Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.04.2026 – 6 A 10075/26.OVG

ECLI:DE:OVGRLP:2026:0414.6A10075.26.00

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am … 2022 geborene Kläger begehrt die Zuweisung eines Kindergartenplatzes mit einer durchgängig siebenstündigen Betreuung.

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Er besucht seit dem 31. März 2025 die Kindertagesstätte „A.“ in B.. Im Betreuungsvertrag ist eine Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr festgeschrieben. Die Mutter des Klägers befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis 31. Juli 2027 in Elternzeit.

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Am 9. Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit ab dem … 2025. Der Beklagte teilte am 18. Juni 2025 mit, dass kein entsprechender Platz verbindlich angeboten werden könne. Ein Platzangebot würde eine Änderung der Betriebserlaubnis der Kindertagesstätte des Klägers erfordern, die angestrebt, aber noch nicht bewilligt worden sei.

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Das Verwaltungsgericht hat die am 3. Juli 2025 erhobene Klage mit Urteil vom 27. November 2025 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit einer mindestens durchgängig siebenstündigen Betreuungszeit werktäglich zu. Der dem Kläger zugewiesene Betreuungsplatz sei nach § 24 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII – in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – KiTaG – bedarfsgerecht. Der gesetzliche Verschaffungsanspruch solle grundsätzlich, aber nicht ausschließlich, mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit erfüllt werden. Eine unterbrochene Betreuungszeit könne danach ausreichend sein, wenn aufgrund der Einzelfallumstände die Förderzwecke des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht gefährdet würden. Dies sei der Fall, wenn bei mindestens einem Elternteil keine beruflichen, pflegerischen oder vergleichbaren Verpflichtungen vorhanden seien, die einer Eigenbetreuung zur Mittagszeit entgegenstünden.

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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, § 14 Abs. 1 Satz 1 KiTaG enthalte einen objektiv-rechtlich ausgestalteten Individualanspruch des Kindes in Form eines Verschaffungsanspruches, der nicht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten stehe. Eine Erwerbstätigkeit der Eltern oder eine Bedürfnisprüfung seien keine Tatbestandsvoraussetzungen. Gesetzliches Ziel sei nicht nur die Sicherung elterlicher Erwerbstätigkeit, sondern auch die Stärkung der frühkindlichen Bildung. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nenne drei gleichrangige Förderziele und mache diese nicht von einem Erwerbsstatus der Eltern abhängig. § 24 Abs. 3 SGB VIII begründe einen bedarfsunabhängigen subjektiven Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen einer halbtägigen Betreuung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII müsse der ununterbrochene Betreuungszeitraum mindestens so bemessen sein, dass eine Halbtagstätigkeit im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für einen Erziehungsberechtigten möglich sei. Eine Unterbrechung zur Mittagszeit stehe dem entgegen. Nach Art. 31 GG dürfe die landesgesetzliche Regelung nicht hinter der bundesgesetzlichen Regelung zurückbleiben.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. November 2025 den Beklagten zur verpflichten, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von mindestens durchgängig sieben Stunden werktäglich (Montag – Freitag) nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht länger als 30 Minuten von der Wohnung des Klägers entfernt ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, dass unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände der gewährte Betreuungsplatz bedarfsgerecht sei. Auch die Förderziele des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII würden durch eine zur Mittagspause unterbrochene Betreuungszeit nicht gefährdet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten und die vorgelegten Akten des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung, über die der Senat im beidseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), bleibt ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nach § 24 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII – in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – KiTaG – keinen Anspruch auf Gewährung eines Kindergartenplatzes mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit.

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Der ihm zur Verfügung gestellte Kindergartenplatz ist bereits bedarfsgerecht. Die Verschaffungspflicht des Jugendhilfeträgers aus § 14 Abs. 1 KiTaG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist nicht ausschließlich auf Betreuungsplätze mit einer Betreuungszeit von durchgängig sieben Stunden gerichtet. Eine in der Mittagszeit unterbrochene siebenstündige Betreuung ist danach jedenfalls dann immer noch bedarfsgerecht, wenn abweichend vom Regelfall mangels Berufstätigkeit oder pflegerischer Pflichten eines Erziehungsberechtigten eine Betreuung über die Mittagszeit in einer Kindertageseinrichtung nicht erforderlich ist. Zur Begründung dieser Auslegung des § 14 Abs. 1 KiTaG, die dem Wortlaut, der Systematik, der Gesetzeshistorie sowie dem Sinn und Zweck der Norm entspricht, nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (UA S. 5 ff.), denen er insoweit folgt und die er sich zu eigen macht.

