Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.08.2013 – 1 L 63/13
ECLI:DE:OVGST:2013:0827.1L63.13.0A
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. April 2013 ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gemäß § 124a Abs. 4 VwGO war die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen (Satz 1) und waren innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteiles die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (Satz 4). Der Zulassungsantrag war bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (Satz 2) und die Begründung, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (Satz 5). Darüber wurde der Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch zutreffend belehrt.
Die genannten Voraussetzungen für einen Zulassungsantrag sind hier nicht erfüllt. Zwar ist der - nicht begründete - Antrag auf Zulassung der Berufung am 31. Mai 2013 und damit rechtzeitig bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg gestellt worden. Hingegen ist die gesetzliche Frist für die erforderliche Begründung des Zulassungsantrages nicht gewahrt worden. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes am 3. Mai 2013 zugestellt worden, so dass die Zweimonatsfrist am 3. Juli 2013 endete. Innerhalb der genannten Frist ist indes bei dem Oberverwaltungsgericht keine Rechtsmittelbegründung eingegangen.
Dem Kläger war insoweit auch nicht auf seinen am 5. Juli 2013 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellten Antrag gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsbegründungsfrist zu gewähren. Denn der Kläger hat die versäumte Prozesshandlung, die durch Gewährung von Wiedereinsetzung in des vorigen Stand als rechtzeitig fingiert werden kann - also die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung - nicht, wie § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO dies zwingend erfordert, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt.
Die bei Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 2. HS VwGO einmonatige Wiedereinsetzungsfrist begann im Hinblick auf die Begründung für die Säumnis spätestens mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 5. Juli 2013 zu laufen. Der Kläger macht geltend, im Monat Juni 2013 wegen des Elbehochwassers Mobiliar seiner Wohnung in M-Stadt vorsorglich in Sicherheit gebracht zu haben, weshalb es ihm „während dieser Zeit“ nicht möglich gewesen sei, sich mit dem Verfahren in sachgerechter Weise zu befassen. Hiernach ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass das behauptete Hindernis bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages im Juli 2013 noch bestanden haben könnte. Die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist ist mithin mittlerweile abgelaufen, ohne dass beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg eine Antragsbegründungsschrift eingegangen ist.
Im Übrigen rechtfertigen die geltend gemachten Gründe für die Versäumung der Antragsbegründungsfrist auch nicht die Annahme, der Kläger sei an der Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist unverschuldet gehindert gewesen. Der Kläger wurde bereits erstinstanzlich durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Inwiefern es trotz anwaltlicher Vertretung einer Befassung des Klägers mit dem Verfahren bedurfte bzw. weshalb es dem Prozessbevollmächtigten ohne Mitarbeit des Klägers nicht möglich war, den bereits gestellten Zulassungsantrag fristgemäß zu begründen, erschließt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag und dem unspezifischen Hinweis, „erforderliche Abstimmungen seien vorübergehend nicht möglich gewesen“, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).