Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.02.2020 – 1 M 15/20

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 29. Januar 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

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Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommenen Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage. Die Einwände der Antragstellerin machen die materielle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung nicht plausibel, so dass sich insoweit nicht bereits die Annahme rechtfertigt, das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege das besondere Vollziehungsinteresse. Zudem werden die von der Antragstellerin behaupteten finanziellen Einbußen und eine Existenzgefährdung des Betriebes nicht in der gebotenen Weise nachvollziehbar dargelegt.

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Soweit die Beschwerdebegründungsschrift vorträgt, der Betrieb der Antragstellerin sei existenziell betroffen, weil der Vorwurf, Öko-Regeln nicht eingehalten und damit Förderbedingungen verletzt zu haben, die künftige und vergangene Förderung bedrohe, ohne die Investitionen in den Stall und der Betrieb insgesamt nicht zu finanzieren seien, wird damit weder die behauptete Existenzgefährdung der Antragstellerin noch ein das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt. Abgesehen davon, dass mit der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage noch keine rechtskräftige Aussage über die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. November 2019 getroffen wird, bleibt die Berufung auf eine künftige und vergangene Förderung ebenso wie der Vortrag, getätigte Investitionen und den Betrieb der Antragstellerin als solchen nicht finanzieren zu können, eine bloße, durch keinerlei nachvollziehbare Angaben zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin und ihrer Gesellschafter aufgestellte Behauptung, der es an jeglicher Substantiierung mangelt. Eine andere rechtliche Wertung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der im Verfahren angegebenen Einkommensverluste, die als solche noch nicht hinreichend plausibel machen, dass der Antragstellerin hierdurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht bzw. die Existenz des Unternehmens bei einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung konkret infrage gestellt wird und unter diesem Aspekt Verbraucherschutzinteressen als besonderes Vollzugsinteresse hintanzustellen sind.

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Das Beschwerdevorbringen, das Aussetzen des Fruchtbarkeitszyklus verkürze die auf 6 Jahre angelegte Lebensdauer einer Milchkuh um 2 Jahre, weil sie aus der Herde genommen und „vor der Zeit“ geschlachtet werde, lässt keinen Bezug zu den erstinstanzlichen Feststellungen erkennen und macht nicht plausibel, weshalb nach dem einschlägigen Unionsrecht die vorliegend festgestellte Behandlung des Tierbestandes der Antragstellerin mit dem Hormon Prostaglandin erlaubt gewesen sein sollte. Es geht hier nicht - wie die Beschwerde meint - um die Frage, ob der Verbraucher die Hormonbehandlung einer Milchkuh aus vorgeblich biologischer Tierhaltung als weniger schlimm bewertet als ihre verkürzte Lebenszeit infolge einer vom Landwirt veranlassten Schlachtung. Unter welchen Voraussetzungen eine Hormonbehandlung von Milchkühen aus biologischer Produktion, die grundsätzlich - außer zur Behandlung einer Krankheit - verboten ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 c) ii), e) ii) d. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2013 [nachfolgend: VO (EG) 834/2007] i. V. m. Erwägungsgrund (17), Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 d. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle vom 5. September 2008, in der konsolidierten Fassung vom 12. November 2018 [nachfolgend: VO (EG) 889/2008), hat der Rat der Europäischen Union bzw. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Durchführungsbestimmungen in den vorgenannten Verordnungen geregelt, auch um die Glaubwürdigkeit der biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten.

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Weiter trägt die Beschwerdebegründung vor, wenn chronische Sterilität nicht behandelt werde, entstehe dem Tier notwendig Leiden und Schmerzen, spätestens mit seinem Tod, wenn es frühzeitig aus der Herde genommen werde, eher aber noch, wenn es nach protharierter Zeitspanne bis zur nächsten Trächtigkeit erneut abkalbe und ihm dann schwere Gesundheitsstörungen widerfahren würden.

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Auch dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit des angefochtenen Beschlussergebnisses nicht schlüssig infrage.

