Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.06.2012 – 3 M 293/11
ECLI:DE:OVGST:2012:0619.3M293.11.0A
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Schäferhunde, der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges und der Anordnung einer weitergehenden Aufmerksamkeit beim Führen der Hunde zu Unrecht abgelehnt.
Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner beiden Schäferhunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Schäferhunde ist nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Alt. 2 GefHundG sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GefHuG). Die von der Behörde im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen sind nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit der Schäferhunde des Antragstellers zu rechtfertigen.
Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat einer der beiden Schäferhunde des Antragstellers am (...) Juli 2010 gegen 18.00 Uhr den Sohn der Zeugin D. in den Po gebissen und ihn am Rücken verletzt hat. Zwar sieht der Senat keinen Anlass, die Richtigkeit der Feststellungen in Frage zu stellen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde kommt auf dieser Tatsachengrundlage indes aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes setzt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen. Gestützt wird dieses Verständnis durch die Gesetzessystematik. Denn nach § 3 Abs. 1 GefHundG ist zu unterscheiden zwischen gefährlichen Hunden i. S. d. § 3 Abs. 2 GefHundG, deren Gefährlichkeit – abstrakt generell – vermutet wird und solchen Hunden, bei denen die Gefährlichkeit „im Einzelfall“ festgestellt wird. Die in der Begründung der Verfügungen zum Ausdruck gebrachte Ansicht, bei beiden Hunden dürfe „die Gefährlichkeit vermutet“ werden, weil nicht eindeutig geklärt sei, welcher der beiden Schäferhunde zugebissen hat, trägt die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall nicht, weil die Vermutung der Gefährlichkeit für die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gerade nicht ausreicht. Für die Feststellung, dass beide Schäferhunde gebissen haben, gibt der Akteninhalt nichts her. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, welcher von beiden Hunden zugebissen hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt nicht die Schlussfolgerung, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen.
Ein anderes Ergebnis lässt sich nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch nicht mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erwägung rechtfertigen, die Behörde müsse, wenn sie Gefahren aus der gemeinsamen Haltung mehrerer Hunde begegnen wolle, bei den Anordnungen nicht danach differenzieren, inwieweit das Verhalten jedes einzelnen Hundes für den Verletzungserfolg ursächlich gewesen sei. Das trifft nach Auffassung des Senats nur in dem hier nach Aktenlage nicht gegebenen Fall zu, in dem von mehreren Hunden jeder für sich eine der in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 GefHundG genannten Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat und im Nachhinein lediglich nicht mehr geklärt werden kann, welcher Hund welchen Tatbestand verwirklicht hat.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 3 (Leinen- und Maulkorbzwang) der angefochtenen Bescheide wendet, wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles nicht der Fall.
Auch soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter der Ziffer 4 der Verfügungen und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – zwangsgeldbewehrt – aufgegeben hat, beim Führen der Hunde „besonders darauf zu achten, dass der Hund keine Personen oder Tiere anspringt, anfällt oder beißt“, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Dieses auf die §§ 14 Abs. 1 GefHundG, 13 SOG LSA gestützte Gebot ist nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Dem Antragsteller wird nämlich nicht ein konkretes Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben. Vielmehr wird ihm eine besondere Aufmerksamkeit als Pflicht auferlegt. Eine solche besondere Aufmerksamkeit ist indes eine innere Tatsache, die nicht durch eine bestimmte nach Außen wahrnehmbare Handlung feststellbar ist. Auch wenn der Hund Personen oder Tiere nicht anspringt, anfällt oder beißt, würde der Antragsteller dieses für den Fall der Zuwiderhandlung zwangsgeldbewehrte Gebot verletzen, wenn er die ihm abverlangte besondere Aufmerksamkeit nicht an den Tag legte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG für beide Verfügungen jeweils auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.