Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11.03.2015 – 1 O 43/15
ECLI:DE:OVGST:2015:0311.1O43.15.0A
Gründe
Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden. Ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 29. Januar 2015 über die Streitwertfestsetzung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist isoliert aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine endgültige Streitwertfestsetzung derzeit nicht gegeben sind.
Der angefochtene Beschluss setzt den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig fest, wie sich aus seiner Begründung und aufgrund der beigefügten Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ergibt. Soweit der Beschluss von einer „anderweitigen Erledigung des Verfahrens“ im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ausgeht, kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies bei einer förmlichen Ruhensanordnung - wie hier durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2013 - der Fall sein kann. Denn die Klägerin hat jedenfalls am 5. Februar 2015 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so dass es auf die „statistische Erledigung“ des Verfahrens infolge der Ruhensanordnung nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Die Vergabe eines neuen erstinstanzlichen Aktenzeichens ist für die Frage der Verfahrensbeendigung im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG irrelevant, da es insoweit auf die objektive Beendigung des Rechtsstreits ankommt. Letztere ist bisher nicht eingetreten.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).