Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.04.2016 – 3 M 76/16
ECLI:DE:OVGST:2016:0419.3M76.16.0A
Gründe
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 11. März 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses - insbesondere der Kostenentscheidung - nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den nach § 88 VwGO auszulegenden Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. Februar 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 wiederherzustellen, zu Recht kostenpflichtig abgelehnt. Denn es mangelt dem Antragsteller für sein Begehren am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im streitbefangenen Bescheid die sofortige Vollziehung nicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (richtig: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) angeordnet. Dem unter der Rechtsbehelfsbelehrung angebrachten fehlerhaften Hinweis - "Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und entbindet sie daher nicht von der Zahlungspflicht" - kommt der insoweit notwendige Regelungsgehalt nicht zu, so dass es an einer entsprechenden Anordnung mangelt. Weder der Tenor noch die Begründung des Bescheides lassen einen anderen Schluss zu, da an keiner Stelle Ausführungen zur Anordnung eines etwaigen Sofortvollzugs getroffen worden sind. Dass das Leistungsgebot auf Seite 2 des Bescheides dahingehend lautet, dass der Antragsteller den Betrag innerhalb eines Monats auf das angegebene Konto einzuzahlen habe, ersetzt die Anordnung des Sofortvollzuges nicht. Auch die unter Ziffer 2. in der Begründung des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2016 getroffenen Ausführungen rechtfertigen keine andere Sichtweise. Danach hat die Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass die Zahlungspflicht mit (der Bekanntgabe des) Widerspruchsbescheides wieder einsetze. Hierin kann ebenfalls keine Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erblickt werden, sondern allenfalls die Aufhebung der Stundung, zumal festzustellen ist, dass der Antragsteller der Zahlungsverpflichtung bis zur Erhebung der Anfechtungsklage unterlag.
Der Einwand des Antragstellers, aufgrund des fehlerhaften Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitbefangenen Bescheides veranlasst gewesen zu sein, einen Eilantrag zu stellen, mit der Folge, dass die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu tragen habe, greift – ungeachtet der Bestimmung des § 158 Abs. 2 VwGO – auch in der Sache nicht durch. Der Antragsteller verkennt, dass er mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 11. Februar 2016 durch den Vorsitzenden der Kammer zum einen - richtigerweise - darauf hingewiesen wurde, dass es sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer und obergerichtliche Rechtsprechung bei der Anforderung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes auf der Grundlage einer kommunalen Satzung nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO handele, bei denen die aufschiebende Wirkung einer Klage kraft Gesetzes entfalle. Zum anderen führt der Vorsitzende auch aus, dass es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit fehle und die Klage (9 A 176/16 MD) bereits aufschiebende Wirkung entfalte. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hätte diesen Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels widersprechenden Vorbringens der Antragsgegnerin bzw. Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen zum Anlass nehmen müssen, die Erledigung des Rechtsstreits unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu erklären. Im Rahmen der bei übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffenden Kostenentscheidung des Gerichtes nach § 161 Abs. 2 VwGO hätte sodann eine etwaige unrichtige Sachbehandlung durch die Antragsgegnerin (durch den fehlerhaften rechtlichen Hinweis) Berücksichtigung finden können. Ähnliches gälte für den Fall einer Antragsrücknahme (vgl. § 155 Abs. 4 VwGO).
Da der Antragsteller trotz des gerichtlichen Hinweises das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter betrieben und an seinem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ausweislich des anwaltlichen Schriftsatzes vom 24. Februar 2016 festgehalten hat, begegnet die kostenpflichtige Ablehnung des Antrages keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Berücksichtigung einer etwaigen unrichtigen Sachbehandlung der Antragsgegnerin kam damit nicht mehr in Betracht.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren der streitbefangene Betrag von 524,86 € zu vierteln war.
4. Dieser Beschluss ist u n a n f e c h t b a r (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).