Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.12.2014 – 1 L 130/14
ECLI:DE:OVGST:2014:1222.1L130.14.0A
Gründe
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 28. August 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.
Dabei versteht der Senat das Antragsvorbringen, die Feststellung des Verwaltungsgerichtes zur fehlenden Passivlegitimation des Beklagten sei fehlerhaft und führe - weil auf dieser fehlerhaften Feststellung beruhend - zu einem fehlerhaften Urteil, als sinngemäße Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich jedoch aus diesem Grunde nicht.
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
Die Antragsschrift trägt vor, aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie aus dem Schriftwechsel mit dem Beklagten ergebe sich kein vertretungsweises Tätigwerden des Beklagten. Wer - wie der Beklagte - ohne Hinweis auf eine Vertretungsbefugnis bzw. Bevollmächtigung einen Widerspruchsbescheid erlasse, suggeriere hiermit nicht nur, für die Sache zuständig, sondern auch infolge der suggerierten Zuständigkeit im Falle einer Klage passivlegitimiert zu sein. Der vermeintlich Passivlegitimierte, der sich jedoch als passivlegitimiert darstelle, habe infolge der suggerierten Passivlegitimation die geforderte Leistung zu gewähren. Nachdem sich eine Behörde für zuständig erklärt habe, habe sie auch die Folgen dieser Zuständigkeit zu tragen.
Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise schlüssig dar. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass es für die Passivlegitimation darauf ankomme, wer nach materiellem Recht verpflichtet bzw. Schuldner des klagweise geltend gemachten Anspruches sei, wird ebenso wenig wie die Feststellung, dass weder eine „rügelose Einlassung“ eine Zuständigkeit zu begründen vermöge noch aus einer fehlerhaften Ablehnung einer unzuständigen Behörde die Möglichkeit folge, diese in Anspruch zu nehmen, schlüssig in Frage gestellt. Die Antragsschrift nimmt - unter Wiederholung der insoweit bereits erstinstanzlich aufgestellten Behauptung - lediglich eine Gegenposition zum Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes ein, ohne dessen Fehlerhaftigkeit substantiiert und mit begründeten Gegenargumenten nachvollziehbar aufzuzeigen.
Sofern das Vorbringen auf den zivilrechtlichen Rechtsgedanken einer Passivlegitimation kraft Eigen- bzw. Rechtsscheinhaftung des Vertreters abzielen sollte, fehlt jegliche Darlegung, inwiefern die Voraussetzungen für eine solche Haftung vorliegen sollten, der Haftungsanspruch auf (vertragliche) Erfüllung und nicht lediglich auf Schadensersatz gerichtet sowie der für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen geltende Aspekt auf den Regelungscharakter des begehrten Verwaltungsaktes übertragbar ist. Im Übrigen bedeutet die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 164 Abs. 2 BGB bei der Auslegung eines Bescheides, welche Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nicht, dass allein die fehlende Erkennbarkeit in fremdem Namen handeln zu wollen mit der Rechtsfolge, dass sich die „vertretende“ Behörde den Verwaltungsakt als im eigenen Namen erlassen zurechnen lassen muss, dazu führt, dass der „Vertreter-Behörde“ hieraus eine Sachlegitimation erwächst. Anderenfalls gäbe es keine Bescheide einer unzuständigen Behörde.
Die von der Antragsschrift zudem lediglich behauptete und nicht näher begründete Überraschungsentscheidung vermag - weil den Verfahrensablauf betreffend - (noch) keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vermag die Behauptung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Verfahrensrüge nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schlüssig erhoben wurde. Im Übrigen wurde der Kläger bereits in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27. August 2013 auf den nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes richtigen Klagegegner hingewiesen und die Frage der Passivlegitimation des Beklagten war Gegenstand der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens. Dies schließt es aus, die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichtes, das diese Frage anders beurteilt hat, als der Kläger, als Überraschungsentscheidung zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).