Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.05.2013 – 1 O 49/13

ECLI:DE:OVGST:2013:0514.1O49.13.0A

Gründe

1

Über die Beschwerde des Klägers war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.

2

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat den abschließenden Streitwert in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangstreitwert festgesetzt.

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies ist hier der Fall.

4

Mit seiner Klage vom 17. Februar 2013 wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten zu 1) vom 16. Januar 2013. Hierbei handelt es sich um einen Widerspruchsbescheid, der infolge der Ablehnung des klägerischen Antrages auf Gewährung der Betriebsprämie 2010 ergangen ist. Da der Kläger bislang nicht zu erkennen gegeben hat, welches Ziel er mit seiner Klage verfolgt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend Ansprüche auf Prämienzahlung im Wert von unter 5.000,00 € streitgegenständlich sein könnten. Soweit der Kläger einen Streitwert von 78,45 € für angemessen hält, betrifft dieser Wert den zum Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2013 ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1) vom 17. Januar 2013, der die Kosten des Widerspruches in dieser Höhe festsetzt. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens rechtfertigen indes keinen Rückschluss auf den Wert des Streitgegenstandes im gerichtlichen Verfahren. Auch ergibt sich bislang kein Grund für die Annahme, dass die Klage nur isoliert gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. Januar 2013 gerichtet sein könnte. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Kläger seine Klage zwischenzeitlich erweitert hat und nunmehr auch gegen die Behörde des Ausgangsbescheides, den Beklagten zu 2) richtet.

5

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).