Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.09.2012 – 1 L 84/12
ECLI:DE:OVGST:2012:0925.1L84.12.0A
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
Reichen die innerhalb eines Entnahmezeitraums nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GVBKEntschVO vom 24. Oktober 2008 (GVBl. 2008, 376) vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen aus Gründen, die der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, zur Deckung der nach § 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 3 GVBKEntschVO zustehenden Entschädigung nicht aus, ist der fehlende Betrag auf Antrag zwar gemäß § 5 Abs. 1 GVBKEntschVO aus der Landeskasse zu ergänzen. Indes ist nach § 5 Abs. 2 GVBKEntschVO der Gerichtsvollzieher für den Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros anfallenden Kosten im möglichen und zumutbaren Umfang zu reduzieren. Dies gilt insbesondere in Bezug auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Eine Entschädigung wird nur für die Kosten gewährt, die zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach Wegfall der Verhinderung notwendig sind. Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus. Dabei hat es u. a. angenommen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GVBKEntschVO grundsätzlich vorlägen, es dem Kläger im Sinne von § 5 Abs. 2 GVBKEntschVO indes möglich und zumutbar gewesen sei, die anfallenden Personalkosten durch rechtzeitige Kündigung seiner von ihm angestellten Ehefrau zu reduzieren.
Soweit sich das Antragsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, die nachoperative Genesungsphase sei eine vorhersehbare längerfristige Verhinderung im Sinne von § 5 Abs. 2 GVBKEntschVO gewesen, tritt der Kläger den tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. „Längerfristig“ bedeutet nach seinem bloßen Wortgehalt „für längere Zeit geltend“ bzw. „auf längere Sicht“. Was indes die insoweit in Bezug genommene „Länge“ betrifft, erschließt sich diese - wie die Antrags(begründungs)schrift zutreffend geltend macht - ausschließlich aus dem (Sinn-)Zusammenhang. Mit anderen Worten: Was „länger“ bedeutet, ergibt sich allein aus dem Regelungszusammenhang und dem mit der Norm intendierten Zweck.
Das bedeutet hier: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GVBKEntschVO wird eine Entschädigung zur Abgeltung der einem Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen nur für die entgeltliche Beschäftigung von Büropersonal entstehenden notwendigen und angemessenen Personalkosten pro Kalendermonat gewährt. Schon aus dieser Bestimmung ergibt sich die prinzipielle Beschränkung der Entschädigung dem Grund wie der Höhe nach. Sämtliche Kosten einschließlich entsprechender Folgekosten, die nicht notwendig oder angemessen sind, hat das Land Sachsen-Anhalt dem Gerichtsvollzieher nicht zu erstatten. Damit sind nicht nur etwa unangemessen hohe Vergütungen erfasst, sondern u. a. auch Folgekosten aufgrund vertraglicher Bindungen, die zwar zivil- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, aber dem Grunde oder der Höhe nach nicht notwendig oder angemessen sind. Für die Notwendigkeit wie auch die Angemessenheit trägt der Gerichtsvollzieher als von den Regelungen der §§ 1, 3, 5 GVBKEntschVO Begünstigter die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast. Des Weiteren rekurriert § 3 Abs. 1 Satz 1 GVBKEntschVO auf die Personalkosten pro Kalendermonat, was einen Anhaltspunkt für die Frage nach einer möglichen wie zumutbaren Kostenreduktion für den Gerichtsvollzieher bildet, da § 5 Abs. 1 GVBKEntschVO ausdrücklich an die Regelung des § 3 GVBKEntschVO knüpft.
Hiervon ausgehend gilt in Bezug auf die ausdrücklich durch § 5 Abs. 2 Satz 2 GVBKEntschVO besonders hervorgehobenen Personalkosten als „längerfristige Verhinderung“ eine Zeitspanne von wenigstens einem Monat. Aus den in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVBKEntschVO aufgeführten Beispielen „Elternzeit“ und „Kur“ folgt insofern - entgegen dem Antragsvorbringen - nichts Anderes. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wobei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG erklärt werden muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Weitere Einschränkungen enthält das BEEG insoweit grundsätzlich nicht mit der Folge, dass Elternzeit lediglich auch für nur einen Monat genommen werden kann. § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB V kann des Weiteren entnommen werden, dass die darin aufgeführten medizinischen Leistungen („Kur“) auf einen Zeitraum von drei Wochen beschränkt werden sollen. Da Elternzeit und Kur in § 5 Abs. 1 Satz 1 GVBKEntschVO selbständig nebeneinander aufgeführt werden, ergeben sich entgegen dem weiteren Antragsvorbringen aus den etwaigen - auch faktischen - Unterschieden keine weitergehenden Einschränkungen. Die Antrags(begründungs)schrift vermengt vielmehr das Tatbestandsmerkmal „längerfristige Verhinderung“ mit der daraus resultierenden Rechtsfolge, die Kosten im „möglichen und zumutbaren Umfang“ zu reduzieren. Entsprechendes gilt, soweit die Antrags(begründungs)schrift einen Vergleich mit einem mehrwöchigen Urlaub herzustellen sucht, welcher abhängig von seiner Länge eine „längerfristige Verhinderung“ darstellen kann; indes stellt sich eine solche Verhinderung tatbestandlich schon regelmäßig nicht als „nicht zu vertreten“ dar. Unabhängig davon fällt Erholungsurlaub als gesetzlich ausgestalteter Anspruch jährlich regelmäßig und in vorbestimmten Umfang an, so dass es sich nicht um eine von § 5 Abs. 2 Satz 1 GVBKEntschVO lediglich umfasste ausnahmsweise Verhinderung handelt.
