Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.07.2010 – 4 L 100/10
ECLI:DE:OVGST:2010:0706.4L100.10.0A
Gründe
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, zitiert nach juris).
1. Der Kläger gibt die tragenden Gründe des angegriffenen Urteils bereits unzutreffend wieder, wenn er ausführt, das Gericht habe die Auffassung vertreten, er sei nicht zu Unrecht mit Gebühren belastet worden, weil nach der damals geltenden Gebührensatzung eine richtige Einordnung des Klägers wegen des bestehenden Hausanschlusses erfolgt sei.
Richtig ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht mit den festgesetzten Gebühren belastet worden ist, offen lässt, gleichwohl zu erkennen gibt, dass es die Gebührenfestsetzung im Ergebnis für rechtswidrig hält. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird von der rechtlichen Würdigung gestützt, der Beklagte habe es ohne Überschreitung der Grenzen seines Ermessens abgelehnt, die streitgegenständlichen Gebührenbescheide zurückzunehmen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Anspruches auf Rücknahme der bestandskräftigen Gebührenbescheide, der grundsätzlich bestehen könne, wenn die Berufung auf die Bestandskraft der Bescheide „schlechthin unerträglich“ sei. Einen solchen Fall sieht es vorliegend nicht, weil zum einen entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die rechtswidrige Gebührenerhebung nicht auf einen fehlerhaften Einbau eines überdimensionierten Wasserzählers zurückzuführen sei und weil zum anderen die Möglichkeit bestanden hätte, die Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Bescheide in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.
Von diesen Entscheidungsgründen ist im Folgenden für die Frage auszugehen, ob sie vom Kläger mit einer schlüssigen Gegenargumentation erschüttert wurden.
2. Soweit der Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils angreift, gelingt es ihm nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
a. Mit der Begründung des Zulassungsantrages greift der Kläger zunächst den rechtlichen Ausgangspunkt der Vorinstanz nicht mit einer schlüssigen Argumentation an.
Denn er geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Entscheidung über die Rücknahme bestandskräftiger Gebührenbescheide grundsätzlich im Ermessen des Beklagten steht, legt aber nicht dar, welchen konkreten Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Ablehnung seines Antrages auf Rücknahme der bestandskräftigen Gebührenbescheide begangen haben sollte. Vielmehr beschränkt sich die Begründung des Zulassungsantrages auf die bloße Rechtsbehauptung, die Weigerung des Beklagten, die Bescheide zurückzunehmen, verstoße gegen den Ermessensspielraum.
Er führt auch nicht in Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, welche hier seiner Auffassung nach vorliegende Fallkonstellation eines ausnahmsweise bestehenden strikten Anspruches auf Rücknahme das Verwaltungsgericht neben der Aufzählung auf Seite 7 der Entscheidungsgründe rechtsfehlerhaft übersehen haben sollte.
b. Der Kläger legt des Weiteren nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Gebührenbescheide als eine der vom Verwaltungsgericht aufgezählten Fallgruppen eines strikten Anspruches verneint habe.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung im Trinkwasserzweckverband Landkreis A-Stadt vom 31. Januar 1998 und aus § 4 Abs. 3 der 1. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 14. Oktober 2002 nicht, dass bei einer Anschlussnennweite von DN 32 ein Wasserzähler der Größe Qn 2,5 mit der Folge einzubauen wäre, dass der Einbau eines größeren Wasserzählers offensichtlich rechtswidrig wäre.
