Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 03.02.2016 – 4 M 168/15
ECLI:DE:OVGST:2016:0203.4M168.15.0A
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Beanstandung zweier Sendungen im Offenen Kanal A-Stadt durch die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist - jeweils als stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg sowie des Landtages von Sachsen-Anhalt. Am (…) 2015 führte der Antragsteller in der Sendung „Zu Gast bei A.“ im Offenen Kanal A-Stadt ein Gespräch mit F., Vorstandsmitglied der (...)-Stiftung. Unter dem Titel „Wohin geht die Ukraine?“ ging es darin um die sog. Euro-Maidan-Bewegung und um die derzeitige politische Situation in der Ukraine. Am (…) 2015 führte der Antragsteller im Offenen Kanal A-Stadt ein weiteres Gespräch mit der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, N., unter dem Titel „DDR-Aufarbeitung heute: Stasi und kein Ende?!“. In diesem Gespräch ging es um die Tätigkeit der Landesbeauftragten und um die Aufarbeitung der Geschichte der DDR generell. Wiederholungen der ca. 40 bzw. ca. 50 Minuten langen Sendungen wurden im Programm anderer Offener Kanäle in Sachsen-Anhalt gezeigt. Der Antragsteller verbreitete die Sendungen zudem auf seiner Homepage und in sozialen Netzwerken.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Sendungen vom (…) 2015 und (…) 2015 gegen § 21 Abs. 3 des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - MedienG LSA - verstoßen dürften. Zur Begründung hieß es, die Beiträge dienten auch der Öffentlichkeitsarbeit des Antragstellers. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ist der Antragsteller den Vorwürfen entgegengetreten.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Sendungen vom (...) 2015 und (...) 2015 gegen § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA verstießen und beanstandete diese Sendungen. Dem Antragsteller wurde als für den Inhalt der betreffenden Sendungen verantwortliche Person aufgegeben, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen. Widrigenfalls wurde die Untersagung der Nutzung Offener Kanäle im Land Sachsen-Anhalt und der weiteren Verbreitung der Sendungen angedroht. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet. Zur Begründung hieß es, die genannten Sendungen dienten der Öffentlichkeitsarbeit einer an Wahlen beteiligten Person und seien daher unzulässig. Der Antragsteller sei als Fragesteller der Hauptakteur der Sendungen und auf dem Bildschirm dauerpräsent. Ein objektiver Betrachter werde ihn als kluge, politisch interessierte Persönlichkeit wahrnehmen. Es werde damit ein positives Bild über seine Person vermittelt. Nicht von Bedeutung sei, dass die Tätigkeit als Stadt- und Landtagsabgeordneter nicht direkt zum Inhalt der Sendungen gemacht würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Hinblick auf die Chancengleichheit der Kandidaten bei den bevorstehenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt geboten.
Gegen den Bescheid vom 15. Juli 2015 hat der Antragsteller am 14. August 2015 Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Antragsteller geltend gemacht, dass die beanstandeten Sendungen sich zwar an die Öffentlichkeit richteten, allerdings im Sinne einer Berichterstattung und Aufklärung und nicht im Sinne wahlkampfpolitischer Öffentlichkeitsarbeit. Dem Gesetzgeber sei es nicht um den grundsätzlichen Ausschluss von Mandatsträgern bzw. Wahlbewerbern gegangen. Der angegriffene Bescheid verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Ausstrahlung der Sendungen vom (...) 2015 und (...) 2015 dienten der Öffentlichkeitsarbeit einer politischen Partei. Hierunter seien insbesondere Bemühungen zu verstehen, mit denen Bekanntheit und Glaubwürdigkeit aufgebaut und im Ergebnis durch eine vorteilhafte Darstellung der eigenen Leistungen das Vertrauen der Bürger erlangt werden solle. Im vorliegenden Zusammenhang sei Öffentlichkeitsarbeit bereits dann anzunehmen, wenn eine Sendung oder ein Beitrag dazu dienen solle, die Aufmerksamkeit der Bürger zu erlangen und die Bekanntheit des Politikers als Mitglied der Partei oder der Partei als solche im positiven Sinne zu steigern. Aufgrund des Verbreitungsgebietes des Offenen Kanals A-Stadt sei davon auszugehen, dass der Antragsteller den meisten Zuschauern als Politiker bekannt sei, zumal seine Mitgliedschaft im Stadtrat und im Landtag jedenfalls in der zweiten Sendung erwähnt