Nach alledem geht das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu erinnernder Weise im gegebenen Fall von einer „längerfristigen Verhinderung“ des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 GVBKEntschVO aus. Soweit sich die Antrags(begründungs)schrift gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, die längerfristige Verhinderung sei nicht „vorhersehbar“ gewesen, tritt sie den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes gleichfalls nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.
Darauf, ob - wie die Antrags(begründungs)schrift geltend macht - eine längerfristige Verhinderung des Klägers am 6. September 2010 nicht vorhersehbar gewesen ist, kommt es nach den tragenden Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht auf den 18. September 2010 und damit - wie der Kläger selbst nachfolgend ausführt - auf einen anderen Zeitpunkt maßgeblich abstellt. In Bezug auf den letztgenannten Zeitpunkt erschöpft sich das Antragsvorbringen im Übrigen in der Einnahme einer bloßen Gegenposition.
Schließlich stellt die Antrags(begründungs)schrift die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit sie geltend macht, eine Kündigung der Ehefrau des Klägers zum Zwecke der Kostenreduktion sei bis zum 31. Dezember 2010 weder möglich noch zumutbar gewesen.
Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht auf eine „missbräuchliche“ Vereinbarung des Klägers mit seiner Ehefrau abgestellt, sondern darauf, dass es sich um eine nicht notwendige bzw. angemessene Vereinbarung handele, welche daher nicht zu einer Entschädigungspflicht führen könne. Darauf, ob die nachträglich getroffene Abrede „zulässig“ oder „wirksam“ ist, kommt es mithin - entgegen dem Antragsvorbringen - schon nicht entscheidungserheblich an. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen die aus der streitgegenständlichen Nachtragsvereinbarung resultierenden Kosten von der Entschädigungspflicht ausgenommen. Diese Personalfolgekosten sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GVBKEntschVO schon dem Grunde nach nicht entschädigungsfähig, weil das Verwaltungsgericht angenommen hat, der erst am 1. Januar 2010 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vereinbarte „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ sei weder notwendig noch angemessen gewesen. Dem tritt die Antrags-(begründungs)schrift nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.
Unzutreffend ist bereits, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau seit dem Jahr 1992 ein „Arbeitsverhältnis“ bestanden hätte. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, dass seine Ehefrau (bis zum 1. Juni 2009) lediglich unentgeltlich für ihn tätig gewesen sei. Die Unentgeltlichkeit schließt indes - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aus. Dies schließt zugleich eine vermeintlich darauf beruhende „recht und billige“ Verlängerung von Kündigungsfristen, erst recht wie mit der nachträglichen Vereinbarung vom 1. Januar 2010 hier erfolgt, aus. Die Antrags(begründungs)schrift zeigt ebenso wenig schlüssig auf, dass eine solche - nachträgliche - Vereinbarung, welche im Falle einer Kündigung offenkundig Mehrkosten in nicht unerheblichen Umfang auslöst, notwendig oder angemessen gewesen sein sollte. Insbesondere ist weder dargelegt noch anderweitig zu erkennen, dass für den Fall des Nicht-Abschlusses der Nachtragsvereinbarung die Ehefrau des Klägers das erst zum 1. Juni 2009 begründete Arbeitsvertragsverhältnis von sich aus gekündigt hätte und der Kläger keinen adäquaten Ersatz, für welchen im Übrigen die kurze gesetzliche Kündigungsfrist gegolten hätte, würde erreichen können.
Auch der klägerische Einwand, der Verordnungsgeber verlagere „in unzulässiger Weise das finanzielle Risiko eines Gerichtsvollziehers“, stellt das Urteilsergebnis nicht schlüssig in Frage. Die vorbezeichneten Regelungen enthalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe; diese unterfallen aber der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Unabhängig davon trägt der Gerichtsvollzieher lediglich infolge seiner partiellen gleichsam „unternehmerischen Freiheiten“ die daraus etwaig resultierenden „unternehmerischen“ Risiken. Ungeachtet dessen ist und war es dem Kläger unbenommen, zur Reduzierung bzw. Vermeidung unnötiger finanzieller Risiken rechtzeitig seinen Dienstherrn zu konsultieren. Dies hat der Kläger, trotz des Informationsschreibens des Beklagten vom 7. Oktober 2009, indes verabsäumt. Die vom Kläger vertretene Rechtsansicht liefe letztlich darauf hinaus, den Dienstherrn allein jegliche Kosten der freien, unternehmerischen Entscheidungen eines Gerichtsvollziehers tragen zu lassen. Dass und aus welchen Rechtsgründen der Dienstherr dazu verpflichtet sein sollte, wird von der Antrags(begründungs)schrift jedenfalls nicht - weiter - dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).