Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.03.2024 – 2 L 112/23.Z
ECLI:DE:OVGST:2024:0314.2L112.23.Z.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 18. Juli 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, die allein eine Zulassung der Berufung rechtfertigen. Auch wenn anzunehmen sein sollte, die Klägerin mache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann ihr Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerin wendet ein, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Verfahren 4 A 552/17 MD durch die Annahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018 vorgeschlagenen Vergleichs nicht vollständig erledigt worden, weil der Vergleich schon von seinem Wortlaut her nicht „zur Beendigung des Rechtsstreits“ abgeschlossen worden sei, wie es ansonsten formuliert werde. Auch dem damaligen Berichterstatter sei offensichtlich klar gewesen, dass mit dem Vergleich nur das Thema der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), nicht aber alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung beantwortet worden sei. Im Jahr 2018 sei sie ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass der Vergleich den Rechtsstreit habe beenden sollen. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte sie nicht zugestimmt, denn es sei ganz offensichtlich gewesen, dass damit nur das Problem der UVP habe gelöst werden können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht allein aus der Kostenregelung eine verfahrensbeendende Wirkung abgeleitet werden. Zudem hätte der Vergleich, der auf Grundlage eines vom damaligen Berichterstatter abgewandelten Vorschlags eines Beteiligten abgeschlossen worden sei, vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt werden müssen. Die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen seien überhaupt nicht behandelt worden; dies betreffe den ordnungsgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen, die in nur 60 m Entfernung zu ihrem Wohnhaus gelagert würden, und die insoweit erforderlichen Sicherheitsabstände. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
Der Inhalt des Prozessvergleichs bestimmt sich nach dessen Funktion; er dient aus der Sicht des Prozessrechts der unmittelbaren Erledigung des anhängigen Rechtsstreits, den er als Prozesshandlung unabhängig von seinem sachlich-rechtlichen Inhalt allein aufgrund seines Abschlusses vor Gericht beendet. Dem entspricht die Doppelnatur des Prozessvergleichs, der einerseits Prozesshandlung ist, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, und andererseits ein materiell-rechtlicher Vertrag (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 106 Rn. 30, 14). Die Beteiligten können den Rechtsstreit entweder vollständig oder nur zum Teil durch Vergleich erledigen („Teilvergleich“); im letzteren Fall reduziert sich der Streitgegenstand des weiter anhängigen Verfahrens (Ortloff/Riese, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.). Voraussetzung für den Abschluss eines zulässigen Teilvergleichs ist allerdings, dass es sich bei dem durch Vergleich erledigten und bei dem anhängig bleibenden Teil um selbständige Teile des Streitgegenstandes handelt (BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 162 II 78 - juris; W.R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO. 29. Aufl., § 106 Rn. 3; Fehling, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 106 Rn. 17). Auf eine vor Genehmigungserteilung durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung trifft dies nicht zu. Sie ist nach § 4 UVPG nur unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beteiligten, insbesondere auch die seinerzeit anwaltlich vertretene Klägerin, einen unzulässigen Teilvergleich abschließen wollten.
Bei dem hier streitigen Vergleich handelt es sich auch nicht um einen sog. Zwischenvergleich. Als Zwischenvergleich wird ein im Prozess geschlossener Vergleich bezeichnet, der das Merkmal, den Rechtsstreit ganz oder zum Teil zu erledigen, nicht erfüllt (vgl. dazu Wolfsteiner, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 794 Rn. 75). Er enthält eine nicht vollstreckbare Einigung über das weitere Verfahren (Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 278 ZPO, Rn. 38), regelt mithin nur einen vorläufigen Zustand (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. September 2003 - 19 WF 222/03 - juris Rn. 4, m.w.N.). Gegen eine Einstufung des vorliegenden Vergleichs als Zwischenvergleich spricht bereits, dass darin eine endgültige Regelung über die Kosten des Rechtsstreits getroffen wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin vor Abschluss des Vergleichs, dass sie bis dahin ausschließlich die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt und keine anderen Mängel des Genehmigungsbescheides geltend gemacht hat. In der Klagebegründung vom 30. August 2017 hat sie vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides nach § 4 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 UmwRG, da die UVP-Vorprüfung nicht nachvollziehbar bzw. fehlerhaft gewesen sei. Auch die weiteren Schriftsätze vom 10. November 2017, 17. November 2017, 11. Dezember 2017 und 4. September 2018 befassen sich - abgesehen von der vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogenen Klagebefugnis - nur mit der Thematik der unzulänglichen UVP-Vorprüfung. Auch den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2012 und 17. Juli 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin andere formelle oder materielle Mängel des Genehmigungsbescheides geltend gemacht hat. Im Schriftsatz vom 4. September 2018 (Bl. 192 ff. der VG-Akte) hat der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Präambel des vorgelegten Vergleichsvorschlags vielmehr ausdrücklich erklärt, dass die Beteiligten den Rechtsstreit nunmehr auf der Grundlage der folgenden Vereinbarung, die wiederum nur die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum Gegenstand hatte, beenden möchten. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass der Beschluss vom 4. Oktober 2018 nicht die Formulierung „zur Beendigung des Rechtsstreits“ enthält, zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso erweist sich der Einwand der Klägerin, andere die Rechtmäßigkeit der Genehmigung betreffende Fragen seien noch gar nicht behandelt worden, als nicht stichhaltig.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, der vom damaligen Berichterstatter abgewandelte Vergleichsvorschlag hätte vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt werden müssen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Beschluss nach § 106 Satz 2 VwGO in Verbindung mit den Annahmeerklärungen die sonst erforderliche Protokollierung ersetzt. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht weiter auseinander.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).