Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.08.2017 – 3 M 189/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 3. Juli 2017 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Der angefochtene Beschluss ist zur Klarstellung für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

2

Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. August 2017 die Kostenübernahme erklärt hat, waren ihr die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen (vgl. Nr. 5211 Ziffer 3 Alt. 3 der Anlage 1 zum GKG).

3

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).