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Abgesehen davon, dass der vorzeitige Tod der Milchkuh durch Schlachtung auf der ökonomischen Entscheidung des Landwirts beruht und nicht ersichtlich ist, dass eine chronische Sterilität als solche - wenn sie denn als Krankheit eingestuft werden könnte - zum Tode führt und weshalb die Vorzeitigkeit des Todes geeignet wäre, dem Tier Leiden zu verursachen, stellt die Beschwerdebegründung auch insoweit eine bloße Behauptung auf.

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Soweit an anderer Stelle der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die sinngemäße Wiedergabe von telefonischen Angaben des Bestandstierarztes DVM D. vom 2. Februar 2020 ausgeführt wird, Herr D. wisse als Tierarzt, dass wenn eine zu große Zeitspanne zwischen dem zurückliegenden Abkalben und einer nachfolgenden Tragezeit liege, dass erneute Abkalben mit einem extremen Krankheitsrisiko für das Muttertier verbunden sei und Folgeerkrankungen, wie eine Labmagenverlagerung, Ketose und Pododermatitis eintreten könnten, machen all diese Ausführungen deutlich, dass es in diesem Fall um reine Krankheitsvorsorge, d. h. Prophylaxe infolge einer behaupteten chronischen Sterilität der Milchkuh geht. Die Folgeerkrankungen knüpfen an eine neue Trächtigkeit und sich hieraus möglicherweise ergebende Krankheiten nach einem längeren Ausfall des Fruchtbarkeitszyklus an.

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Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 889/2008 ist aber unbeschadet von Art. 24 Abs. 3 die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel (wozu unstreitig das Hormon Prostaglandin gehört) oder von Antibiotika verboten.

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Art. 24 Abs. 3 VO (EG) 889/2008 setzt seinerseits voraus, dass sich eine Krankheit oder Verletzung nicht mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 bekämpfen lassen und sich eine Behandlung als unbedingt erforderlich erweist, um dem Tier Leiden oder Schmerzen zu ersparen; für diesen Fall können unter Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.

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Selbst wenn sich die behauptete chronische Sterilität als Krankheit einstufen ließe, stellt dies noch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss schlüssig infrage, dass eine fehlende Trächtigkeit (also die Sterilität als solche) bei einem Tier keine Schmerzen oder Leiden verursacht. Ebenso wenig wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich die behauptete Sterilität nicht mit den Vorsorgemaßnahmen gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 889/2008 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 e) i) VO (EG) 834/2007, z. B. mittels hochwertiger Futtermittel bekämpfen lässt im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerde, der Futteraufwuchs und der Nährstoffgehalt des Raufutters sei über 2 Jahre qualitativ unvorteilhaft gewesen und infolge des Hitzestresses in den beiden vergangenen Jahren hätten die Milchkühe nicht genügend Flüssigkeit aufgenommen.

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Auch wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich eine chronische Sterilität nicht mit den in Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 889/2008 genannten alternativen Präparaten hätte bekämpfen lassen. Soweit die Beschwerde auf die Erkenntnisse der Frau K. B. aufgrund der Teilnahme an einem Kurs über alternative Behandlungen im Oktober 2017 verweist, dürften diese überholt sein angesichts der E-Mail der Frau L. B. vom 5. September 2019 an Herrn J. L. „Demeter im Norden“, in der sie ausführt:

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„Der derzeitige Stand ist, dass wir jetzt mit den pflanzlichen Mitteln arbeiten und diese für unseren Betrieb testen. Wir arbeiten Stück für Stück unseren Maßnahmeplan ab. Der nächste Punkt, den wir ergänzen wollen, ist der Einsatz von natürlichem Beta-Carotin." (vgl. Bl. 166 Rs. d. Beiakte B).

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Auch die Behauptung, die Alternativmethoden hätten nach den in der Verantwortung des Tierarztes liegenden Fällen keine Aussicht auf Erfolg versprochen, überzeugt nicht. Der Bestandstierarzt DVM D. hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 (Bl. 293 d. Beiakte B) gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass ihm jeden Donnerstag die frisch abgekalbten Milchkühe und die vom Landwirt als Risikotiere eingestuften Milchkühe (z. B. Zwillings-Trächtigkeit, Schwergeburten oder Kühe mit Nachgeburtsverhalten) zur Puerperalkontrolle vorgestellt werden. Jedes ihm vorgestellte Rind werde dabei von ihm untersucht und eine Diagnose gestellt. Die erste Puerperalkontrolle werde am 7. Tag und die zweite am 21. Tag nach der Abkalbung von ihm durchgeführt. Die bei diesen Puerperalkontrollen auffälligen Kühe würden entsprechend der gestellten Diagnose von ihm behandelt und ihm bei Bedarf zur nächsten Puerperalkontrolle zum Zwecke der Kontrolle oder der Weiterbehandlung wieder vorgestellt.

