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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 20.12.2022 – 2 K 139/19

ECLI:DE:OVGST:2022:1220.2K139.19.00

Orientierungssatz

1. Vgl. zu Leitsätzen 2 und 3: SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 -.(Rn.226)

2. Vgl. zu Leitsatz 4: BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 -.(Rn.219)

3. Vgl. zu Leitsatz 5:  HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 -.(Rn.219)

4. Vgl. zu Leitsatz 6: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2001 - 22 B 94.3165 -; a.A. HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 -.(Rn.236)

5. Zu den Anforderungen an eine fachgerechten Berechnung des HQ100 durch den Gewässerkundlichen Landesdienst.(Rn.267)

6. Zum Ausgleich von nachteiligen Wirkungen für ein Grundstück, weil eine Zunahme der Gefahr der Überflutung gegeben ist, und zu der Prüfung, ob die dadurch veranlassten Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem zu verhütenden oder auszugleichenden Nachteil (oder zu einer nach § 14 Abs 3 S 2 i.V.m. S 3 WHG veranlassten Entschädigung) stehen würden.(Rn.368)

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm dahin zu ergänzen, dass die Kläger für die nachteiligen Einwirkungen auf ihr Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt infolge des planfestgestellten Vorhabens zu entschädigen sind.

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks „A-Straße“ in A-Stadt, bestehend aus den Flurstücken …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt und Miteigentümer im Gemeinschaftseigentum an den Zufahrtswegen zu ihrem Objekt, bestehend aus den Flurstücken …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt. Zudem sind sie Eigentümer der Wohnung „A-Straße“ im Miteigentum an den Flurstücken … und …, zu einem Anteil 389/10.000 der Wohnung Nr. … (WE …) sowie des Stellplatzes SP … und der Tiefgarage als Miteigentumsanteil 10/10.000 auf dem Flurstück … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt.

3

Der Bereich der A-Straße liegt östlich des Gimritzer Damms auf einer Insellage zwischen Elisabethsaale und Stromsaale. Das ehemalige Hafengelände wurde erst in den letzten Jahren als Wohngebiet erschlossen. Für das Gebiet gilt der am 30. März 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 151 „Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite“ der Stadt A-Stadt. Aufgrund der Lage in einem potenziell hochwassergefährdeten Gebiet wurde in dem Bebauungsplan festgesetzt, dass eine Erdgeschossfußbodenhöhe von mindestens 78,50 mNHN einzuhalten ist. Hiermit sollte ein Schutz vor einem Hochwasser HQ200 sichergestellt werden. Unter HQ100 bzw. HQ200 ist die Abflussmenge eines Gewässers zu verstehen, die im statistischen Mittel einmal alle 100 bzw. 200 Jahre erreicht wird. Die Kläger haben das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem Einfamilienhaus bebaut, und zwar - nach ihren Angaben - mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN.

4

Auf der gegenüberliegenden westlichen Seite der Saale befindet sich die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, die dem Schutz des Stadtteils A-Stadt-Neustadt dient. Diese wurde im Zuge des Hochwassers im Jahr 2013 mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung des Wohngebiets „A-Straße“.

5

Die Saale durchfließt A-Stadt von Süden nach Norden und verzweigt sich im Stadtgebiet mehrfach. Ihre zwei Hauptarme sind die Strom- und die Elisabethsaale, wobei über die westlich verlaufende Elisabethsaale bei Hochwasser der größere Abflussanteil abgeführt wird. Weiterhin existieren der Mühlgraben (rechts der Stromsaale) mit einigen Querstichen und die Wilde Saale an der Peißnitzinsel.

6

Der Gimritzer Damm schützt im Zusammenwirken mit dem Passendorfer Deich den westlich der Saale befindlichen Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Dieser wurde im Bereich der ehemaligen, tiefliegenden Saaleaue errichtet und ist in hohem Maße von Überschwemmungen bedroht. Bei einer Überströmung und/oder einem Versagen des Passendorfer Deichs oder des Gimritzer Damms würde es zu weitreichenden Überflutungen des bebauten Siedlungsgebietes kommen. Die ca. 1,2 km lange Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm reicht von der Magistrale (B 80) im Süden bis zum Anschluss an das ansteigende Gelände im Bereich der Heideallee im Norden. Die bisherige Oberkante des Gimritzer Damms fiel zur Mitte hin ab und ihr Tiefpunkt befand sich im Bereich des Festplatzes mit einer Höhe von ca. 77,9 mNHN. Hier wäre es ohne Verteidigungsmaßnahmen etwa ab einem HQ50 der Saale zur Überströmung der Anlage gekommen. Bei einem HQ100 lag der Wasserspiegel bis zu 35 cm über der Deichkrone. Aufgrund des hohen Schadens- und Gefahrenpotenzials im Stadtgebiet A-Stadt-Neustadt wurde der Deich in der Vergangenheit bei Hochwasser massiv verteidigt. Auch bei dem 2013 aufgetretenen extremen Hochwasser, welches deutlich über dem HQ100 lag, wurde eine Überströmung des Deiches durch umfangreiche Sandsackaufkadungen verhindert. Der Wasserspiegel lag bei diesem Ereignis bis zu 70 cm über der Deichkrone.

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Der Passendorfer Deich wurde in den letzten Jahren ertüchtigt und bindet von Süden kommend auf einer Höhe von 79,60 mNHN an den Dammbereich der Magistrale an. Der sich stromab anschließende Altdeich Gimritzer Damm setzte die Schutzlinie nördlich der Magistrale auf einem deutlich niedrigeren Niveau fort. Um ein einheitliches, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Schutzniveau für das Siedlungsgebiet von A-Stadt-Neustadt im Zusammenwirken mit dem Passendorfer Deich zu sichern, führte der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) die Sanierung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm durch.

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Am 29. September 2017 beantragte der LHW als Vorhabenträger gemäß § 68 WHG bei dem Beklagten die Planfeststellung der Maßnahme „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“. Gegenstand des Antrags war die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage auf dem vorhandenen Gimritzer Damm. Ziel war die Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage, die für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt ein Schutzziel HQ100 sichert. Hierbei war auf der Grundlage des Bemessungshochwassers HQ100 und eines Freibords von 0,5 m die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage vorgesehen. Um Eingriffe in die bestehenden Strukturen und den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten, sollte die Aufhöhung mittels einer in den Damm integrierten Hochwasserschutzwand realisiert werden. Lediglich im Bereich des Pumpwerks sollte ein Deich gebaut werden. Die bisherige Schutzlinie soll damit beibehalten und nur das Schutzniveau, d.h. die Oberkante der Anlage, auf das erforderliche Maß „Oberkante (OK) Hochwasserschutzanlage/Deich = Wasserstand bei HQ100 + Freibord“ angehoben werden. Als Freibord wurde der Mindestfreibord gemäß DIN 19712 von 0,5 m angesetzt. Für das Bemessungshochwasser HQ100 von 847 m3/s wurden zweidimensionale hydronumerische Berechnungen durchgeführt. Daraus ergaben sich Mindesthöhen der Anlage von ca. 78,85 mNHN am oberstromigen Ende sowie ca. 78,70 mNHN am unterstromigen Ende. Ein Hochwasser der Größenordnung, wie es 2013 aufgetreten ist, würde innerhalb des Freibords abgeführt werden. Im wasserseitigen Vorland des Gimritzer Damms wurde nach dem Hochwasser 2013 die Eissporthalle zurückgebaut. Im Zuge des Hochwasserschutzvorhabens war ein weiterer Abtrag der Hochfläche geplant, so dass das Planungsvorhaben mit einer Verbesserung der Abflusssituation bei Hochwasser verbunden ist.

9

Zur Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Hochwasserabflusssituation und damit auf Gewässeranlieger, -ober, -unter und -hinterlieger wurde eine zweidimensionale hydronumerische Simulation (Anlage 4 zum Erläuterungsbericht) durchgeführt. Berechnet wurden die Strömungsausbildung sowohl im Istzustand als auch im Planzustand mit Neubau einer Hochwasserschutzwand und Abtrag des ehemaligen Eissporthallengeländes für das Bemessungshochwasser HQ100. Bei der Berechnung des Istzustands wurde angenommen, dass der Altdeich wie 2013 aktiv verteidigt wird. Das bedeutet, dass bei Erfordernis die Krone des Gimritzer Damms durch Sandsäcke aufgekadet und seine Überströmung beim HQ100 verhindert wird. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Errichtung der Hochwasserschutzanlage am Gimritzer Damm in der gewählten Linienführung die bestehenden Strömungsverhältnisse und die Hochwassergefährdung im Stadtgebiet von A-Stadt nicht merklich beeinflusse. Die Wasserspiegellagen seien im Ist- und Planzustand nahezu identisch. Die Differenzen der Wasserspiegel bei einem Hochwasser HQ100 zwischen Ist- und Planzustand lägen im Bereich von ± 2 cm.

10

Am 7. Februar 2018 wurde die Auslegung der Planunterlagen, die vom 19. Februar 2018 bis zum 19. März 2018 erfolgte, im Amtsblatt der Stadt A-Stadt bekanntgemacht.

11

Mit Schreiben vom 18. März 2018 erhoben die Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten eine Gefährdung ihres Grundstücks, welches während des Hochwassers 2013 überschwemmt worden sei, durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm geltend. Ihr Haus liege gemäß dem Bebauungsplan Nr. 151 der Stadt A-Stadt aufgrund der damaligen Bemessungsgrundlagen auf einer Höhe von 78,50 mNHN und befinde sich damit deutlich über dem derzeitigen Höhenkamm des Gimritzer Damms. Durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage sei ein Hochwasserschutz auf einer Höhe von bis zu 78,85 mNHN vorgesehen. Diese massive Erhöhung des Deichs um fast einen Meter werde mit einem neuen HQ100 begründet und stelle eine unzulässige Gefährdung für sie dar. Das Schutzziel für A-Stadt-Neustadt werde am Hochwasserstand von 2013 ausgerichtet. Die Planung habe versäumt, eine ganzheitliche Betrachtung des Hochwasserschutzes für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt zu entwickeln. Es fehle eine Gleichbehandlung aller Betroffenen im möglichen Überschwemmungsraum. Es werde an einer einseitigen Schutzbetrachtung für A-Stadt-Neustadt festgehalten, statt den gesamten Stadtraum mitsamt Saline, A-Straße und H-Straße zu betrachten. Gleichzeitig modellierten die Planer bei der Betrachtung des Istzustandes des Gimritzer Damms eine Situation, bei der praktisch der Planzustand nach der Umsetzung der Maßnahme unterstellt werde, da ansonsten bei HQ100 A-Stadt-Neustadt überschwemmt werde. Hiermit würden nicht die realen Auswirkungen analysiert, sondern der fiktiv vorweggenommene Planungszustand. Die zahlreichen Messungenauigkeiten und Schwierigkeiten einer computeranimierten Modellierung fänden in der Planung keine Berücksichtigung. Sie forderten eine Planung, die die realen Gefährdungen sichtbar mache, die durch den Neubau der geplanten Hochwasserschutzanlage im gesamten Stadtgebiet einträten. Zudem müssten die Planungen die Schutzsituation so gestalten, dass auch bei einem Pegel von über 78,69 mNHN keine einzige Wohnung in A-Stadt geflutet werde. Die Neustadt sei in das Auegebiet der Saale und damit in den naturgegebenen Überschwemmungsraum der Stadt A-Stadt gebaut worden. Nach den Planungsunterlagen würde dort bereits ab einem HQ10 eine Überschwemmung eintreten. Weil dieser Raum nun geschützt werden solle, gerieten andere Einwohner, die nicht in den Blick der Schutzmaßnahmen genommen würden, trotz ihrer bisher hohen Wohnungslage unter größere Überschwemmungsgefahr. Der gesamte gefährdete Stadtraum sei als Schutzziel zu definieren. Für ihr persönliches Eigentum seien erhebliche Schäden bei neuen Hochwassern nicht ausgeschlossen. Durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, der die Aufsackung 2013 noch übertreffe, verschärften sich diese Gefahren für sie erheblich. Erforderlich seien eine Höherlegung und Aufstockung ihres Hauses auf eine Höhe von HQ100 (neu) + Freibord sowie für ihr weiteres Eigentum entsprechende Hochwasserschutzmaßnahmen. Hierfür seien vor der Errichtung der neuen Hochwasserschutzanlage die notwendigen rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.

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Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 nahm der LHW hierzu Stellung. Diesem Schreiben waren eine Stellungnahme des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) vom 20. April 2015 zum Digitalen Geländemodell Sachsen-Anhalt, eine Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. S. vom Institut für Wasserbau und Technische Hydromechanik der Technischen Universität D-Stadt vom 8. Mai 2015 zur Eignung eines 2D-HN-Modells der Saale im Bereich A-Stadt als Planungsinstrument für die Baumaßnahme „Gimritzer Damm“ sowie eine Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) des LHW vom 15. Mai 2018 zur Bestimmung der HQT beigefügt.

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Zu den Einwendungen der Kläger führte der LHW aus: Gegenstand des Vorhabens sei allein die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Er sei nicht generell zum Schutz vor Hochwasser verpflichtet. Die Ermittlung des HQ100 von 847 m3/s sei nicht zu beanstanden. Insoweit werde auf die Fachstellungnahme des GLD verwiesen. Das Bemessungshochwasser für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei das HQ100. Die Oberkante resultiere entsprechend DIN 19712 aus dem Wasserstand des HQ100 zuzüglich eines Freibords von 0,50 m. Dieser sei das Maß für die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit, vor allem gegenüber einem Versagen infolge Überströmung. Das Planfeststellungsverfahren betreffe allein die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens. Gesamtheitliche Untersuchungen zum Hochwasserschutz seien nicht dessen Gegenstand. Für eine ganzheitliche Betrachtung des Stadtgebietes von A-Stadt sei ein Hochwasserbeirat unter der Verantwortung der Stadt gegründet worden. Für die Saale sei 2015 ein Hochwasserrisikomanagementplan erstellt worden. Dieser umfasse auch langfristig umzusetzende überregional wirksame Maßnahmen zum Hochwasserrückhalt und zur Dämpfung des Hochwasserscheitels seltener Ereignisse. Die Modellierung des Istzustands des Gimritzer Damms sei nicht zu beanstanden. Der Gimritzer Damm sei bereits in den 1930er Jahren errichtet worden. Während des Extremhochwassers 2013 sei dieser intensiv verteidigt worden, so dass es nicht zu einer Überströmung und einem Versagen der Anlage gekommen sei. Zwischenzeitlich liege in der Stadt A-Stadt ein Notfallkonzept vor, welches die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen zur Verhinderung eines Versagens des Deichs im Hochwasserfall regle. Mit der Umsetzung dieses Notfallkonzepts werde im Hochwasserfall die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage gewährleistet. Aufgrund der langjährigen Existenz der Hochwasserschutzanlage wäre der Ansatz eines Istzustandes ohne dieses nicht korrekt. Zur Qualität des für den Modellaufbau benutzten Digitalen Geländemodells (DGM) und zur Eignung des 2D-HN-Modells als Planungsinstrument für die Baumaßnahme Gimritzer Damm lägen Stellungnahmen des LVermGeo sowie der Technischen Universität D-Stadt vor. Die Abflussverhältnisse seien für das Bemessungshochwasser HQ100 mit einem Scheiteldurchfluss von 847 m3/s für den Istzustand und den Planzustand mittels einer zweidimensionalen hydronumerischen Modellierung untersucht worden. Bei der Berechnung des Istzustandes sei angenommen worden, dass der vorhandene Deich, wie es 2013 geschehen sei, aktiv verteidigt werde. Zwischen dem Istzustand und dem Planzustand ergäben sich bei einem HQ100 keine signifikanten Abweichungen bezüglich Strömungsbild und Wasserstand der Saale. Die Hauptströmung finde über die Elisabeth- bzw. Stromsaale statt und werde durch den Neubau der Hochwasserschutzanlage nicht beeinflusst. Die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in der gewählten Linienführung beeinflusse die bestehenden Strömungsverhältnisse und die Hochwassergefährdung im Stadtgebiet von A-Stadt nicht.

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Am 6. September 2018 fand ein Erörterungstermin statt.

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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2019 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“ fest. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Planfeststellung seien gegeben. Es bestünden keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 68 Abs. 3 WHG. Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden könnten oder die gegenüber der Durchführung der Baumaßnahme als vorrangig einzustufen wären und deshalb zur Versagung der Planfeststellung hätten führen müssen, seien nicht zu erwarten. Die Maßnahme sei erforderlich. Der vorhandene Deich weise inzwischen Mängel auf und genüge in seiner jetzigen Form nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemäßen Hochwasserschutz. Darüber hinaus besitze er nicht die erforderliche Höhe für kommende Hochwasserereignisse (HQ100). Im Abschnitt „Entscheidung über die privaten Einwendungen“ schloss sich der Beklagte im Wesentlichen der Stellungnahme des LHW vom 29. Mai 2018 an. Insbesondere nahm er aufgrund der hydronumerischen Simulation an, dass durch das Vorhaben keine signifikanten Erhöhungen der Wasserspiegellagen für das Stadtgebiet von A-Stadt, einschließlich des Wohngebiets am A-Straße, zu erwarten seien. Im Rahmen der Abwägung führte er aus, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegenüber dem Interesse an der Realisierung des Vorhabens „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“ in der planfestgestellten Variante zurückträten.

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Am 20. Dezember 2019 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Am 12. Februar 2020 hat der Beklagte auf Antrag des LHW die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2019 angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Hochwassergefahr für das Grundstück der Kläger resultiere nicht aus der geplanten Erhöhung des Gimritzer Damms, sondern aus der Veränderung des Hochwasserabflusses HQ100 der Saale und der sich daraus entwickelnden Wasserspiegellagen im Stadtgebiet von A-Stadt. Zum Schutz des Grundstücks der Kläger seien, unabhängig von den baulichen Veränderungen am Gimritzer Damm, ohnehin Maßnahmen des eigenoperativen Schutzes der Eigentümer notwendig. Dies ergebe sich vor allem aus der Lage des Grundstücks, welches von Elisabethsaale, Kotgraben und Saale umringt sei. Die Auswirkungen für die Kläger mit einer möglichen Erhöhung des Wasserspiegels um 2 cm seien marginal gegenüber der Schutzwirkung für einen großen Stadtteil. Die Rechtsfrage, ob die Planfeststellungsbehörde dennoch zu verpflichten sei, Ausgleichsmaßnahmen oder -zahlungen gegenüber den Klägern vorzusehen und ggf. den Planfeststellungsbeschluss entsprechend zu ändern, könne im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Der sofortige Baubeginn würde einen solchen Anspruch nicht vereiteln.

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Am 17. März 2020 haben die Kläger beim erkennenden Senat im Verfahren 2 R 24/20 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und vorgetragen, auf beiden Seiten der Saale bestehe ein öffentliches Interesse am Hochwasserschutz. Insoweit liege eine Ungleichbehandlung vor, da zwar den Einwohnern von A-Stadt-Neustadt Hochwasserschutz gewährt werde, ihnen aber nicht. Es liege ein Abwägungsmangel vor, da die Berechnungen von einer fehlerhaften Ausgangslage ausgingen. Der Zustand der Verteidigung des Gimritzer Damms im Jahr 2013, also der Zustand mit Aufsackung, sei sämtlichen Berechnungen und der Planung als Istzustand zugrunde gelegt worden. Das könne nicht die Ausgangslage sein. Vielmehr sei als Istzustand vom jetzigen baulichen Zustand auszugehen. Die Berechnung einer Erhöhung der Wasserspiegellage von nur 2 cm sei fehlerhaft. Tatsächlich liege die Erhöhung der Wasserspiegellage deutlich höher. Auch die Modellierung des Hochwasserflusses mit einem zweidimensionalen Modell sei fehlerhaft. Es sei ein dreidimensionales Modell anzuwenden.

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Der Beklagte hat vorgetragen, zur Überschwemmung des Wohngebiets „Am A-Straße“ sei es nicht deshalb gekommen, weil die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert worden sei, sondern weil es sich um ein extremes, in dieser Größenordnung bis zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beobachtetes Hochwasser gehandelt habe. Auch wenn der Gimritzer Damm nicht gesichert worden und in der Folge eine Überströmung und daraus resultierend ein Bruch eingetreten wäre, hätte die Flutung des Stadtgebietes von A-Stadt-Neustadt eine Überschwemmung des Wohngebietes „Am A-Straße“ nicht verhindert. Die dem Bebauungsplan Nr. 151 „Wohngebiet am A-Stadt, Nord und Westseite“ der Stadt A-Stadt zugrunde gelegten Abflusswerte HQ100 und HQ200 seien die Werte der statistischen Reihe vor dem Hochwasserereignis 2013 und nicht identisch mit den HQ100- und HQ200-Werten nach dem Hochwasserereignis 2013. Die HQ-Werte seien nicht statisch, sondern in Abhängigkeit von den langjährigen gemessenen Wasserstandswerten an den Pegeln veränderlich. Die statistischen Auswertungen und die HQ-Werte seien insbesondere dann anzupassen, wenn an den jeweiligen Pegeln neue Höchstwerte gemessen worden seien. Nach dem Hochwasser 2013 sei die Anpassung der HQ-Werte für den Pegel Trotha wie folgt notwendig geworden:

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HQT

Reihe bis 2013 (m3/s)

Reihe nach 2013 (m3/s)

HQ100

770

847

HQ200

840

933

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Das Gebäude der Kläger dürfte sicher gegen ein Hochwasser mit einem Abfluss von 840 m3/s errichtet worden sein. Dieser Abfluss habe zum Zeitpunkt der Bebauung einem statistischen HQ200 entsprochen. Der jetzt geltende Abflusswert für ein statistisches HQ200 betrage jedoch 933 m3/s. Die Verteidigung des Gimritzer Damms sei nicht Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutzanspruch der im Stadtgebiet A-Stadt-Neustadt und der im Wohngebiet „Am A-Straße“ lebenden Menschen gewesen, sondern hier habe die Verhinderung eines plötzlichen Bruches des Damms mit daraus resultierender Flutwelle und erheblicher Gefährdung von Leib und Leben im Vordergrund gestanden. Die Modellierung des Hochwasserflusses nach einem zweidimensionalen Modell sei nicht zu beanstanden. Ein solches werde bundesweit für die Erstellung von Hochwassergefahren- und -risikokarten eingesetzt. Das Einsatzgebiet von 3-D-Modellen seien kleinräumige komplizierte Strömungsvorgänge. Voraussetzung sei die exakte Erfassung der Geometrien, der Rauheiten und Randbedingungen, was zu einem sehr großen Datenvolumen führe. Aufgrund des dreidimensionalen Berechnungsansatzes wären für ein so großes Modellgebiet wie die Stadt A-Stadt mehrwöchige, wenn nicht sogar monatelange Rechenzeiten erforderlich und die eventuell zu erwartenden Ergebnisse würden auch nicht zu signifikant anderen Ergebnissen führen. Auf Grund der exponierten Lage der Grundstücke unmittelbar an der Saale sei das Eigentum der Kläger permanent gefährdet. Die Grundstücke am A-Straße könnten nicht durch feste Anlagen des Hochwasserschutzes geschützt werden. Nach Fertigstellung der Maßnahmen am Gimritzer Damm stünden wieder ausreichend Kapazitäten für eine Verteidigung durch operative Maßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere auch im Bereich A-Straße, zur Verfügung.

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Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - hat der Senat den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wiederherzustellen, abgelehnt.

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Im Anschluss an den Erörterungstermin vom 3. Februar 2021 hat der LHW eine von der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH erstellte hydraulische Modellierung der Hochwasserabflusssituation im Stadtgebiet A-Stadt unter Nutzung der aktuellen Vermessungsdaten im Bereich A-Straße und H-Straße vom 12. Juli 2021 vorgelegt. Hiermit wurden zusätzlich zu der bereits vorliegenden Modellierung sog. „instationäre“ Wasserspiegellagenberechnungen durchgeführt, bei denen als Vergleichszustand das Versagen des Gimritzer Damms zugrunde gelegt wurde mit dem Ziel, die potenzielle Retentionswirkung des dann flächig überfluteten und faktisch als Hochwasserrückhalteraum wirkenden Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt zu ermitteln. In der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 wird ausgeführt:

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• Hydrologische Grundlagen und Randbedingungen

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Der Pegel Trotha sei in A-Stadt der maßgebliche Hochwassermeldepegel für den Gewässerabschnitt der Saale unterhalb der Mündung der Weißen Elster und damit auch für das Stadtgebiet. Für diesen Pegel seien folgende aktuelle Werte HQT für die Wiederkehrintervalle von T = 10, 50, 100 und 200 Jahren sowie folgender Wellenscheitel während des Junihochwassers 2013 (HW2013) ermittelt worden:

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Pegel

(Gewässer)

Station (km+mmm)

HQ10 (m3/s)

HQ50 (m3/s)

HQ100 (m3/s)

HQ200 (m3/s)

HW2013

(m3/s)

Trotha (Saale)

89+090

549

759

847

986

916

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Als Bemessungshochwasser für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei das HQ100 mit einem Scheiteldurchfluss von 847 m3/s angesetzt worden. Die für die Hochwasserschutzplanung maßgebenden Wasserstände und die Untersuchungen zu möglichen Auswirkungen des Planungsvorhabens auf die Abflusssituation seien unter Ansatz dieses Durchflusses durchgeführt worden. Es seien stationäre Modellierungen unter Ansatz eines Istzustands (als Vergleichszustand) durchgeführt worden, der von einer Verteidigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ausgehe. Die benannten Abflüsse seien am oberstromigen Modellbeginn auf zwei Zuläufe aufgeteilt worden. Diese befänden sich an den Brücken im Zuge des Bahndamms Angersdorf-Wörmlitz (Saale und linkes Vorland), über die es bei Hochwasser zur Einströmung in das Stadtgebiet komme. Bei der instationären Berechnung des HQ100 seien an beiden Zulaufrändern folgende Ganglinien angesetzt worden:

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In der Summe wiesen sie einen Scheiteldurchfluss von 847 m3/s auf (blaue Linie), der dem HQ100 am Pegel Trotha entspreche. Im Rahmen der Modellkalibrierung seien zudem anhand der Nachrechnung des Junihochwassers 2013 Rauheitsansätze validiert worden. Sie bildeten tendenziell raue Verhältnisse ab, die charakteristisch für die in den Sommermonaten dicht bewachsenen Vorländer der Saale seien.

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• Hydronumerische Modellierungen

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Die 2D-HN-Modellierung sei mit dem Programmpaket SMS 12 / HYDRO_AS-2D 4.4.2 erfolgt. Damit ließen sich wichtige Parameter wie z.B. Wasserstände, Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen sowie die Überflutungsausbreitungen realitätsnah ermitteln. Basis des 2D-HN-Modells sei ein Berechnungsnetz aus Dreiecks- und Viereckselementen, die durch so genannte Knoten (Nodes) an ihren Ecken miteinander verbunden seien. Dieses Netz bilde die Geometrie / Bathymetrie des Modellgebiets mit allen hydraulisch relevanten Strukturen nach und stelle somit ein digitales Geländemodell (DGM) dar. Die Netzelemente müssten programmspezifischen Qualitätskriterien entsprechen, so dass bspw. zu spitze Innenwinkel und unnötige Knotenanhäufungen zu vermeiden seien. Während in hydraulisch sensiblen Bereichen (Flussschläuche, Bauwerke u.ä.) eine hohe Netzauflösung erforderlich sei, ließen sich Gebiete mit nur wenig bewegtem Gelände und nahezu gleichförmiger Überströmung mit größeren Elementen abdecken. Querbauwerke, wie Brücken und Wehre, würden mit speziellen Datensätzen erfasst. So seien Netzknoten unter dem Überbau von Brücken mit Informationen zur Höhe der Konstruktionsunterkante belegt worden. Wehre könnten sowohl durch eine entsprechende Einarbeitung in die Geländeoberfläche als auch, bei Vorliegen eines hauptsächlich als Überfall charakterisierbaren Abflusses, durch spezielle Bauwerksdatensätze erfasst werden. Auch die Zu- und Ausläufe des Modells würden über Knotenverbindungen entlang dafür geeigneter Querschnitte festgelegt. An Zuläufen seien Abflussganglinien mit einer zu wählenden Zeitschrittauflösung sowie eine Einströmrichtung vorzugeben. Auslaufrandbedingungen könnten u.a. als Wasserstands-Abfluss-Beziehung oder Energieliniengefälle definiert werden. Knotenverbindungen könnten auch dafür genutzt werden, den durch sie fließenden Abflussanteil für jeden Zeitschritt der Berechnung aufzuzeichnen (so genannte Kontrollquerschnitte). Im vorliegenden Fall seien die Grundflächen von Bauwerkspfeilern und -widerlagern sowie Gebäuden im Modellnetz ausgespart worden, um sie als nicht durchströmbar zu definieren. Die Simulation liefere skalare und vektorielle Ergebnisse (Wasserstandshöhen, Größe und Richtung von Fließgeschwindigkeiten und Schubspannungen etc.) für die benetzten Knoten des Modellnetzes und gebe Aufschluss zu Überflutungsgrenzen und Abflussaufteilungen in den Flussschläuchen und auf den Vorländern. Bei instationären Berechnungen könnten zusätzlich die Retentionswirkung und Überflutungsdauer nachvollzogen werden. HYDRO_AS-2D könne aufgrund der angewandten Strömungsgleichungen sowohl strömende als auch schießende Abflusszustände berechnen und sei in der Lage, komplizierte Strömungsprozesse an Bauwerken (eingestaute und überströmte Brücken, unter- und überströmte Wehre etc.) realitätsnah abzubilden.

