Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.03.2010 – 4 L 16/10
ECLI:DE:OVGST:2010:0311.4L16.10.0A
Gründe
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind weder in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt noch bestehen sie. Es gelingt der Klägerin zu 1. nicht, die tragenden Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung mit einer schlüssigen Gegenargumentation zu erschüttern.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 1. mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht Inhaltsadressatin, sondern nur Bekanntgabeadressatin des angegriffenen Bescheides sei.
Die Klägerin zu 1. weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Senat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2009 - 4 M 21/09 - die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, die Klägerin zu 1. sei nach der Eintragung im Grundbuch Eigentümerin des Grundstückes, für das vorliegend eine Beitragspflicht in Rede steht. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu 1. folgt hieraus aber nicht notwendigerweise, dass sie auch von der Regelung des Bescheides nachteilig betroffen ist und gegen diesen eine zulässige Klage erheben kann. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 20. Oktober 2005 ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Damit ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, muss er damit grundsätzlich dem beitragspflichtigen Eigentümer die Zahlungspflicht auferlegen. Ob er eine solche Regelung enthält, ist aber eine Frage der Auslegung des Bescheides, die das Verwaltungsgericht zutreffend in Auswertung des Wortlautes des Bescheides aus einer objektivierten Sicht des Empfängers beantwortet. Die Regelung des Bescheides vom 27. März 2006 besteht darin, einen Beitragspflichtigen in Anspruch zu nehmen. Die Beitragspflichtigen, denen der Bescheid eine Zahlungspflicht auferlegt, werden mit „ E., E., E.“ benannt. Es gibt keinen Auslegungsgrundsatz des Inhalts, dass der Gehalt eines Bescheides immer so zu bestimmen ist, dass sein Inhalt rechtmäßig wäre. Wenn ein Bescheid nach seinem objektiven Gehalt als Inhaltsadressaten nach der Rechtslage nicht beitragspflichtige Personen nennt, müssen diese fristgerecht Widerspruch einlegen, damit Bestandskraft nicht eintritt. Eine Person, die von der Regelungswirkung eines Bescheides aber gar nicht nachteilig betroffen ist, kann gegen ihn auch nicht zulässigerweise Klage erheben.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 15. Januar 2009. Insofern fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich darauf, der Auffassung der Vorinstanz, in dem Schreiben liege keine klarstellende Änderung des Bescheides, ihre Auffassung entgegen zu setzen, eine solche Klarstellung liege vor. Die Klägerin zu 1. äußert sich aber überhaupt nicht dazu, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einer klarstellenden Änderung in Bescheidform bedurft hätte und dass der Widerspruchsbescheid diesen Gehalt nicht habe. Damit hat sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht erschüttert, weil sie weder darlegt, dass in dem genannten Schriftsatz der Gegenpartei ein Bescheid zu sehen ist, noch ausführt, warum es entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keines Bescheides bedurft hätte.
Da mithin nicht dargelegt worden ist, dass die Klage entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zulässig wäre, ist auch nicht dargelegt, dass das angegriffene Urteil auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.
2. Aus den obigen Gründen ist die Berufung auch dann nicht zuzulassen, wenn man die Rüge einer unzureichenden Tatsachenaufklärung zugleich der Sache nach als Berufung auf einen nicht ausdrücklich genannten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO versteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Wertfestsetzung der Vorinstanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).