Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.03.2013 – 1 O 22/13
ECLI:DE:OVGST:2013:0305.1O22.13.0A
Gründe
Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Das ist hier nicht der Fall.
Der Beschwerdewert errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben. Diese umfassen die Gerichtsgebühren sowie die einem ggf. beauftragten Rechtsanwalt zu zahlenden und dem gegnerischen Anwalt zu erstattenden Gebühren einschl. der Umsatzsteuer (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.06.2011 - 12 C 11.598 -, Juris; OVG LSA, Beschl. v. 05.03.2008 - 3 O 382/08 -, Juris).
Hieran gemessen bemisst sich die Beschwerdesumme vorliegend nach der Differenz der Gerichtsgebühren sowie der Differenz für die dem gegnerischen Anwalt zu erstattenden Kosten. Aufgrund des festgesetzten Streitwertes von 400,00 Euro fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 35,00 Euro und lt. Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9. Januar 2013 außergerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 Euro an. Bei dem von der Klägerin begehrten Streitwert in Höhe von 120,00 Euro betragen die Gerichtsgebühren 25,00 Euro und die der Beklagten zu erstattenden Kosten würden sich auf 52,60 Euro reduzieren. Die sich aus beiden Streitwerten ergebende Gebühren-/Kostendifferenz liegt damit ersichtlich unter dem Beschwerdewert von 200,00 Euro.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).