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Im Rahmen der Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sei für die Saale von der Landesgrenze zum Freistaat Thüringen (km 184+500) bis zu ihrer Mündung in die Elbe (km 0+000) ein zweidimensionales hydronumerisches Modell mit dem Programmpaket SMS / HYDRO_AS-2D erstellt worden. Das Modell setze sich aus mehreren Abschnitten zusammen. Das Stadtgebiet von A-Stadt sei Bestandteil des Teilmodells Merseburg - A-Stadt-Trotha und umfasse die Saale vom Ortsausgang Merseburg (Fluss-km 110+600) bis unterhalb des Hafens Trotha (Fluss-km 87+200) einschließlich des Mündungsbereiches der Weißen Elster. Die Kalibrierung des Modells sei ursprünglich anhand von Hochwassermarken erfolgt, die während des Ereignisses im Januar 2011 aufgenommen worden seien. Dabei habe es sich um ein Winterhochwasser gehandelt. Im Winter sei die Vegetation in den Böschungsbereichen und auf den Vorländern wenig ausgeprägt. Daraus resultierten vergleichsweise geringe Rauheiten, welche im Modell durch eine entsprechend glatte Parametrisierung berücksichtigt worden seien. Nach dem Junihochwasser 2013 sei eine Aktualisierung und Überarbeitung des vorliegenden hydronumerischen Modells erfolgt. Das Flussbett der Saale und ihrer Nebenarme sei auf der Grundlage zwischenzeitlich durchgeführter Vermessungen neu generiert worden. Im Hinblick auf die Abbildung des im Frühsommer abgelaufenen extremen Hochwassers seien vertiefende Untersuchungen zu den Rauheitsansätzen durchgeführt worden. Um die Hochwassermarken, die im Juni 2013 eingemessen worden seien, zu erreichen, hätten die angesetzten Rauheiten in Anpassung an den in den Sommermonaten teilweise sehr dichten Bewuchs der Saalevorländer erhöht werden müssen. Im Ergebnis habe eine sehr gute Übereinstimmung der berechneten mit den beobachteten Wasserspiegellagen erreicht werden können, so dass davon ausgegangen werden könne, dass das hydronumerische Modell die realen Strömungsverhältnisse bei einem Sommerhochwasser valide abbilde. Für die im Rahmen der Hochwasserschutzplanung durchzuführenden Berechnungen sei ein auf den innerstädtischen Abschnitt der Saale vom Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz (Fluss-km 97+900) bis unterhalb des Hafens Trotha (Fluss-km 87+200) verkürztes Modell aus dem Gesamtmodell herausgelöst worden. Dieses Modell liege den im Zuge der Planung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm durchgeführten Berechnungen zugrunde.

32

Dem hydronumerischen Modell der Saale im Istzustand lägen terrestrische Vermessungsdaten (Verlauf der Böschungsoberkanten und Querprofile der Saale, Stromsaale, Elisabethsaale, Wilde Saale an der Peißnitzinsel, Stand: 11.2013; Bestandsdeich Gimritzer Damm und Vorland bis zur Wilden Saale, Stand: 08.2013, Ergänzung 05.2017) sowie ein digitales Geländemodell (Laserscan DGM1 [Digitales Geländemodell Rasterweite 1 m], Stand: 2010) zugrunde. Das Höhensystem sei DHHN92 [mNHN]. Die Nachbildung der Hohlform der Gewässerbetten der Saale und ihrer Nebenarme könne aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Strömungsausbildung nur anhand der terrestrischen Vermessungsdaten, nicht des gröberen DGM, erfolgen. Mithilfe der eigens hierfür konzipierten Werkzeuge des Programmes SMS (Flussnetzgenerator) sei dabei entlang der eingemessenen Böschungsoberkanten das Berechnungsnetz erstellt und der Verlauf zwischen den Querprofilen interpoliert worden. Die Vorländer seien mithilfe des Programmes Triangle automatisiert erstellt worden. Grundlage für die Netzgestaltung seien die Bruchkanten aus dem DGM, Straßenzüge und weitere hydraulisch maßgebliche Strukturen aus der Stadtgrundkarte A-Stadt gewesen. Die vorhandenen Hochwasserschutzanlagen seien anhand von vorliegenden terrestrischen Vermessungen modelliert worden. Für die Viereckselemente in den Gewässerbetten sei eine Flächenausdehnung von 5 m x 2 m angestrebt worden. Die maximale Elementgröße der Dreiecksmaschen auf den Vorländern betrage zwischen 25 und 75 m2. Der minimale Innenwinkel betrage 30°. Limitierender Aspekt sei hierbei die maximal vom Berechnungsprogramm verarbeitbare Knotenanzahl gewesen. Der Modellgenauigkeit sei gegenüber einer möglichen Zeitersparnis bei der Berechnung gröberer Modellnetze Priorität eingeräumt worden. Im Berechnungsprogramm seien mehrere globale Parameter zwingend zu definieren gewesen. Abweichend von den Standardwerten seien die Mindestabflusstiefe Hmin mit 5 cm festgelegt worden. Dadurch seien unrealistisch geringe Abströmungen, die sich zudem innerhalb der Modellgenauigkeit bewegten, verhindert worden. Eine Schwellenstruktur (Deich, Verkehrsdamm o.ä.) werde folglich erst überströmt, wenn das Wasser an ihr mindestens 5 cm über der Oberkante stehe. Der zur Limitierung der kleinsten in die Berechnung einzubeziehenden Elemente benötigte Faktor Amin sei bei stationären Berechnungen mit 5 m2 angesetzt worden. Bei instationären Berechnungen sei der Amin-Wert mit 0,5 m2 deutlich reduziert worden. Die maximal zulässige Fließgeschwindigkeit (Parameter Velmax) sei mit 15,0 m/s festgelegt worden. Bei der Datenaufbereitung sei besondere Sorgfalt darauf verwandt worden, ein Berechnungsnetz zu erzeugen, dessen Form sich sowohl dem Strömungsverlauf als auch den Geländeverhältnissen anpasse. Die Elemente seien so gebildet worden, dass alle wichtigen Bruchlinien (Ufer, Verkehrsdämme, Gebäude etc.) durch das Netz adäquat abgebildet würden. Gebäude sowie Bauwerkspfeiler und -widerlager seien aus dem Modellnetz entfernt worden, um sie als nicht durchströmbar zu definieren. Im Rahmen des hier erstellten Gutachtens seien in das vorab beschriebene Istzustandsmodell die aktuellen Höheninformationen für die Bereiche des A-Straße und der H-Straße eingearbeitet worden. Die übergebenen Daten lägen als trianguliertes DGM vor, in dem die Gebäudeumringe ausgespart seien. Im A-Straße sei bei der Erstellung des DGM die Wasseroberfläche, nicht die Beckensohle erfasst worden. Da das Becken für die Hochwasserableitung der Saale keine Bedeutung habe, sei diese Vereinfachung beibehalten worden. Die Geländehöhen im Bereich der Aufschüttung am A-Straße entsprächen am Nordrand dem im Bebauungsplan festgesetzten Mindestwert von 79,0 mNHN. Am Südrand seien Höhen zwischen 78,2 mNHN bis 78,5 mNHN eingemessen worden, die teilweise unter den Vorgaben des Bebauungsplanes lägen.

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Im Planzustand sei das hydronumerische Modell des Istzustandes übernommen und nur im Bereich der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm angepasst worden. Das Berechnungsnetz in den Gewässerbetten und auf den weiteren Vorländern, die angesetzten Randbedingen sowie die globalen Modellparameter seien unverändert geblieben. Die Einarbeitung der Geometrie der Hochwasserschutzanlage sei anhand der vorliegenden Planungsunterlagen erfolgt. Da die technischen Zeichnungen bereits in dreidimensionaler Form mithilfe des Programmes AutoCAD Civil 3D erstellt worden seien, sei die Übernahme der maßgeblichen Bruchkanten (Oberkante Deich, Deichfüße, Unterkante Hochwasserschutzwand etc.) problemlos möglich gewesen. Grundlage für die Bestimmung der Schnittkanten des Bauwerkes mit dem anstehenden Gelände sei das digitale Geländemodell, das auch für das hydronumerische Modell verwendet worden sei. Nachdem aus dem Modell des Istzustandes die Elemente im Bereich der Aufstandsfläche der Hochwasserschutzanlage gelöscht worden seien, sei eine Neumodellierung der beidseitigen Fußlinien der Hochwasserschutzwand erfolgt. Die Oberkante sei nicht modelliert, sondern die Elemente zwischen Wasser- und Luftseite als „nicht durchströmbar“ definiert worden. Gleiches gelte für die Scharten, deren Durchströmung in der Achse des einzubringenden mobilen Verschlusssystems verhindert worden seien. Die Elemente im Bereich des Plateaus am ehemaligen Standort der Eissporthalle seien ebenfalls gelöscht und der geplante Abtrag modelliert worden. Die vorab genannten Parameter der Dreiecksmaschen auf den Vorländern seien auch bei der Neuerstellung des Netzes der Hochwasserschutzanlage beachtet worden. Aufgrund der teilweise feingliedrigen Konstruktion fielen die verwendeten Dreiecke jedoch kleiner aus als auf den angrenzenden Vorländern.

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Im Hinblick auf die erhobenen Klagen würden im Rahmen des vorliegenden Gutachtens die für die Beurteilung der Sachverhalte relevanten Zustände untersucht und vergleichend gegenübergestellt. Diese sowie die getroffenen Ansätze und die betrachteten Abflussszenarien würden in der nachfolgenden Tabelle beschrieben:

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Tabelle 5-3: Untersuchte Modellzustände

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Für die in der Tabelle aufgeführten Zustände seien die stationären und die instationären Berechnungen unter Nutzung des aktualisierten 2D-HN-Modells erfolgt. Die Ergebnisse seien ausgewertet und in den Anlagen 1 bis 4 in Form von Kartendarstellungen für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt und in Anlage 5 für den Bereich des A-Straße und der H-Straße ersichtlich.

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• Ergebnisse der hydronumerischen Berechnungen

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Die Ergebnisse der hydronumerischen Berechnungen seien GIS-technisch ausgewertet worden. Zudem seien für alle untersuchten Zustände Karten der Wasserstände über Gelände (Wassertiefen) und der Strömungsgeschwindigkeiten

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- großräumig für das gesamte Stadtgebiet von A-Stadt (Anlagen 1 bis 4) und zusätzlich

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- für den Bereich des A-Straße und der H-Straße (Anlage 5)

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erarbeitet worden. Zur Veranschaulichung der Unterschiede zwischen dem Istzustand und dem Planzustand seien zusätzlich Differenzenkarten für gleiche Abflussszenarien beigefügt worden.

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• Ergebnisse der stationären Berechnungen

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Stationäre Berechnungen seien mit dem aktualisierten Modell für den Istzustand mit Verteidigung des Gimritzer Damms und für den Planzustand für die Hochwasserdurchflüsse HQ100 und HQ200 durchgeführt worden. Die Ergebnisse zeigten folgende Situation:

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▪ Bei einem Hochwasserabfluss HQ100 = 847 m3/s liege der berechnete Wasserspiegel fast auf der gesamten Länge über der Oberkante des Bestandsdeiches. Ohne Maßnahmen zur Aufkadung und Verteidigung des Gimritzer Damms würde die Überströmung an der Tiefstelle am Festplatz bei einem Abfluss in der Größenordnung des HQ50 = 759 m3/s beginnen.

45

▪ Aufgrund der Tatsache, dass der Gimritzer Damm auch während des Junihochwassers 2013 mit einem über dem HQ100 liegenden Scheiteldurchfluss von 916 m3/s erfolgreich verteidigt und eine Überflutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt verhindert worden sei, sei dieser Zustand als Vergleichszustand für die Bewertung möglicher Auswirkungen der geplanten Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage angesetzt worden.

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▪ Bei der in diesem Fall ausreichenden stationären Betrachtung ohne Berücksichtigung von Effekten einer Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt ergäben sich sowohl bei einem HQ100 als auch bei einem HQ200 im Planzustand keine nennenswerten Veränderungen gegenüber dem Istzustand mit Verteidigung.

47

▪ Die Wasserspiegellagen seien im gesamten Stadtgebiet nahezu unverändert; die Differenzen < ±2 cm lägen im Bereich der Modellgenauigkeit. Die Fließgeschwindigkeiten erhöhten sich nur geringfügig im Bereich des geplanten Geländeabtrags am ehemaligen Standort der Eissporthalle. Im Bereich des A-Straße und der H-Straße lägen identische Wasserspiegellagen und Fließgeschwindigkeiten vor.

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• Ergebnisse der instationären Berechnungen

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Instationäre Berechnungen seien für das Bemessungshochwasser BHQ = HQ100 durchgeführt worden. Bei der instationären Modellierung sei als obere Zulaufrandbedingung anstelle eines konstanten Zuflusses HQT eine Hochwasserganglinie angesetzt worden, deren Scheiteldurchfluss dem jeweiligen HQT entspreche. Die Füllung der in den Vorländern verfügbaren Rückhalteräume erfolge sukzessive in Abhängigkeit vom Anstieg der Welle. Die Retentionswirkung der verfügbaren Räume und deren Wirkung bezüglich einer möglichen Dämpfung des Hochwasserscheitels sowie möglicher Änderungen der Wasserspiegellagen und Fließgeschwindigkeiten würden erfasst. Die Ergebnisse der durchgeführten instationären Berechnungen für den Planzustand (ohne Überströmung des Gimritzer Damms) zeigten, dass bei Ansatz der Hochwasserganglinie mit einem Scheiteldurchfluss HQ100 = 847 m3/s am oberstromigen Modellrand Retentionseffekte aufgrund der Flutung der teilweise weiträumigen Vorländer aufträten. Dadurch komme es im Abschnitt zwischen dem Modellzulauf am Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz und dem Pegel Trotha zu einer geringfügigen Absenkung des Wellenscheitels, der am Pegel 6 m3/s unter dem HQ100-Wert am oberen Modellrand liege (vgl. Tabelle 6-1, letzte Spalte). Aufgrund der Scheiteldämpfung ergäben sich bei der instationären Modellierung gegenüber dem stationären Ansatz etwas niedrigere Wasserspiegellagen; die Differenz im Bereich des A-Straße und der H-Straße betrage - 2 cm. In Abbildung 6-1 seien die im Rahmen der instationären Berechnungen ermittelten Ganglinien am Pegel Trotha der Zuflussganglinie am oberstromigen Modellrand gegenübergestellt. Sie machten die beschriebenen Retentionseffekte sichtbar. Die Tabelle 6-1 weise die berechneten Durchflüsse und maximalen Wasserstände im Bereich des A-Straße und der H-Straße sowie Retentionsfläche und -volumen in A-Stadt-Neustadt für das untersuchte Bemessungshochwasser HQ100 aus.

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Im Hinblick auf die mögliche Zunahme der Hochwassergefährdung im Bereich der Grundstücke der Kläger infolge der Ertüchtigung des Gimritzer Damms zeige die instationäre Modellierung folgende Ergebnisse:

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▪ Im Istzustand trete ab Überschreitung des HQ50-Abflusses von 759 m3/s die Überströmung des Gimritzer Damms ein und es werde ohne Verteidigung des Damms infolge der Erosion der landseitigen Böschung zu einem Bruch vorzugsweise in dem primär überströmten Bereich mit niedriger Krone kommen. In der Folge ströme Wasser in Richtung A-Stadt-Neustadt und überflute die tief liegenden Flächen, wodurch sich der Wellenanstieg verzögere. Die maximale Abflussreduktion im Vergleich zum Planzustand trete im Bereich der anlaufenden Welle auf und liegt bei - 40 m3/s (Abbildung 6-1). Zum Zeitpunkt des Wellenscheitels in der Saale sei die Flutung von A-Stadt-Neustadt bereits weitgehend abgeschlossen und die Scheiteldämpfung liege nur noch bei etwa - 13 m3/s im Vergleich zum Planzustand. Die in A-Stadt-Neustadt überflutete Fläche betrage 273 ha; das zwischengespeicherte Wasservolumen liege bei 3,041 Mio. m3.

52

▪ Infolge der Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt lägen die maximalen Wasserspiegellagen im Bereich des A-Straße um 5 cm und an der H-Straße um 4 cm unter denen des Planzustandes. Zu beachten sei, dass die Retentionswirkung und damit die Höhe der maximalen Wasserstände im Bereich des A-Straße und der H-Straße letztendlich von der Bruchsituation und der zeitabhängigen Füllung des als „Polder“ wirkenden Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt abhingen.

53

▪ Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich nach der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (Planzustand) bei einem Hochwasserereignis HQ100, welches in der DIN 19712 als Bemessungshochwasser für innerstädtische Gebiete empfohlen werde, im Bereich des A-Straße Wasserspiegelhöhen von maximal 78,31 mNHN bei stationärem Berechnungsansatz und 78,29 mNHN bei instationärem Berechnungsansatz einstellen würden. Diese lägen unter der im Bebauungsplan festgelegten Höhe der Geländeaufschüttung von 78,5 mNHN bzw. 79,0 mNHN, auf der die Wohngebäude zu errichten gewesen seien. Die im Rahmen der Drohnenbefliegung ermittelten Höhen der Geländeaufschüttung lägen am Südrand der Bebauung lokal nur bei 78,2 mNHN, so dass es hier sowohl im Ist- als auch im Planzustand zu einem randlichen Einstau einzelner Gebäude kommen könne.

54

▪ Die Ergebnisse der ergänzend durchgeführten instationären Modellierungen zeigten, dass im Planzustand auch gegenüber einem Istzustand ohne Verteidigung des Gimritzer Dammes, das heißt bei Zulassen der Überströmung und des Bruchs der bestehenden Hochwasserschutzanlage, keine signifikante Verschlechterung für die Bebauung der Kläger am A-Straße und an der H-Straße eintrete. Die Wasserspiegelhöhen im Planzustand lägen bei einer angenommenen Ausdehnung des Bruchs von 100 m im Tiefbereich des Dammes am A-Straße um 5 cm und an der H-Straße um 4 cm über denen des Istzustandes.

55

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 haben die Kläger beantragt,

56

Beweis zu erheben zum Beweis der Tatsache, dass die hydraulische Berechnung vom 12. Juli 2021 nicht geeignet ist, eine Aussage zu treffen / Beweis zu erbringen über ihre Betroffenheit und die Erheblichkeit desselben bei einem HQ100, durch Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über die Wirkung der planfestgestellten Maßnahme auf die Betroffenheit ihrer Grundstücke, wobei insbesondere folgende Fragen zu betrachten sind:

57

▪ kann mit einer Berechnung auf Grundlage des Berechnungssystems SMS/HYDRO_AS-2D 4.4.2 eine Betroffenheit eines Grundstücks mit hinreichender Genauigkeit für die Frage der Erheblichkeit der Betroffenheit der Kläger ermittelt werden;

58

▪ kann die Berechnung nur unter Zugrundelegung eines Bruches des Deiches realistisch vergleichend betrachtet werden oder ist die Betrachtung nur unter Annahme einer Überströmung des Deiches an seiner Oberkante realistisch vergleichend betrachtbar;

59

▪ sind die Abflussverhältnisse, insbesondere die Abströmungsverhältnisse in die betroffenen Gebiete, die Flussquerschnitte und der Rückstau durch die Verengung vor der Kröllwitzer Brücke in den hydraulischen Berechnungen korrekt betrachtet und bewertet und die Auswirkungen nachvollziehbar und insbesondere richtig dargelegt;

60

▪ ist der Standard HQ100 korrekt ermittelt.

61

Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat den Beweisantrag abgelehnt.

62

Die Ertüchtigung des Gimritzer Damms ist inzwischen abgeschlossen. Dessen Kernstück ist eine 1.240 m lange Beton-Schutzwand, die den Stadtteil A-Stadt-Neustadt künftig zusammen mit dem Passendorfer Deich gegen Hochwasser schützen soll. Am 9. September 2022 ist der Neubau der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm offiziell eingeweiht worden.

63

Die Kläger tragen vor, ihr Einfamilienhaus sei auf einer Höhe von 78,50 mNHN errichtet worden und befinde sich damit deutlich über dem bisherigen Höhenkamm des Gimritzer Damms. Der Neubau erreiche dagegen eine Kronenhöhe von 78,85 mNHN. Mit dieser neuen Kronenhöhe werde die Gelände-Bauhöhe ihres Einfamilienhauses überschritten und damit ihr Eigentum einer Gefährdung ausgesetzt, die zuvor nicht vorhanden gewesen sei. Hierdurch sei eine Beeinträchtigung und Wertminderung ihres Eigentums gegeben.

64

Aufgrund der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 sei bei einem HQ100 von einer Betroffenheit ihrer Grundstücke auszugehen. Der Beklagte räume eine durch die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm kausal verursachte Erhöhung der Wasserstände bei einem HQ100 von 4 - 6 cm ein, und zwar nicht nur auf ihren Grundstücken oder begrenzt auf den Bereich der Salineinsel, sondern in einem riesigen Bereich östlich, südlich sowie nördlich des Gimritzer Damms entlang der Saale, also auch weit oberhalb und unterhalb im Saaleverlauf (Anlage 4.3 - Wasserspiegeldifferenzen zwischen Istzustand mit Bruch und Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms). Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Schlussfolgerung gelange, diese Modellergebnisse seien als geringfügige Erhöhung der Wasserspiegellage anzusehen und bestätigten den Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss habe hierzu gar keine Aussage getroffen. Genau diese Betrachtung der Auswirkungen des Neubaus der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sei trotz zahlreicher Widersprüche im Planfeststellungsverfahren stets verweigert worden.

65

Es sei nicht begründbar, weshalb in der Variantenabwägung im Planfeststellungsverfahren die Variante 4 auf Grund eines Retentionsraumverlusts bei HQ100 von „nur“ 104.100 m3 (Planfeststellungsbeschluss, S. 26) verworfen worden sei, während bei der nun vorliegenden Modellierung ein zwischengespeichertes Wasservolumen von 3.041 Mio. m3 (Gutachten S. 20), d.h. das 30-fache Volumen, keine erheblichen Auswirkungen haben solle.

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Selbst mit der Modellierung eines fiktiven Bruchs des bestehenden Erdwalls werde eine durch den Deichneubau bedingte Wasserspiegellageerhöhung um 4 - 6 cm ausgewiesen. Dies sei das absolute Minimum ihrer Betroffenheit. Ohne Deichbruch ergäbe sich eine weitaus höhere Betroffenheit. Die nachteiligen Wirkungen auf ihre Grundstücke seien auszugleichen oder zu entschädigen. Dies betreffe vor allem die langfristige Entwertung des Hausgrundstücks und die Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses.

67

Die der Modellierung zugrundeliegenden Annahmen, nämlich ein Bemessungshochwasser von HQ100 mit einem Durchfluss von 847 m3/s und ein Deichbruch auf einer Breite von 100 m im Bereich um den km 0 + 600, seien nicht realistisch. Ihre tatsächliche Betroffenheit ergebe sich aus dem Vergleich zwischen dem Istzustand ohne Verteidigung und dem Planzustand mit der neuen Oberkante der HWS-Anlage bei 78,85 mNHN bis 78,70 mNHN. Die Modellierung eines Deichbruchs, der bereits bei HQ50 auf einer Länge von 100 m einsetze und bei HQ100 (847 m3/s) (ca. 78,30 mNHN) ende, also ca. 50 cm unterhalb der Oberkante der neuen HWS-Anlage, könne die tatsächlichen Auswirkungen nicht angemessen ermitteln. Nicht jede Deichüberströmung ziehe einen Deichbruch nach sich. Vielmehr ergebe sich aus dem DWA-Merkblatt DWA-M 507-1 „Deiche an Fließgewässern“ von Dezember 2011, dass ein Deichbruch durch Planung und Modellierung von Überströmungsstrecken verhindert, das Risiko zumindest erheblich gesenkt werden könne. Ob es bei einer Überströmung zu einem Deichbruch komme, hätte konkret geprüft werden müssen, da es sich bei dem Gimritzer Damm nicht um einen Deich im technischen Sinne handele, d.h. nicht um einen Deich, der nach entsprechenden DIN-Vorschriften errichtet worden sei. Die Statik des Deichs hätte konkret ermittelt werden müssen. Die Hochwassergefahrenkarte des Landes Sachsen-Anhalts von 2014 gehe zudem von einer kompletten Überströmung von A-Stadt-Neustadt auch ohne Dammbruch bei HQ200 (alt) aus.

68

Es sei unerheblich, wie die neue Höhe der Oberkante der HWS-Anlage ermittelt worden sei. Vorgeblich resultiere die Höhe aus dem neuen Bemessungshochwasser HQ100 von 847 m3/s zuzüglich eines Freibords gemäß DIN 19712 von 0,50 m. Nach DIN 19712 sei jedoch für die Errichtung einer Wasserschutzwand nur ein Freibord von 0,20 m vorgegeben und nicht von 0,50 m wie für einen Deich. Trotzdem könne die Schutzhöhe an dem höheren Schutzziel HW2013 ausgerichtet sein, wie es mit vorliegender Oberkante der HWS-Anlage tatsächlich der Fall und auch immer beabsichtigt gewesen sei. Diese Erhöhung, die u.a. mit der Sicherheit gegen Erhöhungen des Bemessungshochwassers infolge von Windstau oder Wellenauflauf begründet werde, sei auch auf der anderen Seite für die Ermittlung der Betroffenheit zu berücksichtigen. Für die Auswirkungen müsse das Extremhochwasser herangezogen werden, gegen das die neue HWS-Anlage A-Stadt-Neustadt mit ihrer Oberkante schütze. Hieraus würde sich eine weit höhere Betroffenheit ihrer Grundstücke ergeben, als mittels der Modellierung eines Deichbruchs für HQ100 dargestellt.

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Der Deichneubau werde auf der Höhe von HQ100 + Freibord von 0,5 m errichtet. Es könne nicht von einem konstant gleichmäßigen Wasserspiegel ausgegangen werden. Auch sei kein mittleres HQ100 aus Winter- und Sommerhochwasser gewählt worden, sondern die Entscheidung sei auf die am höchsten eintretende Wasserspiegellage für die Wasserdurchflussmenge von 847 m3/s entfallen. Für sie müssten gleiche Sicherheiten gelten. Die Auswirkungen seien für ein HQ100 + 0,5 m zu betrachten. Es sei die Betroffenheit bei 78,31 mNHN + 0,5 m zu berücksichtigen. Dies liege über der Fußbodenoberkante von 78,5 mNHN und betreffe ihr Erdgeschoss samt aller fest verbauten Möbel (Einbauküche und Einbauschränke) sowie Elektro- und Kommunikationsanlagen. Der Schutz der Neustadt werde für ein HQ100 + 0,5 m geplant, da dies für ein realistisches Eintrittsszenario gehalten werde. Warum dieser Schutzstatus nicht auch für sie gelten solle, sondern nur ein HQ100 herangezogen werde, sei unverständlich.

70

Die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 sei weder ausreichend detailliert noch plausibel, fehlerfrei oder für sich allein nachvollziehbar. Es fehlten beispielsweise die tatsächlichen Rauheitsbelegungen, die bei der Kalibrierung des Modells anhand des Sommerhochwassers 2013 eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Statt allgemeiner Aussagen und der Tabelle 5-1 sei eine nachvollziehbare Darstellung z.B. analog der Veröffentlichung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg zur „Hydraulik naturnaher Fließgewässer, Teil 3 Rauheits- und Widerstandsbeiwerte“ geboten.

71

Auch bei der Darstellung von Höhen, Wasserständen, hinterlegten Geländekarten etc. ergäben sich Fehler, Fragen und Widersprüche. Ein Beispiel sei die im Versagensfall des Deichs überschwemmte Fläche A-Stadt-Neustadts. Diese umfasse nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss eine bebaute Fläche von 322 ha. Im Ergebnis der Modellierung eines Deichbruchs in der hydraulischen Modellierung ergebe sich jedoch nur eine überflutete Fläche von 273 ha und damit ein zwischengespeichertes Wasservolumen von 3,041 Mio. m3. Die Differenz von 49 ha sei nicht nachvollziehbar. Unterstelle man die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Überflutungsfläche von 322 ha, ergäbe sich bei Ansatz einer vergleichbaren durchschnittlichen Überflutungshöhe ein größeres Wasservolumen von 3,587 Mio. m3. Das entsprechend größere Wasserspeichervolumen müsse zu einer stärkeren Wasserspiegelabsenkung als die modellierten 5 - 7 cm führen.

72

Weitere Mängel der hydraulischen Modellierung seien die Qualität der Fehlerbetrachtung, d.h. die Belastbarkeit der Ergebnisse der Modellierung, sowie die unberücksichtigt gebliebenen Faktoren. Es fehle eine Berücksichtigung des Grundwassers. In der Fehlerbetrachtung würden zwar ausdrücklich verbleibende Unsicherheiten erwähnt, jedoch werde angenommen, dass die Angaben einer Gesamtgüte der hydronumerischen Modellergebnisse und die quantitative Ausweisung von absoluten/relativen Fehlern praktisch nicht möglich seien. Trotzdem würden Änderungen der Wasserspiegellagen mit exakt 5 cm für den A-Straße und exakt 4 cm für die H-Straße festgemacht.

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In der hydraulischen Modellierung werde eine Genauigkeit von Messwerten und Modellierungsergebnissen im Zentimeterbereich mit Differenzierungen von 1 - 2 cm behauptet (z.B. Unterschiede in der Wasserspiegellage von A-Straße/H-Straße). Diese Daten könnten mit einer solchen Genauigkeit gar nicht ermittelt werden. Dies ergebe sich aus dem Aufsatz „Die Aktualisierung der 2D-HN-Modelle der Saale bei A-Stadt und der Elbe bei Magdeburg auf Grundlage von Messwerten des Hochwassers 2013“ von Heyer, Torsten / Scholz, Rosmarie / Goreczka, Frank (Dresdner Wasserbauliche Mitteilungen, Heft 53 [2015], S. 119 ff.). Bei verschiedenen Berechnungsvarianten habe es Abweichungen bis zu 60 cm zwischen berechneten und gemessenen Hochwasserständen gegeben (a.a.O., Abbildung 4, S. 124). Erst mit einem extrem rauen Modellansatz (Variante 4) habe eine bessere Kalibrierung des Modells vom Hochwasser 2011 an das Hochwasser 2013 erreicht werden können. Die 2D-HN-Modellierung könne daher die behauptete Genauigkeit von 1 - 2 cm nicht stützen.