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Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:

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1. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Verschaffungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG durch diese Auslegung inhaltlich nicht entwertet. Unerheblich ist auch, dass der Wortlaut eine Erwerbstätigkeit oder eine Pflegetätigkeit der Erziehungsberechtigten als Tatbestandsvoraussetzung nicht ausdrücklich nennt. So stellt der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG klar, dass im Regelfall eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden soll. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber mit den Formulierungen „regelmäßig“ und „sollen“ anstatt des Wortes „müssen“ zwei klar erkennbare Einschränkungen in den Wortlaut der Norm aufgenommen hat. In vom Regelfall abweichenden Konstellationen, in denen ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss, kann demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden. Dies entspricht nach den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich dem Willen des Landesgesetzgebers, wonach bei einer Unterbrechung zur Mittagszeit darauf geachtet werden soll, dass der Beginn und ein wesentlicher Teil der Betreuungszeit am Vormittag liegt (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 39).

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Dem Einwand des Klägers, der Landesgesetzgeber habe eine typisierende Regelung schaffen wollen, die keine Einzelprüfung der familiären Situation zulasse, kann nicht gefolgt werden. Den Gesetzesmaterialien lässt sich ein Wille des Landesgesetzgebers zur Regelung eines ausnahmslos bestehenden Anspruchs auf ein Betreuungsangebot mit durchgängig sieben Stunden Betreuungszeit nicht entnehmen. Vielmehr soll allein im Regelfall und damit nicht in ausnahmslos allen Fällen eine Betreuungszeit von durchgängig sieben Stunden gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliegt, ist dem zuständigen Jugendhilfeträger danach möglich. Der Landesgesetzgeber hat durch den Verweis in § 14 Abs. 1 Satz 3 KitaG auf die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit in § 24 Abs 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 3 SGB VIII klargestellt, dass das grundsätzlich vorbehaltlos und ohne Nachweispflicht ausgestaltete Wunschrecht der Eltern für eine durchgängige Betreuungszeit nicht ausnahmslos gilt, sondern im vom Regelfall abweichenden Einzelfall bei fehlenden Platzkapazitäten des zuständigen Jugendhilfeträgers auch eine zur Mittagszeit unterbrochene Betreuung bedarfsgerecht sein kann (vgl. LT-Drs. 17/8830, S. 39 f.).

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2. Die Unterbrechung einer siebenstündigen Betreuungszeit zur Mittagszeit steht auch den in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII genannten Förderzielen nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich und durch den Kläger auch nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb diese Förderziele zwingend eine Betreuung zur Mittagszeit voraussetzen sollten. Eine Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in der Familie kann ebenso wie die Förderung der Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in der Betreuungszeit am Vormittag und Nachmittag erfolgen. Auch die vom Kläger genannten Ziele wie frühkindliche Bildung, soziale Integration, Sprachförderung und Gruppeninteraktion können in diesen Betreuungszeiträumen gefördert werden und erfordern nicht notwendigerweise eine Betreuung zur Mittagszeit.

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3. Diese Auslegung des Anspruchs aus § 14 Abs. 1 KiTaG verengt auch nicht den durch § 24 Abs. 3 SGB VIII gewährleisteten Betreuungsanspruch des Klägers. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Einen verpflichtenden konkreten Betreuungszeitraum hat der Bundesgesetzgeber nicht normiert. In § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist dementsprechend auch nur eine objektiv-rechtliche Pflicht und kein subjektiver Anspruch für die Bereitstellung von Ganztagesplätzen normiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2022 – 5 C 57.01 –, juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 12 S 1545/20 –, juris Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2018 – 1 U 171/16 –, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 10 ME 154/19 –, juris Rn. 4). Die weitere Ausgestaltung des Betreuungsanspruchs ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers vielmehr den Landesgesetzgebern überlassen worden, § 24 Abs. 6 SGB VIII.

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In § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB ist kein subjektiver Anspruch normiert, der mindestens einen Betreuungszeitraum erfasst, der jedem Erziehungsberechtigten bedarfsunabhängig eine Halbtagstätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für einen Erziehungsberechtigten ermöglicht (s. a. Grube, in: Hauck/Heines, SGB VIII, 2. Erg.-Lfg. 2025, § 24 Rn. 57). Dies folgt insbesondere auch nicht aus den in § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII normierten Förderzielen. Aus den Zielsetzungen in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII, wonach die Entwicklung des Kindes zu fördern ist und die Erziehung und Bildung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen ist, lassen sich keine verbindlichen Vorgaben für einen zeitlichen (Mindest-) Betreuungsumfang entnehmen (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 22 Rn. 59 und § 24 Rn. 32). Überdies wurde den Landesgesetzgebern auch hinsichtlich dieser Förderziele ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. § 22 Abs. 3 und 4 SGB VIII und BT-Drs. 19/4947, 29 f.; s. a. Winkler, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 22 Rn. 84).

