Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.09.2013 – 1 O 102/13
ECLI:DE:OVGST:2013:0923.1O102.13.0A
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. August 2013 ist unbegründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend nicht eröffnet, weil mit den §§ 109, 110 StVollzG eine im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrückliche, abweichende Rechtswegzuständigkeit geregelt ist. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet gemäß § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde fallen unter eine „Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung“ nicht nur Verwaltungsakte bzw. Justizverwaltungsakte. Vielmehr fallen hierunter auch die von der Beschwerde angeführten Realakte (siehe nur: Callies/Müller Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 109 Rn. 11 [m. z. N.]; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Auflage, § 109 Rn. 11 ff., 18 [m. w. N.]). Dies dient der vom Gesetzgeber angestrebten Konzentration von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges sowie des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einer Gerichtsbarkeit bzw. bei einer spezifischen Strafvollstreckungskammer. Im Übrigen ergibt sich der von der Beschwerde geltende gemachte „justizförmige Bezug“ aus den vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Gründen, auf welche die Beschwerde nicht weiter eingeht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedurfte es wegen des in Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG bestimmten Festbetrages nicht.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war nicht gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen, da Gründe nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG für eine Zulassung nicht gegeben sind.
Dieser Beschluss ist infolge der Nichtzulassung der Beschwerde und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.