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Die Fehleranfälligkeit der hydraulischen Modellierung ergebe sich auch aus der Ungenauigkeit der Vermessungsdaten. Für die Modellierung bildeten die Laserscandaten aus dem DGM die wesentliche Datengrundlage, da terrestrische Daten (Fehlergenauigkeit ± 0,01 m) lediglich für wenige Flächen vorlägen. Die mit dem DGM1 erfassten Daten seien mit Ungenauigkeiten von ± 30 cm bzw. ± 15 cm behaftet. Mit den Kontrollwerten für den Bereich Wörmlitz (Anlage 2 zur Stellungnahme des LVermGeo vom 20. April 2015) werde nicht nachgewiesen, dass eine durchschnittliche Fehlertoleranz von nur 1 cm vorliege. Dabei werde erstens außer Acht gelassen, dass sich die Messabweichungen in Wörmlitz von - 5 cm bis + 5 cm erstreckten und daher eine Spannweite von 10 cm umfassten. Der Mittelwert sei zur Charakterisierung der Fehlertoleranz nicht geeignet. Zweitens werde von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zur Qualitätssicherung von DGM eine um den Faktor 3 erhöhte Höhengenauigkeit für Kontrolldaten gefordert, d.h. hier ergebe sich für die angegebenen Referenzdaten eine übertragene Genauigkeit von maximal ± 10 oder höher. Drittens werde durch das LVermGeo selbst angegeben, dass bebautes Gebiet immer in die Kategorie von „± 30 cm - bewegtes Gelände oder bei Bewuchs/Bebauung“ falle. Viertens gehe auch die fachliche Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. S. der TU D-Stadt vom 8. Mai 2015 davon aus, dass für eine Modellierung nach dem 2D-HN-Modell die Verwendung von Laserscandaten ausreichend sei, da es nur auf gemittelte Werte ankomme.

75

Wie variabel die Daten selbst bei genauester Vermessung blieben, zeige der Vergleich von Daten zu ihrem Wohnhaus. In einer Modellierung der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH sei 2013 dargestellt worden, dass das Speichergebäude „Am A-Straße 6“ sowohl bei HQ100 als auch bei dem HW2013 überschwemmt worden sei. Das sei jedoch tatsächlich nicht der Fall gewesen. Das Speichergebäude habe selbst beim Hochwasser 2013 gut 30 cm aus dem Wasser herausgeragt. Auch sei wenig plausibel, dass sich die Höhenlage ihres Hauses durch die verschiedenen Planungsunterlagen und bei Vermessungsvorgängen immer wieder ändere. In der hydraulischen Modellierung gebe Abbildung 5-1 eine Höhe von 78,2 mNHN für ihr Grundstück und eine Höhe von 78,3 mNHN für das Nachbargrundstück an. Dabei sei dieses Gebiet mittels einer zusätzlichen Drohnenbefliegung neu vermessen worden, um die Messungenauigkeiten von ca. 0,5 m zu verringern. Terrestrische Vermessungen der Firma H. hätten jedoch eine Gebäudehöhe von 78,5 mNHN ermittelt. Daraus ergebe sich eine Differenz zwischen Modell und Wirklichkeit von 30 cm. Gleichzeitig sei für das Nachbarhaus durch die Vermessung der Firma E. eine Höhe von 78,25 mNHN festgestellt worden. Die Höhenverhältnisse seien daher gerade umgekehrt als in der hydraulischen Modellierung dargestellt und unterschieden sich um 0,25 m (78,25 mNHN zu 78,5 mNHN) und nicht um 0,1 m (78,3 mNHN zu 78,2 mNHN). Diese Ungenauigkeiten gälten für alle Punkte außerhalb dieses nachprüfbaren Bereichs weiterhin, denn die Verbesserungen blieben punktuell auf die im Vergleich winzigen Flächen ihrer Grundstücke begrenzt. Die Anpassung der Planungsunterlagen für ihr Bebauungsgebiet erbringe kaum eine Qualitätsverbesserung für das restliche Modellgebiet.

76

Im vorliegenden Fall sei ein dreidimensionales Modell erforderlich. Bei den 2D-HN-Modellen werde auf die Information einer Richtung (meistens die Vertikale) verzichtet. Stattdessen begnüge man sich mit ihrem Mittelwert. Die auf der Fließtiefe gemittelten Flachwassergleichungen ermöglichten eine genaue Erfassung der Strömungskennwerte (Fließgeschwindigkeit, Wasserstand, Sohlschubspannung). Bei Fließgewässern mit überfluteten Vorländern und der Bildung von Geschwindigkeitsgradienten quer zur Fließrichtung seien die 2D-HN-Modelle ein guter Kompromiss zwischen dem Erstellungsaufwand und der akkuraten Abbildung der Fließvorgänge. Diese Modelle würden bei der Berechnung von Hochwasserwellen erfolgreich eingesetzt. 3D-HN-Modelle fänden ihre Anwendung bei kleinskaligen Berechnungsfeldern, bei der Umströmung von Bauwerken, wo die Abbildung möglicher Wirbel und die Kenntnis aller drei Geschwindigkeitskomponenten von Bedeutung sei. Der große Aufwand zur Erstellung bleibe zusammen mit dem enormen Bedarf an Rechenkapazität der limitierende Faktor. Bei der regulären Hochwassermodellierung zur Bestimmung z.B. von Überflutungsgebieten oder Retentionsraum würden 3D-Modelle daher nicht eingesetzt. Im vorliegenden Fall sei die Anwendung der 3D-HN-Modelle nicht erfolgt, weil sie einen erheblichen Aufwand sowie eine erhebliche Rechenkapazität benötigten. Die unterbliebene Anwendung sei ausschließlich Folge einer Aufwands- und Kostenfrage, denn im Gegensatz dazu arbeite das 2-D-HN-Modell mit Mittelwerten, gemittelten Gleichungen sowie Schätzungen aus Erfahrungswerten und stelle lediglich einen Kompromiss zwischen Kosten und Nutzen dar. Sollten die erforderlichen Daten für eine 3D-HN-Modellierung allein aus Kostengründen nicht erfasst worden sein, liege ein Abwägungsfehler vor. Die Verwendung des 2D-HN-Modells führe zur Ermittlung einer erheblich niedrigeren Wassermenge, die z.B. in das Gebiet von A-Stadt-Neustadt als Abfluss modelliert werde, weil alle Gebäude und insbesondere die unter der HQ100-Linie liegenden unterirdischen Geschosse und Versorgungskanäle aus der Analyse herausgerechnet würden, obwohl sie bei einem Deichbruch ebenfalls voll liefen. Zugleich unterbleibe die Modellierung der Grundwasserverhältnisse, Wasserversickerung und weiterer hydrologischer Ereignisse. Vergleiche von 2-D- und 3-D-Modellierungen zeigten teils erhebliche Nachteile der 2-D-Modellierung und die unrealistischen (geringeren) Darstellungen von Überschwemmungsflächen und Wasserspiegellagen. Vorliegend werde durch die störenden Brückenbauwerke im Abflussbereich der Saale in der Nähe ihrer Grundstücke der Abfluss erheblich gemindert, so dass die Umströmung der Brücken eine nicht unwesentliche Bedeutung habe. Dies sei in den bisherigen Modellen nicht berücksichtigt worden. Das 3D-HN-Modell sei erforderlich, um die Beeinträchtigung ihres Grundstücks mit hinreichender Genauigkeit ermitteln und damit zur Erheblichkeit der Betroffenheit Aussagen treffen zu können. Das 2D-HN-Modell genüge nicht.

77

Es fehle zudem eine Validierung des Berechnungsmodells. Für jede Prognose benötige man eine Validierung des Modells, die mit neuen/anderen Daten (unabhängig von den Daten der Kalibrierung) eine gute Anpassung zwischen Modell und tatsächlich erreichten Hochwasserständen erlange und die Vorhersagegüte überprüfe. Eine Validierung der Berechnungen sei hier nicht erfolgt. Dies sei ein Fehler, da damit Fehlerquellen in der Softwareanwendung nicht geprüft worden seien.

78

In A-Stadt-Neustadt sei seit 1935 nie ein reales Hochwasser beobachtet worden. Daher habe das Modell für die Neustadt weder kalibriert noch validiert und auch keine entsprechenden Messwerte erhoben werden können. Alle Aussagen gingen auf das (trockene) Geländemodell DGM zurück, wobei die 2D-HN-Modellierung auf Fließgewässer ausgerichtet sei. Die Entwicklung und Veränderung von Wasserspiegellagen und Strömungsverhältnissen könnten für die Neustadt nicht ermittelt werden. Vorhersagen für das Ablaufen eines Hochwassers für die Neustadt seien mit größten Unsicherheiten behaftet, da Messungen zum Ablauf eines Hochwassers (Strömungsverhältnisse) für diesen Stadtbereich nicht möglich gewesen seien und Prognosen mit 2D-HN-Modellen nicht erstellt werden könnten. Zur Berechnung nach diesem Modell bedürfe es einer entsprechenden Datengrundlage, die nicht vorhanden sei. Die Aussage des Beklagten, die Neustadt sei im Istzustand lediglich ein (Wasser-)Rückhalteraum, nicht aber ein Hochwasserabflussbereich, könne nicht seriös belegt werden. Der Abfluss könne mangels Daten nicht modelliert werden, sei aber unzweifelhaft vorhanden, denn das Wasser suche sich von Natur aus einen Weg, und sei es nur, dass es an anderer Stelle ins Flussbett zurückfließe. Das gelte auch, weil im Fall eines HQ100 der Wasserspiegel bis zu 35 cm oberhalb der gegenwärtigen Dammkrone liege. Dies wirke sich noch intensiver aus, wenn ein Deichbruch auf breiter Fläche eintreten würde und die Überströmung damit noch deutlich höher ausfalle. Dann werde der Damm im Istzustand bei HQ100 beidseitig überströmt und die Neustadt könne nicht ausschließlich als Rückhalteraum betrachtet werden. Mit dem Einströmen des Wassers, erst recht nach dem „Volllaufen“ des Gebiets bei zunehmender Wasserspiegellage, entstünden neue Zu- und Abströmungsverhältnisse. Dies ändere sich erst mit dem Planzustand. Mit dem Deichneubau erfolge eine massive Einengung des Hochwasserabflussquerschnittes um mehr als die Hälfte (von ca. 2,7 km auf ca. 1,5 km) mit erheblichen Auswirkungen auf die Strömungsverhältnisse und die (Neu-)Verteilung der durchfließenden Wassermenge von 847 m3/s. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass im Istzustand kein Wasser über die Neustadt abfließe. Allein über die kleine Fläche zwischen Wilder Saale und Gimritzer Damm (Vorländer des Gimritzer Damms/ehemalige Eissporthalle) fließe trotz der abschirmenden Wirkungen von Pflanzenbewuchs und Magistrale nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 156) bei einem HQ100 eine Wassermenge von 73 m3/s ab. Diese Wassermenge sei nicht geringfügig. Ein Vergleich der Wasserspiegellagen und Wasserdurchflussmengen zeige, dass etwa 2 m3/s mehr oder weniger Durchflussmenge Wasser im Bereich des A-Straße zwischen einem HQ100 und dem HW2013 eine Spiegellageveränderung von 1 cm verursachten:

79

Unterhalb von HQ100 verursache die gleiche Wassermenge eine höhere Wasserspiegellageveränderung, weil die überschwemmte Fläche noch geringer ausfalle. Die Wassermenge von 73 m3/s auf den Vorländern des Gimritzer Damms resultiere in einer Wasserspiegellageveränderung von mindestens 0,36 m, wenn sie über das Gebiet der Neustadt abfließen würde. Die Einengung des Hochwasserabflussbereiches der Neustadt führe zu erheblich größeren Wasserspiegellageveränderungen, als dies mit der Simulation eines Deichbruches und der einmaligen, als hermetisch dargestellten Einspeicherung von 3,04 Mio. m3 Wasser suggeriert werde.

80

Die hydraulische Modellierung nehme aufgrund des Deichneubaus eine Wasserspiegellageerhöhung von 5 - 6 cm für den A-Straße an. D.h. von den 847 m3/s bei HQ100 würden, trotz der Überströmung des Deiches, nur ca. 10 - 12 m3/s über das riesige Gebiet der Neustadt abfließen. Dies sei das Ergebnis einer unrealistischen Modellierung. Der durchströmte Querschnitt und das Überschwemmungsgebiet der Saale werde durch den Deichneubau um ca. die Hälfte reduziert, was nur mangelhaft wiedergegeben werde.

81

Bei der Modellierung werde die bebaute Fläche bei der Berechnung der Wasserspeichermenge nicht berücksichtigt. Für die Neustadt betrage dies 49 ha (322 ha - 273 ha). Da im Hochwasserfall die Gebäude überschwemmt würden, zusätzlich zu den unberücksichtigt gebliebenen, unter dem Bodenniveau liegenden Kellern (schätzungsweise jeweils mindestens 2 m unterhalb der Bodenkante abzüglich der Mauern) und Leitungsschächten, müsse die modellierte Menge von 3,04 Mio. m3 Wasser noch wesentlich höher ausfallen. Auch dies zeige, dass eine 2D-HN-Modellierung nicht in der Lage sei, die tatsächliche Gefährdung zu ermitteln.

82

Die Modellierung des HQ100 (neu) sei nicht nachvollziehbar. Orientiert am Pegel Trotha würden folgende Zahlen angegeben:

83

HQ auf der Basis des Beobachtungszeitraums 1956 - 2013

84

Anlass - Hochwasser von 2013 mit 816 cm

85

HW 2013

916 m3/s

HQ100

847 m3/s

HQ50

759 m3/s

HQ10

549 m3/s

86

In der Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes des LHW vom 15. Mai 2018 seien ergänzend folgende Angabe enthalten:

87

HQ auf der Basis der Beobachtungsreihe 1956 - 1994

88

Anlass - Hochwasser von 1994 mit 683 cm

89

HQ100

885 m3/s

HQ50

794 m3/s

HQ10

577 m3/s

90

HQ auf der Basis der Beobachtungsreihe 1956 - 2011

91

Anlass - Hochwasser von 2011 mit 700 cm

92

HQ100

764 m3/s

HQ50

693 m3/s

HQ10

520 m3/s

93

Die HQ-Zahlen seien für 1994 höher gewesen als aktuell und zwischendurch (2011) trotz höherer Wasserstände (700 cm) abgesunken. Nach dem höchsten je gemessenen Hochwasser in A-Stadt 2013 werde zudem ein HQ200 angesetzt, das mit 986 m3/s einen Wert repräsentiere, der selbst 2013 (916 m3/s) gar nicht gemessen worden sei. Dies sei kaum plausibel. Nach den Angaben des LHW wirke sich das extreme Hochwasser von 2013 auf die Bewertung aus, die anhand dessen mit den maßgeblichen gewonnenen Daten neu durchzuführen sei. Erklärt werde dies mit Schlüsselkurven, deren Bemessung und Datengrundlage aber nicht ersichtlich seien. Nach den Angaben des LHW beruhe dies auf Expertenschätzungen. Welche Experten dies auf Grundlage welcher Daten festgelegt hätten, erschließe sich nicht. Die Ausführungen des LHW und die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 seien daher nicht plausibel. Dies sei einer Überprüfung zuzuführen, da sich die Planung und Ausführung des planfestgestellten Deichs am HQ-Standard orientiere und durch den LHW grundsätzlich nur eine Verpflichtung zum Schutz bis HQ100 konstatiert werde. Sollte die Bewertung falsch sein, könne der Deich erheblich niedriger gebaut werden.

94

Aufgrund einer Modellierung des Gangverlaufs der Saale bei HQ100 sei zu erkennen, dass sich durch die Errichtung des Deichs bei HQ100 im Bereich des A-Straße eine Wasserspiegellageerhöhung vom 0,17 m ergebe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten „Hochwasserschutzmaßnahme Gimritzer Damm A-Stadt-Neustadt“ von Dipl.-Ing. Dr.-Ing. G. von der A. GmbH vom 28. November 2017 (Antragsunterlagen - Fachplanung, Anlage 5). In diesem Gutachten werde die natürliche Ganglinie der Saale betrachtet. Diese sinke bei HQ100 auf insgesamt 7,4 km Flusslänge zwischen der Wörmlitzer Eisenbahnbrücke und der Kröllwitzer Brücke mit einem durchschnittlichen Gefälle von 0,22 ‰ (a.a.O., S. 9). Die Ganglinie des Flusses falle bei HQ100 in jedem Flusskilometer um ca. 0,22 m ab. Rechnerisch entspreche das Südende des Damms nach diesen Berechnungen korrekt und ziemlich genau den von der Firma A. ermittelten Durchschnittswerten. Das Südende des Damms müsse nach A. bei 78,30 mNHN einsetzen, im Planungszustand sei nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 27) die leicht darüber liegende Höhe von 78,35 mNHN (78,85 mNHN - 0,5 m) gewählt worden. Die Ganglinie des Flusses sinke bei HQ100 trotz größerer Wehre etc. in jedem Flusskilometer um etwa 0,22 m. Die entscheidende Ausnahme davon mache die in der Planungsvariante für den Flussabschnitt in der Höhe des Gimritzer Dammes wiedergegebene Ganglinie (Flusskilometer 93+000 bis 91+800). Die natürliche Ganglinie der Saale müsse bis zum Nordende des Gimritzer Damms nach 1,2 km nach der Darstellung von A. um ca. 0,27 m absinken. In der Grafik der Planungsunterlagen (Erläuterungsbericht, Anlage 4, Längsschnitt Stromsaale) werde jedoch nur das Absinken der Wasserlinie um ca. 0,10 m ausgewiesen. In den Planungsunterlagen fehle trotz der Existenz des Gimritzer Wehres die Absenkung der natürlichen Ganglinie, die bereits Auswirkungen des Planungsvorhabens zeige, die eine Wasserspiegellageerhöhung im Bereich des Deiches bei HQ100 um ca. 0,17 m ausweise. Vom Ende des Damms bis zur Kröllwitzer Brücke (nochmals ca. 1,2 km) werde dagegen in den Planungsunterlagen in der Planungsvariante des Planfeststellungsbeschlusses ein erhebliches Gefälle um ca. 0,50 m statt 0,27 m ausgewiesen, obwohl es auch in diesem Bereich Wasserzuläufe, dafür jedoch keinerlei Wehre oder sichtbare Wasserabsenkungen und dafür unmittelbar nach der Brücke eine erhebliche Verengung der Saale gebe. Insgesamt dürfte sich die natürliche Wasserspiegellageveränderung aufgrund der abschnürenden Einengung durch die Elisabethbrücke bis zur Kröllwitzer Brücke nicht erheblich unterscheiden. Dennoch gebe es nur im Bereich des Gimritzer Damms im Planungszustand bei HQ100 eine erhebliche Aufstauung des Gewässers um 0,17 m.

95

Die exakte Höhe der Wasserspiegeldifferenz sei nicht das entscheidende Kriterium. Ab dem ersten Zentimeter könne eine Betroffenheit gegeben sein, d.h. sie würden durch die Errichtung der HWS-Anlage „ausgedeicht“. Sie würden es auch in Zukunft immer sein, da die neue HWS-Anlage weiter aufgestockt werden könne mit der Folge, dass sie mit der Geländehöhe immer darunterliegen würden. Da A-Stadt-Neustadt in jedem Fall und um jeden Preis geschützt werde, werde dort ein Schutz für jegliche Hochwasserhöhe zuerkannt. Bei ihnen entfalle jedoch durch die „Ausdeichung“ jeglicher Schutz, da ihr Gelände immer unter der Oberkante der HWS-Anlage liege.

96

Das errechnete Minimum weise eine Wasserspiegellageerhöhung von 0,06 m für den A-Straße aus. Selbst beim HW2013 habe das Wasser lediglich 0,15 m über der Fußbodenoberkante im Erdgeschoss gestanden, mit verheerenden Folgen. Auch hier könne daher für ihre Betroffenheit nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden. Sie nähmen zudem aufgrund der oben dargelegten Ungenauigkeiten und Fehlertoleranzen des Modells eine deutlich höhere Wasserspiegellageveränderung bei HQ100 und darüber hinaus an.

97

Die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr der Hochwassermengen von 2013 oder von noch größeren Hochwassern entstehe auch aufgrund der Summierung von einzelnen Effekten. Die Vielzahl der Neueindeichungen entlang der Saale, wie etwa die neuen Deiche in Rattmannsdorf und Hohenweiden, stromaufwärts südlich von A-Stadt gelegen, führten zwangsläufig zu Summationseffekten, deren Auswirkungen sie und alle weiteren Unterlieger an der Saale beträfen. Diese fänden jedoch bei der Prüfung der Betroffenheit keine Berücksichtigung. Eine weitere Verschlechterung der Abflussqualität der Saale auch in A-Stadt, eine weiter fortschreitende Versiegelung sowie eine nach wie vor ungebremste Bautätigkeit würden die verbliebenen Retentionsräume der Saaleauen weiter einschränken und die Hochwasserstände weiter in die Höhe treiben. In A-Stadt-Neustadt diene der Neubau der HWS-Anlage Gimritzer Damm nicht nur dem Schutz einer Bestandsbebauung aus DDR-Zeiten, sondern auch der Baulanderschließung. Anstatt die verbliebenen Auenlandschaften zu schützen, habe die Stadt A-Stadt im Juni 2021 damit begonnen, tiefgelegene (HQ50) und auch für die Entwässerung der Neustadt bisher zentral wichtige unbebaute Retentionsflächen in direkter Verbindung mit dem Deichneubau auf den Flächen des Überschwemmungsgebietes des Saugrabens neu zu bebauen (Neubau Evangelische Grundschule). Diese Flächen seien bei den Hochwassern 2011 und 2013 wichtige unversiegelte, überschwemmte Retentionsflächen gewesen. Die Überflutungsflächen der Weinbergwiese-Saugraben würden seit Juni 2021 auf einer Gesamtfläche von 1,4 Hektar bebaut. Statt solche Flächen für aktive Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen, werde eine weitere Verschlechterung der Wasser-Rückhaltefähigkeit auf der A-Stadt-Neustädter Seite der Saale in Kauf genommen.

98

Summationseffekte für ihr Grundstück ergäben sich auch durch die starke Einengung und Abschirmung der Neustadt durch den Passendorfer Deich, der die völlige Überströmung dieses Gebiets verhindere. Auch dieser Damm sei 1935 vermutlich ohne jede Plangenehmigung per Ermächtigung im Nationalsozialismus errichtet worden. Die abschirmende Wirkung der Elisabethbrücke und der Magistrale sei ebenfalls als Summationseffekt zu betrachten. Sie hätten im Rahmen des Deichneubaus immer dafür plädiert, andere und nachhaltigere Lösungen wie eine Deichrückverlegung, die Auflösung von Einschnürungen des Flusses und die Schaffung von Retentionsraum im großen Maßstab zu schaffen. Die Möglichkeiten zur Rückverlegung beim Deichneubau seien vom LHW jedoch nicht in Betracht gezogen worden, obwohl nach dem Hochwasser 2013 (finanziert durch die Hochwasserhilfe) sowohl die Brunnengalerie, die Straße Gimritzer Damm und nun der Damm selbst grundlegend erneuert worden seien. Die Möglichkeit zur Rückverlegung habe im Rahmen von realistischen Lösungen gelegen. Stattdessen sei nur eine Deichvorverlegung erwogen worden. Gleiches gelte für die Elisabethbrücke, die ebenfalls mit Mitteln der Hochwasserhilfe neu errichtet werden solle. Bisher hätten sie nicht erreichen können, dass ein besser durchströmbares Bauwerk mit weniger abschirmender Wirkung entstehe. Auch hier habe die Möglichkeit bestanden, im Rahmen eines Gesamtkonzepts Hochwasserschutz für die Bewohner des Stadtgebiets von A-Stadt den Brückenneubau so zu gestalten, dass ein geringst mögliches Rückstaupotential bestehe.

99

Statt gemeinsame Konzepte zum Schutz der Bürger zu entwickeln, seien Gespräche über Schutzmaßnahmen für die betroffenen Bürger weitgehend blockiert, die Einsichtnahme in Katastrophenschutzpläne abgelehnt und selbst die Einrichtung von Websites zur genaueren Information von Bürgern über Hochwasserschutzmaßnahmen nicht aufgegriffen worden. Seitens der Klägerin zu 1 und weiterer Mitglieder des Beirates seien 13 Maßnahmen zur Schaffung von mehr Rückhalteflächen im Stadtraum vorgeschlagen worden. Die Stadtverwaltung sei über diese Vorschläge hinweggegangen und habe sich damit nie ernsthaft auseinandergesetzt, ganz anders als mit Maßnahmen, die noch Potential zur Verschärfung der Hochwassersituation und für Summationseffekte besäßen (Absperrung/Schließung des Mühlgrabens im Hochwasserfall). Hierfür seien konkrete Planungsunterlagen erstellt worden, obwohl sich Bürger dieses Stadtteils selbst gegen diese Maßnahme ausgesprochen hätten. Von einer Planung zur besseren Verteilung von Ressourcen im Hochwasserfall (Verteilung von Sandsäcken, Evakuierungspläne, externe Energie- und Kommunikationsversorgung) könne in der Stadt A-Stadt bisher keine Rede sein. Sie hätten dazu intensive Gespräch mit verschiedensten Vertretern von Stadt, Land und Bund zur Verbesserung des Hochwasserschutzes angeregt und geführt, seien aber in keiner Hinsicht erfolgreich gewesen. Auch ein Antrag auf präventive Maßnahmen zum Hochwasserschutz aus der Hochwasserhilfe sei behördlich abgelehnt worden, während für Gebäude in Stadt- und Landeseigentum solche möglich gewesen seien. Noch viel weniger seien die Erfahrungen aus dem Hochwasser 2013 geeignet, um hier Vertrauen herzustellen. In dieser Situation seien sie mit drei Kindern und ohne Fahrzeug völlig auf sich selbst gestellt gewesen, um die Lage zu managen. Im Hochwasserfall sei weder die im Bebauungsplan zugesicherte Befahrbarkeit der öffentlichen Wege zu ihrem Grundstück gegeben gewesen, noch sei eine Kommunikation über Prognose- und Handlungsszenarien des ablaufenden Hochwassers erfolgt. Die erste Maßnahme der Hochwassermanagementrichtlinie der Stadt A-Stadt schreibe Empfehlungen für den Bau in überschwemmungsgefährdeten Bereichen vor. Eine wesentliche Maßnahme sei die Verlegung der Elektroversorgung über Hochwasserniveau bei HQ100. Die zentralen Elektro- und Kommunikationsanlagen des A-Straße seien noch 2012 am tiefsten Punkt des Bebauungsgebietes überhaupt verlegt worden, weil die Stadt A-Stadt die Richtlinie nur auf dem Papier und nicht mit aktiven Maßnahmen umsetze. Daher erfolge bis heute eine Abschaltung des Stroms im A-Straße bei ca. 75 mNHN Wasserstand, obwohl die Gebäude deutlich darüber lägen, mit der nicht unwesentlichen Folge, dass schützende Maßnahmen, die einer Stromversorgung bedürften, unmöglich würden.

100

Ihre Betroffenheit falle weit höher aus, als in der Modellierung bei HQ100 mit 4 - 6 cm Wasserspiegellageerhöhung angenommen. Stattdessen müsse von einer durch den Deichneubau bedingten erheblichen Wasserspiegellageerhöhung im gesamten Stadtgebiet von A-Stadt und eventuell sogar darüber hinaus ausgegangen werden. Ihre Betroffenheit ergebe sich - im Planzustand - zusätzlich aus einem Ausfall von Vorbereitungs- und Vorwarnzeiten. Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Rechte vor, die bereits mit einem Wassereintritt auf die Grundstücke beginne. Ihre Grundstücke lägen genau an der Grenze des Überschwemmungsgebietes nach dem neuen HQ100, bei dem bereits wenige Zentimeter Wasserspiegelerhöhung den Unterschied ausmachten. Ihre Grundstücke hätten bis zur Festlegung des neuen HQ100 außerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegen und seien aufgrund ihrer Geländehöhen und baulichen Gegebenheiten auch bei einem HQ200 geschützt gewesen. Bis zum Hochwasser 2013 seien sie nie betroffen gewesen, auch nicht bei den Hochwassern im Jahr 1994 oder im Jahr 2011, die mit ihren Abflüssen bereits in die Nähe des neuen HQ100 gekommen seien. Nach wie vor seien sie der Meinung, dass sie ohne die Sandsackaufkadung des Gimritzer Damms und den Schutz A-Stadt-Neustadts während des Hochwassers 2013 nicht betroffen gewesen wären.

101

Die Höhenlage ihres Hauses entspreche dem Bebauungsplan. Sie hätten ihr Haus sowohl mit einer wasserundurchlässigen und extra bewehrten Grundplatte sowie die Kanalisation durch eine zusätzliche Absperrvorrichtung vor aufsteigendem Grundwasser abgesichert. Betonelemente um das Grundstück herum sicherten ein Wegschwemmen des Gartenerdreichs im Hochwasserfall. Auf einen Keller sei verzichtet worden. Vor aufsteigendem Grundwasser sei das Haus daher gesichert, nicht aber vor seitlich eindringendem, stehenden Oberflächenwasser. Die vorgenannten Maßnahmen seien vorgesehen worden, obwohl für das Haus selbst Ende 2014 noch kein Hochwasserrisiko bis HQ200 auf den Hochwassermanagementkarten des Landes ausgewiesen worden und 2011 vom Bauträger und seitens der städtischen Verwaltung auch keine Notwendigkeiten dazu gesehen worden sei. Das gesamte Gelände des Bebauungsplangebietes sei vor dem Hochwasser 2013 nach Angaben des Bauträgers F.K. Horn mit ZÜRS 1 - also in der Kategorie mit dem geringsten Risiko - versichert worden. Damit hätten sie sich schon vor dem Hochwasser von 2013 deutlich umsichtiger gezeigt als z.B. staatliche Einrichtungen. Auf dem über 1 m tiefer liegenden Gelände des benachbarten Grundstücks „Am A-Straße 17“ sei zeitlich parallel zu ihrem Hausbau 2012 von der Außenstelle des Wasser- und Schifffahrtsamtes Magdeburg ein neues Gebäude errichtet worden. Offensichtlich habe diese Landesbehörde die damalige Gefährdungslage noch viel geringer eingeschätzt. Es ergebe sich dann auch die Frage, warum - wenn das LHW als fachlich verantwortliche und kompetente Behörde schon vor 2012 von dieser Gefährdungslage und vor allem (im Gegensatz zu ihnen) von den Plänen zum Deichneubau gewusst habe - dies nicht in der damaligen Festlegung des HQ100 und entsprechenden Genehmigungen von Bebauungsplänen in hochwassergefährdeten Gebieten der Stadt A-Stadt verankert worden sei, obwohl schon aufgrund des Hochwassers 2011 eine Deicherhöhung um 70 cm für dringend nötig gehalten worden sei. Wäre dies geschehen, hätten sie sich mit ihrem Neubau von 2012 explizit hierauf einrichten können. So hätten sie schon 2012 mehr getan, als aufgrund der damals bekannten Gefährdungsbeurteilungen zu erwarten gewesen sei.

