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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.12.2021 – 1 O 100/21
ECLI:DE:OVGST:2021:1214.1O100.21.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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1. Die statthafte Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 9. November 2021 hat keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen, überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO beigemessen werden.
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Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 9. November 2021 zutreffend festgestellt, dass es dem Kläger für die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage auf Erteilung eines Fischereischeins seit dessen Erteilung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung fehlt. Dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger wurde dabei mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2021 durch das Gericht erläutert, welche prozessrechtliche Vorgehensweise sich für ihn
- auch aus Kostengründen - im Hinblick auf die veränderte Prozesslage und seine Klaglosstellung durch den Beklagten - der sogenannten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - empfiehlt.
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Der Empfehlung des Gerichtes ist der Kläger nicht gefolgt, was sich prozessrechtlich dahingehend ausgewirkt hat, dass die Zulässigkeit seiner Klage durch die Änderung der Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entfallen war. Soweit der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. November 2021 in der mündlichen Verhandlung als Begründung für die Fortführung seiner Klage angegeben hat, dass über die „Wohnsitzklausel“ in dem Erlass nicht entschieden worden sei und man ihn in Kosten getrieben habe, war dies nicht selbstständiger Streitgegenstand des Klageverfahrens.
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Die sogenannte „Wohnsitzklausel“ war nur ein Begründungselement für die Ablehnung des klagweise begehrten Fischereischeins durch den Beklagten. Nachdem der Fischereischein dem Kläger erteilt wurde, kommt es im Verfahren auf Erteilung eines Fischereischeins nicht mehr entscheidungserheblich auf die Rechtmäßigkeit dieses Ablehnungsgrundes an. Im Übrigen stellt der zur Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Mai 2020 und zur Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger auf Antrag einen Fischereischein auszustellen, ergangene Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 19. März 2021 in seiner Begründung ausdrücklich fest:
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„… stimme ich mit Ihrer Auffassung überein, dass Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Prüfungsablegung außerhalb des Landesgebietes von Sachsen-Anhalt lag. Demnach ist § 6 DVO-FischG insofern genüge getan, da die Forderung, dass der Antragsteller seine Hauptwohnung in dem Land hatte, in dem er die Fischerprüfung abgelegt hatte verfassungskonform zu interpretieren ist. Es kann nicht Angelegenheit des Landes Sachsen-Anhalt sein bei der Anerkennung einer Fischerprüfung aus Niedersachsen danach zu unterscheiden, ob der Prüfling zu dem Zeitpunkt seine Hauptwohnung in Niedersachsen oder Bremen hatte.“ (vgl. Seite 4 Abs. 3 des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2021).
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Anfallende Gerichtskosten wegen der zunächst erfolgten Ablehnung der Erteilung des Fischereischeins durch den Beklagte hätte der Kläger durch eine sachgerechte Prozesserklärung zur Erledigung des Rechtsstreits aller Voraussicht nach vermeiden können (vgl. richterliche Verfügung vom 19. August 2021), jedenfalls rechtfertigten sie nicht die Fortsetzung des Klageverfahrens.
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Bei dieser Sachlage bestand mit Erteilung des klagweise begehrten Fischereischeins keine Erfolgsaussicht mehr für das Klageverfahren im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es kann auch auf sich beruhen, ob der Prozesskostenhilfeantrag vom 9. November 2020 bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligungsreif gewesen wäre. Es entspricht jedenfalls nicht der Billigkeit, dem Kläger im Nachhinein und rückwirkend für das bereits mit Urteil vom 9. November 2021 abgeschlossene Verfahren Prozesskostenhilfe für im vorliegenden Fall lediglich anfallende Gerichtskosten zu bewilligen, die durch eine sachgerechte Prozesserklärung aller Voraussicht nach vermeidbar gewesen wären. Es ergibt sich auch kein Anhalt für die Annahme, dass dem Kläger eine angemessene Rechtswahrnehmung ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes unmöglich gewesen sein könnte, zumal im Hinblick auf die gerichtlichen Erläuterungen zur sachgerechten Reaktion auf die Veränderung der Sachlage im Verfahren.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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3. Der Festsetzung eines Streitwertes bedurfte es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr in Höhe von 66,00 € erhoben wird.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).