werde. Der Antragsteller stelle sich im Rahmen seiner Sendungen nicht nur als Interviewer, sondern als ein im besonderen Maße interessierter und hinterfragender Politiker dar und vermittle den Zuschauern dadurch ein positives Bild seiner Person. Die Interviews dienten nicht lediglich der Berichterstattung und Aufklärung, sondern stimmten mit der Arbeit des Antragstellers als Politiker auf Kommunal- und Landesebene (Mitgliedschaft im Ausschuss des Landtages für die Überprüfung der Abgeordneten auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR, Mitgliedschaft in der Deutsch-Ukrainischen Vereinigung e. V.) überein. Die augenscheinlich in eigener Sache betriebene Öffentlichkeitsarbeit wirke sich zugunsten der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus und sei dieser zuzurechnen. Die Verbindung zur Partei stelle der Antragsteller darüber hinaus durch die Verlinkung der Sendung in den sozialen Netzwerken sowie auf seiner Homepage her. Der mit den beanstandeten Maßnahmen verbundene Eingriff in Art. 5 Abs. 1 GG sei gerechtfertigt. Dem Antragsteller werde die Nutzung des Offenen Kanals A-Stadt weder als Privatperson noch als Politiker uneingeschränkt untersagt, sondern nur soweit Beiträge der Wahlwerbung oder - wie vorliegend - der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei dienten. Im Hinblick auf die bevorstehende Wahl des Landtags von Sachsen-Anhalt im März 2016 sei auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben.
Mit der am 26. Oktober 2015 erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weiter. Das weite Verständnis des Verwaltungsgerichts von „Öffentlichkeitsarbeit“ sei verfehlt, weil jede denkbare Sendung des Antragstellers darunter falle, auch wenn die Parteimitgliedschaft gar nicht genannt werde und das Parteiprogramm überhaupt nicht betroffen sei. Aufgrund der Unabhängigkeit der Abgeordneten gebe ihr öffentliches Auftreten auch nicht unbedingt die Position ihrer Partei wieder, was sich etwa beim Thema Ukraine zeige. Auch sei die Verlinkung der Sendungen in Internet-Auftritten des Antragstellers nicht als Öffentlichkeitsarbeit der Partei anzusehen. Der mit den Offenen Kanälen intendierte breite demokratische Austausch von Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppen werde durch die Auslegung des Verwaltungsgerichts konterkariert.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 15. Oktober 2015 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. August 2015 gegen die Beanstandung der in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2015 genannten Sendungen, gegen die Aufforderung in Nr. 2 dieses Bescheids, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen sowie gegen die widrigenfalls angedrohte Untersagung der Nutzung Offener Kanäle im Land Sachsen-Anhalt wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die weite Auslegung des Begriffs „Öffentlichkeitsarbeit“ verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 GG, da selbst ein genereller Ausschluss Angehöriger gesetzgebender Körperschaften von der Nutzung Offener Kanäle zulässig wäre, wie verschiedene Landesmediengesetze zeigten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Bei summarischer Prüfung handelt es sich bei den am (...) 2015 und (...) 2015 im Offenen Kanal A-Stadt (erstmals) verbreiteten Sendungen „Zu Gast bei A.“ um Öffentlichkeitsarbeit einer politischen Partei.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen und Personen dienen, nicht zulässig. Eine Definition des Begriffs „Öffentlichkeitsarbeit“ enthält das MedienG LSA nicht; auch die Gesetzgebungsmaterialien sind insoweit unergiebig, da sie lediglich den Wortlaut der Norm wiederholen (LTDrucks 4/1687, S. 81). Es ist davon auszugehen, dass „Öffentlichkeitsarbeit“ insoweit nicht (nur) Wahlwerbung politischer Parteien umfasst - diese unterfällt bereits dem Begriff „Wahlvorbereitungen“ -, sondern als Informationsvermittlung in einem umfassenden Sinne verstanden werden muss. Analog zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit geht es bei der Öffentlichkeitsarbeit der Parteien nicht nur um die Darlegung und Erläuterung ihrer Vorstellungen über aktuell oder künftig zu bewältigende Aufgaben und die Werbung um Unterstützung, sondern auch darum, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. zur regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit BVerfGE 105, 252 <269>; 105, 279 <301 f.>).