102

Zwar sei ihr Haus, wie im Bebauungsplan für den A-Straße vorgeschrieben, mit einer Fußbodenoberkante von 78,5 mNHN errichtet worden und nicht, wie in der hydraulischen Modellierung suggeriert, auf 78,2 mNHN. Dennoch sei eine Betroffenheit auch bei einem HQ100 gegeben. Betrachtet werden müssten die unter der Fußbodenoberkante liegenden Fußbodenaufbauten. Es beginne mit der Bodengrundplatte mit einer Stärke von 0,3 m auf einem Niveau von 78,00 mNHN. Darauf befänden sich Estrich, Fußbodenheizung und Fußboden mit einer Stärke von 0,2 m. Damit werde durch die Planungsvariante der Fußbodenaufbau und die Fußbodenheizung bei einem HQ100 überschwemmt (78,31 mNHN), was beim Istzustand (78,25 mNHN) nicht der Fall sei. Jeder Zentimeter mehr oder weniger verändere das Ausmaß der Betroffenheit. Die Feuchtigkeit in diesem Bereich führe zur Schimmelbildung und aufgrund der für Fußböden verwendeten Materialien zu einem Vollsaugen und Aufsteigen der Nässe. Aufgrund dessen seien in ihrem Haus nach der Überschwemmung im Jahr 2013 der komplette Estrich und die Fußbodenheizung samt Fußboden entfernt worden. Die Bauarbeiten hätten vier Monate angedauert, in denen sie das Erdgeschoß nicht hätten betreten können. Dies müsse ebenso Berücksichtigung finden wie der Tiefgaragenplatz und der Keller im A-Straße 6, die Verwüstungen des Gartens oder psychosoziale Beeinträchtigungen.

103

Ein HQ100 werde auch eine Betroffenheit über der Fußbodenoberkante nach sich ziehen. Zwar zeigten sich direkte Schäden bei HQ100 zunächst erst unter der Fußbodenoberkante durch das Eindringen von Wasser in den Bereich der Fußbodenheizung mit bekannten Auswirkungen (Schimmelbildung). Alle weiteren Schäden von Fußboden, Mobiliar etc. gingen jedoch auch bei höheren Wasserständen auf die Wasserspiegellageerhöhung bei einem HQ100 zurück. Die Höhe des Hauses im A-Straße sei die einzige wirksame Schutzmaßnahme für das Anwesen. Genau dieser Schutz gehe durch die Erhöhung des Gimritzer Damms nun verloren. Ihrem Wunsch, das Haus während der Bebauung 2012 entgegen dem Bebauungsplan auf einem höheren Niveau zu errichten, sei weder von der Stadt A-Stadt noch vom Bauträger entsprochen worden. Bei einem Hochwasser sei jeder Zentimeter Wasserspiegellage entscheidend.

104

Seitens des Beklagten sei bis heute keine umfassende Betrachtung ihrer Betroffenheit erfolgt. Selbst für eine Wasserspiegellageveränderung durch den Deichneubau um 5 - 6 cm bei HQ100 für den A-Straße liege keine nachvollziehbare Einordnung für das Ausmaß der Betroffenheit vor. Man habe zwar festgestellt, dass die Betroffenheit geringfügig sei, habe dafür aber keinerlei Kriterien mitgeteilt. Dabei ende die Grundplatte bei ca. 78,30 mNHN und das seitliche Eindringen von Wasser finde nur unter den Bedingungen des Planvorhabens bei HQ100 statt, denn sowohl im stationären wie im instationären Istzustand bleibe das Haus vom modellierten Hochwasser aufgrund der wasserundurchlässigen Bodenplatte verschont. Im Planzustand würde das Wasser in das Haus eindringen. Dies führe zur Zerstörung des Fußbodenbereichs, der Unbenutzbarkeit des Erdgeschosses und aufsteigender Feuchtigkeit in die Wohnräume. Im Jahr 2013 hätten ähnliche Vorgänge zu enormen Schäden am Haus und Garten, viermaligem Umzug und einer fast fünfmonatigen Bauzeit geführt. Ihre Betroffenheit sei daher im Planzustand gegeben, insbesondere wenn die Daten nicht richtig ermittelt bzw. die Fehlertoleranzen nicht richtig eingeschätzt worden sein sollten. Dabei sei bisher nur die Fehlertoleranz der Vermessungsdaten betrachtet worden. Es gebe aber weitaus mehr Fehlertoleranzen, die sich auf das Ergebnis und damit ihre Betroffenheit auswirkten.

105

Ihre Betroffenheit ergebe sich aus diesen Beeinträchtigungen:

106

- Volllaufen des Kellers und der Tiefgarage,

107

- seitliches Einlaufen in die Bodenplatte und damit in die Fußbodenheizung,

108

- aufsteigende Feuchtigkeit im Falle der Flutung,

109

- Setzungs- und Mauerwerksschäden in Folge der Umspülung und aufsteigenden Feuchtigkeit,

110

- fehlende Zugänglichkeit der Grundstücke (Rettungswege),

111

- Abstellen des Stroms im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als ihr Objekt, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc.,

112

- fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung,

113

- fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto),

114

- Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz,

115

- Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit,

116

- Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert),

117

- Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit,

118

- Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke,

119

- Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei.

120

Aktive Schutzmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, wobei dies mangels Mobilität und Abstellen des Stroms im Hochwasserfall bezweifelt werde, änderten nichts an der Betroffenheit und deren Erheblichkeit. Zudem seien sie oft auf Reisen und könnten eine sofortige Reaktion auf eine Hochwasserlage nicht immer sicherstellen. Letztlich seien auch sie vom Älterwerden und dessen Folgen betroffen.

121

Eine nachteilige Auswirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG sei damit gegeben. Es seien auch ihre Rechte berührt. Diese resultierten aus ihrem Eigentum und würden durch den immer noch bestehenden Bebauungsplan der Stadt A-Stadt vermittelt. In diesem Bebauungsplan werde ausgeführt, dass Sicherheit vor Überflutungen bei Einhaltung der Bauvorgaben bestehe. Hieraus könnten sie einen Schutz herleiten, zumal ihnen eine höhere Bebauung untersagt worden sei. Der Beklagte habe die berechtigten Interessen Dritter, die von der beantragten Maßnahme berührt würden, angemessen zu berücksichtigen und die verschiedenen - gegebenenfalls widerstreitenden - Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Sie seien unzumutbar betroffen. Dies hätte Bestandteil der Planungsabwägung sein müssen. Soweit im Rahmen der Planfeststellung festgestellt werde, dass ein Dritter nachteilige Wirkungen zu erwarten habe, sei zu prüfen, ob diese nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Sei dies nicht möglich, könne der Plan dennoch festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erforderten. In diesem Fall sei der Grundstückseigentümer zu entschädigen.

122

Die Kläger beantragen,

123

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. Oktober 2019 für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm aufzuheben,

124

hilfsweise,

125

2. den Beklagten im Wege der Planergänzung zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass

126

für ihr Objekt „A-Straße, A-Stadt Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, Flur …, Gemarkung A-Stadt

127

sowie

128

für das Objekt „Am A-Straße …, A-Stadt“ in ihrem Miteigentum an den Flurstücken …, …, … und …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

129

ein dem bisherigen Stand entsprechender Hochwasserschutz orientiert am Istzustand „Deichkrone des Gimritzer Damms im Zustand vor Ausführung der planfestgestellten Maßnahme“ gewährleistet wird,

130

hilfsweise,

131

3. den Beklagten im Wege der Planergänzung zu verpflichten, durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass

132

für ihr Objekt „A-Straße, A-Stadt“, Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

133

sowie

134

für das Objekt „Am A-Straße …, A-Stadt“ in ihrem Miteigentum an den Flurstücken …, …, … und …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

135

ein hinreichender Hochwasserschutz HQ200 realisiert wird,

136

äußerst hilfsweise,

137

4. den Beklagten zu verpflichten, ihnen die Kosten für die Maßnahmen zu erstatten, die zur Realisierung eines effektiven Hochwasserschutzes

138

für ihr Objekt „A-Straße …, A-Stadt, Flurstücke …, …, …, …, …, …, …, …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

139

sowie

140

für das Objekt „Am A-Straße …, A-Stadt“ in ihrem Miteigentum an den Flurstücken …, …, … und …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

141

in Folge der Änderungen durch das planfestgestellte Vorhaben notwendig sind, um den Hochwasserschutz entsprechend dem vor der Ausführung der Maßnahme gegebenen Schutzstandard HQ200 zu erreichen

142

sowie

143

Entschädigung zu leisten für die Einschränkung der Nutzung ihres Eigentums

144

für das Objekt „A-Straße, A-Stadt“, Flurstücke …, … …, …, …, …, …, …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

145

sowie

146

für das Objekt „Am A-Straße …, A-Stadt“ in ihrem Miteigentum an den Flurstücken …, …, … und …, Flur …, Gemarkung A-Stadt,

147

einschließlich der Wertminderung der Grundstücke durch die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens „Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm“.

148

Der Beklagte beantragt,

149

die Klage abzuweisen,

150

und macht geltend, die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 sei nachvollziehbar und stelle eine ausreichende Grundlage dar, um das Abflussgeschehen realistisch zu bewerten. Nachteilige Wirkungen für die Grundstücke der Kläger seien bei einem Hochwasserereignis (HQ100) nicht zu erwarten.

151

Die Planungen für die Ertüchtigung des Gimritzer Damms seien entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) erfolgt. Grundlage für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen des Hochwasserschutzes sei die DIN 19712 „Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern“. Danach sei die Festlegung des Bemessungshochwasserstandes für die Konstruktion der Hochwasserschutzanlage erfolgt. Der Bemessungshochwasserstand (BHW) sei der Wasserstand, der sich aus dem Bemessungshochwasserabfluss (BHQ) an der betreffenden Stelle (Deichstandort) ergebe. Für geschlossene Siedlungen werde ein Abfluss HQ100 (Abfluss mit einem mittleren statistischen Wiederkehrintervall von 100 Jahren) empfohlen. Der maßgebende Scheiteldurchfluss des BHQ = HQ100 von 847 m3/s beziehe sich auf den Pegelstandort A-Stadt-Trotha und sei durch den Gewässerkundlichen Landesdienst Sachsen-Anhalt in Abstimmung mit den Nachbarländern vorgegeben. Die Oberkante der Hochwasserschutzanlage resultiere entsprechend DIN 19712 aus dem BHW zuzüglich eines Freibords. Als Freibord sei der Mindestfreibord gemäß DIN 19712 von 0,5 m angesetzt worden.

152

Das von den Klägern angeführte DWA-Merkblatt DWA-M 507-1 „Deiche an Fließgewässern“ beschreibe ebenfalls technische Regeln für Planung, Bau und Betrieb. Allerdings erfüllten diese noch nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Anerkennung. Inhaltlich stünden die beiden technischen Regelwerke nahe beieinander und widersprächen sich nicht. Der Freibord sei an Deichen der vertikale Abstand zwischen dem BHW und der Oberkante des Deichs. Die Oberkante liege um das Maß des Freibords, nämlich um f = 0,50 m, über dem BHW. Damit sei der Freibord sachgemäß berücksichtigt. Der Freibord an einem Deich diene nicht dazu, den Schutzgrad eines hinter dem Deich liegenden Gebietes zu erhöhen, sondern dem Eigenschutz des Deichs vor Versagen durch Überströmung. Der Freibord sei ein Maß für die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit gegenüber Versagen infolge Deichüberströmung. Er setze sich aus Windstau, Wellenauflauf und zusätzlichen Kronenerhöhungen zusammen.

153

Es treffe nicht zu, dass der in der DIN 19712 empfohlene Freibord von 0,2 m für Hochwasserschutzwände nicht angewendet worden sei, sondern der höhere Freibord von 0,5 m, weil ein höheres Wasseraufkommen im Rahmen von HQ100 für realistisch gehalten worden sei. Unschärfen bei der Bestimmung des Bemessungsabflusses (BHQ) oder des sich daraus ergebenden Bemessungshochwasserstandes (BHW) seien nicht im Freibord, sondern in den Festlegungen des BHW zu berücksichtigen. Die DIN 19712 bestimme, dass bei Kombinationsbauwerken die Mindestfreibordhöhe für den Hochwasserschutzanlagenteil mit den höheren Anforderungen zu wählen sei (z.B. für Deiche bei einem Deich mit aufgesetzter Hochwasserschutzwand). Bei der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm handele es sich um ein Kombinationsbauwerk im Sinne der DIN 19712, da ein Teilbereich der Anlage als Deich errichtet werde. Demzufolge sei der Mindestfreibord von 0,5 m gewählt worden.

154

Die Modellierung eines Deichbruchs sei sachgerecht.

155

Das hydrodynamisch-numerische Programm HYDRO_AS-2D liefere verlässliche Ergebnisse und zeichne sich durch genaue Berechnungen auch bei komplexen Fließverhältnissen und Geländeformen aus. Die Kalibrierung des Modells sei von wesentlicher Bedeutung. Das vorliegende Modell sei an gemessenen Hochwasserständen, die sich während des extremen Hochwassers 2013 im Stadtgebiet eingestellt hätten, kalibriert worden. Dies sichere eine hohe Genauigkeit.

156

Man könne im Rahmen weiterer zeitaufwändiger Untersuchungen mit zahlreichen Berechnungszuständen eine noch weitergehende Validierung und Untersuchung der Sensitivität des Modells hinsichtlich der weiteren Eingangsgrößen, das heißt Variation der Topographie, der Nutzungsdaten, der Durchflüsse, der Verlustparameter, etc. durchführen. Allerdings wären die zu treffenden Ansätze und deren Überlagerung mit hochgradig unsicheren (und wiederum in Frage zu stellenden) Annahmen verbunden. Der Aufwand für die zahlreichen zu führenden Rechenläufe und deren Auswertung wäre enorm, und das von den Klägern mit dieser Forderung verfolgte Ziel erschließe sich nicht. Ausgangszustand und Vergleichsbasis sei der Istzustand mit Ansatz des BHQ = HQ100. Auf die Differenz zwischen dem Istzustand und dem Planzustand wirke sich bei dem untersuchten instationären Modellansatz primär die Größe der nach A-Stadt abströmenden Wassermenge aus.

157

Eine nachteilige Einwirkung auf das Eigentum der Kläger liege nicht vor. Unter der Maßgabe eines BHQ = 847 m3/s weise die hydraulische Modellierung im Bereich des klägerischen Grundstücks „A-Straße“ Wasserspiegelhöhen von maximal 78,31 mNHN bei stationärem Berechnungsansatz und 78,29 mNHN bei instationärem Berechnungsansatz aus. Infolge der Flutung des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt lägen die maximalen Wasserspiegellagen im Bereich des A-Straße um 5 cm unter denen des Planzustandes. Die durch das Stadtvermessungsamt A-Stadt im Rahmen der Drohnenbefliegung durchgeführten Vermessungen ließen den Schluss zu, dass die für das Grundstück der Kläger im Bebauungsplan festgelegten Höhen der Geländeaufschüttung von 78,5 mNHN bzw. 79,0 mNHN, auf der die Wohngebäude zu errichten gewesen seien, nicht eingehalten worden seien. Die ermittelten, aktuellen Höhen der Geländeaufschüttung lägen am Südrand der Bebauung lokal nur bei 78,2 mNHN, so dass es hier sowohl im Ist- als auch im Planzustand zu einem randlichen Einstau einzelner Gebäude kommen könne. Bei Einhaltung der festgelegten Geländehöhen wäre sowohl im Ist- als auch im Planzustand keine Betroffenheit der Wohngebäude gegeben.

158

Die Wasserspiegellagen lägen im Istzustand lediglich um 5 cm unter denen des Planzustands. Eine aus dieser geringfügigen Erhöhung des Wasserspiegels abgeleitete Unbenutzbarkeit der Grundstücke sei nicht nachvollziehbar. Die von den Klägern vorgetragenen Sachverhalte seien nicht kausal auf die Errichtung der Hochwasserschutzanlage zurückzuführen.

159

Die in der hydraulischen Modellierung dargestellte Überflutungssituation sei für die vom Vermessungsamt der Stadt A-Stadt zur Verfügung gestellten Höheninformationen korrekt. Die Fotos vom Hochwasser 2013 seien für die Beurteilung der Überflutungssituation beim Bemessungshochwasser HQ100 nicht relevant, da das 2013 abgelaufene Hochwasser ein Extremereignis gewesen sei. Der Scheiteldurchfluss habe bei 916 m3/s und damit 69 m3/s über dem Scheiteldurchfluss des HQ100 gelegen.

160

Zu den Höhenlagen des Wohngebäudes A-Straße sei folgendes auszuführen: Das Haus … liege etwas höher (Gebäude ca. 78,5 mNHN) als die Häuser 20 bis 24 (78,2 mNHN bis 78,4 mNHN). Beim HQ100 stationär mit 78,31 mNHN seien dementsprechend nur die Häuser … und … betroffen, die Häuser … und … nicht. Bei HQ100 instationär, Istzustand mit Bruch, komme es am Haus … gerade so nicht zur Betroffenheit. Bei HQ100 instationär, Planzustand, komme es zu einer geringen Betroffenheit durch den 5 cm höheren Wasserstand. Aufgrund der nur sehr geringen Betroffenheit von wenigen Zentimetern am Gebäude könne die Überflutung durch einfache Verteidigungsmaßnahmen, etwa durch Sandsäcke, verhindert werden.

161

Die von den Klägern vorgelegte Skizze zur Höhenbestimmung sowie die Koordinatenliste des Vermessungsbüros Bock seien geprüft worden. Anhand der Skizze zur Höhenbestimmung sei lediglich zu erkennen, dass keiner der übergebenen Höhenpunkte die im Bebauungsplan vorgegebene Höhe der Fußbodenoberkante von 78,50 mNHN aufweise. Die im Gebäudebereich eingemessenen Punkte Nagel 8 = 78,44 mNHN, Nagel 9 = 78,47 mNHN und Edding 2 = 78,47 NHN lägen unterhalb der vorgeschriebenen Höhenordinate von 78,50 NHN. Der Bebauungsplan Nr. 151 „Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite“ sei am 30. März 2011 in Kraft getreten. Das damals geltende Höhenbezugssystem Deutsches Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) sei mittlerweile durch das Haupthöhennetz DHHN2016 abgelöst worden. Die Höhen seien durch das Vermessungsbüro Bock im Höhensystem DHHN 2016 eingemessen worden. Da die beiden Höhensysteme nicht identisch seien, werde durch die AdV mit HOETRA2016 eine Webanwendung für eine bundesweite Höhentransformation zwischen DHHN92 und DHHN2016 bereitgestellt. Nach HOETRA 2016 betrage die Differenz zwischen den beiden Höhensystemen im Bereich A-Straße 0,022 m (DHHN 2016 - 0,022m = DHHN 1992). Die Differenz zwischen den gemessenen Werten und der einzuhaltenden Fußbodenoberkante von 78,50 mNHN erhöhe sich um weitere 0,022 m.

162

Aus den Erläuterungen zu den Festlegungen des Bebauungsplanes gehe hervor, dass es sich bei der einzuhaltenden Fußbodenoberkante nicht um eine Schutzfestlegung gegen aufsteigendes Grundwasser, sondern um einen Schutz gegen ein aus Hochwasser resultierendes Eindringen von Oberflächenwasser handele. Aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans sei erkennbar, wie nahe die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Bebauungsplanes gültigen HQ100- und HQ200-Grenzen an den baulichen Anlagen lägen. Damit sei ersichtlich gewesen, dass eine Gefährdung der Gebäude durch Überschreitung der HQ-Abflüsse bestehe. Da dem Wunsch der Kläger, das Haus entgegen dem Bebauungsplan höher zu bauen, weder seitens der Stadt A-Stadt noch seitens des Bauträgers entsprochen worden sei, sei ihnen die Lage in einem potenziellen Überschwemmungsgebiet und die damit verbundene potenzielle Überflutungsgefahr für ihr Grundstück bewusst gewesen. Der damaligen Gefährdungslage entsprechend sei im Bebauungsplan die einzuhaltende Mindesthöhe der Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN festgelegt worden. Die Kläger hätten dieses Schutzmaß durch den Einbau einer offenbar hochwasserempfindlichen Fußbodenheizung um bis zu 0,5 m bewusst unterschritten. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN und dem Verzicht auf hochwasserempfindliche Einbauten unter diesem Niveau würde es beim Bemessungshochwasser BHQ = HQ100 weder im Istzustand noch im Planzustand zu Schäden kommen.

163

Die von den Klägern aufgeführten konkreten Betroffenheiten würden wie folgt bewertet:

164

• Volllaufen des Kellers und der Tiefgarage (nicht im Wohnhaus)

165

Ob das Volllaufen des Kellers und der Tiefgarage durch den 5 cm höheren Wasserstand bedingt sei, könne nur beurteilt werden, wenn die Höhenlage der potenziellen Eintrittsbereiche (Türen, Fenster) bekannt sei. Grundsätzlich könne das bei dieser minimalen Überstauhöhe mit einem einfachen Sandsackverbau verhindert werden.

166

• seitliches Einlaufen in die Bodenplatte und damit in die Fußbodenheizung (Wohnhaus)

167

Die für den Planzustand berechnete Wasserspiegelhöhe liege bei 78,29 mNHN und damit um 20 cm unter der vorgegebenen Fußbodenhöhe von 78,50 mNHN. Mit der Vorgabe der Fußbodenhöhe sei das nicht überflutungsgefährdete und damit schadfreie Höhenmaß bei 78,50 mNHN definiert. Unter dieser Höhe sollten damit keine überstauempfindlichen Anlagen angeordnet sein.

168

• aufsteigende Feuchtigkeit im Falle der Flutung

169

• Setzungs- und Mauerwerksschäden in Folge der Umspülung und aufsteigende Feuchtigkeit

170

Beide Erscheinungen hätten ihre Ursache nicht in einer Erhöhung der Wasserspiegellage um 5 cm.

171

• fehlende Zugänglichkeit der Grundstücke (Rettungswege)

172

Ein Hochwasser HQ100 sei ein seltenes Hochwasser, welches statistisch gesehen alle 100 Jahre wiederkehre. Bei einem solchen Ereignis sei es angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems (HQ100 >> Alarmstufe 4) und der Kenntnis der Überflutungssituation möglich, Sicherungsmaßnahmen am Gebäude mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf vorzunehmen oder dies bei längerer Abwesenheit im Vorfeld generell zu tun. Außerdem ermöglichten die Überstauhöhen im Straßenbereich auch beim HQ100 noch, das Gebäude zu erreichen.

173

• Abstellen des Stromes im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als das Objekt der Kläger, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc.

174

Hierfür bestehe keine Zuständigkeit des Beklagten

175

• fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung

176

Ein Hochwasser HQ100 sei ein seltenes Hochwasser, welches statistisch gesehen alle 100 Jahre wiederkehre. Bei einem solchen Ereignis sei angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems (HQ100 >> Alarmstufe 4) ausreichend Zeit für Sicherungsmaßnahmen vorhanden. Diese Situation habe ihre Ursache nicht in der Wasserspiegelerhöhung um 5 cm.

177

• fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto)

178

Diesbezüglich könne durch das Vorhalten von Materialien Vorsorge getroffen werden. Diese Situation habe ihre Ursache nicht in der Wasserspiegelerhöhung um 5 cm.

179

• Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz

180

• Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit

181

• Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert),

182

• Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit

183

• Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke,

184

• Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei

185

Die genannten Einschränkungen hätten ihre Ursache im Standort der Immobilie in unmittelbarer Nähe der Saale.

186

Die Kläger hätten ein Wohngebäude in einem hochwassergefährdeten Gebiet errichtet, dessen bisherige Nutzung nicht eingeschränkt werde. Es sei nicht erkennbar, welche Vorsorgemaßnahmen sie selbst zum Schutz ihres Eigentums umsetzen wollten. Sie unterlägen auch hinsichtlich der Sicherung ihres Bestandsgebäudes und der Nutzung des Grundstücks individuellen Sorgfaltspflichten.

187

Die Kläger führten die während des extremen Hochwassers im Juni 2013 eingetretenen Schäden an ihrem Grundstück nahezu ausschließlich auf die Verteidigung des Gimritzer Damms zurück. Hier stelle sich die Frage, weshalb sie nicht die Stadt A-Stadt als Initiator der Verteidigungsmaßnahmen auf Schadensersatz verklagt hätten. Ihnen sei bekannt, dass analog der Verfahrensweise 2013 der Gimritzer Damm bei einer ähnlichen Hochwasserlage entsprechend dem Hochwasserschutzkonzept wiederum verteidigt werden würde.

188

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

189

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

190

Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist zulässig, aber unbegründet (dazu A). Die Hilfsanträge zu 2 und 3, mit denen die Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu ihren Gunsten zu ergänzen, sind ebenfalls unbegründet (dazu B). Der Hilfsantrag zu 4 ist unbegründet, soweit die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen (dazu C). Der Hilfsantrag zu 4 ist darüber hinaus unbegründet, soweit die Kläger - sinngemäß - die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „Am A-Straße …“ zu ergänzen (dazu D). Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag zu 4 - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „A-Straße“ zu ergänzen (dazu E).

191

A. Die Klage bleibt mit dem Hauptantrag ohne Erfolg.

192

I. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

193

Die Klagebefugnis beruht auf § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Nach dieser Vorschrift darf der Plan für einen Gewässerausbau nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten ist. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG dem Gewässerausbau gleich. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG gewährt nach Maßgabe der zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze Nachbarschutz (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - juris Rn. 27; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 - juris Rn. 44; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - juris Rn. 21; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Auflage 2017, Rn. 1243 und 1366; Kümper, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 68 WHG Rn. 99; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand: Februar 2022, § 68 WHG Rn. 22). Geschützt sind diejenigen Personen, deren private Belange von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren Beeinträchtigung zu vermeiden ist. Voraussetzung eines nachbarschaftlichen Anfechtungsrechts ist, dass dem Nachbarn durch die planfestgestellte Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes ein nicht nur unerheblicher Nachteil droht (Beschluss des Senats vom 18. Mai 2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 14).

194

Die Voraussetzungen der Klagebefugnis der Kläger gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG liegen vor. Ihr Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt liegt auf der dem Gimritzer Damm gegenüberliegenden Seite der Saale und ist latent hochwassergefährdet. Auf ihre Belange ist daher in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus machen sie geltend, mit der Erhöhung des Gimritzer Damms auf eine Höhe zwischen 78,70 mNHN und 78,85 mNHN sei eine Erhöhung der Wasserspiegellage im Hochwasserfall verbunden, die ihr auf einer Höhe von 78,50 mNHN errichtetes Einfamilienhaus gefährden könne. Hiermit machen sie einen nicht nur geringfügigen Nachteil durch die planfestgestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm geltend, der nicht von vornherein und offensichtlich auszuschließen ist. Das ist für die Klagebefugnis ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Klagebefugnis der Kläger auch aus § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG folgt.

195

II. Der Hauptantrag ist unbegründet.

196

1. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Insbesondere sind Verfahrensfehler weder mit der Klage geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

197

2. Der Planfeststellungsbeschluss ist materiell rechtswidrig, da ein Abwägungsfehler vorliegt. Dieser Fehler führt jedoch wegen des Vorrangs der Planerhaltung gemäß § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

198

Die Planfeststellungsbehörde ist bei der Planung von Hochwasserschutzanlagen nach dem WHG in dreifacher Hinsicht materiell-rechtlichen Bindungen unterworfen. Es bedarf erstens einer Planrechtfertigung (dazu a). Darüber hinaus muss sich die Planung an zwingende materielle Rechtssätze halten (dazu b). Schließlich unterliegt die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des Abwägungsgebots (dazu c).

199

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich - so auch hier - die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 21 m.w.N.).

200

a) Die erforderliche Planrechtfertigung liegt vor.

201

Die Planung von Deich- und Dammbauten i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom WHG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 207 zur Wasserstraßenplanung; BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38; Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 68 WHG Rn. 43).

202

Gemessen daran fehlt es nicht an der Planrechtfertigung. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen zum Schutz vor Hochwasser ist ein vom Wasserhaushaltsgesetz verfolgtes Ziel (§§ 67 ff. WHG). Das streitgegenständliche Vorhaben entspricht diesem gesetzlichen Planungsziel. Es ist auch vernünftigerweise geboten. Mit der Umsetzung der geplanten Maßnahme soll der Hochwasserschutz in A-Stadt-Neustadt gegen ein 100-jähriges Hochwasser der Saale sichergestellt werden. Wegen der Erforderlichkeit der Maßnahme wird ergänzend auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 42) Bezug genommen, die von den Klägern nicht in Frage gestellt werden.

203

b) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss widerspricht nicht der als zwingende Vorgabe zu beachtenden Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG.

204

Im vorliegenden Fall ist der Planfeststellungsbeschluss nur an Vorschriften zu messen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht einen Zugriff auf Eigentum der Kläger nicht vor und entfaltet daher keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu ihren Lasten. Die Kläger sind auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil ihre Grundstücke, wie sie meinen, unzumutbaren Hochwassergefahren ausgesetzt werden. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die - wie vorliegend - das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 4 VR 2000.05 - juris Rn. 8; SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 79).

205

Nach diesen Maßgaben ist allein § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG zu prüfen, denn nur diese Alternative des § 68 Abs. 3 WHG gewährt Nachbarschutz. Nach dieser Vorschrift darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken, nicht zu erwarten ist. Dieser Versagungsgrund kann drittschützend sein, soweit Dritte von dem Gewässerausbau in abgrenzbarer und qualifizierter Weise betroffen sind. Eine Erhöhung der Hochwasserrisiken kann insbesondere durch Einengung oder Begradigung des Gewässerlaufs oder durch Wegfall von Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden, d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (OVG RhPf, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - juris Rn. 173; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22).

