Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 15.01.2024 – 2 M 60/23
ECLI:DE:OVGST:2024:0115.2M60.23.00
Orientierungssatz
Anderen Drittstaatsangehörigen ist es durchaus zumutbar, primär den Schutz ihres eigenen Staates in Anspruch zu nehmen, in ihre eigenen Herkunftsländer zurückzukehren und ggf. dort eine Beendigung der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine abzuwarten.(Rn.29)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 5. Mai 2023, 1 B 128/23 HAL, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 5. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein 1998 geborener Staatsangehöriger Marokkos, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die ihm angedrohte Abschiebung.
Er studierte nach eigenen Angaben seit 2017 in der Ukraine Pharmazie und verfügte hierzu über einen vom 8. Dezember 2021 bis 5. August 2026 befristeten Aufenthaltstitel der Ukraine (Temporary Residence Permit). Nach Beginn des Kriegs in der Ukraine reiste er am 28. Februar oder 5. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte wohl zunächst am 31. März 2022 einen Asylantrag, dessen Verbleib aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich ist. Am 10. Mai 2022 stellte er bei der Ausländerbehörde in Chemnitz einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den er am 24. Mai 2022 zurücknahm. Am 23. August 2022 stellte er einen solchen Antrag bei dem Antragsgegner und erhielt eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, gültig bis zum 22. November 2022 (verlängert bis 21. März 2023). Eine im Verwaltungsvorgang befindliche vorläufige Bescheinigung über einen bewilligten Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, gültig vom 23. August 2022 bis 4. März 2024 mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Wohnsitzauflage gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG im Kreisgebiet des Antragsgegners, wurde dem Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners nicht ausgehändigt.
In einer Befragung „wegen des vorübergehenden ukrainischen Aufenthaltstitels“ am 27. September 2022 bei dem Antragsgegner gab der Antragsteller an, in Deutschland bleiben zu wollen. In Marokko habe er keine berufliche Perspektive, sein finanzielles Auskommen sei nicht gesichert, seine Geschwister studierten ebenfalls und würden von den Eltern finanziell unterstützt. Im Verwaltungsvorgang findet sich desweiteren ein Antragsformular vom 17. Oktober 2022, auf dem der Antragsteller einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragt.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21. März 2023 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab und gab dem Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe zu verlassen, anderenfalls er die Abschiebung nach Marokko androhte. Der Antragsteller verfüge nur über einen befristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine, die Möglichkeit, dort zum 24. Februar 2022 einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erhalten, sei nicht zu erkennen und faktisch nicht möglich. Es bestünden keine Gründe, aus denen ihm eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Herkunftsland unmöglich sei. Er bedürfe keines vorübergehenden Schutzes in der Bundesrepublik, sondern könne diesen in seinem Herkunftsland erlangen, in dem auch seine Eltern und Geschwister lebten. Auch aus anderen humanitären Gründen sei ihm keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil es dazu an den nötigen Anerkennungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Sinne des § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG fehle. Da er sich ohne Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik aufhalte, sei er ausreisepflichtig und gegebenenfalls abzuschieben. Abschiebehindernisse bestünden nicht.
Über den hiergegen vom Antragsteller am 6. April 2023 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Seinen am 20. April 2023 bei dem Verwaltungsgericht Halle gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, begründete er damit, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder § 16a oder § 16b AufenthG zustehe. Er habe in der Ukraine einen Anspruch auf Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis gehabt, sei dort inzwischen verwurzelt und habe eine engere Beziehung zur Ukraine als zu seinem Herkunftsstaat. Am 31. August 2022 hätte er das Studium mit einem Bachelor abschließen können. Es komme nur darauf an, dass ihm das Recht auf eine Daueraufenthaltserlaubnis zugestanden habe, nicht darauf, ob er eine solche auch tatsächlich schon erhalten habe. Jedenfalls habe der Antragsgegner auch andere in Betracht kommende Aufenthaltstitel prüfen und ihm die Gelegenheit geben müssen, sich darauf vorzubereiten. Aus seinem Vortrag bei den Ausländerbehörden in Chemnitz und bei dem Antragsgegner und dem dargestellten Lebenssachverhalt habe sich ergeben, dass er seine Ausbildung in Deutschlang habe fortsetzen wollen, wenn möglich studieren oder auch eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolvieren. Das folge daraus, dass er angegeben habe, in der Ukraine studiert zu haben, sowie daraus, dass seine Eltern ihn und seine Geschwister bei der Ausbildung finanziell unterstützt hätten. Er habe damit einen nicht weiter konkretisierten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, den der Antragsgegner umfassend hätte prüfen müssen. Jedenfalls hätte er ihn dahingehend befragen und beraten müssen, wie es etwa in den Verfahrenshinweisen des Landes Berlin zum Umgang mit geflüchteten nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen vorgesehen sei. Hingegen sei die Befragung bei dem Antragsgegner durch eine unprofessionelle und dem Antragsteller feindlich gegenübertretende Dolmetscherin erfolgt, so dass er sein Recht auf Anhörung nicht habe wahrnehmen können. Daneben sei die Ausreisefrist zu kurz bemessen, da sie bereits einen Tag vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ende. Der Antragsgegner habe zudem nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt und den entsprechenden Auftrag an die Bundesdruckerei ausgelöst. Der angefochtene Bescheid stehe dazu im Widerspruch. Anderen aus der Ukraine Geflüchteten werde vom Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt, die Voraussetzungen für die Erlangung anderer Aufenthaltstitel zu erlangen.
