Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.02.2020 – LBG P 2/19

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass das Amt des Beteiligten als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts für Heilberufe Sachsen-Anhalt erloschen ist.

Gründe

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Mit Schreiben vom 20. September 2019 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben der Ärztekammer Sachsen-Anhalt an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. August 2019, worin mitgeteilt wurde, dass der Beteiligte seit dem 1. August 2019 durch Änderung seiner Diensttätigkeit den Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer Sachsen-Anhalt verlassen habe und nicht mehr deren Mitglied sei, die Feststellung, dass das Amt des Beteiligten als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts erloschen sei, weil er der vorgenannten Ärztekammer nicht mehr angehöre.

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Das Landesberufsgericht entscheidet über diesen Antrag gemäß §§ 52 Abs. 3 S. 1, 50 Abs. 4 S. 1, 68 Abs. 1 KGHB-LSA i. V. m. § 24 Abs. 3 S. 2 VwGO. Der Antrag ist gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 KGHB-LSA statthaft und der Antragsteller ist antragsberechtigt.

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Der Beteiligte wurde hierzu gemäß § 52 Abs. 3 S. 2 KGHB-LSA angehört.

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Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 erklärte er, seit dem 1. August 2019 eine Chefarzttätigkeit in Thüringen begonnen zu haben. Zuvor sei er 14 Jahre als Chefarzt einer geriatrischen Abteilung mit angeschlossener Tagesklinik in der L-Stadt tätig gewesen. Er sei aber noch Mitglied der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, weil er einen Lehrauftrag an der Universität MStadt erhalten habe. Hierzu erklärte er mit Schreiben vom 2. November 2019, dass er den Lehrauftrag im Wintersemester 2019/2020 erhalten habe und dieser bisher jährlich (seit 3 Jahren) verlängert worden sei. Die Thematik betreffe Altersmedizin - im Gebiet der Inneren Medizin; als Lehrbeauftragter reiche er auch Prüfungsfragen für Medizinstudenten ein. Ferner legte der Beteiligte eine an ihn gerichtete E-Mail der Hauptgeschäftsführerin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt vom 15. August 2019 vor, wonach „wir Sie aufgrund des bestehenden Lehrauftrages an der O- Universität M-Stadt weiterhin als so genanntes „Zweitmitglied“ in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt führen werden.“

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Dem Antrag des Antragstellers war zu entsprechen.

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Das ehrenamtliche Richteramt des Beteiligten ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 KGHB-LSA von Gesetzes wegen erloschen, weil er jedenfalls in der Zeit seit Antritt seiner Chefarzttätigkeit in Thüringen zum 1. August 2019 bis zu dem Beginn seines Lehrauftrages im Wintersemester 2019/2020 an der Universität M-Stadt, welches ausweislich des Studienjahresablaufplanes 2019/20 für die medizinische Fakultät im Oktober 2019 begann (vgl. https://www.bekanntmachungen.(...).de/media/A_Rundschreiben/1_15+Studienjahresablauf/ Studienjahresablaufplan+2019_2020.pdf), der Ärztekammer Sachsen-Anhalt mangels Berufsausübung in Sachsen-Anhalt nicht mehr als Mitglied angehört hat. Der spätere Lehrauftrag an der Universität M-Stadt mag eine erneute Kammermitgliedschaft des Beteiligten bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt begründet haben, führt aber nicht dazu, dass das einmal erloschene Amt eines ehrenamtlichen Richters wiederauflebt; der Beteiligte hat nur die Möglichkeit sich erneut bestellen zu lassen.

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Im Einzelnen: Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KGHB-LSA knüpft die Pflichtmitgliedschaft für Ärzte - wie den Beteiligten - bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt unter anderem an eine Berufsausübung in Sachsen-Anhalt an. Soweit für den Fall, dass der betreffende Arzt seinen Beruf nicht ausübt, maßgeblich ist, ob er seine Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt hat, ist diese Fallvariante trotz des vom Beteiligten in Sachsen-Anhalt beibehaltenen Privatwohnsitzes in Sangerhausen vorliegend nicht einschlägig. Denn auf den Hauptwohnsitz ist nur abzustellen, wenn überhaupt keine Berufsausübung des Kammermitglieds stattfindet, nicht aber, wenn diese - wie hier - in einem anderen Bundesland erfolgt. Der Beteiligte hat selbst angegeben, dass er seit 1. August 2019 seinen Beruf als Arzt in Thüringen ausübt.