Die genannten Satzungsbestimmungen regeln schon ihrem Wortlaut nach nicht die Frage, welcher Zähler bei welcher Anschlussnennweite zwingend einzubauen ist. Vielmehr enthalten sie eine Regelung zur Bestimmung der Höhe der Grundgebühr, wenn nicht der der jeweiligen Anschlussnennweite nach einer bestimmten Zuordnung entsprechende Zähler eingebaut wird. Mithin gehen die Bestimmungen davon aus, dass es Fälle geben kann, in denen Anschlussnennweite und Zählergröße sich nicht entsprechen, und regeln eine Folgefrage. Damit ist hier nach Sinn und Zweck der Regelung vorausgesetzt, dass ein Auseinanderfallen von Anschlussnennweite und Zählergröße rechtmäßig möglich ist. Die Norm nimmt in ihrem Wortlaut auch auf den Grund hierfür Bezug, wenn sie von „technologisch erforderlichen Höherdimensionierungen“ spricht. Ist es aber hiernach rechtmäßig möglich, einen Zähler einzubauen, der nicht der Anschlussnennweite im Sinne der Zuordnung von § 3 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung im Trinkwasserzweckverband Landkreis A-Stadt vom 31. Januar 1998 und aus § 4 Abs. 2 der 1. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 14. Oktober 2002 entspricht, dann ist ein Auseinanderfallen von Anschlussnennweite und Zählergröße jedenfalls für sich genommen kein hinreichender Grund dafür, von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Einbaus eines größeren als dem Nenndurchfluss entsprechenden Zählers auszugehen. Zusätzliche Gründe, die eine Rechtspflicht des Beklagten ergeben könnten, beim Kläger nur einen Zähler der Größe Qn 2,5 einzubauen, legt die Begründung des Zulassungsantrages nicht dar.
Hinzu kommt noch ein Weiteres: Selbst wenn man eine Rechtspflicht des Beklagten zum Einbau eines Zählers der maximalen Größe Qn 2,5 annehmen würde, so wäre nicht dargelegt, warum die Verletzung dieser Rechtspflicht offensichtlich wäre. Gegen eine Offensichtlichkeit der Verletzung einer entsprechenden Rechtspflicht spricht bereits der Umstand, dass auch der Kläger noch im vorinstanzlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen ist, dass der Einbau eines Zählers mit der Größe Qn 6 2006 einen rechtmäßigen Zustand herbeigeführt hat. Im Schriftsatz vom 25. August 2008 heißt es nämlich auf Seite 3:
„Am 28.7.2006 stellte der verantwortliche Bearbeiter beim neuerlichen Zählerwechsel fest, dass für das Grundstück lediglich eine Zählergröße Qn 6 einzubauen ist, nicht dagegen die größere und damit gebührenträchtigere Größe Qn 10.“
und auf Seite 6:
„Erst mit dem Zählerwechsel 2006 und einem offensichtlich kompetenten Mitarbeiter wurde die fachlich falsche Arbeit zu Lasten des Klägers entdeckt.“
Im an den Beklagten adressierten Schreiben vom 24. August 2006 heißt es:
„Im Objekt unseres Mandanten im A-Straße haben Sie am 28.07.06 den Wasserzähler gewechselt. Hierbei ist eine Zählergröße QN6 eingebaut worden, während dessen alt ein Zähler QN10 vorhanden war.
Dies bedeutet, dass die Zählergröße 6 vollkommen ausreichend für das Objekt unseres Mandanten ist und Sie über Jahre hinweg für den eigenmächtig zu große eingebauten Zähler QN10 Mehrkosten beansprucht haben, die Ihnen damit ganz offensichtlich nicht zustehen.“
c. Der Kläger legt ebenfalls nicht schlüssig dar, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben durch die Verweigerung der Rücknahme als eine weitere der vom Verwaltungsgericht aufgezählten Fallgruppen eines strikten Anspruches auf Rücknahme verneint habe.
Da wie oben ausgeführt nicht dargelegt ist, dass eine Rechtspflicht zum Einbau eines Zählers mit der maximalen Größe Qn 2,5 besteht, ist auch nicht dargelegt, dass der Kläger auf die Beachtung dieser Pflicht durch den Beklagten vertrauen und der Beklagte den Rechtsfehler schuldhaft allein verursacht haben könnte. Hinzu kommt noch, dass zu den Umständen, aus denen sich ein Verschulden des Beklagten bzw. ein ihm zurechenbares Verschulden seiner Mitarbeiter ergeben würde, überhaupt nichts vorgetragen ist. Die Begründung des Zulassungsantrages ist vielmehr darauf beschränkt, ein Verschulden nur zu behaupten.
3. Soweit der Kläger zugleich auch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz angreift, legt er bereits nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen des Urteils unzutreffend sein sollen, welche Tatsachen stattdessen der Entscheidung zugrunde zu legen wären und warum dies entscheidungserheblich wäre. Damit ist eine schlüssige Gegenargumentation auch insoweit nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).