Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 20.05.2010 – 10 M 3/10

ECLI:DE:OVGST:2010:0520.10M3.10.0A

Gründe

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Die von dem Antragsgegner gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 9. März 2010 eingelegte Beschwerde ist zwar gemäß §§ 3, 65 Abs. 3 DG LSA i. V. m. 146 VwGO statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2010, mit welcher der Antragsteller gemäß § 38 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben worden ist. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 DG LSA die streitgegenständliche Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner fristgemäß Beschwerde eingelegt, deren Prüfung gemäß §§ 65 Abs. 1 DG LSA, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dahingehend, dem gegen die Anordnung der Suspendierung gerichteten Antrag gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 DG LSA zu entsprechen, mit Erfolg infrage zu stellen.

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Soweit der Antragsgegner zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das ursprünglich gegen „die Gemeinde A-Stadt, vertreten durch den Gemeinderat“ gerichtete Rechtsschutzbegehren zu Unrecht als ein solches gegen den Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt angesehen, stellt er damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg infrage. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Klarstellung des Rubrums war vielmehr durchaus sachgerecht, denn der Gemeinderat der Gemeinde A-Stadt ist der gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 GO LSA zu evtl. Disziplinarmaßnahmen gegen Bürgermeister berufene Dienstvorgesetzte und im Übrigen gemäß § 44 Abs. 1 GO LSA das Hauptorgan der Gemeinde.

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Soweit sich der Antragsgegner sodann gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts dahingehend wendet, es habe an der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vor Ergehen der Suspendierungsverfügung gebotenen Benachrichtigung der Kommunalaufsicht gefehlt, hat das Vorbringen auch insoweit keinen Erfolg:

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Die Ausführungen des Antragsgegners (S. 3 ff. der Beschwerdebegründung) vermögen insbesondere nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, dass es sich bei der Suspendierungsverfügung vom 17. Dezember 2009 und der (hier zugrundeliegenden) Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010 um zwei getrennte disziplinarrechtliche Maßnahmen i. S. § 76 Abs. 1 DG LSA gehandelt hat mit der Folge, dass vor Erlass der Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010 erneut die Kommunalaufsicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA zu beteiligen war. Dabei bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass als disziplinarrechtliche Maßnahme i. S. der vorgenannten Vorschrift auch die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung anzusehen ist (§ 76 Abs. 5 Nr. 8 DG LSA).

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Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Suspendierungsverfügungen etwa um „ein einheitliches Verwaltungsverfahren“ gehandelt hat; erst recht ist nicht der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, wonach die Beteiligung der Kommunalaufsicht im Rahmen der (ersten) Suspendierungsverfügung vom 17. Dezember 2009 das gesetzliche Wirksamkeitserfordernis der (erneuten) vorherigen Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde vor Erlass der Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010 gleichsam entbehrlich gemacht haben soll. Dass diese Auffassung schon in dem tatsächlichen Geschehensablauf keine Grundlage haben kann, hat das Verwaltungsgericht auf Seiten 2 und 3 seines Beschlusses nachvollziehbar ausgeführt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Leiter des Gemeinsamen Verwaltungsamtes der Verwaltungsgemeinschaft B.-Hochharz mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 gegen den Beschluss über die Suspendierung des Antragstellers vom 17. Dezember 2009 ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. Zudem hat der Landkreis Harz als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 unzweideutig darauf hingewiesen, dass es an der gemäß § 76 Abs. 1 DG LSA gebotenen Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde vor Erlass der Suspendierungsverfügung gefehlt habe; eine unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffene Disziplinarmaßnahme sei unwirksam.

