Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.04.2016 – 4 L 63/16

ECLI:DE:OVGST:2016:0425.4L63.16.0A

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg.

2

Die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG/AsylVfG a.F.) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG/AsylVfG a.F. genügenden Weise dargelegt. Danach muss eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und angegeben werden, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig und für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht.

3

Die Beklagte wirft als rechtsgrundsätzliche Frage auf, „ob eine Abschiebungsandrohung anstatt einer Abschiebungsanordnung in einen sicheren Drittstaat vom Bundesamt erlassen werden darf, wenn die ablehnende Entscheidung über den Asylantrag wegen Gewährung internationalen Schutzes im sicheren Drittstaat auf § 26a AsylG gestützt wird“.

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Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei einer allein auf § 26a AsylG gestützten Ablehnung eines Asylantrages eine Abschiebungsanordnung, nicht aber eine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.

5

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Diese Rechtsgrundlage deckt den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab; der Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu (vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 23. November 2015 - 21 ZB 15.30237 -, zit. nach JURIS).

6

Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar, da es sich um unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten (so BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, zit. nach JURIS).

7

§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt gemäß den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Wenn das Bundesamt einen Asylantrag nur nach § 26a AsylG ablehnt, ist gem. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist gem. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ - also zeitgleich - mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Schon danach besteht eine derartige Verknüpfung des § 26a AsylG mit § 34a AsylG, dass diese Regelung bei einer Entscheidung nur nach § 26a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG speziell ist. Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus der Bestimmung in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, die für den Fall der vorgesehenen Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nach § 26a AsylG konkrete Vorgaben macht, und dem Umstand, dass die Prüfung der in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen bei einer allein auf § 26a AsylG gestützten Entscheidung bereits von Gesetzes wegen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG ausgeschlossen ist.

8

Dass § 34a AsylG/§ 34a AsylVfG nachträglich erlassen wurde und die Ausländerbehörde auf Grund des § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG an dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG gehindert ist, führt von vornherein zu keiner anderen Auslegung. Auch ist die vom Beklagten zitierte Gesetzesbegründung gibt nichts dafür her, dass im Fall einer Entscheidung nach § 26a AsylG auch eine Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) in Betracht kommt. Der „gedankliche Fall, dass ein aufnahmebereiter sonstiger Staat als Ziel einer Abschiebung bereit stehen würde“, ist entgegen der Auffassung des Beklagten ebenfalls kein durchschlagendes Argument. Wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht möglich ist, ist keine Entscheidung nach § 31 Abs. 4 i.V.m. § 26a AsylG zu treffen, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG über das Asylbegehren zu befinden.

9

Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG/AsylVfG a.F.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG/AsylVfG a.F., 152 Abs. 1 VwGO).