206

Der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit ist nur schwer zu bestimmen; er bedarf wegen seiner Abstraktheit der Konkretisierung. Soweit es um Hochwassergefahren geht, hat der Gesetzgeber den Begriff selbst konkretisiert. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG), ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 41; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 22).

207

Gemessen daran führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG. Vielmehr führt das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Es bewirkt die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Der Schutz des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt vor einem erneuten Hochwasser ist von überragender Bedeutung. Dem bisher vorhandenen Deich „Gimritzer Damm“ fehlte die erforderliche Schutzwirkung. Er wurde durch die Hochwasser 2011 und 2013 so stark geschädigt, dass ein akutes Deichversagen bei einer Inanspruchnahme der Deichanlage bei einem erneuten Hochwasserereignis auch mit geringerer Wiederkehrwahrscheinlichkeit zu erwarten war. Untersuchungen des LHW gehen davon aus, dass eine akute Standsicherheitsgefährdung mit anschließendem Totalversagen durch Deichbruch bereits ab einer Wasserspiegellage am Dammkörper von 77,00 mNHN zu besorgen war. Der maximale Wasserstand am Dammkörper wurde 2013 mit ca. 78,50 mNHN gemessen. Bereits bei Wasserständen von 1,5 m unterhalb des Ereigniswasserstandes von 2013 war somit ein akutes Deichversagen sehr wahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass auch der Eintritt eines Hochwassers, dem der Deich nicht standhalten würde, wahrscheinlich ist. Die Trocken- und Niedrigwasserphasen der letzten Jahre und das Starkregenereignis im Harz im Jahr 2017 zeigen, dass immer mehr mit extremen Wettersituationen zu rechnen ist. Eine Trockenphase kann sehr schnell ins extreme Gegenteil umschlagen. Schließlich wäre im Fall eines Deichversagens mit enormen Schäden zu rechnen. Ein Deichversagen würde zu einer unkontrollierbaren Überströmung des in der Stadtlage gelegenen Gimritzer Damms führen. Zehntausende Menschen in A-Stadt-Neustadt wären erheblich gefährdet sowie eine Vielzahl an Wohnungen und Häusern überspült. Neben der Wohnbebauung von A-Stadt-Neustadt würden vorhandene Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen geschädigt werden, darunter insbesondere der erst 2019 im Rahmen des Stadtbahnprogrammes nach dem Neubau in Betrieb genommene Gimritzer Damm als Zufahrtsstraße zum Klinikum Kröllwitz sowie die dazugehörige Straßenbahnlinie. Mittlerweile ist auch die rekonstruierte, nunmehr voll funktionsfähige Brunnengalerie hinzugekommen.

208

Die von den Klägern befürchtete Erhöhung der Wasserspiegel im Hochwasserfall im Bereich des Wohngebiets „A-Straße“, insbesondere auf ihrem Grundstück „A-Straße“, wegen der geplanten Deichbaumaßnahme zwingt nicht dazu, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG anzunehmen. Zwar wären von den befürchteten Auswirkungen nicht nur die Kläger selbst, sondern eine Vielzahl von Anliegern insbesondere in den östlich der Saale gelegenen Wohnbebauungen im Bereich A-Straße/H-Straße, Klaustorvorstadt oder auf dem Gut Gimritz im Süden der Peißnitzinsel betroffen. Gleichwohl liegt bei der gebotenen, auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt bezogenen Beurteilung keine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG vor, denn den eher geringen vorhabenbedingten Auswirkungen für die östlich der Saale gelegenen Gebiete steht die enorme Bedeutung der Hochwasserschutzanlage für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt gegenüber. Nach der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm gegenüber dem Istzustand (bei Überströmung des Altdeichs) zu erhöhten Wasserständen auf der östlichen Seite der Saale von wenigen Zentimetern. Der Beklagte hat insoweit plausibel auf die Karte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen Istzustand mit Bruch und Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms (Anlage 4.3 zu der hydraulischen Modellierung) hingewiesen, wonach die Differenzen zwischen Plan- und Istzustand bei Werten bis 4 cm liegen. Das gilt auch für den Bereich A-Straße und H-Straße (Anlage 5.3 zu der hydraulischen Modellierung). Darüber hinaus kann den von den Klägern befürchteten Folgeproblemen sinnvoller Weise nicht durch einen Verzicht auf die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm, sondern nur durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen oder einen sonstigen Ausgleich Rechnung getragen werden (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 - a.a.O. Rn. 173).

209

c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange (dazu aa). Der Abwägungsfehler ist auch i.S.d. § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich (dazu bb). Der Mangel der Abwägung führt aufgrund der Planerhaltungsvorschriften des § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er durch Planergänzung behoben werden kann (dazu cc).

210

aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet im Hinblick auf die Belange der Kläger an einem Abwägungsfehler.

211

Ein auf § 68 Abs. 3 WHG gestützter Planfeststellungsbeschluss setzt eine planerische Abwägung voraus, in deren Rahmen die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht mit dem Ziel abzuwägen sind, eine inhaltlich in sich ausgewogene Planung zu erreichen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - a.a.O. Rn. 44; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 1247 ff.; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 68 WHG Rn. 28).

212

Das Abwägungsgebot räumt dem von einer Planung Betroffenen ein Recht auf eine gerechte Abwägung ein. Dieses Recht bezieht sich jedoch nur auf die eigenen Belange des Betroffenen. Er hat einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, dass eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet, er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Der durch eine Planung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planprüfung erreichen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 - juris Rn. 7; Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 10.12 - juris Rn. 43; Kupfer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: April 2022, Vorbemerkung § 72 VwVfG Rn. 256).

213

Ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits liegt vor, wenn die Planfeststellungsbehörde zwar in eine Abwägung eingetreten ist, diese aber auf der Grundlage nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials durchgeführt hat, in die Abwägung also nicht alle Belange eingestellt hat, die nach Lage der Dinge einzustellen wären (Kupfer, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Vorbemerkung § 72 VwVfG Rn. 25). Was als privater oder öffentlicher Belang in die Abwägung einzustellen ist, richtet sich nach Gegenstand, Reichweite und Auswirkungen der konkreten Planung (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, § 74 VwVfG Rn. 60). In die Abwägung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß § 68 WHG sind grundsätzlich sämtliche von dem Gewässerausbau berührten und für die Planfeststellungsbehörde erkennbaren öffentlichen und privaten Belange einzustellen (Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 68 WHG Rn. 66). Das Abwägungsgebot wird insbesondere dann verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen, oder ohne dass zuvor die Notwendigkeit entsprechender Schutzvorkehrungen oder einer Entschädigung hinreichend geprüft wird (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - a.a.O. Rn. 76).

214

Hiernach ist ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits festzustellen.

215

Der Beklagte hat die privaten Belange der von der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm negativ betroffenen Kläger bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nur unzureichend erfasst. Soweit die ursprüngliche hydronumerische Simulation zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die rechnerische Differenz des Wasserspiegels zwischen Ist- und Planzustand im Hochwasserfall HQ100 nur maximal ± 2 cm betrage, ist dies methodisch fehlerhaft gewesen, da als Istzustand der Bestandsdeich zuzüglich einer (fiktiven) Aufkadung mit Sandsäcken zur Verhinderung einer Überströmung bei einem HQ100 angenommen worden ist. Die tatsächlichen Auswirkungen der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm sind damit nicht angemessen erfasst worden. Die Abwägung enthält infolgedessen auch keine hinreichenden Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen oder eine Entschädigung zugunsten der Kläger angezeigt sind. Hierdurch hat sich der Beklagte den Blick auf die Vorschriften des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 bis 6 WHG verstellt, die der Vermeidung oder dem Ausgleich nachteiliger Wirkungen auf Dritte dienen.

216

Gemäß § 70 Abs. 1 WHG gelten für die Planfeststellung § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 bis 6 WHG entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 VwVfG. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Rechtsbeeinträchtigungen Dritter oder von nachteiligen Wirkungen auf Dritte auf die für die Bewilligung geltenden Vorschriften in § 14 Abs. 3 bis 6 WHG. Die Vorschrift des § 70 WHG hat die Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. abgelöst und inhaltlich im Wesentlichen bestehende Vorschriften in den Wassergesetzten der Länder übernommen (BT-Drs. 16/12275, S. 73). Durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 und 4 WHG werden die allgemeinen Regelungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG verdrängt (Kümper, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 70 Rn. 9; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 70 WHG Rn. 4 und 15). Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 14 Abs. 3 WHG bedeutsam. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG zu entschädigen.

217

Die Pflicht zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt. Ob durch die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm eine solche nachteilige Wirkung auf das Recht eines Dritten - insbesondere der Kläger - vorliegt, hat der Beklagte im Planfeststellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt.

218

Die Kläger verfügen mit dem Eigentum an dem Grundstück „A-Straße“ sowie der Eigentumswohnung auf dem Grundstück „Am A-Straße …“ über eine vom § 14 Abs. 3 WHG erfasste Rechtsposition. Zu den Rechten eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG gehört insbesondere das Eigentum an einem Grundstück (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 889; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Oktober 2022, § 14 WHG Rn. 14; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 83; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2022, § 14 WHG Rn. 49).

219

Unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann (vgl. BT-Drs. 2/2072, S. 25 und BT-Drs. 2/3536, S. 11; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 879; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 14 WHG Rn. 39; Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 14 WHG Rn. 30; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 WHG Rn. 40). Im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG schließt diese Vorschrift auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus (BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 - juris Rn. 26; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 15). Erfasst ist jede Verschlechterung tatsächlicher oder rechtlicher Art, die durch die Gewässerbenutzung gegenüber dem bisherigen Zustand hervorgerufen wird. Nachteil ist also jede Ein- oder Auswirkung, durch die der Betroffene schlechter oder ungünstiger gestellt wird, als er es ohne die beabsichtigte Benutzung - bzw. im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 WHG ohne das planfestgestellte Vorhaben - wäre (Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 81). Die nachteilige Einwirkung muss adäquat kausal auf die planfestgestellte Maßnahme zurückzuführen sein (BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 24.71 - juris Rn. 15 [zu § 31 Abs. 2 WHG a.F.]; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 880; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 16; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 90). Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen (vgl. HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - juris Rn. 47). Insoweit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Erhöhung eines Deichs auf eine Höhe oberhalb des Niveaus der vor dem Deich liegenden Grundstücke die Kausalität für deren Gefährdung gegeben sein kann. Ohne die Erhöhung würde der Deich bei einem entsprechenden Hochwasser überströmt und das Wasser in das (insoweit nicht mehr geschützte) Hinterland eindringen. Insofern ist die Überflutung der vor dem Deich liegenden Grundstücke eine typische Auswirkung einer Deicherhöhung. Die Verbesserung des Schutzes der hinter dem Deich befindlichen Schutzgüter ist in der Regel untrennbar und proportional mit einer Erhöhung der Gefährdung der vor dem Deich gelegenen Flächen verbunden (HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 54).

220

Im vorliegenden Fall liegt eine grundsätzlich vergleichbare Situation vor. Die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm wurde auf eine Höhe von 78,70 mNHN bis 78,85 mNHN erhöht, während das auf der anderen Seite der Saale gelegene Einfamilienhaus der Kläger nach deren Angaben mit einer Erdgeschossfußbodenhöhe von 78,50 mNHN errichtet wurde. Die bisherige Deichkrone des Gimritzer Damms hatte eine unregelmäßige Höhe, wobei sie nach den Angaben in dem Erläuterungsbericht des LHW vom 29. September 2017 an beiden Deichenden in höher liegendes Gelände zwischen 78,30 und 78,50 mNHN einband und im Bereich der ehemaligen Eissporthalle ihren Tiefpunkt mit 77,91 mNHN besaß. Sowohl der Wasserspiegel eines HQ100 als auch der Wasserspiegel des Hochwassers 2013 (HW2013) lagen zum Teil deutlich über der bisherigen Deichkrone, während die Oberkante der neuen Hochwasserschutzanlage noch oberhalb der Wasserstände HQ100 und HW2013 liegt. Damit übereinstimmend ging der Beklagte in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses davon aus, dass der vorhandene Deich die erforderliche Höhe für kommende Hochwasserereignisse (HQ100) nicht besaß (S. 42).

221

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Beklagten fehlerhaft, mit der ursprünglichen hydronumerischen Simulation werde nachgewiesen, dass das Überschwemmungsgebiet bei einem HQ100 im Planfall der Variante 2 dem des Istzustands entspreche. Das Ergebnis der hydronumerischen Simulation, die rechnerische Differenz des Wasserspiegels zwischen Ist- und Planzustand betrage im Hochwasserfall HQ100 maximal ± 2 cm, bildet die tatsächlichen Verhältnisse nicht zutreffend ab, da als Istzustand der Bestandsdeich zuzüglich einer (fiktiven) Aufkadung mit Sandsäcken zur Verhinderung einer Überströmung bei einem HQ100 angenommen wurde. Diese Annahme ist nicht sachgerecht, da sie die mit der Deicherhöhung verbundene Problematik nicht in den Blick nimmt. Der bisherige Zustand des Gimritzer Damms entsprach nicht den Anforderungen an einen Schutz gegen ein Hochwasser HQ100. Die Notwendigkeit einer Deicherhöhung lag damit auf der Hand. Andererseits ist eine derartige Deicherhöhung typischerweise mit proportionalen Nachteilen bzw. Gefahren für vor dem Deich liegende, tiefer gelegene Flächen verbunden, die im Hinblick auf die Anforderungen des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG zu erfassen und zu bewerten sind. Durch die Fiktion einer Deichverteidigung mithilfe der Aufkadung von Sandsäcken bis zu der für einen Schutz gegen ein Hochwasser HQ100 erforderlichen Höhe als Istzustand wird die mit der Deicherhöhung verbundene Problematik künstlich ausgeblendet. Es ist von vornherein klar, dass eine Deicherhöhung auf ein zum Schutz gegen ein Hochwasser HQ100 erforderliches Niveau kaum Auswirkungen auf die Wasserspiegel im Fall eines derartigen Hochwassers haben wird, wenn ein zum Schutz gegen ein Hochwasser HQ100 ausreichendes Niveau bereits als Istzustand fingiert wird. Die Belange der von der Deicherhöhung möglicherweise negativ Betroffenen werden damit nicht hinreichend erfasst und in die Abwägung einbezogen. Infolgedessen enthält die Abwägung keine angemessenen Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen oder eine Entschädigung zugunsten der Kläger angezeigt sind. Hiermit leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die privaten Belange der Kläger an einem Abwägungsdefizit. Die von der Deicherhöhung (möglicherweise) nachteilig betroffenen privaten Belange der Kläger werden nur dann angemessen erfasst, wenn die Auswirkungen der geplanten Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Hochwasserabflusssituation mithilfe einer hydronumerischen Simulation berechnet werden, die als Istzustand den tatsächlichen Verlauf der Deichkrone des Gimritzer Damms ohne Aufkadung durch Sandsäcke ansetzt.

222

bb) Das bereits im Beschluss des Senats vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 - festgestellte Abwägungsdefizit wurde vom Beklagten bislang nicht durch ein Planergänzungsverfahren geheilt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 47). Es ist auch gemäß § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. Nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das ist hier der Fall.

223

Der Abwägungsmangel ist offensichtlich. Als offensichtlich ist das anzusehen, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört. Der Mangel muss auf objektiv erfassbaren Sach-umständen beruhen, also beispielsweise die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und die Gewichtung der Belange betreffen und sich etwa aus den Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde, der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 84; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 40). So liegt es hier, denn der Fehler besteht in einer objektiv erkennbaren unzureichenden Zusammenstellung des Abwägungsmaterials.

224

Der Abwägungsmangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit i.S.d. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich. Eine Erheblichkeit kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Erfassung der Belange der Kläger gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG - wie noch auszuführen ist - im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung zu ihren Gunsten vorsehen müssen.

225

cc) Ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen des Abwägungsmangels ist durch die Planerhaltungsvorschriften des § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossen.

226

Hiernach führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG begründet den Vorrang der Planerhaltung vor dem Anspruch auf Planaufhebung (Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 43). Ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses besteht dann nicht, wenn der Rechtsfehler für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird und der Mangel durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses - etwa um eine Schutzauflage - behoben werden kann (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 11.03 - juris Rn. 112; Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - a.a.O. Rn. 59; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 75 VwVfG Rn. 46). Insbesondere für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren nach §§ 68 ff. WHG gilt, dass die fehlende Feststellung eines Entschädigungsanspruchs gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Planfeststellungbeschluss nach der Fehlerfolgenregelung des § 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern nur zu einem Anspruch auf Planergänzung (SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - a.a.O. Rn. 79).

227

Gemessen daran ist ein Aufhebungsanspruch ausgeschlossen.

228

Das festgestellte Abwägungsdefizit - die fehlerhafte Erfassung der Belange der von der Erhöhung des Deichs negativ betroffenen Kläger - ist für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird. Zudem kann der Mangel dadurch behoben werden, dass eine Entschädigung für die nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ zu Gunsten der Kläger festgesetzt wird.

229

Der Beklagte hätte ohne das Abwägungsdefizit - bei sachgerechter Erfassung der nachteiligen Wirkungen der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf die Rechte der Kläger - keine andere Entscheidung zum Standort und zum Aufbau der Hochwasserschutzanlage getroffen. Der Beklagte ist im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der vom LHW vorgelegten (fehlerhaften) hydronumerischen Simulation davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben keine signifikanten Erhöhungen der Wasserspiegel für das Wohngebiet am A-Straße zu erwarten seien. Für die Entscheidung über den Standort und den Aufbau - insbesondere die Höhe - der geplanten Hochwasserschutzanlage, also für den hauptsächlichen Inhalt der Planungsentscheidung, hatte dieses Abwägungsdefizit keine Bedeutung. Die zur Erhöhung anstehende Deichlinie wird dadurch, dass die Kläger nachteilig betroffen sind, nicht in Frage gestellt. Auch eine Verringerung der nach einem Hochwasser HQ100 plus Freibord zu bemessenden Höhe des Gimritzer Damms kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Ein sinnvoller Hochwasserschutz für die Kläger ist allenfalls durch gesonderte Maßnahmen zur Sicherung des Wohngebiets „Am A-Straße“ zu erreichen, die die planfestgestellte Baumaßnahme selbst nicht berühren. Auch durch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigung für die nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ wird die planfestgestellte Baumaßnahme nicht berührt.

230

Darüber hinaus wird dem Mangel der Abwägung - wie nachfolgend näher darzulegen ist - durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigung dem Grunde nach für die nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ zu Gunsten der Kläger ausreichend Rechnung getragen.

231

B. Die Hilfsanträge zu 2 und 3, mit denen die Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen zu ihren Gunsten zu ergänzen, sind unbegründet.

232

Der Beklagte musste im Planfeststellungsbeschluss keine Schutzauflagen gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG zu Gunsten der Kläger vorsehen.

233

Nach der gemäß § 70 Abs. 1 WHG für die Planfeststellung entsprechend geltenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 WHG setzt die Planfeststellung (für Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG) grundsätzlich voraus, dass die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Deich- oder Dammbau auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt (Satz 1). Ist dies nicht möglich, so darf der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (Satz 2). Der Betroffene ist in diesen Fällen zu entschädigen (Satz 3).

234

Nach diesen Vorschriften ist der Beklagte nicht verpflichtet, Inhalts- oder Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen auf die im (Mit-)Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke im Wohngebiet A-Straße zu erlassen. Es ist zwar zu erwarten, dass die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm auf das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) nachteilig einwirkt, während eine nachteilige Einwirkung auf das Grundstück „Am A-Straße …“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) nicht ersichtlich ist (dazu I). Der Plan durfte gleichwohl festgestellt werden, ohne zugleich Inhalts- oder Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen auf das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt vorzusehen, da dies nicht möglich ist, aber Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planfeststellung erfordern (dazu II).

235

I. Nachteilige Wirkungen können - wie bereits ausgeführt - in einer durch die Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung anderer Grundstücke bestehen. So liegt es hier. Durch die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm erhöht sich die Gefahr der Überflutung des Grundstücks „A-Straße“ der Kläger.

236

Die nachteilige Wirkung - die Zunahme der Gefahr der Überflutung - muss adäquat kausal auf die Erhöhung des Deichs zurückzuführen sein (BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 24.71 - a.a.O. Rn. 15; HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 53; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 880; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 16; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 90). Der Eintritt nachteiliger Wirkungen muss darüber hinaus „zu erwarten“, also nicht bloß theoretisch möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt der nachteiligen Wirkungen sprechen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 - juris Rn. 13 [zu § 8 Abs. 3 WHG a.F.]; HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 56 [zu § 48 Abs. 4 Satz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG]; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 B 03.823 - a.a.O. Rn. 27; Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 881; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 70 Rn. 13; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG Rn. 16; Pape, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 14 WHG Rn. 53 f.; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 88). Der Prognosemaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfasst nicht wie bei der „Besorgnis“ im Zusammenhang mit der Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG und der Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG eine an Gewissheit grenzende, alle vernünftigen Zweifel ausschließende Sicherheit. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nachteilige Wirkungen aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich sind. Der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss immer auch in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 7 B 5.17 - juris Rn. 17; NdsOVG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 13 LC 48/14 - juris Rn. 71 [zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG]). Bei Hochwassergefahren ist insoweit auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt (BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2001 - 22 B 94.3165 - juris Rn. 36; a.A. HmbOVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 - a.a.O. Rn. 62: überwiegende Wahrscheinlichkeit in einem 30-jährigen Zeitraum erforderlich). Nachteilige Wirkungen, die nur bei einem mehrhundertjährlichen Hochwasser eintreten, sind nicht hinreichend wahrscheinlich und damit auch nicht „zu erwarten“. Ein derartiges katastrophenartiges Unwetter kann nur als „höhere Gewalt“ betrachtet werden (BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2001 - 22 B 94.3165 - a.a.O. Rn. 36).

237

Gemessen daran haben die Kläger eine adäquat kausal auf die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm zurückzuführende nachteilige Wirkungen auf ihr Grundstück „A-Straße“ zu erwarten, da die Gefahr der Überflutung dieses Grundstücks durch die planfestgestellte Maßnahme zunimmt. Grundlage für diese Feststellung ist die von der Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH erstellte hydraulische Modellierung der Hochwasserabflusssituation im Stadtgebiet A-Stadt vom 12. Juli 2021. Mit dieser Modellierung werden die vor und nach der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens auftretenden Wasserspiegel bei einem HQ100 sachgerecht berechnet.

238

1. Die Prüfung, ob eine Deich- oder Dammbaumaßnahme i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nachteilig einwirkt, insbesondere aufgrund einer Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie mit Hilfe einer dem Stand der Technik entsprechenden hydraulischen Modellierung erfolgt, mit der ein Vergleich der Wasserspiegellagen im Hochwasserfall auf den nachteilig betroffenen Grundstücken vor und nach der Deichbaumaßnahme vorgenommen wird. Eine solche Modellierung begegnet dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn sie hinreichend genau ist, ein hinreichend detailliertes, aktuelles und damit realitätsnahes Modell zugrunde legt und von zutreffenden hydrologischen Grundlagen, insbesondere einem sachgerecht ermittelten Hochwasserdurchfluss HQ100, ausgeht.

239

Das ist hier der Fall. Die hydraulische Modellierung vom 12. Juli 2021 nimmt einen Vergleich der Wasserspiegellagen bei einem Hochwasserereignis HQ100 auf den nachteilig betroffenen Grundstücken der Kläger vor und nach der Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm vor. Sie entspricht als 2D-HN-Modellierung dem Stand der Technik und ist damit hinreichend genau. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. S. von der Technischen Universität D-Stadt vom 8. Mai 2015. Das zugrunde gelegte Modell ist hinreichend detailliert, aktuell und damit realitätsnah. Die Ermittlung der topographischen Grundlagen (Vermessung der Gewässer, digitales Geländemodell DGM1, Erfassung von Bauwerken) sowie die Rauheitsbelegung und die Kalibrierung des Modells sind nicht zu beanstanden. Auch die zugrunde gelegten hydrologischen Daten, insbesondere ein HQ100 von 847 m2/s sowie die in Abbildung 4-1 dargestellte Ganglinie der Saale, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

240

Die von den Klägern gegen die Methoden und die Ergebnisse der hydraulischen Modellierung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

241

a) Der in der Modellierung für den Istzustand angesetzte Bruch des Gimritzer Damms ist nicht zu beanstanden.

242

Der Beklagte führt dazu aus, das modellierte Deichbruchszenario sei auf Grund des desolaten und durch Hochwasserereignisse vorgeschädigten Deichaufbaus bei Überströmung des Deichs zwangsläufig. Ein Bruch des bisherigen Deichs wäre bei einer Überströmung des Erddamms aufgrund der dann einsetzenden Erosion der landseitigen Böschung eingetreten. Der Deich habe hinsichtlich seiner geometrischen Gestaltung und seines Aufbaus nicht den geltenden Regelwerken (u.a. DIN 19712, Merkblatt DWA-M 507-1) entsprochen. Wesentliche Defizite seien die steilen Böschungen, der fehlende Dränkörper auf der Luftseite, der inhomogene Aufbau, die nicht ausreichende Verdichtung sowie der Bestand mit Gehölzen und die daraus resultierende Durchwurzelung gewesen. Die genannten Aspekte hätten dazu geführt, dass der Deich bei Hochwasser rasch durchweiche und es infolge der Durchwurzelung zur Ausbildung bevorzugter Sickerwege (sogenanntes piping) und einer sukzessiven inneren Erosion komme. Infolge dieser Effekte verliere der Deichkörper bereits vor einer beginnenden Überströmung seine Stabilität. Der Gimritzer Damm habe während des Hochwassers 2013 nur durch eine massive Verteidigung, das heißt Verstärkung und Erhöhung durch Sandsäcke und Anlegen von so genannten Quellkaden auf der Luftseite, gehalten und ein Deichbruch verhindert werden können. Aufgrund der dargestellten Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gimritzer Damm einer Überströmung und der in diesem Fall zusätzlich auftretenden äußeren Erosion hätte standhalten können. Der Deich hätte auf Grund seiner Minderhöhe und seines inneren und äußeren Zustandes einem größeren Hochwasser nicht mehr widerstehen können. Da der Deich keinerlei Schutz gegen Überströmen aufgewiesen habe, weil der auf dem Deich befindliche Gehweg lediglich gesplittet und die luftseitige Böschung steil, teilweise ohne schützende Grasnarbe und mit Bäumen bestanden gewesen sei, sei ein Deichbruch spätestens bei Beginn der Überströmung der Deichkrone als real und nicht nur als fiktiv einzuschätzen. Die Auswertung der Schadensbilder verschiedener Deichbrüche nach den Hochwasserereignissen 2002 und 2013, beispielsweise 2002 in Seegrehna sowie 2013 in Breitenhagen und Fischbeck, bestätigten das gewählte modellierte Deichbruchszenario am Gimritzer Damm.

243

Der gewählte Ansatz eines 100 m langen Bruchs im Bereich mit den niedrigsten Deichhöhen zum Zeitpunkt der beginnenden Überströmung stelle einen fachtechnisch gebotenen und realistischen Ansatz dar. Angesichts des desolaten Zustands des Gimritzer Damms müsse sogar mit einem deutlich größeren und/oder einem mehrfachen Bruch des Deichs gerechnet werden, was zu einer deutlich rascheren Füllung des Hinterlands und einer deutlich geringeren Differenz zwischen dem Istzustand (ohne Deichverteidigung) und dem Planzustand führe. Es sei höchst wahrscheinlich, dass es aufgrund der inneren Erosion ohne Maßnahmen zur Deichverteidigung sogar bereits vor Beginn der Überströmung zu einem Bruch komme. Bei Überströmung eines Deichs komme es im landseitigen Böschungs- und Fußbereich zu dynamischen Beanspruchungen, die bei einem Erdkörper rasch zu einer rückschreitenden Erosion und zum Bruch führten. Das werde zunächst an der Tiefstelle des Deichs erfolgen und sich seitlich soweit fortsetzen, bis über die Bruchstelle eine ausreichende Entlastung möglich sei. Der Ansatz bezüglich der Ausdehnung des Bruchs - die angesetzte Breschenbreite von 100 m - basiere auf Erfahrungen aus abgelaufenen Hochwasserereignissen.

244

Eine Verminderung des Deichbruchrisikos durch Überströmstrecken sei nicht gegeben. Zwar könne eine Gefährdung wegen Überströmen und rückschreitender Erosion von Deichen auch durch Überlaufstrecken (lokale Kronenabsenkungen mit Sicherung der landseitigen Böschung gegen Erosion) verringert werden. Überlaufstrecken seien jedoch eigenständige Bauwerke und als solche genehmigungspflichtig. Im Istzustand sei keine Überlaufstrecke vorhanden, so dass man vom Bruch des Deiches in dem primär überströmten niedrigen Bereich - wie in der Modellierung angenommen - ausgehen müsse. Im Planzustand sei keine Überlaufstrecke vorgesehen, weil eine solche die gerade nicht gewollte Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt zur Folge hätte. Überströmstrecken würden nur bei einem Deichhinterland mit geringem Schadenspotential angeordnet. Die Anlage einer planmäßigen Überstromstrecke verbiete sich bei dem hier vorhandenen sehr großen Schadenspotential von A-Stadt-Neustadt von selbst.

245

Aufgrund dieser plausiblen Erläuterungen des Beklagten, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist der Senat davon überzeugt, dass die Modellierung eines Deichbruchs im Istzustand bei der instationären Berechnung eines HQ100 eine realitätsgerechte Annahme darstellt. Die Auffassung der Kläger, es ergebe sich eine weitaus höhere Betroffenheit, wenn man die Berechnungen ohne Deichbruch betrachte, ist nicht plausibel. Gerade aufgrund des angenommenen Deichbruchs ist die Differenz der Wasserspiegel im Ist- und im Planzustand - wenn auch nur geringfügig - höher als ursprünglich angenommen.

246

b) Anhaltspunkte für Mängel bei der Modellerstellung, insbesondere der Rauheitsbelegung, sind nicht ersichtlich.

