren – zugrunde zu legender Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung nach „oben“ zu korrigieren sein wird.

36

II. Hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDG) keinen Erfolg, kann für die Beschwerde gegen die Aussetzung der nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG angeordneten und insoweit an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen anknüpfenden Einbehaltung der Dienstbezüge nichts anderes gelten (vgl. auch Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 33).

37

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

38

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).