Nach Art. 21 Abs. 1 Satz GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Diese Funktion wird wesentlich durch die Teilnahme an Parlamentswahlen auf der Ebene des Bundes oder eines Landes erfüllt (vgl. BVerfGE 44, 125 <145 f.>; 52, 63 <82 ff.>; 73, 40 <85>), doch erschöpft sich ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung hierin nicht. Vielmehr sind die Parteien in der modernen Demokratie auch außerhalb der Wahlen wichtige Träger der ständigen Auseinandersetzung um die Festlegung der politischen Gesamtrichtung, Instrumente, durch die der Bürgerwille zwischen den Wahlen wirksam werden kann. Den Parteien obliegt es, politische Ziele zu formulieren und diese den Bürgern zu vermitteln sowie daran mitzuwirken, dass die Gesellschaft wie auch den einzelnen Bürger betreffende Probleme erkannt, benannt und angemessenen Lösungen zugeführt werden (vgl. BVerfGE 91, 262 <268>). Insofern heißt es in § 1 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG) u. a., die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern und zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden.
Gemessen daran handelt es sich bei den beanstandeten Sendungen vom (...) 2015 und (...) 2015 um Öffentlichkeitsarbeit der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dabei kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass Öffentlichkeitsarbeit einer Partei bereits dann vorliegt, wenn ein Beitrag unabhängig von dessen Inhalt und einem Bezug zu politischen Themen dazu dienen soll, die Aufmerksamkeit der Bürger zu erlangen und die Bekanntheit des Politikers als Mitglied einer Partei oder der Partei als solche im positiven Sinne zu steigern. Auch kommt es bei summarischer Prüfung nicht darauf an, ob die beanstandeten Sendungen, die allenfalls am Rande die politische Tätigkeit des Antragstellers auf Kommunal- und Landesebene betrafen, geeignet waren, Verständnis und Unterstützung für die politischen Ziele der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu gewinnen. Denn jedenfalls behandelten die Sendungen mit der aktuellen politischen Situation in Ukraine bzw. mit der Aufarbeitung der Geschichte der DDR - insbesondere der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes - wichtige politische Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Über diese Themen hat der Antragsteller die Öffentlichkeit mit seinen Sendungen informiert und insoweit auf die öffentliche Meinung Einfluss genommen. Auch Informationen über wichtige Vorgänge außerhalb der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zählen - wie ausgeführt - zur Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien.
Die Sendungen des Antragstellers sind der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen, wenngleich die Parteizugehörigkeit des Antragstellers dort weder thematisiert wird noch sonst erkennbar ist. Der Antragsteller hat als Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg sowie des Landtages von Sachsen-Anhalt - jeweils als stellvertretender Vorsitzender der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - herausgehobene politische Ämter inne und wird insoweit als führender Vertreter der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Auch auf seiner Homepage und in den sozialen Netzwerken hebt der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - seine Mitgliedschaft in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor. Die Verbindung auch zu seiner parteipolitischen Betätigung hat der Antragsteller zudem selbst hergestellt, indem er die beanstandeten Sendungen u. a. auf seiner Homepage in unmittelbarer Umgebung auch zu Info- und Werbeclips der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verlinkt hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von den in den beanstandeten Sendungen geäußerten Ansichten des Antragstellers oder seiner Gesprächspartner distanziert hat. Vor diesem Hintergrund können die Sendungen nicht lediglich als private Angelegenheit des Antragstellers angesehen werden.
Im Ergebnis zu Recht geht das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung auch davon aus, dass der mit den angegriffenen Maßnahmen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG) gerechtfertigt ist. Gleiches gälte, wenn statt in der Meinungsfreiheit vorliegend der Antragsteller als Landtagsabgeordneter in der Freiheit des Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt betroffen wäre, die auch vor einer staatlichen Beeinflussung der freien Kommunikationsbeziehungen zwischen Abgeordneten und den Wählerinnen und Wählern schützt (vgl. BVerfGE 134, 141 <172 ff.>).