247

Der Beklagte erläutert, das den Berechnungen zugrundeliegende hydraulische Modell sei ursprünglich für die Bearbeitung des Hochwasserrisikomanagementplans für die Saale erstellt und bis 2021 sukzessive durch die Einarbeitung neuer Unterlagen und Daten aktualisiert worden. Darüber hinaus seien zur Validierung umfangreiche Untersuchungen zur Stabilität des Modells bei Variation verschiedener Einflussgrößen erfolgt. Hierbei sei festgestellt worden, dass die jahreszeitlich veränderlichen Rauheiten einen maßgeblichen Einfluss auf die Modell-ergebnisse hätten. Aus diesem Grund sei die Kalibrierung des verwendeten Modells unter Ansatz von Sommerrauheiten anhand des Junihochwassers 2013 erfolgt. Damit lägen die berechneten absoluten Wasserspiegelhöhen an der oberen Grenze und im Hinblick auf die Beurteilung der Überflutungsgefahr auf der sicheren Seite. Die berechneten Differenzen zwischen Ist- und Planzustand seien aufgrund des identischen und im unmittelbaren Planungsbereich des Gimritzer Dammes angepassten Modells sehr genau; die Abweichung werde mit ± 0,01 m eingeschätzt. Das vorliegende Modell sei an gemessenen Hochwasserständen, die sich während des extremen Hochwassers 2013 im Stadtgebiet eingestellt hätten, kalibriert worden. Dies sichere eine hohe Genauigkeit. Bei keinem der in der Vergangenheit abgelaufenen Hochwasserereignisse seien so viele Hochwassermarken eingemessen worden, so dass sie für die Kalibrierung zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei neben der Tatsache, dass das Hochwasserereignis 2013 das höchste bislang dokumentierte Hochwasser der letzten 100 Jahre im Stadtgebiet von A-Stadt gewesen sei, auch der Grund gewesen, für die Bemessung ein „Sommermodell“ zu verwenden. Dies basiere auf einem rauen Modellansatz und spiegele sommerliche Bewuchsverhältnisse mit einer hohen Rauheit und entsprechend hohen Fließwiderständen wider. Die Kalibrierung und Verwendung des Modelles anhand eines „Winterereignisses“ mit „glatteren“ Rauheitsbelegungen würde zu deutlich niedrigeren Wasserständen führen.

248

Für die Modellaufbereitung seien alle verfügbaren aktuellen Grundlagen verwendet und mit einer sehr hohen Detailliertheit aufbereitet worden. Die für die Modellaufbereitung erforderlichen Grundlagen lägen vollumfänglich vor. Grundlage für das erforderliche digitale Geländemodell könne nur das vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) bereitgestellte digitale Geländemodell sein. Basis für die Nutzungskategorien und damit die Festlegung der Rauigkeitsparameter sei das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS).

249

Auf der Grundlage dieser Ausführungen geht der Senat davon aus, dass das hydraulische Modell, insbesondere die Rauheitsbelegung, eine realistische Grundlage der Berechnungen darstellt. Mit ihren Einwänden gegen die in Tabelle 5-1 angeführten Rauheitswerte (kSt-Werte), diese seien sehr pauschal, undifferenziert und willkürlich gewählt, auch sei ihre Anwendung in der Modellierung nicht nachprüfbar, können die Kläger die Ergebnisse der Modellierung nicht in Frage stellen. Zweifel an den gewählten kSt-Werten ergeben sich hieraus nicht. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass in der Modellierung den jeweiligen Flächen die für die Rauheitsbelegung maßgeblichen Nutzungsarten nach Maßgabe der Angaben im ALKIS zutreffend zugeordnet wurden. Noch präzisere, etwa parzellengenau die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigende Daten musste der Beklagte nicht erheben. Die Heranziehung der aktuellen, behördlich erhobenen und tatsächlich verfügbaren Daten bietet eine hinreichende Gewähr für deren Verwendbarkeit. Zweifel daran hat der Senat nicht. Insgesamt hat der Beklagte plausibel gemacht, dass die Modellierung durch den Ansatz von Sommerrauheiten mit sommerlichen Bewuchsverhältnissen und hohen Fließwiderständen zu eher hohen Wasserständen gelangt ist, so dass die berechneten absoluten Wasserspiegelhöhen an der oberen Grenze liegen.

250

c) Der Einwand der Kläger, es fehle an einer Validierung des Berechnungsmodells, führt zu keinen durchgreifenden Zweifeln an den Modellergebnissen. Zwar machen die Kläger zu Recht geltend, dass das hydraulische Modell lediglich kalibriert, aber nicht validiert worden ist. Hieraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an dem Ergebnis der hydraulischen Modellierung.

251

Bei der Kalibrierung eines Modells werden die Modellparameter so gewählt, dass gemessene und berechnete Daten möglichst gut übereinstimmen (Büttner, Olaf, 2D-Modellierung der Hydraulik und des Feinsedimenttransportes von Extremhochwässern in urbanen Gebieten, 2014, S. 17). Das ist bei der Erarbeitung des vorliegenden hydraulischen Modells geschehen, indem - wie in der hydraulischen Modellierung auf S. 10 (Tabelle 5-2) erläutert - insbesondere durch den Ansatz von Sommerrauheiten eine hohe Übereinstimmung der berechneten Wasserspiegel mit den eingemessenen Hochwassermarken des Hochwassers 2013 erzielt werden konnte.

252

Bei der Validierung wird das kalibrierte Modell ohne Veränderung der Modellparameter unter veränderten Anfangs- und/oder Randbedingungen verwendet und geprüft, ob auch hier die Messung (unabhängig von der bei der Kalibrierung genutzten) und die Berechnung nicht wesentlich voneinander abweichen (Büttner, a.a.O.). Eine solche Validierung hat hier nicht stattgefunden. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S. vom Institut für Wasserbau und Technische Hydromechanik der Technischen Universität D-Stadt hat in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 hierzu ausgeführt, unter Validierung werde im Rahmen von 2D-HN-Simulationen die Nachrechnung eines Abflussergebnisses, das nicht für die Kalibrierung verwendet worden sei, unter Anwendung des kalibrierten Modells mit geänderten Randbedingungen (meist Anpassung des Zuflusses) bei sonst unveränderten Modellparametern angesehen. Dies würde im konkreten Fall bedeuten, dass eine Nachrechnung eines früheren Sommerhochwassers erfolgen müsste, wobei dieses Ereignis in nicht allzu ferner Vergangenheit liegen dürfte (wegen möglicher morphologischer Veränderungen in der Zwischenzeit) und andererseits dazu ausreichende Naturmessdaten - insbesondere Abflüsse und Hochwassermarken - im Untersuchungsgebiet zur Verfügung stehen müssten. Hierfür sei keine hinreichende Datengrundlage vorhanden, so dass das 2D-HN-Modell mit Bezug auf das Winterhochwasser 2011 unter Berücksichtigung saisonal bedingter Einflüsse validiert werden könne.

253

Da eine Validierung des hydraulischen Modells anhand eines anderen Sommerhochwassers mangels Verfügbarkeit von Daten nicht möglich war, kann hieraus kein Versäumnis des Beklagten hergeleitet werden. Die fehlende Validierung anhand eines früheren Sommerhochwassers stellt zudem - wie auch Prof. Dr.-Ing. S. angenommen hat - die Eignung des hydraulischen Modells nicht in Frage.

254

d) Bedenken gegen die Modellierung der Überschwemmung von A-Stadt-Neustadt im Istzustand mit Bruch des Gimritzer Damms bestehen nicht.

255

Es liegt kein Widerspruch vor, soweit im Planfeststellungsbeschluss ausgesagt wird, die bei einem Versagen der Hochwasserschutzanlage überschwemmte Fläche von A-Stadt-Neustadt umfasse eine bebaute Fläche von 322 ha (S. 25), während in der hydraulischen Modellierung angegeben wird, die überflutete (Retentions-)Fläche in A-Stadt-Neustadt betrage 273 ha (Tabelle 6-1 auf S. 20). In ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 hat die Gutachterin, Frau Dr. Sch. von der Planungsgesellschaft Sch. + L mbH, erläutert, dass die Überflutungsfläche in A-Stadt-Neustadt bei der instationären Modellierung (zeitabhängige Füllung) eine Fläche ohne Gebäude von 273 ha und eine Fläche mit Gebäuden von 311 ha umfasse, während bei der stationären Modellierung (vollständige Füllung) eine Fläche mit Gebäuden von 322 ha betroffen sei (Folie 27). Es kann damit keine Rede davon sein, dass - wie die Kläger meinen - eine Fläche von 49 ha (322 ha - 273 ha) bei der Modellierung der Überschwemmung von A-Stadt-Neustadt „ausgeschlossen“ worden ist.

256

Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, die Wirkung des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt im Hinblick auf den Hochwasserabfluss und Hochwasserrückhalt im Istzustand bei HQ100 mit Überströmung/Versagen des Gimritzer Damms, also die zeitabhängige Ausbreitung des Wassers in A-Stadt-Neustadt und die sukzessive Füllung der Räume, werde durch die instationäre hydraulische Modellierung valide abgebildet. Faktisch handele es sich um einen Vorlandbereich (und nicht um ein Gewässer), der modelltechnisch analog zum sonstigen Vorland aufbereitet worden sei. Der Hauptabfluss erfolge über die Saale, ihre Nebenarme und das Vorland vor dem Gimritzer Damm (östlich) von Süd nach Nord. Bei Überströmung/Bruch des Gimritzer Damms fließe ein geringer Teil des Abflusses quer zur Hauptströmungsrichtung nach A-Stadt-Neustadt, breite sich über Straßen, Wege, etc., teilweise quer und entgegen der Hauptströmungsrichtung, aus und fülle sukzessive die tief liegenden Räume. Die Abströmung nach HaIIe-Neustadt und die Flutung der vorhandenen Räume erfolge, solange ein ausreichendes Gefälle vorhanden sei. Die Ergebnisse der Modellierung zeigten, dass die Hochwasserganglinie des HQ100 nicht zu einer vollständigen Füllung aller theoretisch verfügbaren Räume führe. Während des Rückgangs des Hochwassers kehre sich die Fließrichtung um und das Wasser aus HaIIe-Neustadt fließe zeitverzögert über den Gimritzer Damm und die Bruchstelle zurück in die Saale. Eine Rückströmung erfolge nur, solange ein ausreichendes Gefälle vorhanden sei. Infolge der Abströmung von Wasser nach A-Stadt-Neustadt werde dem Hauptstrom vor dem Gimritzer Damm temporär Wasser entzogen, was zu einer geringfügigen Dämpfung des Scheitels und zur ermittelten geringen Reduzierung des maximalen Wasserspiegels vor der Hochwasserschutzanlage und somit auch im Bereich der Grundstücke der Kläger führe. Da es 2013 nicht zum Bruch des Deichs und zur Überflutung des Stadtteils A-Stadt-Neustadt gekommen sei, hätten auch keine zur Kalibrierung des Modells im Bereich A-Stadt-Neustadt nutzbaren Messdaten gewonnen werden können. Es handele sich bei der Überflutung im Bereich A-Stadt-Neustadt um die Strömungsausbreitung und sukzessive Überschwemmung eines bebauten städtischen Gebietes und nicht um den Abfluss in einem Gewässerbett.

257

Die Untersuchung der Auswirkungen einer Überströmung mit Bruch des Gimritzer Dammes könne nur mittels einer instationären Modellierung erfolgen, um die mit der Füllung des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt einhergehende Retentionswirkung zu ermitteln. Retentionswirkung heiße, dass ein Teil des Abflusses nach A-Stadt-Neustadt fließe und der Abfluss in Richtung Kröllwitzer Brücke (über die Saale, ihre Nebenarme und das Vorland) entsprechend reduziert werde (Scheiteldämpfung). Die Modellrauheiten und Verlustbeiwerte hätten anhand der für vergleichbare Strukturen im durchströmten Stadtgebiet bekannten Ansätze hinreichend genau festgelegt werden können. Die komplexen Strömungsvorgänge in der Saale, ihren Nebenarmen und auf den Vorländern sowie die zeitabhängige Ausbreitung des Wassers in A-Stadt-Neustadt (quer, teilweise entgegen der Fließrichtung in der Altstadt) könnten nicht durch geometrische Vergleiche von Fließflächen abgebildet werden. Zu beachten seien insbesondere die unterschiedlichen Strömungsrichtungen und die unterschiedlichen Fließgeschwindigkeiten innerhalb der Stromverteilung im Stadtgebiet. A-Stadt-Neustadt wirke primär als Rückhalteraum, nicht als Hochwasserabflussbereich.

258

Bei der Modellierung der Abflusssituation in A-Stadt-Neustadt sei die Berücksichtigung von unter dem Bodenniveau liegenden Kellern und Leitungsschächten nicht geboten. Bei dem hier betrachteten Gewässerabschnitt der Saale und dem seltenen Hochwasser HQ100 müsse davon ausgegangen werden, dass sich die unterirdischen Retentionsräume mit dem Ansteigen der Welle sukzessive füllten, so dass Effekte im Sinne einer Scheiteldämpfung marginal und vernachlässigbar seien. Diese würden im Istzustand und im Planzustand ähnlich wirken und dazu führen, dass die berechneten Wasserspiegelhöhen niedriger und nicht höher seien, so dass eine Betroffenheit der Grundstücke der Kläger noch niedriger wäre.

259

Hiernach geht der Senat davon aus, dass die Abflusssituation in A-Stadt-Neustadt nach einem Dammbruch in der Modellierung realitätsnah erfasst worden ist. Jeder Grundlage entbehrt dagegen die Annahme der Kläger, der Deichbau müsse als „Einengung des Hochwasserabflussquerschnitts um mehr als die Hälfte“ aufgefasst werden und die fehlende Aufnahme des Abflusses über die linksseitigen Vorländer, der im Planfeststellungsbeschluss (S. 156) mit 73 m3/s angegeben werde, müsse zu einer Wasserspiegellagenveränderung von mindestens 0,36 m führen.

260

Der Einwand der Kläger, es sei nicht begründbar, weshalb in der Variantenabwägung im Planfeststellungsverfahren die Variante 4 auf Grund eines Retentionsraumverlusts bei HQ100 von „nur“ 104.100 m3 (Planfeststellungsbeschluss, S. 26) verworfen worden sei, während bei der nun vorliegenden Modellierung ein zwischengespeichertes Wasservolumen von 3.041 Mio. m3 (Gutachten S. 20), d.h. das 30-fache Volumen, keine erheblichen Auswirkungen haben soll, greift nicht durch. Die Kläger vergleichen hier in unzulässiger Weise Werte miteinander, die aus verschiedenen Zusammenhängen S.en. Der Verzicht auf die Variante 4 wegen des damit verbundenen Retentionsraumverlustes (von 104.100 m3) beruhte auf der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, wonach der Plan nur festgestellt werden darf, wenn eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Er beruhte nicht - wie die Kläger offenbar meinen - auf der Annahme, dass es aufgrund dieses Retentionsraumverlustes zu „nachteiligen Wirkung“ i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG auf der gegenüberliegenden Seite der Saale, insbesondere durch höhere Wasserstände bei einem Hochwasser HQ100, kommen würde. Ein Vergleich des Volumens von 104.100 m3 mit dem im Planzustand wegfallenden Retentionsraum in A-Stadt-Neustadt von 3.041 Mio. m3 liegt daher neben der Sache.

261

e) Eine Berücksichtigung des Grundwassers ist nicht erforderlich.

262

Nach den Angaben des Beklagten ist die Berücksichtigung des Grundwassers für die hydronumerische 2D-HN-Modellierung nicht erforderlich. Das Programmsystem HYDRO_AS-2D sei eine Software für die zweidimensionale Simulation von Fließgewässern und den Oberflächenabfluss von Niederschlägen. Die Modellierung der Grundwasserverhältnisse basiere auf grundsätzlich anderen Strömungsgleichungen. Hierfür gebe es spezielle zwei- oder dreidimensionale Berechnungsprogramme. Die Grundwasserverhältnisse im Planungsgebiet seien maßgeblich durch die Saale und ihre Nebenarme bestimmt. Die Saale und der Schotterkörper der Niederterrasse bildeten innerhalb der Saale-Aue ein kommunizierendes System. Das treffe aufgrund ihrer gewässernahen Lage insbesondere auf die Grundstücke der Kläger zu. Hier werde es mit dem steigenden Wasserspiegel der Saale und ihrer Nebenarme zu einem raschen und zeitlich kaum verzögerten Anstieg des Grundwasserspiegels kommen. Die Ertüchtigung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ändere an diesem Sachverhalt nichts.

263

Auf Grund dieser plausiblen Erläuterungen, denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, hält der Senat eine Erfassung des Grundwassers für eine realitätsgerechte Modellierung nicht für erforderlich.

264

f) Der Senat hält es - wie bereits im Beschluss vom 12. September 2022 ausgeführt - auch nicht für erforderlich, zur Ermittlung der Betroffenheit der Kläger statt eines zweidimensionalen 2D-HN-Modells ein dreidimensionales 3D-HN-Modell anzuwenden.

265

Der Beklagte führt hierzu aus, bei der Auswahl eines geeigneten numerisch hydraulischen Modells habe eine Aufwands- oder Kostenbetrachtung keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Dreidimensionale Modelle würden im Regelfall angewendet, wenn für lokal begrenzte Untersuchungen in Bereichen mit klar dreidimensionaler und turbulenter Strömung Aussagen erforderlich seien. Lokale 3D-Strömungen (Wehrüberfall, Vertosung, Wechselsprung usw.) seien im betrachteten Gebiet nicht relevant. Vielmehr trete auf den Vorländern und insbesondere im Umfeld der Bebauung an der H-Straße und des A-Straße keine wesentliche Strömungsbewegung auf. Die von den Klägern angeführten störenden Brückenbauwerke im Abflussbereich der Saale seien hunderte Meter von ihrem Grundstück entfernt. Die Einschnürungseffekte infolge des Querdammes der Straßenführungen und die Strömungsausbreitung unterhalb der Brücken würden zudem durch das 2D-HN-Modell erfasst, da diese die x-y-Ebene beträfen. Ein weiteres Einsatzgebiet für dreidimensionale Modelle könne die Kopplung mit einem morphodynamischen Modell sein, wenn im zu betrachtendem kleinräumigen Gebiet erhebliche, den Wasserstand deutlich beeinflussende Sedimentationsvorgänge zu erwarten seien, bei denen mit der Erfassung der Sekundärströmungen ein deutlicher Qualitätsgewinn erzielt werden könne. Auch dies sei im zu betrachtenden Gebiet nicht zu erwarten. Zielgröße für das verwendete Modell sei in erster Linie der bei gegebenem Abfluss zu erwartende Wasserstand. Um diese Zielstellung zu erfüllen und dabei die wesentlichen Auswirkungen auch von Strömungsverhältnissen auf das großräumige Geschehen abzubilden, sei die Entscheidung für ein zweidimensionales Modell und nicht für ein wesentlich gröberes eindimensionales Modell erfolgt. Im Zuständigkeitsbereich des LHW seien bereits dreidimensionale Modelle zum Einsatz gekommen. Deshalb könnten die Vor- und Nachteile und insbesondere der Erkenntnisgewinn bei Einsatz eines dreidimensionalen Modells im Gegensatz zum zweidimensionalen Modell gut abgeschätzt werden. Zum Aufbau eines dreidimensionalen Berechnungsnetzes würden dieselben Grundlagen benutzt wie bei einem zweidimensionalen Berechnungsnetz. Die an den Modellrändern anzusetzenden Randbedingungen würden in der Regel aus der zweidimensionalen Modellierung übernommen.

266

Auf der Grundlage dieser Ausführungen geht der Senat davon aus, dass die Wasserspiegel-lage bei einem HQ100 und damit die Betroffenheit der Kläger durch eine 2D-HN-Modellierung mit dem Programm HYDRO_AS-2D hinreichend genau erfasst werden kann. Prof. Dr.-Ing. S. hat in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 bestätigt, dass die Anwendung von HYDRO_AS-2D als Planungswerkzeug zur Beurteilung hydraulischer Auswirkungen der Baumaßnahme „Gimritzer Damm“ dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es ist im vorliegenden Fall insbesondere nicht erforderlich, statt eines zweidimensionalen 2D-HN-Modells ein dreidimensionales 3D-HN-Modell anzuwenden. Prof. Dr.-Ing. S. hat hervorgehoben, dass bei einer Ausdehnung des Modells mit einer Länge von ca. 10 km, einer durchschnittlichen Breite von ca. 1,5 km und Fließtiefen von < 11 m - wie hier - die horizontalen Strömungsvorgänge die gesamte Wasserbewegung dominieren, so dass eine Vereinfachung der realen Strömung durch die Annahme einer über die Fließtiefe konstanten Geschwindigkeitsverteilung sowie den Verzicht auf eine explizite Erfassung vertikaler Strömungsprozesse - also eine näherungsweise Abbildung der realen Fließverhältnisse durch ein horizontal ausgerichtetes 2D-HN-Modell - zulässig ist. Die Anwendung eines 3D-HN-Modells ist nur dann notwendig, wenn lokale 3D-Strömungen zu erfassen sind. Derartige Strömungen sind hier nicht relevant. Im Umfeld der Bebauung an der H-Straße und des A-Straße tritt keine wesentliche Strömungsbewegung auf. Die von den Klägern angeführten störenden Brückenbauwerke im Abflussbereich der Saale sind weit von ihrem Grundstück entfernt. Zudem sind die Einschnürungseffekte infolge des Querdammes der Straßenführungen und die Strömungsausbreitung unterhalb der Brücken durch das 2D-HN-Modell erfasst worden, da diese die x-y-Ebene betreffen.

267

g) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. September 2022 ausgeführt hat, bestehen keine Zweifel an der fachgerechten Berechnung des HQ100 von 847 m3/s.

268

Gemäß §§ 111 ff. WG LSA unterhält das Land Sachsen-Anhalt zur Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Bewertung und Darstellung der qualitativen, hydromorphologischen und quantitativen Gewässerdaten, die für wasserwirtschaftliche Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind, einen Gewässerkundlichen Landesdienst. Im Rahmen dieser übertragenen Aufgaben erarbeitet der Gewässerkundliche Landesdienst die für die Beantwortung der verschiedensten wasserwirtschaftlichen Fragestellungen erforderlichen HQT. Ein HQT („H“ steht für Hochwasser und „Q“ für Abfluss) beschreibt den Abfluss eines Gewässers, der an einem Standort im Mittel alle T Jahre einmal erreicht oder überschritten wird. Ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) bezeichnet also einen Hochwasserabfluss, der im Mittel alle 100 Jahre erreicht oder überschritten wird. Die HQT-Werte werden aus langen Beobachtungsreihen statistisch ermittelt.

269

Nach den Angaben in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2018 folgt der Gewässerkundliche Landesdienst bei der Berechnung der HQT an den Pegeln dem DWA-Merkblatt 552 (Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten). Die DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.) sei eine politisch und wirtschaftlich unabhängige Vereinigung, die sich für die Förderung von Forschung und Entwicklung einsetze. Sie erstelle u.a. einheitliche technische Regeln für die Bereiche Wasserwirtschaft, Kulturbau, Bodenschutz, Abwasser- und Abfalltechnik, die im DWA-Regelwerk herausgegeben würden und in ihrer Bedeutung den bekannteren DIN-Normen entsprächen.

270

Die Erhebung hydrologischer Daten sei in Deutschland mit der Pegelvorschrift im Wesentlichen standardisiert. Grundlage für die Bestimmung von Hochwasserabflüssen einer bestimmten Jährlichkeit seien lange Reihen des Abflusses eines Gebiets. Dazu würden im Allgemeinen der Wasserstand am Pegel permanent und der Durchfluss im Pegelprofil diskontinuierlich mittels Messung der Fließgeschwindigkeit und Bestimmung des durchflossenen Gewässerquerschnitts erfasst. Eine daraus abgeleitete und regelmäßig zu aktualisierende Wasserstand-Durchfluss-Beziehung (Schlüsselkurve) werde verwendet, um kontinuierliche Durchflüsse zu erhalten. Die Schlüsselkurve sei i.d.R. über den durch Durchflussmessungen belegten Bereich hinaus zu extrapolieren. Um die Qualität im oberen Bereich (hohe/extreme Wasserstände bzw. Durchflüsse) zu gewährleisten, sollten die ermittelten Abflüsse grundsätzlich einer weitergehenden Plausibilitätsprüfung unterzogen werden. Dazu würden insbesondere Abflussmessungen bei Hochwasser durchgeführt, anhand derer die Schlüsselkurve im Extrapolationsbereich überprüft werde. Bestehe der Verdacht auf Unplausibilitäten, werde eine weitergehende Prüfung der Wasserstand-Durchfluss-Beziehung durch hydraulische Modellierungen empfohlen.

271

Die hydrologische Extremwertstatistik beruhe auf der Anwendung theoretischer Verteilungsfunktionen, welche die Berechnung unabhängiger Größen, wie z.B. Wahrscheinlichkeitsaussagen über seltene, außerhalb des Beobachtungszeitraums liegende Extremwerte zuließen. An die Stichprobe seien folgende Anforderungen zu stellen:

272

• Konsistenz (frei von Messfehlern)

273

• Unabhängigkeit der Messwerte

274

• Homogenität (anthropogen unbeeinflusst)

275

• Repräsentativ für das langfristige Abflussverhalten (mindestens 30jährige Reihen).

276

Lägen zuverlässige Abflussaufzeichnungen vor, so könne zur Ermittlung der Hochwasserwahrscheinlichkeiten eine Reihe der Jahreshochwasser gebildet werden, indem aus jedem Beobachtungsjahr (Kalender- oder Abflussjahr) der höchste Scheitelabfluss verwendet werde. Damit entspreche der Umfang der Stichprobe der Zahl der Beobachtungsjahre. Bei der statistischen Wahrscheinlichkeitsanalyse der Hochwasser werde von der Stichprobe (Reihe der beobachteten Hochwasserabflüsse) auf das Verhalten der Grundgesamtheit (alle möglichen Hochwasserabflüsse aus dem betrachteten Einzugsgebiet) geschlossen. Die Grundgesamtheit werde durch die Verteilungsfunktion beschrieben. Die Verteilungsfunktion gebe die Wahrscheinlichkeit PU an, dass ein Hochwasserscheitelabfluss HQ in einem Jahr erreicht oder unterschritten werde. Die Überschreitungswahrscheinlichkeit PÜ = 1 - PU bezeichne die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Hochwasserscheitelabfluss in einem Jahr überschritten werde. Der Kehrwert dieser Überschreitungswahrscheinlichkeit bezeichne die Jährlichkeit T. Diese könne auch als mittlere Zeitspanne, in der ein Jahreshochwasser einer bestimmten Größe überschritten werde, interpretiert werden. Die Jährlichkeit bzw. das Wiederkehrintervall T sei damit definiert als:

277

T = 1/(1 - PU) = 1/PÜ

278

Wie von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit geschlossen werde, hänge von der gewählten Verteilungsfunktion und der Methode zur Schätzung der Verteilungsparameter ab. Wie auch andere Bundesländer (u.a. Sachsen, Thüringen) verwende der Gewässerkundliche Landesdienst für die Berechnung der Verteilungsfunktionen und die damit verbundene Ermittlung der HQT die Standard-Software HQ-EX 4.0 des Herstellers DHI-WASY. Die beste Anpassung einer Verteilung an eine Stichprobe stelle jedoch nicht per se die beste Schätzung der Grundgesamtheit dar, da hierbei angenommen werde, dass in der Stichprobe alle notwendigen Informationen enthalten seien, um diese umfassend zu charakterisieren. Dies sei bei vielen Fragestellungen nicht gegeben, da im Vergleich zur Komplexität des Zufallsprozesses der Hochwasserentstehung nur wenige Hochwasserbeobachtungen vorlägen. In der Vergangenheit sei aus der Vielzahl angepasster Verteilungsfunktionen eine maßgebende Verteilungsfunktion oft auf der Basis von Anpassungstests ausgewählt worden. Die Anpassungsgüte erlaube jedoch keine Aussage über die Eignung einer Verteilungsfunktion zur Extrapolation auf große Jährlichkeiten. Deswegen werde die formale Auswahl einer Verteilungsfunktion anhand der Gütebeurteilung über Anpassungstests nicht empfohlen. Die Auswahl sollte stattdessen auf Basis einer Experteneinschätzung unter Nutzung aller verfügbaren Informationen erfolgen. Eine Überprüfung und ggf. Neuberechnung der HQT erfolge in der Regel alle 10 Jahre oder nach größeren Hochwasserereignissen, ab 2018 gemäß EU-HWRM-RL alle 6 Jahre.

279

Die Saale sei ab Fluss-km 124,16 (ca. ab dem Pegel Leuna/Kröllwitz) als schiffbares Gewässer dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) unterstellt, das auch für die Pegelbeobachtung und -auswertung sowie für die Unterhaltung des Saaleabschnittes unterhalb des Pegels Leuna/Kröllwitz bis zur Mündung in die Elbe verantwortlich sei.

280

Im Juni 2013 hätten außerordentlich hohe Niederschläge im Vormonat sowie darauffolgende

281

Starkniederschläge ein weiteres extremes Hochwasser an Saale und Weißer Elster verursacht. Am Pegel A-Stadt/Trotha UP sei mit 816 cm der höchste bisher beobachtete Wasserstand registriert worden. Anhand von scheitelnahen Abflussmessungen am 5. Juni 2013 sei als Scheitelabfluss entsprechend der von der Bundesanstalt für Gewässerkunde als gültig erklärten Schlüsselkurve 916 m3/s ermittelt worden. Für die Aktualisierung der hydraulischen Modellierung als Basis für die Anpassung des EU-HW-Risikoplanes für die Stadt A-Stadt sei die Neuberechnung der Hochwasserwahrscheinlichkeiten für den Beobachtungszeitraum 1956-2013 erfolgt:

282

HQ2 (m3/s)

HQ5 (m3/s)

HQ10 (m3/s)

HQ25 (m3/s)

HQ50 (m3/s)

HQ100 (m3/s)

314

453

549

670

759

847

283

Für die Saale sei 2014 in Zusammenarbeit mit der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie und dem Bayrischen Landesamt für Umwelt ein Hochwasserlängsschnitt der Saale von der Quelle bis zur Mündung in die Elbe erarbeitet worden. Voraussetzung dafür sei die Abstimmung einer einheitlichen Methodik und der verwendeten Beobachtungszeiträume für die statistische Analyse gewesen. Die vorliegenden Hochwasserkennwerte für den Pegel A-Stadt-Trotha seien Bestandteil dieses Längsschnittes.