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Angesichts der angegebenen kurzfristigen Kontrolltermine nach der Abkalbung erscheint die Behauptung einer chronischen bzw. lang andauernden Sterilität nicht nachvollziehbar. Auch knüpft die Gabe von Prostaglandin im Schreiben vom 10. Oktober 2019 in der Diagnose an verschiedene Grade von Endometritis an, nicht an eine bloße Verzögerung des Brunstzyklus. Weshalb aber bereits eine unmittelbar nach dem Abkalben festgestellte Verzögerung des Brunstzyklus die Diagnose „chronische“ bzw. lang andauernde Sterilität und den behaupteten Eintritt von Folgeerkrankungen nach erneuter Trächtigkeit rechtfertigen sollte, erschließt sich nicht; erst recht ist damit auch nicht nachvollziehbar, weshalb vor dem Hormoneinsatz nicht die Verwendung von Alternativmethoden im Sinne des Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EG) 889/2008 geprüft wurde.

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Die Ausführungen der Beschwerde zu den bislang erteilten Kontrollbescheinigungen der Ökokontrollstelle ÖKOP und dem der Antragsgegnerin zurechenbaren Erklärungsinhalt, dass die Regeln des EU-Bio-Rechts eingehalten worden seien, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass eine fehlende Beanstandung keinen Bestandsschutz zu Gunsten der Antragstellerin und zulasten des Verbraucherschutzes auslöse, nicht schlüssig infrage.

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Soweit die Kontrollbescheinigung (gemäß Art. 68 Abs. 1 i. V. m. Anhang XII d. VO (EG) 889/2008 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) 834/2007) bestätigt, dass das Unternehmen seine Tätigkeit der Kontrollstelle unterstellt hat und die Anforderungen der Verordnungen (EG) 834/2007 und 889/2008 erfüllt, macht allein der Verweis auf die Rechtsnatur der Bescheinigung als feststellender Verwaltungsakt noch nicht plausibel, dass die behauptete Feststellungswirkung auch Bindungswirkung gegenüber dem Unternehmer und der Antragsgegnerin hinsichtlich der Untersagung eines Fehlverhaltens im Sinne des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 834/2007 entfaltet. Im Übrigen erfassen die Kontrollbescheinigungen der Kontrollstelle ÖKOP nicht die für das Jahr 2019 festgestellten Verstöße gegen das Hormonbehandlungsverbot, da - wie die Beschwerdebegründung selbst angibt - für das Jahr 2019 keine Kontrollbescheinigung erteilt worden sei.

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Ebenfalls nicht schlüssig infrage gestellt wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin ihren Informations- und Dokumentationspflichten, insbesondere nach Art. 76 und 24 Abs. 4 VO (EG) 889/2008 offensichtlich nicht vollständig nachgekommen und es deshalb zweifelhaft sei, ob die Kontrollstellen vollständige Kenntnis vom Hormoneinsatz im Betrieb der Antragstellerin hatten. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Antragstellerin (ausweislich ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 [Bl. 193 Rs d. Beiakte B] bis zur Einführung ihres EDV-Systems im Mai 2019) für jedes Tier lediglich manuell eine Karteikarte geführt hat, in der die Behandlung mit Hormonen nicht verzeichnet war. Mit ihrem Verweis auf die verschiedenen Überprüfungen im Jahr 2019 macht die Beschwerdebegründung nicht plausibel, dass die Kontrollbescheinigung der Kontrollstelle ÖKOP für das Jahr 2018 aufgrund einer vollständigen Tatsachenkenntnis ergangen ist.

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Auf die Beschwerdeerwiderung kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).