Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.08.2017 – 3 M 189/17
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 3. Juli 2017 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist zur Klarstellung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. August 2017 die Kostenübernahme erklärt hat, waren ihr die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen (vgl. Nr. 5211 Ziffer 3 Alt. 3 der Anlage 1 zum GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).