Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 04.05.2023 – 3 L 20/23.Z

ECLI:DE:OVGST:2023:0504.3L20.23.Z.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 20. Februar 2023 - 1 A 363/20 HAL - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 267,20 € festgesetzt.

Gründe

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A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

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I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.

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„Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9).

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Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht eliminiere und beschneide den ihm nach § 80 VwVfG grundsätzlich zustehenden Kostenerstattungsanspruch gänzlich, hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat der Rechtsträger, dessen Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Mai 2019 erfolgreich war und die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Erstattungspflicht dem Grunde nach hat die Beklagte bereits in dem Abhilfebescheid vom 24. Oktober 2019 anerkannt. Darin heißt es, dass die Beklagte die Kosten der Entscheidung über die Widersprüche trägt und die dem Kläger zur Wahrung seiner Rechte entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden. Streitig ist unter den Beteiligten allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den von ihm geltend gemachten Betrag von 267,20 € als Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die der Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren, der Prokurist der Firma des Klägers, Herr M., dem Kläger in Rechnung gestellt hat. Den Antrag auf Erstattung der Kosten von 267,20 € hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2019 abgelehnt. Der Klageantrag war nicht darauf gerichtet, der Beklagten die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach aufzuerlegen; hierfür hätte angesichts der Kostenregelung in dem Bescheid vom 24. Oktober 2019 auch kein Rechtsschutzinteresse bestanden. Vielmehr hat der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 1. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag von 267,20 € zuzüglich Zinsen zu erstatten. Aus der Sonderregelung des § 80 Abs. 2 VwVfG folgt, dass Kosten eines Bevollmächtigten nicht stets als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig sind, sondern nur dann, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten hat das Verwaltungsgericht verneint und dies auch näher begründet (Seite 8 f. der Urteilsabschrift). Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen hat der Kläger nicht dargelegt.

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II. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen, weil - wie der Kläger meint - das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, ihm Hilfestellung bei der Formulierung der Klageanträge zu geben und seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bzw. Fristgewährung zur Formulierung der Klageanträge abgelehnt habe.

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Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels ist erforderlich, dass er mit den ihn begründenden Tatsachen und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt, sind genau anzugeben. In der Begründung muss weiter ausgeführt werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass das Urteil also, wenn nicht das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, für den Antragsteller günstiger hätte ausfallen können (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO § 124a Rn. 110 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Klägers nicht.

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1. Der Kläger hat einen Verstoß gegen die Pflicht der Vorsitzenden, ihm Hilfestellung bei der Formulierung der Klageanträge zu leisten, nicht dargelegt. Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, warum die Vorsitzende diese Verpflichtung verletzt haben könnte.

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Der Kläger trägt schon nicht vor, warum er für die Formulierung der Klageanträge einer Hilfestellung bedurft hätte. In der Klageschrift hat er beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Kosten in Höhe von 267,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 4. Juni 2020 zu erstatten. Diesen Antrag hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausdrücklich gestellt. Das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass dieser Antrag dem Begehren des Klägers sinngemäß zu entnehmen sei. Dagegen hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger führt nicht aus, dass dieser Antrag seinem Begehren nicht entsprochen oder einer Korrektur bedurft hätte. Er behauptet lediglich, dass die Klage nicht abgewiesen worden wäre, wenn ihm das Verwaltungsgericht eine sachgerechte Formulierungshilfe gegeben hätte; es hätte dann ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren stattfinden müssen. Gründe hierfür hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Seinen Ausführungen ist schon nicht zu entnehmen, bei welchem Klageantrag das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hätte, die zur Durchführung eines Vorverfahrens geführt hätte. Ginge man davon aus, dass der Kläger auf den Klageantrag abstellt, den er in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2023 (nach Abschluss der mündlichen Verhandlung) formuliert hat, ergibt sich nicht, warum das Gericht antragsgemäß entschieden und die Klage nicht abgewiesen hätte. Der Kläger hat in dem Schriftsatz beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2020 aufzuheben sowie das Verfahren zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens an die Beklagte zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht ist indes davon ausgegangen, dass ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich war (Seite 6 der Urteilsabschrift). Warum das Verwaltungsgericht gleichwohl das Verfahren zur Durchführung eines Vorverfahrens an die Beklagte hätte zurückverweisen müssen, legt der Kläger nicht dar.

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2. Auch einen Verfahrensfehler im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht dem Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung entsprechend ausgesetzt hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in dem angefochtenen Urteil abgelehnt. Mit den hierfür ausgeführten Gründen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit der Kläger vorträgt, ihm hätte eine Frist zur sachgerechten Formulierung der Klageanträge gewährt werden müssen, führt der Kläger (wie oben beschrieben) nicht zulassungsbegründend aus, dass er bei Gewährung einer entsprechenden Frist einen anderen Antrag gestellt hätte, mit dem die Klage erfolgreich gewesen wäre.

