Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 21.06.2010 – 3 M 92/10

ECLI:DE:OVGST:2010:0621.3M92.10.0A

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Antragstellerin, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen durch.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 01. Oktober 2009 in der Fassung des Bescheides vom 15. Februar 2010 mit der erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Unrecht nicht gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt. Bei der im Rahmen der genannten Vorschrift gebotenen Interessen- und Güterabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, weil sich der angefochtene Bescheid bei überschlägiger Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweist.

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Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 2 FeV durch Schreiben des Antragsgegners vom 27. Juli 2009 begegnet bei summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken. Denn nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich für den Senat nach Aktenlage darstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV Tatsachen bekannt geworden sind, die bei der Antragstellerin auf eine (psychische) Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen und deshalb die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV rechtfertigen.

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Das Verhalten und die Äußerungen der Antragstellerin bei ihrer Überprüfung durch die einschreitenden Beamten POM G. und POM S. anlässlich der Verkehrskontrolle vom 15. April 2009 sind für sich genommen nicht geeignet, Bedenken an der körperlichen oder geistigen Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen. Denn der Antragsgegner kann sich insoweit nicht auf Tatsachen stützen, welche darauf hindeuten, dass die Antragstellerin psychisch erkrankt ist, namentlich an „Verfolgungswahn“ oder an „schizophrenen Psychosen“ leidet.

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Im Polizeibericht vom 02. Juni 2009 des Beamten POM S. wird zum Verlauf der Verkehrskontrolle vom 15. April 2009 festgestellt:

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„Am 15.04.09 wurde in A-Stadt, Straße d. A., ein PKW mit dem amtl. Kennzeichen ML-.. 66 kontrolliert. Am Steuer saß die Frau A., welche bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere bereits abfällige Bemerkungen machte. Dabei fragte sie uns, ob wir kein zu Hause hätten und ob wir nichts Besseres zu tun haben. Abgesehen davon wurde sie aggressiv und beleidigend. ... Es war eine normale Verkehrskontrolle, wo auch der Sanitätskasten und das Warndreieck vorgezeigt werden sollten. Da flippte die Frau A. aus und war so aggressiv, dass sie alles was im Kofferraum war, auf die Straße warf und immer herum schrie, dass sie verfolgt wird.“

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Ein aggressives Verhalten und abfällige bzw. beleidigende Bemerkungen eines Fahrzeugführers anlässlich einer Verkehrskontrolle lassen – auch wenn sie unangemessen sind – nicht schon regelmäßig auf eine krankheitsbedingte Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers schließen. Derartige Reaktionen der überprüften Person können zum einen persönlichkeitsbedingt sein, ohne dass diesen zugleich ein Krankheitswert beizumessen ist; zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass derartige Reaktionen in den besonderen Umständen der Verkehrskontrolle begründet liegen. Bei der Bewertung des Verhaltens der Antragstellerin anlässlich der Verkehrskontrolle sind deshalb neben ihrer offenbaren Erregbarkeit – die sich für den Senat nach Aktenlage aufdrängt und von ihr unter Hinweis auf ihren psychischen Zustand infolge einer Stresssymptomatik letztlich eingeräumt wird („Ich war total genervt“ ) – auch die Gesamtumstände, namentlich der Verlauf der Verkehrskontrolle und das Verhalten der einschreitenden Beamten in den Blick genommen werden.

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Insoweit ist vorliegend zunächst berücksichtigen, dass es sich zur Überzeugung des Senats nicht – wie im Polizeibericht behauptet wird – um eine „ normale Verkehrskontrolle “ gehandelt hat, sondern um eine zielgerichtete (Fahndungs-)Maßnahme hinsichtlich einer dritten Person, die alsdann ohne erkennbaren Grund zum Anlass genommen wurde, die Antragstellerin einer eingehenden verkehrsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, ob sie u. a. auch ein Warndreieck und einen Verbandskasten mit sich führe. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd vom 16. September 2009, in dem es zu der von der Antragstellerin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde heißt:

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„ Beide Beamten führten entsprechend ihres Einsatzauftrages Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr und Fahndungskontrollen bei parkenden Kraftfahrzeugen durch.

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Sie bemerkten den ihnen bekannten Pkw des Herrn G. nach der Abfahrt vom Parkplatz Edeka gegen 08:15 Uhr am 15. April 2009, ohne den Fahrzeugführer zu erkennen.

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Den Beamten war aus zurückliegenden Einsätzen bekannt, dass durch Herrn G. Handlungen unter Alkohol begangen wurden, die ein mögliches polizeiliches Einschreiten erforderten.

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Sie entschlossen sich, eine Verkehrskontrolle durchzuführen und fuhren dem Pkw nach. Zielstellung der Kontrolle sei es gewesen, den Fahrzeugführer festzustellen und dessen Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeuges sowie die Fahrtauglichkeit zu prüfen. Dabei wurden Sie [die Antragstellerin] als Fahrzeugführerin festgestellt und ihre Berechtigungen überprüft.