Der Antragsgegner erwiderte, sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend, da dem Antragsteller kein Anspruch aus § 24 AufenthG zustehe, könne er auch nicht auf einen solchen nach § 16a oder § 16b AufenthG ausweichen. Ein solches Wahlrecht stehe ihm nicht zu. Er sei auf jeden Fall auf ein in seinem Herkunftsland durchzuführendes Visumverfahren zu verweisen, wenn er in der Bundesrepublik eine Ausbildung machen wolle.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht Halle den Antrag abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sei zwar zulässig, da der Antragsteller sich zumindest auf eine Duldungsfiktion im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berufen könne. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen, da er unter die in § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV in der Fassung vom 26. April 2022 benannte Personengruppe falle. Danach seien Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Antragstellers erfüllt. Anhaltspunkte für die Annahme, dass er schon bei der Einreise von vornherein einen Daueraufenthalt angestrebt hätte, was bei der Befreiung von der Visumspflicht nach der EU-VisaVO für Kurzaufenthalte dem Eintritt der Fiktionswirkung entgegenstehen könne, seien nach dem Inhalt der Verwaltungsakte und insbesondere dem Protokoll seiner Anhörung nicht erkennbar. Die somit zunächst kraft Gesetzes eingetretene Fiktionswirkung sei mit Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erloschen.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, weil er in der Ukraine lediglich über einen bis zum 5. August 2026 befristeten Aufenthaltstitel verfügt habe. Damit scheide ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) aus. Auch ein Anspruch nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses, nach dem die Mitgliedstaaten diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden können, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, komme nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, wie eine solche nationale Erweiterung des Kreises anspruchsberechtigter Personen zu bewerkstelligen sei, sei jedenfalls dem Antragsteller eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Herkunftsland möglich. Auch bei Anlegung des Maßstabs aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei eine andere Bewertung nicht geboten.
Dem Antragsteller stehe auch kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 16a oder § 16b AufenthG zu, denn einen solchen habe er weder ausdrücklich noch gleichsam konkludent durch Schilderung eines entsprechenden Lebenssachverhalts bei dem Antragsgegner gestellt. Daneben fehle es für einen solchen Anspruch am Bestehen eines Ausbildungsvertrags (§ 16a AufenthG) bzw. des konkreten Vortrags, unter Erlangung entsprechender Sprachqualifikationen einen bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule anzustreben. Ferner stehe dem Antragsteller auch kein Anspruch aus § 25 AufenthG zu, da objektive Ausreise- oder Abschiebungshindernisse derzeit nicht erkennbar seien.
II.
Die hiergegen fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, gebieten eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Auch unter Berücksichtigung seines Vortrags im Beschwerdeverfahren steht ihm weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (1.) noch nach § 16b AufenthG (2.) zu.
1.) Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, da er nicht unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 fällt.
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom 4. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am 24. Februar 2022 begonnen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) sieht die Aufnahme nicht nur von Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen, sondern in bestimmten Fällen auch von Staatenlosen beziehungsweise Drittstaatsangehörigen vor.
Nach Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss können die Mitgliedstaaten gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden, wie etwa Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses diesbezügliche Hinweise vom 14. März 2022, ergänzt durch Weisungen vom 14. April 2022 sowie vom 5. September 2022, zur Umsetzung in nationales Recht erlassen (Hinweise des BMI). Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. In den Hinweisen des BMI (Stand 5. September 2023) heißt es unter Ziffer 4 auf Seite 6:
„Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der folgenden Weise um. […]
Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“
Nach diesen Maßgaben steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zu.
Der Antragsteller trägt zunächst vor, er verfüge, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, doch über eine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, denn er sei zur Rücknahme seines insoweit fristgerecht gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Stadt Chemnitz gezwungen worden. Unabhängig davon, dass dieser im Beschwerdeverfahren erstmalig erfolgte Vortrag durch nichts weiter belegt ist, ändert er nichts daran, dass der Antragsteller diesen Antrag zurückgenommen hat. Auf seine - nach seinem Vortrag erzwungene - Intention kommt es dabei nicht an. Der Zeitraum von 90 Tagen ab seiner Einreise, binnen dessen der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, war daher bei der hier streitgegenständlichen Antragstellung bei dem Antragsgegner am 23. August 2022 abgelaufen. Das Verwaltungsgericht hat zurecht darauf abgestellt, dass der Antragsteller sich lediglich auf eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berufen konnte.