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III. Ferner liegt der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vor.

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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.).

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Der Kläger formuliert keine Rechts- oder Tatsachenfrage. Seinen Ausführungen ist allerdings zu entnehmen, dass er geklärt wissen will, ob auch Verfahrensbeteiligten, die weder juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Behörden sind, noch nicht von einem Rechtsanwalt vertreten werden, ein Anspruch auf die Post- und Telekommunikationspauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO bzw. Nr. 7002 der Anlage 1 RVG zustehen kann. Der Kläger meint, es sei mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, dass privaten Verfahrensbeteiligten eine sachgerechte Pauschalerstattung geringfügiger Kosten im Gegensatz zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden verwehrt bleibe. Zur Nachweisführung der tatsächlichen Kosten für Post- und Telekommunikationsentgelte wäre jede einzelne Quittung zu kopieren und der Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Verfahren und den quittierten Kosten darzulegen. Das möge noch bei Postentgelten möglich sein, jedoch setzten sich Telekommunikationsentgelte inzwischen überwiegend aus einer monatlichen Flatrate sowie dem monatlichen Finanzierungspreis für ein Telefon zusammen. Eine Aufsplittung dieser Kosten auf einzelne Telefonate nehme der jeweilige Kommunikationsprovider nicht vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass in dem einen oder anderen Fall eine Nachweisführung möglich sei, überstiegen die dafür erforderlichen Kosten die für die Erstattung in Betracht kommenden Kosten erheblich. Die Kosten für die Nachweisführung könnten auch erst im Rahmen des nachgelagerten Kostenfestsetzungsverfahren entstehen und seien daher nicht erstattungsfähig.

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Mit diesen Ausführungen hat der Kläger einen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren nicht dargelegt. Der Wortlaut der Regelung des § 161 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist eindeutig. Den Anspruch nach dieser Vorschrift haben nur juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden. Die Regelung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Für die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung liegen sachliche Gründe vor. Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung, die Post- und Telekommunikationspauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht auf Privatpersonen ohne anwaltliche Vertretung zu erstrecken, eine sachgerechte Typisierung vorgenommen (vgl. zur Zulässigkeit der Typisierung etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 - juris Rn. 67 und 74 m.w.N.). § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelung umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen entbehrlich mache, die vor der Gesetzesänderung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden zur Geltendmachung der Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen geführt werden müssten. Die Verweisung auf die für Rechtsanwälte geltende Typisierung erscheine angesichts der vergleichbaren Situation sachgerecht (BT-Drucksache 14/6854 vom 31. August 2001 Seite 7). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden - wie Rechtsanwälte - mit einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren und Widerspruchsverfahren befasst sind, so dass eine genaue Aufzeichnung der Kosten für Post und Telekommunikationsdienstleistungen verbunden mit einer Zuordnung zu den einzelnen Verfahren mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Privatpersonen führen hingegen in der Regel nur einzelne Widerspruchsverfahren und Gerichtsverfahren, so dass einfacher feststellbar ist, welche Post- und Telekommunikationskosten im einzelnen Verfahren angefallen sind. Dem Kläger ist zuzugeben, dass auch Privatpersonen aufgrund der heute üblichen Flatrate-Verträge die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist (vgl. zur Situation bei Behörden: VG München, Beschluss vom 6. März 2018 - M 25 M 17.45954 - juris Rn. 11 f). Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass bei Privatpersonen gerade im Hinblick auf die heute üblichen Flatrates üblicherweise keine Telekommunikationskosten anfallen, die den von ihnen geführten gerichtlichen Verfahren oder Widerspruchsverfahren zuzurechnen wären. Die vom Kläger angesprochenen monatlichen Flatrate-Pauschalen und Finanzierungskosten für Telefone fallen bei Privatpersonen oder privaten Organisationen in aller Regel unabhängig davon an, ob die Personen Gerichtsverfahren oder Widerspruchsverfahren führen. Typischerweise entscheidet sich eine Privatperson nicht für eine teurere Flatrate oder ein teureres Smartphone, um damit die Kommunikation in Widerspruchsverfahren oder gerichtlichen Verfahren zu optimieren. Die Telekommunikationskosten sind demgemäß bei Privatpersonen in der Regel zu vernachlässigen. Sollte es Privatpersonen oder private Organisationen geben, bei denen ein ähnlich großer Post- und Telekommunikationsaufwand für Widerspruchsverfahren und gerichtliche Verfahren anfällt wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden, sind die damit verbundenen Ungleichheiten ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG hinzunehmen, weil sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, a.a.O. Rn. 74 m.w.N.).

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B. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

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C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).