284

Die Kläger haben den aktuellen HQ100 von 847 m3/s nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Vergleich des im Jahr 1994 festgestellten Anlass-Hochwassers von 683 cm mit den Hochwasserständen im Jahr 2011 von 700 cm und im Jahr 2013 von 816 cm führt nicht zu Zweifeln an der Plausibilität der auf der Grundlage der jeweiligen Beobachtungsreihen ermittelten HQ100 von 885 m3/s (1994), 764 m3/s (2011) und 847 m3/s (2013). Denn bei einem Hochwasser ist die Beziehung zwischen Abfluss (m3/s) und Wasserstand (mNHN) (sog. Q-H-Beziehung) nicht immer gleich. Vielmehr wird etwa in dem von Herrn Dipl.-Ing. Dr.-Ing. G. (A.) verfassten und von den Klägern zitierten Gutachten „Hochwasserschutzmaßnahme Gimritzer Damm A-Stadt-Neustadt - Planungsbegleitende Grundwassermodellierung“ vom 28. November 2017 auf Seite 9 in Abbildung 3 gezeigt, dass z.B. bei einem HQ100 bei einem Sommerhochwasser ein höherer Wasserstand zu erwarten ist als bei einem Winterhochwasser. Auch der Umstand, dass für den HQ200 ein Wert von 986 m3/s angesetzt wird, der höher ist als der im Jahr 2013 gemessene Wert von 916 m3/s, berührt die Plausibilität des aktuellen HQ100 von 847 m3/s nicht.

285

Eine nähere Aufklärung der Ermittlung des aktuellen HQ100 von 847 m3/s durch den Senat ist nicht veranlasst. Die Bestimmung des aktuellen HQ100 wurde durch den Gewässerkundlichen Landesdienst vorgenommen, dessen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 WG LSA durch den LHW wahrgenommen werden. Gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 WG LSA hat der Gewässerkundliche Landesdienst die Wasserbehörden zu beraten. Er ist gemäß § 111 Abs. 3 Satz 2 WG LSA bei allen Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen durch die Wasserbehörden zu beteiligen, es sei denn, dass wesentliche Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht zu erwarten sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Sätzen 1 und 2 soll der Gewässerkundliche Landesdienst gemäß § 111 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 WG LSA zusätzlich erforderliche hydrologische Daten ermitteln oder ermitteln lassen und aufbereiten. Den amtlichen Sachverständigenaussagen des Gewässerkundlichen Landesdienstes als der kraft Gesetzes eingerichteten Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. 109). Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die Aussage des Gewässerkundlichen Landesdienstes tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, Beschluss vom 5. März 2018 - 8 ZB 17.867 - juris Rn. 22). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Kläger haben die sachverständige Auskunft des Gewässerkundlichen Landesdienstes zur Höhe des aktuellen HQ100 nicht ernsthaft erschüttert, indem sie schlüssig aufzeigt hätten, warum die getroffene prognostische Einschätzung als nicht vertretbar anzusehen wäre. Vielmehr machen sie lediglich geltend, die Bestimmung des HQ100 nicht nachvollziehen zu können.

286

Von Bedeutung ist darüber hinaus, dass der Bestimmung des HQ100 eine auf der Anwendung fachwissenschaftlicher Methoden beruhende behördliche Prognose zugrunde liegt. Diese Prognose unterliegt nach Auffassung des Senats nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das vom Gewässerkundlichen Landesdienst beschriebene Vorgehen gemäß dem DWA-Merkblatt 552, insbesondere die Ableitung und Aktualisierung der Wasserzustand-Durchfluss-Beziehung (Schlüsselkurve), deren Extrapolation, die weitergehende Plausibilitätsprüfung, die statistische Wahrscheinlichkeitsanalyse, der Schluss von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, die Auswahl der Verteilungsfunktion, die Schätzung der Verteilungsparameter, die Anpassung einer Verteilung an eine Stichprobe sowie die Auswahl der maßgebenden Verteilungsfunktion auf Basis einer Experteneinschätzung, enthält zahlreiche Annahmen und Einschätzungen, die sich weder fachwissenschaftlich noch rechtlich als eindeutig „richtig“ oder eindeutig „falsch“ bewerten lassen. Vielmehr unterliegen die angewandten fachwissenschaftlichen Methoden ihrerseits einem stetigen Erkenntnisprozess, der zu einer Verbesserung von Präzision und Verlässlichkeit der Prognoseentscheidungen führen soll. Dieser Erkenntnisprozess kann nicht in einem gerichtlichen Verfahren geleistet werden; auch kann das Gericht nicht selbst die Prognose auf der Basis einer von ihm für richtig gehaltenen Methode vornehmen. Es ist vielmehr ersichtlich nur eine „Plausibilitätskontrolle“ möglich. Insofern beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (NdsOVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12). Die in diesem Sinne verstandene Plausibilität des Vorgehens des Gewässerkundlichen Landesdienstes haben die Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt.

287

h) Zu Unrecht nehmen die Kläger an, aus der „Modellierung des Gangverlaufs der Saale bei HQ100“ sei zu erkennen, dass sich durch die Errichtung des Deichs im Bereich des A-Straße eine Wasserspiegellageerhöhung vom 0,17 m ergebe.

288

Der Beklagte führt hierzu aus, der von den Klägern als Beleg für ihre Annahme vorgelegte Längsschnitt der Stromsaale (Anlage zur Hydronumerischen Simulation, Antragsunterlagen - Fachplanung, Anlage 4) veranschauliche die Wasserspiegellage in der Saale (Stromsaale) im Stadtgebiet A-Stadt bei Hochwasserabflüssen. Die Wasserspiegellage werde u.a. durch das Sohlgefälle und die für den Abfluss verfügbaren Hochwasserabflussquerschnitte beeinflusst. Der Längsschnitt zeige die Höhenlage der Sohle und die Oberkanten der vorhandenen Wehre, welche zu einer Anhebung des Wasserspiegels und einem Rückstau führten. Die unterschiedlichen Gefälle seien u.a. auf diese künstlichen Einbauten zurückzuführen. Da der Gimritzer Damm westlich der Wilden Saale liege, könne das sich hier konkret einstellende Gefälle nicht aus der Stromsaale übernommen werden. Die Ausführungen der Kläger zur „Modellierung des Gangverlaufs der Saale bei HQ100“ ließen ein wasserbauliches, hydraulisches und modelltechnisches Fachverständnis vermissen. Zur Richtigstellung erläuterte der Beklagte die angesprochenen Sachverhalte wie folgt:

289

• Der Begriff „Gangverlauf“ sei irreführend. Es sei vermutlich das Wasserspiegellagengefälle in der Saale gemeint.

290

• In den Planungsunterlagen und im Gutachten werde an keiner Stelle eine Wasserspiegelerhöhung im Bereich des A-Straße von 0,17 m beim Bemessungshochwasser HQ100 infolge der Ertüchtigung des Gimritzer Dammes ausgewiesen. Die fachlich fundiert und entsprechend den aaRdT mittels einer zweidimensionalen hydraulischen Modellierung für das Bemessungshochwasser BHQ = HQ100 berechnete maximale Wasserspiegelerhöhung liege bei der instationären Betrachtung, welche die Auswirkungen der Flutung des Stadtgebietes A-Stadt-Neustadt im Istzustand berücksichtige, bei 5 cm.

291

• Das Gefälle der Saale sei von der A. in der Anlage 5 der Planfeststellungsunterlage informativ für Mittel- und Hochwasserverhältnisse aufgeführt worden. Hierbei handele es sich um das mittlere Gefälle zwischen der Bahnbrücke Wörmlitz-Angersdorf und der Straßenbrücke Kröllwitzer Straße. Diese Bezugspunkte lägen 7,4 km auseinander. Das sich entlang dieser 7,4 km langen Fließstrecke in der Saale und bei Hochwasser im Vorland lokal einstellende Gefälle weiche aufgrund der stark ungleichförmigen Abflussquerschnitte teilweise erheblich vom mittleren Gefälle ab. Bereits aus diesem Grund sei es nicht möglich, aus dem mittleren Gefälle auf eventuelle Wasserspiegelhöhen im Bereich der Grundstücke der Kläger und erst recht nicht auf Differenzen zwischen dem Istzustand und dem Planzustand zu schließen. Genau aus dem Grund würden zweidimensionale hydraulische Modellierungen durchgeführt, weil diese die ortskonkrete Ermittlung der Wasserstände, Fließgeschwindigkeiten und weiterer hydraulischer Parameter ermöglichten. Die von den Klägern abgeleiteten Schlussfolgerungen und insbesondere der genannte Wert von 0,17 m seien spekulativ.

292

Aufgrund dieser plausiblen Erläuterungen des Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Ausführungen der Kläger zur „Modellierung des Gangverlaufs der Saale bei HQ100“ keine Grundlage für die Annahme bieten, durch die Errichtung des Deichs ergebe sich im Bereich des A-Straße eine Wasserspiegellageerhöhung vom 0,17 m.

293

i) Eine ergänzende Berücksichtigung von Summationseffekten ist nicht geboten.

294

Nach den Angaben des Beklagten würden Planungen zum Ausbau von Hochwasserschutzanlagen an der Weißen Elster, der Saale und anderen Nebenflüssen nur noch in sehr begrenztem Umfang durchgeführt. Deren Auswirkungen würden in die Bestimmung der Randbedingungen für das Modell einfließen. Andererseits seien nach dem Hochwasser 2013 im Land Sachsen-Anhalt überregionale Untersuchungen durchgeführt worden mit dem Ziel, potenzielle Rückhalteräume zu identifizieren und umzusetzen. Neben der Sanierung bestehender Hochwasserschutzanlagen verfolge das Land mit seiner Landesstrategie „mehr Raum für unsere Flüsse“ das Ziel, ehemals vorhandene Retentionsräume wieder zu aktivieren. An insgesamt 33 Maßnahmestandorten sollten Deichrückverlegungen erfolgen und Flutpolder errichtet werden. Von erheblicher Bedeutung für das Stadtgebiet A-Stadt und die Grundstücke der Kläger seien die Maßnahmen Flutungspolder Röpzig-Beuchlitz-Passendorf und Flutungspolder Elster-Luppe Aue. Beide Maßnahmen seien auf Grund ihrer Bedeutung für den Hochwasserschutz im Nationalen Hochwasserschutzprogramm (NHWSP) des Bundes integriert und würden deshalb auch überwiegend durch die Bundesrepublik Deutschland finanziert. Mit der Umsetzung des Polders Elster-Luppe Aue sei planungsseitig bereits begonnen worden. Das Vorhaben umfasse eine Fläche von ca. 550 ha. Damit könnten etwa 12 Mio. m3 Wasser zurückgehalten werden. Grundsätzliches Ziel für die Herstellung des steuerbaren Flutpolders sei der Hochwasserrückhalt in der Weißen Elster vorrangig zur Scheiteldämpfung in der Saale. Die Polderflutung solle bereits bei kleinen Hochwasserereignissen aufgrund der Gefährdungslage in der Stadt A-Stadt und der Überlagerung mit Saalehochwasser erfolgen. Mit dem Polder könne eine Durchflussreduzierung von ca. 92 m3/s und damit eine Scheitelwasserstandsreduktion von bis zu 33 cm erreicht werden. Dies habe eine wesentliche Reduzierung der Wasserstände im Stadtgebiet von A-Stadt zur Folge. Der Polder sei in der landesweiten Priorisierung zur kurzfristigen Umsetzung eingeordnet. Der Antrag zur Planfeststellung solle 2023 erfolgen.

295

Die Ausführungen zu möglichen Summationseffekten mit Verweis auf den Zustand vor 1935 sowie andere Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet wie bspw. Veränderungen an bestehenden Brücken seien für den zu beurteilenden Sachverhalt irrelevant, da entweder nicht in der Verantwortung des LHW liegend oder, wie die angesprochene Rückverlegung des Gimritzer Damms in das dicht bebaute Gebiet von A-Stadt-Neustadt, praktisch nicht (mit vertretbarem Aufwand) umsetzbar.

296

Auf der Grundlage dieser plausiblen Erläuterungen des Beklagten hält der Senat eine ergänzende Berücksichtigung von Summationseffekten nicht für erforderlich. Planungen zum Ausbau von Hochwasserschutzanlagen sind bei der Bestimmung der Randbedingungen für das Modell - also bei der Bemessung des HQ100 - zu berücksichtigen. Der Senat geht - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass das aktuelle HQ100 von 847 m3/s sachgerecht modelliert wurde. Angesichts der vom Beklagten dargestellten umfangreichen Planungen zur Schaffung von Flutungspoldern, die in Zukunft auch eine Reduzierung der Wasserstände im Stadtgebiet von A-Stadt bewirken dürften, liegen die derzeitigen Werte im Hinblick auf die Einschätzung der Hochwasserrisiken auf der sicheren Seite.

297

j) Zu Unrecht ziehen die Kläger die Genauigkeit des Modells in Zweifel.

298

Hierzu erklärt der Beklagte, das vorliegende hydronumerische Modell sei auf der Grundlage neuer Grundlagendaten sukzessive fortgeschrieben und aktualisiert worden. Die nach dem Hochwasser 2013 erfolgte Gewässervermessung sowie die Vermessung im Bereich A-Straße und H-Straße seien eingearbeitet worden. Aufgrund der Kalibrierung anhand der im Stadtgebiet A-Stadt gemessenen Wasserstände während des Junihochwasser 2013 sei davon auszugehen, dass es die Hochwasserabflusssituation im für die hier durchzuführenden Untersuchungen maßgebenden Gewässerabschnitt für ein raues (Sommer-)Szenario realistisch abbilde. Wie der Begriff hydraulisches oder hydronumerisches Modell schon klarstelle, solle das Modell in erster Linie das möglichst genaue Nachvollziehen des hydraulischen Verhaltens eines Gewässersystems ermöglichen. Die Genauigkeit der Ergebnisse sei immer in Korrelation zur Genauigkeit der Grunddaten zu sehen. Bei der Modellierung seien die genauesten jeweils verfügbaren Grunddaten verwendet und ein hoch aufgelöstes und somit sehr genaues Modell erstellt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die berechneten Wasserstände bei einem Hochwasser, welches hinsichtlich seiner Randbedingungen dem modellierten Ereignis entspreche, auch so wie berechnet einstellen würden. Hydronumerische Modelle wie das hier vorliegende Modell würden deutschlandweit und regelmäßig zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für Hochwasserschutzanlagen, Wasserbauwerke und Brücken sowie für die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und die Ermittlung von Schadenspotenzialen u.a. in bebauten Gebieten verwendet. Hier bestünden hohe Anforderungen an die Bauwerkssicherheit und damit an die Genauigkeit der Modellergebnisse.

299

Zur Höhengenauigkeit des DGM sei anzumerken, dass die Angaben der Kläger die allgemeinen bundesweiten Qualitätsstandards für die Erstellung von Digitalen Geländemodellen beschrieben. Für das DGM1 (Digitales Geländemodell mit einer Rasterweite von 1 m) seien Höhengenauigkeiten im flachen Gelände von ± 15 cm und im stark geneigtem Gelände von ± 30 cm maßgebend. Mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % lägen die Höhenpunkte in diesen Bereichen. Dies beziehe sich auf die absolute Höhengenauigkeit. Die relative Höhengenauigkeit (Beziehung benachbarter Punkte) sei als wesentlich höher einzuschätzen. Diese zur Qualitätssicherung vorgegebenen Werte pauschal als „Ungenauigkeiten“ zu bezeichnen, sei sehr weit hergeholt. Die DGM-Daten würden durch das LVermGeo bereitgestellt. Diese Behörde sei im Rahmen der ihr zugeordneten Aufgaben eigenständig für die Qualitätskontrolle ihrer Datenbestände zuständig. Der modellierte Bereich im Stadtgebiet von A-Stadt sei als flach bis wenig geneigtes Gelände einzustufen. Bei der Erstellung des hydraulischen Modells für das Stadtgebiet A-Stadt sei das LVermGeo um eine Einschätzung der Qualität des Geländemodells gebeten worden. Die Prüfung sei an Hand der für das Stadtgebiet A-Stadt maßgebenden Referenzfläche A-Stadt-Wörmlitz erfolgt. Dazu seien die Werte aus der Laserscanner-Befliegung den terrestrisch gemessenen Werten der Referenzfläche gegenübergestellt worden. Die Abweichungen betrügen für die Referenzfläche im Mittel 1 cm.

300

Aufgrund dieser Erläuterungen ist der Senat von einer sehr hohen Genauigkeit der Ergebnisse der hydraulischen Modellierung überzeugt. Auch die Angabe von auf den Zentimeter genauen Wasserspiegellagen ist danach gerechtfertigt. Der Senat folgt der Einschätzung des Beklagten, dass sich die berechneten Wasserstände bei einem Hochwasser, welches hinsichtlich seiner Randbedingungen dem modellierten Ereignis entspricht, auch so wie berechnet einstellen werden.

301

Relevante Abweichungen zwischen der modellierten und der tatsächlichen Höhe der Wasserspiegellage im Hochwasserfall HQ100 aufgrund der Ungenauigkeit einer zweidimensionalen Modellierung im Vergleich zu einer dreidimensionalen Modellierung sind aus den oben dargelegten Gründen nicht zu erwarten.

302

Die Toleranzen für die Höhengenauigkeit der Vermessungsdaten haben ebenfalls keinen wesentlichen Einfluss auf die Genauigkeit der Modellergebnisse. Die (Un-)Genauigkeit der Vermessungsdaten, soweit sie auf dem DGM1 (Digitales Geländemodell mit einer Rasterweite von 1 m) beruhen, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht pauschal mit ± 30 cm bzw. ± 15 cm angenommen werden. Bei diesen Werten handelt es sich um die allgemeinen bundesweiten Qualitätsstandards für die Höhengenauigkeit für die Erstellung von Digitalen Geländemodellen. Nach dem durch die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) in dem Dokument „Produkt- und Qualitätsstandard für Digitale Geländemodelle“, Version 3.2 vom 22. Dezember 2021 [https://www.adv-online.de/AdV-Produkte/Standards-und-Produktblaetter/Standards-der-Geotopographie/]) festgelegten Produktstandard wird eine bestimmte Höhengenauigkeit der Rasterelementpositionen (Gitterpunkte) des DGM gefordert. Dabei wird unterschieden in

303

• flach bis wenig geneigtes, offenes Gelände (1) und

304

• stark geneigtes Gelände mit dichter Vegetation (2).

305

Die Formeln zur Berechnung der Höhengenauigkeit lauteten:

306

• bis zu ± 10 cm + 5% der Rasterweite für (1) und

307

• bis zu ± 10 cm + 20% der Rasterweite für (2).

308

Für das DGM1 werden somit im flachen Gelände Höhengenauigkeiten von ± 15 cm und im stark geneigtem Gelände von ± 30 cm gefordert. Das bedeutet aber nicht, dass von derartigen Höhenungenauigkeiten auszugehen ist. Vielmehr wurde das LVermGeo bei der Erstellung des hydraulischen Modells für das Stadtgebiet A-Stadt um eine Einschätzung der Qualität des Geländemodells gebeten. Diese Prüfung erfolgte an Hand der Kontrollfläche A-Stadt sowie der nächstgelegenen Referenzfläche A-Stadt-Wörmlitz. Hierbei wurden die mit der Aufnahmetechnologie Airborne Laserscanning gewonnenen Daten des DGM den terrestrisch gemessenen Punkten der Vergleichsflächen gegenübergestellt. Nach der Stellungnahme des LVermGeo vom 20. April 2015 wurden für die Kontrollfläche A-Stadt Abweichungen im Mittel von 7 cm (max. 12 cm) und für die Referenzfläche A-Stadt-Wörmlitz Abweichungen im Mittel von 1 cm (max. 5 cm) festgestellt. Diese Abweichungen zwischen den terrestrisch gemessenen Höhen der Kontroll- bzw. Referenzfläche und den der Modellierung zugrunde gelegten Geländehöhen des DGM1 haben keine signifikanten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Modellierung. Insoweit ist zunächst von Bedeutung, dass sich die Abweichungen insbesondere im Hinblick auf die Referenzfläche Wörmlitz gegenseitig ausgleichen, da die Höhe des DGM1 teils über, teils unter der Höhe der Referenzfläche liegt. Zudem haben Abweichungen in der Höhe einzelner Messpunkte nach den plausiblen Erläuterungen des Beklagten nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die berechneten Wasserspiegellagen. Der Beklagte hat dargelegt, dass die der Modellierung zugrundeliegenden Geländemodelle (TIN) in der Praxis ausgedünnt würden, um die Rechenzeiten in einer vertretbaren Größenordnung zu halten. Das für die Berechnungen verwendete Modell bestehe aus insgesamt 760.898 Knoten sowie 1.347.519 Elementen, wobei für jeden Knoten eine bestimmte Geländehöhe angesetzt werde. Die detaillierten und ortskonkreten Überstauhöhen würden dann im Nachgang durch einen Verschnitt der an den Modellknoten berechneten Wasserspiegelhöhen mit dem detaillierten Höhenplan in einem Geographischen Informationssystem (GIS) ermittelt. Aus diesem Grund sei die Diskussion um Abweichungen zwischen einzelnen Vermessungswerten und den zugehörigen Höhen im Modellnetz nicht zielführend.

309

Hiernach geht der Senat davon aus, dass einzelne von den Klägern zum Teil nachgewiesene Abweichungen zwischen den im Digitalen Geländemodell vorgegebenen und den bei einer terrestrischen Vermessung festzustellenden Geländehöhen keine signifikanten Auswirkungen auf die Bestimmung der Wasserspiegellagen haben.

310

Der von den Klägern vorgelegte Aufsatz „Die Aktualisierung der 2D-HN-Modelle der Saale bei A-Stadt und der Elbe bei Magdeburg auf Grundlage von Messwerten des Hochwassers 2013“ von Heyer, Torsten / Scholz, Rosmarie / Goreczka, Frank (Dresdner Wasserbauliche Mitteilungen, Heft 53 [2015], S. 119 ff.) stellt die Genauigkeit der Modellierung ebenfalls nicht in Frage. Zwar wird hierin zusammenfassend ausgeführt, dass präzise Vorhersagen für zukünftige Hochwasser auf der Basis eines 2D-HN-Modells auch theoretisch ausgeschlossen seien, da die realen Randbedingungen natürlichen und teilweise sehr dynamischen Veränderungen unterlägen. Eine Modellkalibrierung könne und solle stets nur in bestimmten Genauigkeitsgrenzen (i.d.R. im Dezimeterbereich) erfolgen, um zu vermeiden, dass bezüglich der Prognosefähigkeit von 2D-HN-Modellen unrealistische Erwartungen geweckt würden. Diese Ausführungen sprechen jedoch nicht gegen die Angabe von auf den Zentimeter genauen Wasserspiegellagen im Rahmen der vorliegenden hydraulischen Modellierung. Nach den Angaben des Beklagten habe sich dieser Fachbeitrag im Bereich der Saale mit der Problematik der großräumigen Überlagerung der Wellen aus Saale und Weißer Elster während des Junihochwassers 2013 beschäftigt. Dabei habe es sich um in hohem Maße zeitabhängige Fließvorgänge gehandelt, deren Nachbildung insbesondere durch die unvollständige bzw. ungenaue Erfassung der Zulaufganglinien an den oberstromigen Pegeln, insbesondere im Leipziger Raum, erschwert worden sei. Die Feststellung, dass Voraussagen für künftige Hochwasser aufgrund von Veränderungen im Modellgebiet, bspw. durch Sedimentation und Erosion im Gewässerbett, durch Änderungen der Vegetation oder der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder den Neubau von Gebäuden, erschwert würden, sei grundsätzlich richtig. Der Kontext der Aussage habe sich allerdings auf den Komplex Hochwasservorhersage im Vorfeld eines möglichen Hochwassers im Rahmen von allgemeinen Hochwasserwarnungen im Ereignisfall bezogen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung der Auswirkungen der Ertüchtigung des Gimritzer Damms. Ziel sei der Vergleich eines bestehenden Zustandes mit einem geplanten Zustand.

311

Nach diesen Erläuterungen geht der Senat davon aus, dass die genannten Unwägbarkeiten (mögliche Veränderungen im Modellgebiet, etc.) keine signifikanten Auswirkungen auf die Genauigkeit der vorliegenden Modellierung, insbesondere auf die absolute Höhe der zu erwartenden Wasserspiegel, haben. Hierfür ist in erster Linie von Bedeutung, dass die wesentliche Größe für die Höhe der Wasserspiegel mit dem Bemessungshochwasser HQ100 = 847 m3/s genau definiert ist. Zudem ist Gegenstand der hydraulischen Modellierung ein relativ abgegrenztes Gebiet, in dem gegenüber dem derzeitigen Zustand keine größeren Veränderungen mit signifikanten Auswirkungen auf die Wasserspiegellagen im Hochwasserfall zu erwarten sind. Auswirkungen von Veränderungen des derzeitigen (Gelände-)Zustands auf die (relative) Differenz der Wasserspiegellagen im Ist- und im Planzustand (von 5 cm im Bereich des A-Straße) sind erst recht nicht zu erwarten. Denn die Abweichungen zwischen Modell und Wirklichkeit wirken sich bei der Modellierung des Ist- und des Planzustands gleichermaßen aus. In der hydraulischen Modellierung wird hierzu plausibel ausgeführt, im Hinblick auf die durch Differenzen der Wasserspiegelhöhen oder anderer hydraulischer Kenngrößen dargestellten Auswirkungen des Vorhabens sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Fehlerbetrachtung genannten Aspekte im Istzustand und im Planzustand gleichartig zu erwarten seien und sich bei einer Differenzenbildung weitgehend gegenseitig aufheben.

312

2. Auf der Grundlage der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 ergibt sich, dass die Kläger durch die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG auf ihr Grundstück „A-Straße“ zu erwarten haben. Im Hinblick auf das Grundstück „Am A-Straße 6“ kann hingegen keine nachteilige Einwirkung festgestellt werden.

313

Wie bereits ausgeführt, ist unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, wobei im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Eine nachteilige Wirkung kann insbesondere in einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung der vor dem Deich gelegenen Grundstücke bestehen.

314

Hiernach haben die Kläger durch die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG auf ihr Grundstück „A-Straße“ zu erwarten. Das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) liegt teilweise in dem Bereich, der nach der Darstellung in Anlage 5.3 zur hydraulischen Modellierung (Detailkarte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen dem Istzustand mit Bruch und dem Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms) bei einem HQ100 mit einer Erhöhung des Wasserspiegels im Planzustand von 4 - 6 cm zu rechnen hat. Auch nach Tabelle 6-1 der hydraulischen Modellierung bewirkt die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage bei einem HQ100 eine Erhöhung des Wasserspiegels am A-Straße um 5 cm. Dies wirkt auf das Grundstück „A-Straße“ nachteilig ein, da die Gefahr bzw. das Ausmaß der Überflutung dieses Grundstücks im Hochwasserfall hierdurch (geringfügig) verstärkt wird. Wie der LHW in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 im Verfahren 2 K 140/19 selbst einräumt, kann unter Umständen jeder cm Anstieg des Wasserstandes teils von erheblicher Bedeutung sein und nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen.

315

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die absolute Höhe des berechneten Wasserspiegels im Bereich A-Straße bei einem HQ100 im Planzustand bei 78,29 mNHN liegt und damit unter dem Höhenniveau von 78,5 mNHN bleibt, auf dem die Kläger - nach ihren Angaben - gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 151 „Wohngebiet am A-Straße, Nord- und Westseite“ der Stadt A-Stadt die Erdgeschossfußbodenhöhe ihres Einfamilienhauses auf dem Grundstück A-Straße errichtet haben. Der Umstand, dass die Wasserspiegellage aufgrund der Erhöhung des Gimritzer Damms bei einem HQ100 um 5 cm höher liegt als bisher, wirkt sich bereits deshalb zu Lasten der Kläger aus, weil hierdurch im Hochwasserfall die Überschwemmung ihres Grundstücks „A-Straße“ stärker ausfällt als ohne das Vorhaben. Die Erdgeschossfußbodenhöhe bewirkt zwar, dass im Hochwasserfall kein Wasser in das Gebäude hineinläuft, gewährleistet aber für das Grundstück insgesamt keinen wirksamen Schutz vor einer Zunahme der Überflutung bei einem Hochwasser HQ100.

316

Gegen das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung kann der Beklagte nicht einwenden, eine Erhöhung der Wasserspiegellage um 5 cm bei einem Hochwasser, welches alle 100 Jahre wiederkehrt, sei als marginal anzusehen, weil bereits Wind und Wellen sowie kleine lokale Einflüsse wie angeschwemmtes Treibgut, teils oder ganz versetzte Brückenöffnungen oder ein Sandsackverbau zu lokalen Aufstauerscheinungen in dieser Größenordnung und darüber hinaus führen könnten. Diese Überlegung greift nicht durch. Vielmehr ergibt sich aus den genannten Faktoren, dass die prognostizierte Höhe der Wasserstände am A-Straße bei einem HQ100 von 78,29 mNHN sowie die Differenz zum Istzustand mit Bruch von 5 cm durch Wind und Wellen noch weiter erhöht werden kann. Zudem kann das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG nicht mit der Überlegung abgelehnt werden, die Zunahme der Gefahr der Überflutung des Grundstücks der Kläger sei nur „geringfügig“, „marginal“ oder - wie in der Zusammenfassung der Ergebnisse der instationären Modellierung durch die Planungsgesellschaft Sch. + L. mbH - im Planzustand trete gegenüber einem Istzustand ohne Verteidigung des Gimritzer Damms keine „signifikante“ Verschlechterung für die Bebauung der Kläger am A-Straße ein. Wie bereits ausgeführt, erfasst § 14 Abs. 3 WHG grundsätzlich auch geringfügige nachteilige Wirkungen, da eine der Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung fehlt. Jedenfalls bei der Feststellung nachteiliger Wirkungen aufgrund einer durch eine Deicherhöhung verursachten Zunahme der Gefahr der Überflutung anderer Grundstücke lässt sich aus § 14 Abs. 3 WHG keine „Bagatellgrenze“ herleiten, die überschritten werden muss, damit die durch die Zunahme der Gefahr der Überflutung verursachte nachteilige Wirkung nicht wegen „Geringfügigkeit“ oder mangels „Signifikanz“ außer Betracht bleiben kann. Ein Rückgriff auf das Kriterium der Zumutbarkeit und die Grundsätze des wasserrechtlichen nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 16. August 2022 – 8 B 22.1073 – juris Rn. 58) kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht.

