Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.06.2013 – 1 O 65/13

ECLI:DE:OVGST:2013:0613.1O65.13.0A

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 29. April 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt.

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Soweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, der Kläger habe das Schreiben der Beklagten vom 30. November 2011 nicht vor der - hier angefochtenen - Entscheidung der Beklagten (vom 20. Dezember 2011) erhalten, weshalb er nicht gewusst habe, dass (für eine positive Bescheidung seines Stundungsantrages vom 20. Juli 2011) noch Unterlagen fehlen, wird diese Behauptung weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht. Ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ablichtung des Schreibens vom 30. November 2011 wurde dieses von der Beklagten am 2. Dezember 2011 abgesandt (vgl. Bl. 145 der Beiakte A). Soweit der Kläger auf einer Kopie des Schreibens vom 30. November 2011 durch einen handschriftlichen Vermerk mitteilt, er habe dieses Schreiben am 27. Dezember 2011 erhalten, wurde diese Mitteilung der Beklagten indes erst am 28. Dezember 2011 per Fax in der Zeit von 11.28 Uhr bis 11.29 Uhr übermittelt (vgl. Bl. 131 bis 133 der Beiakte A). Da dem Kläger der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 20. Dezember 2011 ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28. Dezember 2011 um 10.58 Uhr zugestellt wurde, drängt sich der Gedanke auf, dass die Mitteilung über den angeblichen Zugang des Schreibens vom 30. November 2011 als Reaktion auf die Ablehnung des Stundungsgesuches erfolgt ist. Angesichts dieser zeitlichen Umstände sowie im Hinblick darauf, dass es bisher weder Anhaltshaltspunkte dafür gibt, dass Postsendungen den Kläger (vor oder nach dem Zugang des Schreibens vom 30. November 2011) nicht zuverlässig erreicht haben, das Schreiben vom 30. November 2011 fehlgeleitet worden sein könnte oder die Behauptung für den angeblichen Zugang am 27. Dezember 2011 unter Beweis gestellt werden kann, ist das Vorbringen in der Beschwerdeschrift über den verspäteten Erhalt des Schreibens vom 30. November 2011 zu unsubstantiiert, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 2011 plausibel und glaubhaft in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen auf § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO gestützten Stundungsantrag die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 2011 sind. Denn die Entscheidung, ob Ansprüche gestundet werden „dürfen“, stellt sich - ungeachtet der tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelnen - als Ermessensentscheidung dar, und die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung kann nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben.

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Soweit die Beklagte auf Grund nachgereichter sowie infolge weiterer nachgeforderter Unterlagen ihre Prüfung fortgesetzt hat, ob dem Kläger nicht doch noch eine Stundung eingeräumt werden kann, ist eine neue - förmliche Bescheidung - bislang nicht erfolgt. Es ergeben sich bisher auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein (neues) Stundungsgesuch des Klägers Erfolg haben kann. Den Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 21. Mai 2013, dass zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juli 2012 alle von der Beklagten angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien, stellt die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2012 (richtigerweise wohl: 25. April 2013) - der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Grund richterlicher Verfügung vom 6. Mai 2013 zur Kenntnis gegeben - in Abrede, ohne dass sich die Beschwerdeschrift hiermit auseinandersetzt. Auch auf die quotenmäßige Schlechterstellung der Beklagten im Verhältnis zu anderen Gläubigern des Klägers geht die Beschwerdeschrift nicht ein, obgleich der Aspekt der Ungleichbehandlung von Gläubigern bereits im Ablehnungsbescheid vom 20. Dezember 2011 bemängelt wurde. Der Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen in den Schriftsätzen vom 28. Februar 2012 und 27. Februar 2013 erlaubt mangels Substantiiertheit keine Feststellung dazu, ob angesichts einer Forderung der Beklagten in Höhe von rund 90.000,00 € die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers nur vorübergehender Natur sind und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Der Kläger hat hiernach bislang nicht schlüssig dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nach der Verwaltungspraxis der Beklagten vorliegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).