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Soweit der Beteiligte auf seine mehrjährige Lehrbeauftragung an der Universität M-Stadt verweist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese (auch) in der Zeit ab 1. August 2019 bestanden hat. Ebenfalls nicht schlüssig dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass der Lehrauftrag für das Wintersemester 2019/2020 bereits vor Beginn des Wintersemesters, jedenfalls zeitgleich mit dem Beginn der Berufsausübung in Thüringen, die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit zur Folge hatte. Vielmehr spricht das vom Beteiligten als Anlage zu seinem Schreiben vom 2. November 2019 in Kopie beigefügte Schreiben der Medizinischen Fakultät der Universität M-Stadt vom 23. August 2019 dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtsverbindlicher Lehrauftrag bestanden hat, der eine ärztliche Tätigkeit des Beteiligten hätte auslösen können. Denn in dem Schreiben vom 23. August 2019 wird der Beteiligte aufgefordert, seinen Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages für die Vorlesung Q 7 "Medizin des Alterns und des alten Menschen" im Wintersemester 2019/2020 hinsichtlich aller Angaben noch einmal zu überprüfen und ggf. zu ergänzen sowie den Antrag unterschrieben zurückzusenden.

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Die zeitliche Unterbrechung zwischen der Beendigung der Chefarzttätigkeit des Beteiligten in L-Stadt (Sachsen-Anhalt) und dem Beginn seines Lehrauftrages an der Universität M-Stadt ist qualitativ auch nicht vergleichbar mit üblichen Unterbrechungen der beruflichen Tätigkeit, wie z.B. im Krankheits- oder Urlaubsfall. Letztere sind Bestandteil einer konkreten ärztlichen Tätigkeit, d.h. sie führen in der Regel nicht zur Aufgabe des der Berufsausübung zu Grunde liegenden Praxisbetriebes oder zur Beendigung der die ärztliche Tätigkeit begründenden vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Verhältnisse. Auch führt ein bloßer Wechsel der ärztlichen Tätigkeit regelmäßig nicht zugleich zu einer Beendigung der Kammermitgliedschaft, wenn die ärztliche Berufsausübung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten ruht, aber der Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt während dieses Zeitraumes beibehalten wird.

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Von einem vergleichbaren Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, weil der Beteiligte zumindest in den Monaten August und September (eventuell teilweise im Oktober) 2019 seinen ärztlichen Beruf ausgeübt, dies aber nicht im Land Sachsen-Anhalt getan hat. Soweit § 2 Abs. 1 S. 2 KGHB-LSA vorsieht, dass Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausüben, auf Antrag Mitglieder der Kammer bleiben können, kann sich der Beteiligte weder direkt noch in entsprechender Anwendung hierauf berufen. Seine Tätigkeit in Thüringen ist weder vorübergehend noch im Ausland; für eine entsprechende Anwendung mangelt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Die Regelung betrifft zudem den freiwilligen Beitritt zur Ärztekammer Sachsen-Anhalt und ist antragsabhängig. Für eine freiwillige Kammermitgliedschaft des Beteiligten ab 1. August 2019 fehlt jeglicher Anhalt. Im Übrigen macht die Regelung über den freiwilligen Beitritt zur Ärztekammer Sachsen-Anhalt deutlich, dass auch eine „vorübergehende“ berufliche Tätigkeit im Ausland die Pflichtmitgliedschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 KGHB-LSA beendet und die bloße Beibehaltung der Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt hieran (wegen der Berufsausübung außerhalb von Sachsen-Anhalt) nichts ändern würde.

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Das Verfahren enthält als nicht-kontradiktorischer Innenrechtsstreit der Gerichtsbarkeit keine Kostenentscheidung (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 24 VwGO Rn. 9).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 KGHB-LSA i. V. m. § 24 Abs. 3 S. 3 VwGO).