Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.02.2015 – 1 O 15/15

ECLI:DE:OVGST:2015:0213.1O15.15.0A

Gründe

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Über die Beschwerde war gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.

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Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 10. Juli 2014 über die Streitwertfestsetzung ist begründet. Der Streitwert war gem. §§ 40, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Eine Wertfestsetzung gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 15.000,00 Euro, wie sie der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Meisterprüfung im Handwerksrecht unter Ziff. 54.3.2 empfiehlt und wovon das Verwaltungsgericht sinngemäß (wenn auch unter Verweis auf die hier nicht einschlägigen Regelungen des Prüfungsrechtes in Ziff. 36.3) ausgeht, erscheint im vorliegenden Fall nicht sachgerecht.

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Dabei kann dahinstehen, ob bereits allein der Umstand, dass vorliegend nicht das (teilweise) Nichtbestehen einer Meisterprüfung, sondern lediglich eine Notenverbesserung im Rahmen des Teil I der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk Streitgegenstand war, eine Wertminderung gebietet (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2001 - 14 S 935/01 -, juris). Jedenfalls ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass das Meisterprüfungsverfahren gem. § 45 Abs. 3 HandwO aus vier selbständigen Prüfungsteilen besteht und erst dann erfolgreich abgeschlossen ist, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 MPVerfVO). Die Möglichkeit, jeden der vier Prüfungsteile gesondert anfechten zu können (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 MPVerfVO), könnte je nach Verfahrensgestaltung zu einer Vervielfachung des im Streitwertkatalog empfohlenen Wertes führen und das Prozessrisiko für den Prüfling unangemessen erhöhen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20. August 2008 - 3 O 518/08 -, juris). Eine solche nicht sachgerechte „Wert“-Entwicklung könnte auch für den Kläger eintreten, da er den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2012 über Teil I der Meisterprüfung im Metallbauerhandwerk angefochten hat und damit grundsätzlich die Möglichkeit weiterer Verfahren in Bezug auf Teil II, III und IV der Meisterprüfung besteht.

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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).