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Im Weiteren entschlossen sich die Beamten, das Vorhandensein des Warndreiecks und des Sanitätskastens zu kontrollieren, was sie gehalten sind, bei polizeilichen Verkehrskontrollen regelmäßig stichpunktartig durchzuführen. ...

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Herr S. erklärte, dass die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich der genannten Zielstellung entsprachen und in keinem Zusammenhang zu Ihrer Person ständen. ...

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Sollte während des Gesprächs mit den Beamten der Eindruck von Unhöflichkeit entstanden sein, bitte ich dies zu entschuldigen.“

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Aus diesem Schreiben wird ersichtlich, dass es sich entgegen der Darstellung im Polizeibericht vom 02. Juni 2009 keineswegs um eine allgemeinen bzw. „normale Verkehrskontrolle“ in Bezug auf die Antragstellerin gehandelt hat, sondern um eine gezielte Maßnahme mit der „ Zielstellung der Kontrolle “ festzustellen, ob Herrn G. der Fahrzeugführer ist, da dieser den einschreitenden Beamten bereits bekannt war und von diesem in der Vergangenheit „ Handlungen unter Alkohol begangen wurden .“

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Es kommt hinzu, dass die einschreitenden Beamten es nicht entsprechend der „Zielstellung der Kontrolle“ bei der Überprüfung des Fahrzeugsführers haben bewenden lassen, sondern nunmehr – obwohl ausweislich des Schreiben der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd vom 16. September 2009 eine solche Kontrolle keineswegs regelmäßig, sondern eben nur „ regelmäßig stichpunktartig “ erfolgt – dazu übergangen sind, von der Antragstellerin den Nachweis zu verlangen, dass sie einen Verbandskasten und ein Warndreieck mit sich führe. Dies mag das ungehaltene Benehmen der Antragstellerin erklären – wenn auch nicht zu entschuldigen –, zumal die Antragstellerin versichert hat, in der Vergangenheit wiederholt ohne Anlass kontrolliert worden zu sein und auch diesmal die Überprüfung eigentlich ihrem Ehemann galt. Im Übrigen war für die Beamten erkennbar, dass die Antragstellerin mit ihrem Sohn in den frühen Morgenstunden (8.15 Uhr) des 15. April 2009 lediglich Einkäufe bei EDEKA getätigt hatte.

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Soweit es im Polizeibericht vom 02. Juni 2009 ferner heißt, die Antragstellerin sei „ so aggressiv gewesen, dass sie alles was im Kofferraum war, auf die Straße warf “, lässt sich das Ausräumen des Kofferraumes und die Ablage der Sachen auf der Straße durchaus damit erklären, dass die Antragstellerin keine Kenntnis hatte, wo sich das Warndreieck in dem Fahrzeug des Herrn G. befand, und die Suche letztlich als vergeblich erwies. Soweit die Antragstellerin dabei zugleich in der Weise reagierte, dass sie alles auf die Straße „warf“ – wie es in dem Bericht heißt –, dürfte die Antragstellerin hiermit womöglich demonstrativ ihre Verärgerung über die Kontrolle und die fehlgeschlagene Suche zum Ausdruck gebracht haben; als eine krankheitsbedingte Fehlleistung lässt sich das Verhalten indessen noch nicht begreifen. Es kommt hinzu, POM S. seine Feststellungen im Polizeibericht bei seiner Vernehmung im Ordnungswidrigkeitsverfahren in der Weise relativiert hat, dass er nunmehr angegeben hat, die Antragstellerin habe – ein „ bisschen bösartig “ – beim Suchen ihre „ Einkäufe “ auf die Straße befördert.

