Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 12.06.2012 – 2 M 55/12

ECLI:DE:OVGST:2012:0612.2M55.12.0A

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegners zu 1 zur Übernahme der Vermessungsunterlagen des Antragsgegners zu 2 über den Grenztermin zur Zerlegung vom 10.08.2010 in das Liegenschaftskatasters zu verpflichten, abgelehnt.

2

Die lediglich auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt zu keiner Abänderung (§ 146 VwGO).

3

Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Grundstückseigentümer könne zwar die Übernahme der von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigten Unterlagen, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, vom Antragsgegner zu 1 verlangen. Ein solcher Übernahmeanspruch setze aber voraus, dass die zu übernehmenden Unterlagen richtige und vollständige Angaben über die aufzunehmenden Daten enthielten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Niederschrift über den Grenztermin vom 10.08.2010, deren Übernahme der Antragsteller begehre, sei in sich widersprüchlich und lasse den übereinstimmenden Willen der an der Zerlegung beteiligten Grundstückseigentümer nicht hinreichend zweifelsfrei erkennen. Da es sich um eine zwischen Nachbarn gewillkürte neue Grenzfestlegung handele, sei das Einverständnis des Nachbarn … erforderlich. Dieser habe aber ausweislich der Niederschrift im Grenztermin erklärt, dass er den Kaufvertrag und den Grenzfeststellungsvertrag vom 17.07.1996 hinsichtlich seiner Gültigkeit anzweifele und Widerspruch gegen die Zerlegung und Abmarkung führe. Auf die privatrechtliche Gültigkeit diverser notarieller Kaufverträge aus den Jahren 1996, 1999 und 2000 komme es nicht an, wenn der Rechtsnachfolger des Vertragspartners im Grenztermin deren Gültigkeit anzweifele. Der Antragsteller sei vielmehr gehalten, zunächst zivilrechtlich diese Streitigkeit zu klären, bevor die Zerlegung abgeschlossen werden könne.

4

Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde weder mit dem Vorbringen entgegenzutreten, dass die vom Herrn … geäußerten Bedenken gegen die Gültigkeit des Kaufvertrags sowie des Grenzfeststellungsvertrags aus dem Jahre 1996 aus Rechtsgründen unerheblich und unbeachtlich seien, noch damit, dass Herr … in einem Ortstermin zur Erreichung einer gütlichen Einigung die Rücknahme des Widerspruchs erklärt habe. Weder der eine noch der andere Umstand ändern etwas daran, dass der Antragsgegner zu 1 erst dann zu einer Übernahme der Unterlagen verpflichtet ist, wenn eine ordnungsgemäße Niederschrift über einen Grenztermin ihm vorgelegt wird, die in sich widerspruchsfrei ist und einen übereinstimmenden Willen der an der Zerlegung beteiligten Grundstückseigentümer hinreichend zweifelsfrei erkennen lässt. Die Vermessungsniederschrift des Grenztermins vom 10.08.2010 ist auf Grund der bestehenden Mängel zur Übernahme jedenfalls ungeeignet. Dem Antragsteller steht es frei, einen erneuten Grenztermin mit einer in sich widerspruchsfreien Niederschrift zu veranlassen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.