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Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu klären, welches rechtliche Schicksal die Suspendierungsverfügung vom 17. Dezember 2009 weiter genommen hat, so dass es auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 4 der Beschwerdebegründungsschrift nicht weiter ankommt. Jedenfalls drängt es sich bei vernünftiger Würdigung der Vorgänge geradezu auf, dass der Antragsgegner - offensichtlich aus Anlass der seiner Ausführung nach nicht weiter zu führenden Korrespondenz mit der Kommunalaufsichtsbehörde - unter dem 5. Februar 2010 eine (völlig) neue Verfügung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller getroffen hat; dies ergibt sich schon aus dem Wort „erneut“ in der Einleitungsverfügung. Dass es sich insoweit - wie der Antragsgegner geltend machen will - um einen Zusatz „lediglich deklaratorischer Natur“ gehandelt hat, erscheint schon nach dem gesamten Verfahrensablauf fernliegend; im Übrigen kommt es rechtlich auch nicht darauf an, wie der Antragsgegner seine Einleitungsverfügung vom 5. Februar 2010 hat verstehen wollen, sondern darauf, wie sich diese bei vernünftiger, objektiver Betrachtungsweise rechtlich darstellt. Dementsprechend ist auch die - wenngleich rückwirkend zum 17. Dezember 2009 - ausgesprochene Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010 als eine völlig neue, von der - offensichtlich nicht weiter verfolgten und aufgrund ihrer Unwirksamkeit als rechtlich nicht existenten (§ 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA) - Suspendierungsverfügung vom 17. Dezember 2009 unabhängige Disziplinarmaßnahme anzusehen.

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Danach war - wie das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt hat - der Antragsgegner gehalten, vor Erlass der Disziplinarverfügungen gegen den Antragsteller vom 5. Februar 2010 (erneut) die gesetzlichen Maßgaben des § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA zu beachten, mithin die vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde zu veranlassen, welche auch nicht „durch die verspätete Benachrichtigung im ersten Verfahren“ ersetzt werden konnte.

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Auch das weitere Vorbringen des Antragsgegners ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg infrage zu stellen. Es bedarf insbesondere nicht der Beantwortung der vom Antragsgegner auf Seiten 5 und 6 der Beschwerdebegründung für allgemein klärungsbedürftig gehaltenen Fragen. Entscheidungserheblich ist - worauf auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend stützt - allein, dass es der Antragsgegner unterlassen hat, vor Ausspruch der hier streitgegenständlichen Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010 der ihm gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA obliegenden Verpflichtung nachzukommen, die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Sinn der vorherigen Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht, deren bloße Kenntnisnahme zu ermöglichen, sondern der Kommunalaufsicht zugleich im Rahmen der ihr zustehenden Prüfungskompetenz die Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen, ein Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 DG LSA ggf. an sich zu ziehen, um so eine einheitliche Ausübung des Disziplinarrechts zu gewährleisten. Dass zu der vorherigen Prüfung einer von einem Gemeinderat beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung eines (ehrenamtlichen) Bürgermeisters durchaus Anlass bestehen kann, zeigt gerade der hier zugrunde liegende Sachverhalt.

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Rechtlich zwingende Folge der vom Antragsgegner unterlassenen vorherigen Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA die Unwirksamkeit der betr. disziplinarrechtlichen Maßnahme, mithin hier der Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010. Auf die Frage, ob die Suspendierung des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 38 DG LSA überhaupt begründet wäre, kommt es danach nicht weiter an.

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Abschließend bemerkt der Senat, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner erweise sich als „beratungsresistent“, nicht von der Hand zu weisen ist. Der Antragsgegner ist durch Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 11. Januar 2010, mithin wenige Tage vor Ergehen der streitgegenständlichen Disziplinarmaßnahme, ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 76 Abs. 1 i. V. m. § 76 Abs. 5 DG LSA und die Folge einer Nichtbeachtung dieser Bestimmungen hingewiesen worden. Schon deswegen entbehrt die vom Antragsgegner vertretene Rechtsauffassung, die vorherige Benachrichtigung der Kommunalaufsichtsbehörde über die hier streitige gegenständliche Suspendierungsverfügung vom 5. Februar 2010 sei quasi in der (nachträglichen) Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die (frühere) Disziplinarverfügung vom 5. Dezember 2009 enthalten gewesen, jeglicher Grundlage. Wenn der Antragsgegner meint, sich in der von ihm vorgenommenen Weise über eindeutige, mithin unmissverständliche Schreiben bzw. Verfügungen der Aufsichtsbehörden hinwegsetzen zu können, ist die Feststellung einer „Beratungsresistenz“ durchaus am Platze.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 3 DG LSA i. V. m. 152 Abs. 1 VwGO.