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Soweit es im Polizeibericht vom 02. Juni 2009 schließlich heißt, dass die Antragstellerin „immer herum schrie, dass sie verfolgt wird“ , berechtigt dies ebenfalls nicht schon zu der Annahme, dass sie – wie es im Polizeibericht heißt und in der Aktennotiz vom 23. Juli 2007 vermerkt ist – an „Verfolgungswahn“ bzw. an „schizophrenen Psychosen“ leidet. Auch ist die Äußerung der Antragstellerin, selbst wenn sie offenbar lautstark und ständig wiederholt wurde, nicht schon geeignet, einen entsprechenden Verdacht zu begründen. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der bei der Antragstellerin entstandene (subjektive) Eindruck zumindest nicht (völlig) unbegründet war. Die in Rede stehende Verkehrskontrolle erfolgte – wie bereits erwähnt – keineswegs zufällig, sondern wurde zielgerichtet durchgeführt um festzustellen, ob der in der Vergangenheit bereits mehrfach auffällig gewordene Halter des Fahrzeuges, Herr G., dieses unter Einfluss von Alkohol führe. Auch war die Antragstellerin, wie sie glaubhaft angegeben hat, in der Vergangenheit bereits des Öfteren ohne einen für sie erkennbaren Grund kontrolliert worden. Darüber hinaus ist das Polizeifahrzeug dem Pkw der Antragstellerin offenbar über eine nicht ganz unerhebliche Strecke vom EDEKA-Geschäft bis zu ihrer Wohnung in der Straße d. A. – die Antragstellerin hat im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Strecke mit 3 Kilometern angegeben – gefolgt, bevor das Fahrzeug zur Kontrolle angehalten wurde. Dem entspricht, dass sich POM G. bei seiner Vernehmung im Ordnungswidrigkeitsverfahren in der Weise eingelassen hat: „Wir konnten nicht überholen, waren mit dem Bulli.“ Schließlich kommt hinzu, dass der Sohn der Antragstellerin, der sie im Fahrzeug begleitete, es vor der Verkehrskontrolle bewusst darauf angelegt hatte, seine Mutter „aufzuziehen“ und zu irritieren, indem er sie mit der Feststellung überraschte: „Das Polizeiauto verfolgt uns.“ Unter Würdigung all dieser Umstände erscheint daher der von der Antragstellerin (subjektiv) gewonnene Eindruck, der sie zu der Äußerung veranlasst hat, sie werde von den Beamten „permanent verfolgt“, zumindest nicht derart unverständlich, dass sich hieraus bereits der Schluss ziehen ließe, sie leide an einer psychischen Erkrankung oder – wie im Polizeibericht vorauseilend angenommen wird – an „Verfolgungswahn“.

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Überdies bleibt anzumerken, dass sich die Feststellungen im Polizeibericht vom 02. Juni 2009 nicht auf die anlässlich der Verkehrskontrolle erfolgten Wahrnehmungen des POM S. beschränken, sondern dass er sich in dem Bericht zugleich auf die Einlassungen der Antragstellerin gegenüber der Bußgeldstelle stützt. Damit werden in den Polizeibericht Erkenntnisse und Informationen einbezogen und sich nutzbar gemacht, die erst im Verlauf des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens gewonnen worden sind. Diese zu prüfen und zu würdigen, bleibt aber der Führerscheinstelle vorbehalten. Dies gilt auch in Bezug auf die abschließende Empfehlung im Polizeibericht vom 02. Juni 2009: „Bevor sich der Verfolgungswahn gegen Unbeteiligte richtet und schlimmeres im Straßenverkehr passiert, wäre es sicherlich von Vorteil, die Fahrtauglichkeit der Frau A. zu prüfen.“

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Lässt das Verhalten und die Äußerungen der Antragstellerin bei der Verkehrskontrolle nach allem noch nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, sie könnte aus krankheitsbedingten Gründen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sein, rechtfertigt sich eine andere Einschätzung auch nicht aufgrund des Umstandes, dass sie mit ihrem an die Zentrale Bußgeldstelle gerichteten Schreiben vom 25. April 2009 mitgeteilt hat, sie befinde sich in „psychiatrischer Behandlung“ und durch die Verkehrskontrolle am 15. April 2009 habe sich ihr „psychischer Zustand verschlechtert“. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nicht jeder Verkehrsteilnehmer, der sich in psychiatrischer Behandlung und/oder in einem schlechten psychischen Zustand befindet, deshalb bereits zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Die Gründe für eine psychiatrische Behandlung können vielfältig sein; sie reichen von vorhandenen Depressionen bis hin zur Behandlung von stressbedingten Symptomen. Auch bestehen im konkreten Fall der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie psychisch ernsthaft erkrankt ist, geschweige denn an Verfolgungswahn oder an schizophrenen Psychosen leidet. Vielmehr hat sie glaubhaft dargelegt und eidesstattlich versichert, dass sie sich wegen eines Stresssymptoms in psychiatrischer Behandlung befunden habe und dass diese inzwischen abgeschlossen sei. Für die Annahme einer psychischen Erkrankung fehlt es somit an hinreichend konkreten und belegten Anhaltspunktpunkten. Die geäußerte Vermutung des Antragsgegners, die Antragstellerin leide an Verfolgungswahn oder schizophrenen Psychosen, bewegt sich somit im Bereich der Spekulation und geht über bloßen Mutmaßungen nicht hinaus. Hingegen sind allein Mutmaßungen nicht ausreichend, um Bedenken hinsichtlich der fehlenden körperlichen oder geistigen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV sind solche Bedenken nur dann gerechtfertigt, wenn (konkrete) Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nur in diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat entsprechend der Streitwertbemessung im angefochten Beschluss des Verwaltungsgerichts eine Reduzierung des Streitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren für angemessen erachtet (vgl. Ziff. 1.5 d. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. / 8. Juli 2004 – abgedr. in Kopp / Schenke, VwGO 14. Aufl. Anh. § 164).

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.