Dem Antragsteller steht kein Anspruch nach § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses zu. Danach sind auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchsberechtigt, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Denn der Antragsteller verfügt nicht über eine unbefristete ukrainische Aufenthaltserlaubnis.
Er kann auch nicht mit seinem wiederholten Vortrag durchdringen, für diesen Anspruch komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich über einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel verfügt habe, sondern nur darauf, ob ihm ein solcher zugestanden hätte. Die Richtlinie 2001/55/EG sowie die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen vom 7. März 2022, zuletzt geändert durch die 4. Änderungsverordnung vom 24. Mai 2023 (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) enthalten hierzu schon keine Regelungen. Aber auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und die dazu ergangenen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat lassen eine solche Annahme zu.
Der Erwägungsgrund 12 zum Durchführungsbeschluss führt aus:
„Ferner ist es angezeigt, für den Schutz von Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer als der Ukraine zu sorgen, die nachweisen können, dass sie vor dem 24. Februar 2022 aufgrund eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“
Für eine Interpretation, nach der es nicht auf den erteilten Aufenthaltstitel, sondern auf den Anspruch hierauf ankommen soll, lässt dieser Wortlaut keinen Raum. Dementsprechend regelt auch Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten diesen Beschluss […] auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Die Beschränkung des Anspruchs auf Personen, die einen gesicherten dauerhaften Aufenthaltsstatus in der Ukraine nachweisen können, entspricht auch gerade dem Sinn und Zweck einer Regelung, die dazu dienen soll, mit einem „Massenzustrom“ von geflüchteten Menschen möglichst schnell und effizient verfahren zu können. Die Festlegung einfach nachprüfbarer Anspruchsvoraussetzungen ist hierfür unabdingbar. Mit der Beschränkung auf diesen Personenkreis wird danach nicht - wie der Antragsteller meint - die Wirksamkeit der UkraineAufenthÜV „strukturell unterlaufen“, sondern sie wird vielmehr gestärkt, indem sie auf einfach zu prüfende Kriterien beschränkt wird. Gerade am vorliegenden Fall wird deutlich, dass eine (anlasslose) Prüfung, ob dem Antragsteller, der eine bei Bescheiderlass noch mehr als drei Jahre gültige befristete Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine hatte, vielleicht auch eine unbefristete Erlaubnis zugestanden haben könnte - ohne dass er im Verwaltungsverfahren entsprechendes vorgetragen hätte - dem Antragsgegner einen Prüfungsumfang auferlegen würde, der in Ansehung des großen Zustroms an Geflüchteten unzumutbar wäre.
Die vom Antragsteller herangezogenen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat geben für seine Argumentation nichts her. Denn auch danach folgt die vermutete Bindung an die Ukraine gerade daraus, dass die Personen „sich mit einem nach ukrainischen Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben“, nicht daraus, dass sie einen solchen Titel beanspruchen könnten. Unerheblich ist insofern weiter, dass der Antragsteller meint, seine maßgebliche Verbindung in die Ukraine ergebe sich daraus, dass er im Alter von 19 Jahren dorthin gezogen sei und sechs Jahre dort gelebt habe.
Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch aus § 24 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses zu. Soweit der Antragsteller ausführt, es dürfe nicht offenbleiben, „ob eine nationale Erweiterung des begünstigten Personenkreises eine gesetzliche Regelung erfordert oder über § 23 Abs. 2 und 3 AufenthG eine im Benehmen mit den obersten Landesbehörden getroffene und als Verwaltungsvorschrift wirkende Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, wie das Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 5. September – ausreiche“, setzt er sich mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, der diese Frage deshalb offen lässt, weil jedenfalls dem Antragsteller eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Herkunftsland offenstehe und er daher selbst bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift keinen Anspruch daraus ableiten könnte. Warum dies anders zu beurteilen sollte, lässt der Antragsteller auch in der Beschwerde nicht erkennen.
Eine Definition, in welchen Fällen eine Person nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG, noch in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfolgt. Nach einer Mitteilung der EU-Kommission sollen sich die Mitgliedstaaten bei dieser Frage auf die allgemeine Lage im Herkunftsland stützen, wobei die Beurteilung auch die individuellen Umstände des Betroffenen berücksichtigen soll (vgl. ABl. C 126 I, S. 4 vom 21. März 2022). Die betroffene Person soll im Verfahren die Möglichkeit haben, individuell vorzubringen, dass sie nicht in der Lage sei, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Es handelt sich dabei um ein Verfahren sui generis. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG können als Maßstab herangezogen werden (vgl. Seite 8, Ziffer 4.4 der Hinweise des BMI vom 14. April 2022). Dieses Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren der örtlich zuständigen Ausländerbehörde.
Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lassen sich dem Art. 6 Abs. 2 der RL 2001/55/EG entnehmen, auf den § 24 Abs. 1 AufenthG verweist. Danach wird der vorübergehende Schutz beendet, wenn die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung, zulässt. Hierauf stellt auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Union in ihren operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates (ABl. C 126 I, S. 1 ff. vom 21. März 2022) ab. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchst. c der RL 2001/55/EG und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der RL 2001/55/EG sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. C 126 I, S. 4 vom 21. März 2022).
Der Antragsteller hat gemessen daran selbst nicht geltend gemacht, nicht sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland zurückkehren zu können. Er hat keine durchgreifenden Gründe dafür vorgetragen, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht möglich wäre, noch sind solche objektiv ersichtlich. Ob fehlende berufliche und soziale Möglichkeiten im Herkunftsland zu einem Aufenthaltsrecht nach § 24 AufenthG führen können, ist zu bezweifeln. Insoweit gilt das allgemeine „Günstigkeitsprinzip“, wonach derjenige, der einen ihn begünstigenden Anspruch geltend macht, dessen Voraussetzungen nachzuweisen hat.
Nach den Intentionen der Massenzustrom-Richtlinie sowie ihrer durch Deutschland erfolgten Umsetzung soll vor dem russischen Angriffskrieg geflohenen nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit einem nicht lediglich zu einem Kurzaufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel in der Ukraine Schutz gewährt werden, denen eine Rückkehr in ihr eigenes Herkunftsland verwehrt ist. Anderen Drittstaatsangehörigen ist es durchaus zumutbar, primär den Schutz ihres eigenen Staates in Anspruch zu nehmen, in ihre eigenen Herkunftsländer zurückzukehren und ggf. dort eine Beendigung der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine abzuwarten (Sächs OVG, Beschluss vom 6. September 2023 - 3 B 141/23 - juris Rn. 5). Das gilt auch für den Antragsteller.
2.) Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung auch nicht überzeugend dar, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b AufenthG zustünde bzw. der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, einen solchen zu prüfen. Denn er hat gerade nicht „ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dargestellt“, der den Antragsgegner dazu hätte verpflichten können, mögliche weitere Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels umfassend zu prüfen. Dem Verwaltungsvorgang ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller angegeben hat, in der Ukraine studiert zu haben und dabei von seinen Eltern finanziell unterstützt worden zu sein. Inwiefern sich daraus ergeben soll, dass er - zum Zeitpunkt der Antragstellung erkennbar ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse oder einen Studienplatz - in der Bundesrepublik weiter studieren wollte, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für seinen Vortrag, hilfsweise eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen zu wollen. Allein der Wille des Antragstellers, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen, ist unzweifelhaft erkennbar. Dem entspricht auch sein - nach der erfolgten Anhörung - gestellter und auf völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe beschränkter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 17. Oktober 2022. Obgleich das Formular auch die Möglichkeit bietet, als Zweck des Aufenthalts „Ausbildung/Studium“ oder „Erwerbstätigkeit“ zu wählen, hat der Antragsteller sich auf die humanitären Gründe beschränkt und damit auch das Prüfprogramm des Antragsgegners entsprechend beschränkt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch vom dem des von dem Antragsteller herangezogenen Beschlusses des VG Sigmaringen vom 18. August 2022 (5 K 1804/22), so dass der Antragsteller daraus für sich nichts ableiten kann.
War der Antragsgegner danach nicht gehalten, einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums zu prüfen, ist auch in Ansehung der im Verfahren gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Unterlagen („Bedingte Zulassung“ vom 22. Mai 2023 für einen Studiengang an der TU C. in der Fachrichtung „Chemie“ (Bachelor); Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs ab dem 25. September 2023; Nachweis eines Sperrkontos zur Deckung seines Lebensunterhalts sowie Teilnahmebestätigung für den Besuch des Deutschkurses) nicht erkennbar, dass dem Antragsteller derzeit ein solcher Anspruch zustehen könnte. Denn es fehlt jedenfalls an dem für die Aufnahme eines Studiums erforderlichen Einreisevisum, § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen, hat er weder vorgetragen, noch ist dies sonst erkennbar. Allein die behauptete Dauer des Verfahrens ist hierfür nicht ausschlaggebend.
3.) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller nach seinen inzwischen offenbar geänderten finanziellen Verhältnissen (11.318,80 EUR Barvermögen) ohnehin in der Lage wäre, die zu erwartenden Prozesskosten selbst zu tragen. Denn jedenfalls hat seine Beschwerde nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).