317

Auch soweit der Beklagte ausführt, im Allgemeinen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Topografie sei bei einer Zunahme der Wasserspiegellage um 5 cm im mitteldeutschen Raum nicht mit einem nachweisbaren Ansteigen des Gefahren- und Schadenspotenzials zu rechnen (Schreiben vom 9. März 2022 im Verfahren 2 K 140/19, Seite 3), kann dem nicht gefolgt werden. Ein um 5 cm höherer Wasserstand auf dem Grundstück im Hochwasserfall stellt ohne Weiteres einen Nachteil dar, ohne dass ein Anstieg des Gefahren- und Schadenspotenzials nachgewiesen werden muss, zumal unklar ist, wie ein solcher Nachweis - nach Auffassung des Beklagten - geführt werden soll.

318

Der Einwand des Beklagten, eine geringfügige Erhöhung der Wasserspiegellage von nur 5 cm könne mit einfachen Sicherungsmaßnahmen - etwa durch Sandsäcke - abgewendet werden, wozu der Eigentümer eines hochwassergefährdeten Grundstücks auch gemäß § 5 Abs. 2 WHG verpflichtet sei, spricht nicht gegen das Vorliegen einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG. Denn die Verpflichtung zur Eigenvorsorge gegen Hochwassergefahren gemäß § 5 Abs. 2 WHG soll nachteiligen Einwirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG entgegenwirken, schließt diese aber (begrifflich) nicht aus.

319

Im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang ist der Wasserspiegel, der bei einem Hochwasser HQ200 oder bei einem dem Hochwasser des Jahres 2013 (HW2013) entsprechenden Hochwasser auftreten würde. Für die Frage, ob die Kläger nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG „zu erwarten“ haben, ist bei Hochwassergefahren - wie ausgeführt - auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen. Die Wahrscheinlichkeit für den Auftritt eines HQ200 oder den erneuten Auftritt des HW2013 ist jedoch geringer, d.h. hierbei handelt sich um ein Hochwasserereignis, das statistisch seltener als einmal in 100 Jahren eintritt. Derartige Ereignisse sind als Maßstab dafür, ob etwas „hinreichend wahrscheinlich“ und damit „zu erwarten“ ist, ungeeignet. Dementsprechend ist auch die Höhe der neuen Hochwasserschutzanlage für die Frage, ob die Kläger nachteilige Wirkungen „zu erwarten“ haben, ohne Belang. Der Umstand, dass die Oberkante der neuen Hochwasserschutzanlage - wie in Abbildung 5-1: Längsschnitt der Hochwasserschutzanlage (S. 21 des Erläuterungsberichts) dargestellt - oberhalb der Wasserspiegellage des HQ100 sowie des HW2013 verläuft, ist damit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich. Allein aufgrund der Höhe der Hochwasserschutzanlage - ohne Berücksichtigung der Wasserspiegellage bei dem für die Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit maßgeblichen HQ100 - lässt sich nicht herleiten, dass die Kläger nachteilige Wirkungen „zu erwarten“ haben. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob das vom Beklagten gewählte Maß für die Bemessung der Höhe der Hochwasserschutzanlage (BHW + 0,5 m Freibord) der einschlägigen DIN 19712 „Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern“ entspricht, ob der Beklagte also zu Recht einen Freibord von 0,5 m angesetzt hat, oder - wie die Kläger meinen - ein Freibord von 0,2 m hätte ansetzen müssen.

320

Das vom Beklagten dargelegte Ziel des LHW, stromauf des Stadtgebietes A-Stadt steuerbare Hochwasserrückhalteräume zu schaffen, welche bei großen Ereignissen gezielt geflutet werden könnten und ihre Schutzwirkung für das gesamte Stadtgebiet A-Stadt entfalteten, ist (derzeit) für die Frage, ob die Kläger nachteilige Wirkungen „zu erwarten“ haben, ebenfalls nicht relevant. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 2022 im Verfahren 2 K 140/19 ausgeführt, das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt habe am 6. Dezember 2022 eine neue Landesstrategie „Stabil im Klimawandel“ beschlossen, deren Kernpunkt die Wasserrückhaltung und die Schaffung von Überflutungsflächen sei. Als eine Maßnahme sei der Bau des Flutpolders Elster-Luppe Aue aufgeführt. Mit dem Polder könne im Hochwasserfall ein Retentionsraum von ca. 551 ha in Anspruch genommen werden. Erste hydraulische Modellierungen des Polderbetriebes hinsichtlich der Auswirkungen des Polders insbesondere auf die Hochwasserstände im Stadtgebiet von A-Stadt seien bereits durchgeführt worden. Hiernach sei durch den Polderbetrieb bei einem vergleichbaren Hochwasser wie im Juni 2013 eine Scheitelreduzierung am Pegel A-Stadt-Trotha von - 102 m3/s erreichbar. Diese erhebliche Scheitelreduzierung würde zu einer durchschnittlichen Wasserstandsreduzierung im Bereich A-Straße von ca. 0,33 m führen und damit die Wasserspiegellagenerhöhungen an den Grundstücken der Kläger mehr als kompensieren. Die Maßnahme sei im Nationalen Hochwasserschutz Programm (NHWSP) des Bundes eingeordnet und die Planung und Umsetzung somit finanziell abgesichert. Für die Umsetzung der Maßnahme seien der derzeitige Planungsstand und die Auswirkungen auf die Schutzgüter für die Prüfung der Umweltverträglichkeit bereits beim Landesverwaltungsamt eingereicht worden. Es spricht zwar manches dafür, dass bei dem hier zugrunde gelegten zeitlichen Horizont von 100 Jahren grundsätzlich auch die Schaffung des Flutpolders Elster-Luppe Aue in die Betrachtung einzubeziehen ist, jedoch sind die dargestellten Maßnahmen bislang noch nicht umgesetzt worden, so dass etwaige (quantitative) Auswirkungen auf die Wasserstände im A-Straße im Hochwasserfall einstweilen spekulativ sind.

321

Eine nachteilige Einwirkung auf das Grundstück „Am A-Straße …“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) kann nicht festgestellt werden. Die Kläger haben hierzu lediglich vorgetragen, das Grundstück sei mit Flutung der Tiefgarage und des Kellers betroffen (GA Bl. 233 R und 237). Das Grundstück liegt jedoch nach der Darstellung in Anlage 5.3 zur hydraulischen Modellierung (Detailkarte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen dem Istzustand mit Bruch und dem Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms) in dem Bereich, der von einem Hochwasser HQ100 nicht betroffen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von den Klägern genannte Beeinträchtigung selbst bei einer Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage nicht eintritt, sondern erst bei einem höheren Hochwasser, welches jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist.

322

Die von den Klägern ergänzend aufgezählten Betroffenheiten begründen keine weiteren nachteiligen Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG. Im Einzelnen:

323

• seitliches Einlaufen in die Bodenplatte und damit in die Fußbodenheizung

324

Eine derartige Beeinträchtigung beruht nicht auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage, da das Problem weder im Ist- noch im Planzustand auftritt. Die absolute Höhe des Wasserspiegels bei einem HQ100 im Planzustand liegt nach dem Ergebnis der instationären Berechnung bei 78,29 mNHN und bleibt damit (auch) unter der Höhe von 78,3 mNHN, auf dem die - nach den Angaben der Kläger - gegen seitlich eindringendes Wasser empfindlichen Fußbodenaufbauten liegen. Die in der hydraulischen Modellierung bei stationärer Berechnung angegebene Höhe von 78,31 mNHN kann nicht als maßgeblich herangezogen werden. Bei der instationären Modellierung wird als obere Zulaufrandbedingung anstelle eines konstanten Zuflusses HQT eine Hochwasserganglinie (Abbildung 4-1, S. 7 der hydraulischen Modellierung) angesetzt, deren Scheiteldurchfluss dem jeweiligen HQT entspricht (S. 16 der hydraulischen Modellierung). Hiermit findet eine Berechnung der Wasserspiegellagen statt, die den zeitabhängigen Anstieg und Abfall der Welle am oberen Zulauf mitberücksichtigt und nicht - wie die stationäre Berechnung - von einem konstanten Zufluss von 847 m3/s ausgeht. Die Ergebnisse der instationären Berechnungen für den Planzustand (ohne Überströmung des Gimritzer Dammes) zeigen, dass bei Ansatz der Hochwasserganglinie mit einem Scheiteldurchfluss HQ100 = 847 m3/s am oberstromigen Modellrand Retentionseffekte aufgrund der Flutung der teilweise weiträumigen Vorländer auftreten. Dadurch kommt es im Abschnitt zwischen dem Modellzulauf am Bahndamm Angersdorf-Wörmlitz und dem Pegel Trotha zu einer geringfügigen Absenkung des Wellenscheitels, der am Pegel 6 m3/s unter dem HQ100-Wert am oberen Modellrand liegt (Tabelle 6-1, letzte Spalte). Aufgrund der Scheiteldämpfung ergeben sich bei der instationären Modellierung gegenüber dem stationären Ansatz etwas niedrigere Wasserspiegellagen; die Differenz im Bereich des A-Straße beträgt - 2 cm (S. 17 der hydraulischen Modellierung). Diese Ergebnisse der instationären Berechnungen sind der vorliegenden Betrachtung zugrunde zu legen, da sie eine realistischere Darstellung des Hochwassergeschehens bieten als die einfachere stationäre Berechnung.

325

• aufsteigende Feuchtigkeit im Falle der Flutung

326

• Setzungs- und Mauerwerksschäden in Folge der Umspülung und aufsteigenden Feuchtigkeit

327

Auch derartige Beeinträchtigungen beruhen nicht kausal auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage.

328

• fehlende Zugänglichkeit der Grundstücke (Rettungswege)

329

Diese Beeinträchtigung ist keine Folge der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage. Die Überstauhöhen im Straßenbereich ermöglichen - nach den Angaben des Beklagten - auch beim HQ100 noch, das Gebäude zu erreichen.

330

• Abstellen des Stromes im Hochwasserfall, da Stromversorgungspunkte im Baugebiet niedriger liegen als ihr Objekt, damit kein Betrieb von Pumpen, Heizungen, Kommunikationsanlagen etc.

331

Diese Beeinträchtigungen im Hochwasserfall treten nicht aufgrund der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage ein, da das Problem auch im Istzustand (78,24 mNHN) auftritt.

332

• fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund des zeitlich schnelleren Eintretens der Überschwemmung

333

Bei einem Hochwasser HQ100 ist nach den plausiblen Angaben des Beklagten angesichts des (mittlerweile) vorhandenen Hochwasserwarnsystems ausreichend Zeit für Sicherungsmaßnahmen vorhanden, da der Wellenscheitel eines HQ100 deutlich oberhalb der Alarmstufe 4 liegt.

334

• fehlende Möglichkeiten zu Schutzmaßnahmen auf Grund der fehlenden Mobilität der Kläger (kein Auto)

335

Dies beruht nicht adäquat kausal auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage.

336

• Beeinträchtigungen der Nutzung, d.h. der Eigennutzung und der Vermietung von Wohnungen, Keller und Tiefgaragenstellplatz

337

• Einschränkungen bei Kreditwürdigkeit und -sicherheit

338

• Einschränkungen beim Verkaufswert (merkantiler Minderwert)

339

• Einschränkungen im Versicherungsschutz gegen Elementarschäden durch erhöhten Selbstbehalt bzw. erhöhte Prämien oder Wegfall der Versicherbarkeit

340

• Einschränkungen der baulichen Nutzung der Grundstücke

341

• Einschränkungen der Bebaubarkeit der Grundstücke, welche nach dem derzeitig geltenden Bebauungsplan aber möglich sei.

342

Auch diese Folgen eines Hochwassers beruhen nicht adäquat kausal auf der Erhöhung des Wasserspiegels um 5 cm bei einem HQ100 infolge der Erhöhung der Hochwasserschutzanlage. Das Grundstück der Kläger war vielmehr auch im Istzustand bei einem HQ100 (neu) hochwassergefährdet.

343

Der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2022 bedingt gestellte Beweisantrag gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Beweiserhebung. Die Kläger haben zum Beweis der Tatsache, dass die bereits fertiggestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (HWS-Anlage) erhebliche Auswirkungen auf ihre Grundstücke hat, die Einholung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beantragt. Der Sachverständige soll folgende Fragen beantworten:

344

1. Höhe der HWS-Wand

345

1.1 Ist das festgelegte HQ100 ein statistisch ermittelter Wert?

346

1.2 Ist der vorgegebene HQ100-Wert für die Bemessung nachvollziehbar ermittelt worden oder wurde er durch ein Fachgremium festgelegt? Ist dieses nachvollziehbar anhand von Plausibilitätsprüfungen?

347

1.3 Entspricht die festgelegte Höhe der Oberkante der HWS-Anlage der ermittelten HQ100-Bemessungshöhe zzgl. Mindestfreibord für überströmungsfeste Bauteile?

348

1.4 Wenn das Bemessungshochwasser HQ100 festgelegt wurde und die Ermittlung nicht nachvollziehbar ist und abweicht vom HQ100 statistisch, wären dann die Bemessungsgrundlagen für die HWS-Anlage aus technischer Sicht neu festzulegen und müssen dann auch die Auswirkungen (Differenz der Wasserspiegellage für Istzustand/Bestand alter Geländeverlauf und Oberkante neue HWS-Anlage) neu betrachtet werden (neue Planungsunterlagen mit neuem Planzustand)?

349

1.5 Müsste bei Zugrundelegung der DIN 19712:2013-01 und einer DIN-gerechten Ausführung der HWS-Anlage ein Bemessungshochwasser berücksichtigt werden, das dem „höchsten je beobachteten Hochwasserstand“, d.h. dem HQ2013, entspricht?

350

2. Auswirkungen von Oberkante HWS-Wand auf klägerische Grundstücke

351

2.1 Ist die nunmehr bereits errichtete HWS-Wand für höhere Schutzziele ausgelegt (d.h. für Hochwasser 2013)?

352

2.2 Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für die klägerischen Grundstücke?

353

3. Bisher nicht ausreichende Fehlerbetrachtung

354

3.1 Entspricht die Modellgenauigkeit einer Toleranz/Genauigkeitsgrenze von ± 1 cm, wie vom Vorhabenträger behauptet?

355

4. Eigenvorsorge nach § 5 WHG

356

4.1 Wie sehen mögliche und geeignete - im Verantwortungsbereich des Eigentümers liegende und auch tatsächlich realisierbare - HW-Schutzmaßnahmen in Eigenvorsorge aus?

357

4.2 Wann sind Auswirkungen „geringfügig“?

358

5. Ermittlung des Wertverlustes

359

5.1 Wie hoch ist der merkantile Minderwert infolge der Tatsache, dass die Grundstücke der Kläger jetzt nicht mehr oberhalb des alten Istzustandes des „Gimritzer Damms“ (nicht überströmungsfest), sondern unterhalb der Oberkante der neu errichteten überströmungsfesten HWS-Anlage liegen?

360

Dem bedingt gestellten Beweisantrag war schon deshalb nicht näher nachzugehen, weil er sich nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung bezieht. Die Frage, ob die bereits fertiggestellte Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm (HWS-Anlage) „erhebliche Auswirkungen“ auf die Grundstücke der Kläger hat, bezieht sich nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine rechtliche Wertung. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bezieht sich jedoch nur auf tatsächliche Umstände (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 208, 216; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 86 VwGO Rn. 55). Die rechtliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist hingegen eine originär richterliche Aufgabe und keine Frage, die mittels Sachverständigengutachten zu klären ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 2 B 35.16 - juris Rn. 8). Im Übrigen stellt sich die Frage, ob „erhebliche Auswirkungen“ auf die Grundstücke der Kläger vorliegen, im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr ist entscheidungserheblich, ob „nachteilige Wirkungen“ i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ sind.

361

Sofern die unter Nr. 1 - 5 formulierten Beweisfragen als eigenständige Gegenstände des Beweisantrags zu verstehen sein sollten, ist auch insoweit keine Beweiserhebung veranlasst.

362

Die unter 1.1 aufgeworfene Frage, ob das „festgelegte“ HQ100 ein „statistisch ermittelter Wert“ ist, stellt sich nicht. Es bestehen vielmehr - wie bereits ausgeführt - insbesondere aufgrund der Erläuterungen in der Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes des LHW vom 15. Mai 2018 keine Zweifel an der fachgerechten Berechnung des HQ100 von 847 m3/s, so dass es insoweit keines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedarf. Aus diesem Grund bedürfen auch die unter Nr. 1.2 aufgeworfenen Fragen keiner weiteren Klärung durch ein Sachverständigengutachten.

363

Die unter 1.3 bis 1.5 aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die Bemessung der Höhe der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm. Die Höhe dieser Anlage ist indessen - wie bereits ausgeführt - für die entscheidungserhebliche Frage, ob die Kläger „nachteilige Wirkungen“ i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ haben, nicht relevant. Das gleiche gilt für die unter 2.1 und 2.2 aufgeworfenen Fragen, ob die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm für „höhere Schutzziele“ (d.h. für „Hochwasser 2013“) ausgelegt ist und welche Auswirkungen sich daraus für die klägerischen Grundstücke ergeben.

364

Es bedurfte auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der unter 3.1 aufgeworfenen Frage, ob die „Modellgenauigkeit“ einer „Toleranz/Genauigkeitsgrenze“ von ± 1 cm entspricht. Es ist bereits unklar, was die Kläger hiermit meinen. Der Vorhabenträger hat jedenfalls - entgegen der Darstellung der Kläger - eine solche Toleranz/Genauigkeitsgrenze nicht behauptet. Vielmehr hat der Vertreter des LHW in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2022 auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt, dass die in Tabelle 6-1 der hydraulischen Modellierung genannten Wasserstände zentimetergenau und nicht etwa mit einer Toleranz von ± 1 cm zu verstehen sind. Die Kläger beziehen sich womöglich auf die Fehlerbetrachtung unter 5.4 der hydraulischen Modellierung (S. 13), wo es heißt, die Höhengenauigkeit der terrestrischen Vermessungen sei mit ± 1,0 cm einzuschätzen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen keine Zweifel.

365

Die unter 4.1 aufgeworfene Frage zu den möglichen Maßnahmen der Eigenvorsorge sind nicht entscheidungserheblich, da diese - wie bereits ausgeführt - für das Vorliegen einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG ohne Belang sind. Die unter 4.2 aufgeworfene Frage, wann Auswirkungen „geringfügig“ sind, ist vorliegend ohne Belang. Es ist auch insoweit unklar, was die Kläger damit meinen. Die Frage, wann nachteilige Wirkungen i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG geringfügig sind, stellt sich - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht. Im Übrigen bezieht sich diese Frage nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine rechtliche Bewertung, bei der es sich um eine originär richterliche Aufgabe handelt.

366

Die unter 5.1 gestellte Frage nach dem Wertverlust ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

367

II. Der Plan durfte gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG festgestellt werden, ohne zugleich Inhalts- oder Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen für das Grundstück „A-Straße“ vorzusehen, da dies nicht möglich ist, aber Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planfeststellung erfordern.

368

1. Die Vermeidung oder der Ausgleich der nachteiligen Wirkungen für das Grundstück „A-Straße“ durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist nicht möglich.

369

Vermieden werden die nachteiligen Wirkungen, wenn aufgrund der Befolgung der Inhalts- oder Nebenbestimmungen durch den Vorhabenträger die erwartete Wirkung nicht eintritt, also verhindert wird (Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 14 WHG Rn. 34; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 92). Eine solche Vermeidung ist vorliegend ausgeschlossen, weil eine Zunahme der Gefahr der Überflutung des Grundstücks der Kläger „A-Straße“ mit der Deicherhöhung notwendig verbunden ist.

370

Ausgeglichen sind die Folgen, soweit ein den bisherigen Verhältnissen annähernd gleichwertiger Zustand hergestellt wird (Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 92; Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, a.a.O., § 14 WHG Rn. 34). Sind solche Maßnahmen technisch (und abstrakt gesehen) möglich, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die dadurch veranlassten Kosten in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem zu verhütenden oder auszugleichenden Nachteil (oder zu einer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 3 WHG veranlassten Entschädigung) stehen würden (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 926; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 61; Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 95). Wenn ein Vergleich der durch etwaige konkrete Auflagen veranlassten Aufwendungen des Vorhabenträgers und des dem Dritten zu gewährenden Ausgleichs ein grobes und unbilliges Missverhältnis zu Lasten des Ersteren zeigt, muss ein derartiger Ausgleich durch Auflagen ebenfalls als nicht möglich angesehen werden (Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 14 WHG Rn. 95).

371

Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob ein Ausgleich der nachteiligen Wirkungen für das Grundstück der Kläger möglich ist. Die Kläger stellen sich vor, dass ihr Einfamilienhaus auf eine Höhe „HQ100 (neu) + Freibord“ angehoben wird, um vor künftigen Hochwassern sicher zu sein. Hierdurch wird jedoch allein ein Schutz des Einfamilienhauses vor einem Hochwasser erreicht, nicht jedoch des Grundstücks insgesamt. Dieses wird von den nachteiligen Einwirkungen weiterhin vollständig erfasst, so dass von einem Ausgleich im Sinne einer Herstellung eines annähernd gleichwertigen Zustandes nicht gesprochen werden kann.

372

Jedenfalls wäre eine solche Maßnahme wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Aufwendungen für eine derartige Anhebung des Einfamilienhauses der Kläger sind zwar bislang nicht genau beziffert worden, dürften aber erheblich sein. Der auszugleichende Nachteil ist demgegenüber nur geringfügig. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Zunahme der Überflutungsgefahr für das Grundstück der Kläger durch die Erhöhung des Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nur bei einem Hochwasser HQ100 zu erwarten ist, welches alle 100 Jahre wiederkehrt, also nur bei einem sehr seltenen Ereignis. Hinzu kommt, dass die mit der hydraulischen Modellierung vorgenommene Berechnung der maximalen Wasserspiegel eine worst-case-Betrachtung darstellt, da von einem Sommerhochwasser mit Sommerrauheiten ausgegangen wurde. Der Ansatz von Sommerrauheiten mit sommerlichen Bewuchsverhältnissen und hohen Fließwiderständen gelangt zu eher hohen Wasserständen, so dass die berechneten absoluten Wasserspiegelhöhen an der oberen Grenze liegen. Für die Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger spricht ferner, dass der geplante Bau des Flutpolders Elster-Luppe Aue bei der Bestimmung der Zunahme der Gefahr der Überflutung unberücksichtigt gelassen wurde. Mit diesem kann nach den Angaben des Beklagten zukünftig im Hochwasserfall ein Retentionsraum von ca. 551 ha in Anspruch genommen werden. Durch den Polderbetrieb wird voraussichtlich eine erhebliche Scheitelreduzierung am Pegel A-Stadt-Trotha erreichbar sein, die auch zu einer deutlichen Wasserstandsreduzierung im Bereich A-Straße führen und die Wasserspiegellagenerhöhungen an dem Grundstück der Kläger kompensieren wird. Zudem beträgt die Erhöhung des Wasserspiegels auf dem Grundstück der Kläger nach der Darstellung in Anlage 5.3 (Detailkarte der Wasserspiegeldifferenzen zwischen dem Istzustand mit Bruch und dem Planzustand mit Neubau des Gimritzer Damms) nur wenige Zentimeter. Sie betrifft auch nur einen geringen Teil des Grundstücks, der derzeit nicht bebaut ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die nachteilige Wirkung - die Erhöhung des Wasserstandes auf dem Grundstück um 5 cm - mit einfachen Selbsthilfemitteln, etwa dem Einsatz von Sandsäcken, abgewendet werden kann, wozu die Kläger gemäß § 5 Abs. 2 WHG auch verpflichtet sind. In der Gesamtschau würden die Aufwendungen des Vorhabenträgers in einem groben und unbilligen Missverhältnis zu dem Ausgleich der nachteiligen Wirkungen durch die von den Klägern gewünschten Maßnahmen stehen. Andere Maßnahmen, die einen Ausgleich der nachteiligen Wirkungen für das Grundstück der Kläger herbeiführen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass ein derartiger Ausgleich als nicht möglich angesehen werden muss.

373

2. Der Plan durfte gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl festgestellt werden, weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Planfeststellung erfordern.

374

In diesem Zusammenhang gelten die Überlegungen zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG entsprechend. Die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm führt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr. Er bewirkt die dringend gebotene Minderung der Hochwasserrisiken für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt. Der Schutz des Stadtgebiets A-Stadt-Neustadt vor einem erneuten Hochwasser ist von überragender Bedeutung. Dem bisher vorhandenen Deich „Gimritzer Damm“ fehlte die erforderliche Schutzwirkung. Den eher geringen vorhabenbedingten Auswirkungen für die östlich der Saale gelegenen Gebiete steht die enorme Bedeutung der Hochwasserschutzanlage für den Stadtteil A-Stadt-Neustadt gegenüber. Nach der hydraulischen Modellierung vom 12. Juli 2021 führt die Errichtung der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm gegenüber dem Istzustand (bei Überströmung des Altdeichs) zu erhöhten Wasserständen auf der östlichen Seite der Saale von wenigen Zentimetern.

375

Die Kläger sind gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG zu entschädigen (dazu E).

376

C. Der Hilfsantrag zu 4 ist unbegründet, soweit die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen.

377

Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Maßnahmen, die „zur Realisierung eines effektiven Hochwasserschutzes“ für das Objekt „A-Straße“ und für das Objekt „Am A-Straße 6“ in Folge der Änderungen durch das planfestgestellte Vorhaben notwendig sind, „um den Hochwasserschutz entsprechend dem vor der Ausführung der Maßnahme gegebenen Schutzstandard HQ200 zu erreichen“, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht benannt. Insbesondere die hier einschlägige Regelung des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG enthält keinen solchen Kostenerstattungsanspruch.

378

D. Der Hilfsantrag zu 4 ist darüber hinaus unbegründet, soweit die Kläger - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „Am A-Straße …“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, … und …der Flur … der Gemarkung A-Stadt) zu ergänzen.

379

Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG im Hinblick auf dieses Grundstück vorliegen, da - wie ausgeführt - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die planfestgestellte Maßnahme auf dieses Grundstück i.S.d. § 14 Abs. 3 WHG nachteilig einwirkt.

380

E. Die Klage hat Erfolg, soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag zu 4 - sinngemäß - auch die Verpflichtung des Beklagten begehren, den Planfeststellungsbeschluss um die Festsetzung einer Entschädigung zu ihren Gunsten für das Grundstück „A-Straße“ in A-Stadt (Flurstücke …, …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung A-Stadt) zu ergänzen.

381

Die Kläger haben gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG einen Anspruch auf Planergänzung um die Bestimmung, dass sie - dem Grunde nach - vom Vorhabenträger (LHW) zu entschädigen sind (dazu bereits oben B). Soweit sich aus den Regelungen des § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG ein Entschädigungsanspruch ergibt, ist dieser dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen. Zudem sind die Bemessungsgrundlagen für dessen Höhe anzugeben (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - juris Rn. 70 m.w.N.; SchlHOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 MR 1/20 - a.a.O. Rn. 79). Die Modalitäten des Entschädigungsanspruchs bestimmen sich nach §§ 96 ff. WHG (Breuer/Gärditz, a.a.O., Rn. 928 ff.). Entschädigungspflichtige Person ist gemäß § 97 Satz 1 WHG, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Das ist vorliegend der Vorhabenträger, also der LHW, der die Planfeststellung beantragt hat und zu dessen Gunsten der Planfeststellungsbeschluss erlassen wurde. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 WHG kann die Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

382

Der zur Bemessung der Höhe der Entschädigung maßgebliche Faktor ist die Zunahme der Gefahr der Überflutung des Grundstücks „A-Straße“ durch die planfestgestellte Maßnahme. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung - wie bereits ausgeführt - nur geringfügig ist. Die Zunahme der Überflutungsgefahr für das Grundstück der Kläger durch die Erhöhung des Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm ist nur bei einem Hochwasser HQ100 zu erwarten, welches alle 100 Jahre wiederkehrt. Die mit der hydraulischen Modellierung vorgenommene Berechnung der maximalen Wasserspiegel ist eine worst-case-Betrachtung, da von einem Sommerhochwasser mit Sommerrauheiten ausgegangen wurde. Der geplante Bau des Flutpolders Elster-Luppe Aue wurde bei der Bestimmung der Zunahme der Gefahr der Überflutung unberücksichtigt gelassen. Zudem beträgt die Erhöhung des Wasserspiegels auf dem Grundstück der Kläger nur wenige Zentimeter. Sie betrifft auch nur einen geringen Teil des Grundstücks, der derzeit nicht bebaut ist. Schließlich kann die nachteilige Wirkung - die Erhöhung des Wasserstandes auf dem Grundstück um 5 cm - mit einfachen Selbsthilfemitteln, etwa dem Einsatz von Sandsäcken, abgewendet werden.

383

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Sicherungsmaßnahmen oder zur Erstattung der entsprechenden Kosten und äußerst hilfsweise die Gewährung einer Entschädigung begehren. Im Hinblick auf die beiden zuerst genannten Begehren (Aufhebung oder Anordnung von Sicherungsmaßnahmen/Kostenerstattung) unterliegen die Kläger vollständig. Im Hinblick auf das zuletzt genannte Begehren (Entschädigung) hat die Klage nur im Hinblick auf das Grundstück „A-Straße“, nicht aber im Hinblick auf das Grundstück „Am A-Straße 6“ Erfolg. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 5/6 zu Lasten der Kläger und 1/6 zu Lasten des Beklagten.

384

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

385

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

386

Beschluss

387

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 20. Dezember 2022 beschlossen:

388

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

389

Gründe

390

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ist bei der Klage von drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen Eigentumsbeeinträchtigungen der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, regelmäßig 50 % des geschätzten Verkehrswertes, als Streitwert anzusetzen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung setzt der Senat nach den Angaben der Kläger einen Streitwert von 30.000 € fest.

391

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).