Die Einschränkung der Meinungsfreiheit des Antragstellers bzw. der Freiheit des Mandats gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA dient dem Schutz von Rechtsgütern, die selbst Verfassungsrang genießen. Aus der Mitwirkung an der politischen Willensbildung gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 GG folgt kein Monopol der Parteien, die Willensbildung des Volkes zu beeinflussen. Neben ihnen wirken auch die einzelnen Bürger sowie Verbände, Gruppen und Vereinigungen auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung ein (vgl. BVerfGE 85, 264 <284>). Ausdruck dessen sind die sog. Offenen Kanäle. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 MedienG LSA geben Offene Kanäle Einzelpersonen sowie gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen, die nicht Rundfunkveranstalter sind, die chancengleiche Gelegenheit zur Verbreitung eigener selbst gestalteter Beiträge oder Sendungen. Offene Kanäle ermöglichen jedermann die Möglichkeit zur aktiven Kommunikation unter Ausnutzung des Massenmediums Rundfunk. Sie dienen damit der Verwirklichung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und fördern die Medienkompetenz im Umgang mit Rundfunk (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. März 2002 - 8 A 3761/01 - juris, Rn. 56 ff.; Kühn, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., 2012, § 40 RStV Rn. 14; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2004, § 17 Rn. 77). Darüber hinaus rechtfertigt sich die Zulassung Offener Kanäle aus dem Anliegen, thematische und meinungsmäßige Vielfalt zu erhöhen (vgl. auch § 1 Abs. 3 der Satzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für offene Kanäle ). Wie der landesweite Rundfunk muss auch der lokale Rundfunk so ausgestaltet werden, dass er imstande ist, dem verfassungsrechtlichen Ziel freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu dienen. Dieses Ziel verlangt auch im lokalen Bereich gleichgewichtige Vielfalt der Meinungen im Gesamtangebot des Sendegebiets. Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 74, 297 <327>; 83, 238 <324>).
Bei der Ausgestaltung der freiheitlichen Rundfunkordnung genießt der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 87, 181 <197 f.>). Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA hat sich der Gesetzgeber im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung u. a. entschlossen, Öffentlichkeitsarbeit politischer Parteien in Offenen Kanälen zu untersagen. Dass damit die Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis überschritten sind, ist nicht ersichtlich. Aufgrund ihrer personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen stehen politischen Parteien vielfältige Möglichkeiten offen, auf die individuelle und öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Auf die Nutzung Offener Kanäle sind sie dabei nicht angewiesen. Einem drohenden Übergewicht Einzelner im öffentlichen „Meinungskampf“ sollen Offene Kanäle gerade entgegenwirken, indem sie Einzelpersonen und gesellschaftlichen Gruppierungen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 MedienG LSA), denen die finanziellen und technischen Möglichkeiten hierfür fehlen, die chancengleiche Möglichkeit bieten, auf die individuelle und öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 83, 238 <324>). Aus diesem Grund erfolgt die Finanzierung Offener Kanäle durch öffentliche Förderung (§ 21 Abs. 6 Satz 5 MedienG LSA, § 5 Abs. 1 OK-Satzung) und Eigenleistungen des Trägervereins (§ 21 Abs. 6 Satz 1 MedienG LSA, § 5 Abs. 3 OK-Satzung); deshalb werden den Nutzern die sende- und produktionstechnischen Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 10 Abs. 1 OK-Satzung).
Dementsprechend tritt gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA vorliegend auch das Interesse des Antragstellers, die Öffentlichkeit über wichtige politische Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren hinter das Ziel einer möglichst breiten und pluralistischen öffentlichen Meinungsbildung zurück. Der Antragsteller verfügt als Landtagsabgeordneter über zahlreiche Möglichkeiten, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken (z. B. Homepage, soziale Netzwerke, Presseverlautbarungen, Beiträge und Interviews in Zeitungen und im - sonstigen - Rundfunk, Podiumsdiskussionen, öffentliche Reden etwa im Landtag, Wahlplakate, Flyer) und nutzt diese auch. „Einzelpersonen“ oder „gesellschaftliche Gruppen“ (§ 21 Abs. 1 Satz 1 MedienG LSA) verfügen über derartige Ressourcen nicht oder nicht in vergleichbarem Umfang. Schon aus finanziellen Gründen sind die Offenen Kanäle häufig ihre einzige Möglichkeit, auf den Prozess der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung einzuwirken. Deshalb ist es angemessen, den Antragsteller von der Nutzung Offener Kanäle auszuschließen, sofern die Beiträge der Öffentlichkeitsarbeit einer politischen Partei - hier: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - dienen.
Das Recht des Antragstellers an einer privaten Nutzung der Offenen Kanäle ist davon unberührt. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Beispiele (Moderation einer Kochsendung oder einer Wandersendung oder eines Literarischen Abends) stünden im Einklang mit § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA, weil es insoweit nicht um politische Themen von allgemeinem Interesse ginge.
Nach alldem kann auch dahinstehen, ob die Sendungen bereits als Beiträge einer staatlichen Stelle i.S.v. § 21 Abs. 3 Satz 3 MedienG LSA unzulässig sind, weil es sich bei dem Antragsteller um einen Landtagsabgeordneten und damit einen staatlichen Funktionsträger handelt. Auch konnte der Senat entscheiden, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2016 zu geben, weil darin weder wesentlicher neuer Sach- oder Rechtsvortrag enthalten ist noch der Senat seine Entscheidung darauf gestützt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalog 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).