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In der Rechtsprechung ist aus § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB – ohne weitere Begründung zur Berechnung dieses Zeitraumes – gefolgert worden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB jedenfalls eine Mindestbetreuungszeit von fünf oder sechs Stunden umfassen muss (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 10 ME 170/21 –, juris Rn. 13; OVG Saarland, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 2 B 270/20 –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 17. August 2020 – 12 S 1671/20 –, juris Rn. 13 und 15). Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung nicht. Zeitliche (Mindest-)Vorgaben sind in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht normiert worden. Den Gesetzesmaterialien lässt sich zudem entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber ausdrücklich auch bereits zur Förderung des Ziels, den Erziehungsberechtigten zu helfen, Erziehung und Berufstätigkeit besser miteinander vereinbaren zu können, ein subjektives Recht auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflege normiert hat (vgl. BT-Drs. 13/2240, S. 6; BT-Drs. 15/3676, S. 23 f.). Von der Regelung konkreter zeitlicher Vorgaben hat er indes ebenso ausdrücklich abgesehen, wie von einer zwingenden Vorgabe zu inhaltlichen Gestaltungsvorgaben für die Betreuung (vgl. BT-Drs. 13/11368, S. 195; BT-Drs. 15/3676, S. 22 f., 24).

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Den Gesetzesmaterialien können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass durch die Regelung von allgemeinen Förderzielen in § 22 Abs. 2 SGB VIII der bislang ohne konkrete (Mindest-)Betreuungszeiträume ausgestaltete gesetzliche Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erweitert werden sollte. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber gesehen, dass in einzelnen Bundesländern bereits bestimmte Betreuungszeiträume im Umfang von mindestens fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden gewährleistet wurden beziehungsweise eine Betreuung auch zur Mittagszeit garantiert wurde, wenn eine durchgehende Betreuung für die Erziehungsberechtigten bedarfsnotwendig ist (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 34 unter Bezugnahme auf die damaligen gesetzlichen Regelungen in § 3 KiFöG Sachsen-Anhalt vom 5. März 2003 [GVBl. 2003, 48]) und in § 5 des SächsKitaG vom 27. November 2001 [GVBl. 2001, 705]). Der Bundesgesetzgeber hat diesen jeweiligen landesrechtlich gewährleisteten zeitlichen Betreuungsumfang ausdrücklich als weitere Auslegung des Begriffs „bedarfsgerecht“ bezeichnet, die über die „Mindestregelung“ des Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinausgehe (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 34). Damit „weitergehende“ landesrechtliche Regelungen erhalten bleiben und nicht aufgrund dahinter zurückbleibender Mindestvorgaben in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verschlechtert werden sowie zur Förderung einer Verbesserung des Angebots auch in den übrigen Bundesländern hat der Bundesgesetzgeber die Regelung des Betreuungszeitraums für den Betreuungsanspruch in einer Kindertageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vielmehr nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Landesgesetzgebern überlassen (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 34; s. auch BT-Drs. 14/6027, S. 3). Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte die Vorgabe in § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, ergänzend Tagespflegeplätze für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren vorzuhalten, sicherstellen, dass ein durch eine Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten entstehender Betreuungsbedarf abgedeckt werden kann, wenn die Öffnungszeiten des besuchten Kindergartens nicht ausreichend sind (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 33).

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Unabhängig davon gewährleistet der dem Kläger bereits zugewiesene Kindergartenplatz hier jedenfalls eine Halbtagstätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für einen Erziehungsberechtigten. Die werktägliche Regelarbeitszeit bei einem Arbeitnehmer beträgt gemäß § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz – ArbZG – acht Stunden. Auszugehen ist daher bei einer Halbtagstätigkeit von einer werktäglichen Regelarbeitszeit von vier Stunden. Eine Pause muss hierbei nicht in die den typisierenden Regelfall betrachtende Berechnung eingestellt werden, da nach § 4 Satz 1 ArbZG eine 30-minütige Pause erst nach mehr als sechs Stunden einzulegen ist. Bei einer typischerweise anzunehmenden Wegezeit von 30 Minuten für den Weg zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zurück zur Kindertageseinrichtung ist eine weitere Stunde berücksichtigungsfähig, so dass insgesamt ein fünfstündiger Betreuungsbedarf anzunehmen ist (vgl. zu dieser Berechnung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2021 – 9 K

3324/21 –, juris Rn. 44). Ein fünfstündiger Betreuungsumfang am Vormittag ist hier durch den dem Kläger zugewiesenen Kindergartenplatz indes gewährleistet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ff. ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.