Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16.05.2024 – 3 M 40/24

ECLI:DE:OVGST:2024:0516.3M40.24.00

Orientierungssatz

Fehlende (Tränk)Wasserversorgung von Schafen und eines Hundes bei jedenfalls hochsommerlichen Temperaturen rechtfertigt die Untersagung des Haltens und Bereuens von Hunden. (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 20. Februar 2024, 1 B 208/23 MD, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

2

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 7. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2023 hinsichtlich Ziffer 1, soweit dem Kläger damit das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wird, und hinsichtlich Ziffer 2a (Auflösung der Hundehaltung) zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Bescheid, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 4) dem Antragsteller im Rahmen der Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren auch das Halten und Betreuen von Hunden untersagt (Ziffer 1) und die Auflösung der Hundehaltung bis zum 1. Dezember 2023 (Ziffer 2a) verfügt wurde, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise angesichts wiederholter erheblicher tierschutzrechtlicher Verstöße hinsichtlich verschiedener Tierarten das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art - so auch das hier allein streitbefangene Halten und Betreuen von Hunden - untersagt und die Auflösung des Tierbestandes des Antragstellers, wozu auch dessen Hundehaltung zählt (vgl. Ziffer 1a), angeordnet.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere tatsächliche und rechtliche Bewertung.

4

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das rechtliche Gehör des Antragstellers werde aufgrund des mit der Antragserwiderung erfolgten Verweises des Antragsgegners auf die - nicht vorgelegte - Verfahrensakte der Stadt W. verletzt, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Diese Verfahrensakte bezieht sich auf einen den Hund des Antragstellers betreffenden Beißvorfall vom 25. Oktober 2023 und betrifft damit das Gefahrhunderecht. Der insoweitige Verwaltungsvorgang ist - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - für das vorliegende tierschutzrechtliche Verfahren nicht von maßgebender Bedeutung. Zwar wurde das Beißgeschehen im Sachverhalt des angegriffenen Bescheides wiedergegeben. In die rechtliche Würdigung fand es jedoch keinen Eingang.

5

2. Der von der Beschwerde in formeller Hinsicht erhobene Einwand zur fehlenden Anhörung greift nicht durch. Es trifft bereits nicht zu, dass in den Verwaltungsvorgängen keine Anhörung dokumentiert sei. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller zum Erlass eines allgemeinen Haltungs- und Betreuungsverbots sowie zur Auflösung des gesamten Tierbestandes angehört wurde (vgl. Beschlussabdruck S. 15 [2.Absatz]). Denn mit Schreiben des Antragsgegners vom 18. September 2023 wurde dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, zu den beabsichtigten Maßnahmen bis zum 29. September 2023 Stellung zu nehmen. Unter dem 26. September 2023 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dieser Angelegenheit mit der Bitte um Akteneinsicht an und beantragte eine Fristverlängerung zur Anhörung innerhalb von zwei Wochen nach Akteneisicht. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 12. Oktober 2023 an sein Akteneinsichtsgesuch erinnert hatte, übersandte der Antragsgegner aufbauend auf die bereits mit Datum vom 4. Juli 2023 übersandte Kopie des Verwaltungsvorgangs (vgl. Bl. 78 des Verwaltungsvorgangs) Kopien der Blätter 78 bis 157 und lehnte den Antrag auf Fristverlängerung ab (Schreiben vom 13. Oktober 2023). Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers rügte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 lediglich die verspätete Versendung sowie die Ablehnung des Antrags auf Fristverlängerung, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Verfügung blieb jedoch aus. Tatsächlich hat der Antragsgegner sodann mit dem Erlass der streitbefangenen Verfügung bis zum 22. November 2023 zugewartet, ohne dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erklärt hat. Nach alledem kommt es auf die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Erwägungen der Beschwerde nicht mehr an.

6

3. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Gericht gehe in seinem Beschluss von der fernliegenden und durch den Verwaltungsvorgang nicht belegten Annahme aus, dass es dem Hund des Antragstellers morgens zwischen 7.34 und 8.42 Uhr bei über 30 Grad im Schatten an einer Trinkwasserversorgung gefehlt habe. Weder werde im Bescheid der Zeitpunkt 15. Juli 2023 zwischen 7.34 und 8.42 Uhr im Zusammenhang mit dem Hund genannt noch zugrunde gelegt. Es könne allgemein und als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass selbst im Hochsommer um diese Zeit in Norddeutschland noch dazu „im Schatten“ 30 Grad nicht erreicht würden.

7

Etwaige missverständliche Formulierungen des Verwaltungsgerichts führen entgegen der Bewertung der Beschwerde nicht dazu, dass der den Bescheid (u.a.) tragende Sachverhalt einer fehlenden (Tränk)Wasserversorgung von Schafen und des Hundes am 15. Juli 2023 bei jedenfalls hochsommerlichen Temperaturen (Höchstwerte von 30 Grad und mehr) unrichtig ist und der Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren nicht zugrunde gelegt werden kann.

8

Ausweislich der streitbefangenen Verfügung ist der Antragsgegner nach einer bundespolizeilichen Mitteilung vom 15. Juli 2023 (vgl. K 8 bis 12) im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Schafherde des Antragsstellers am 15. Juli 2023 bei einer Außentemperatur von über 30 Grad im Schatten kein Tränkwasser zur Verfügung gehabt habe und beim Eintreffen der (Bundespolizei-)Beamten an der Wohnadresse des Antragstellers für den mittels Leine angeketteten Hund kein erreichbares Tränkwasser vorhanden gewesen sei. Eine Nachschau am Folgetag habe das gleiche Bild ergeben.

9

Diese im Sachverhalt des Bescheids niedergelegten Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen im Ermittlungsbericht der Bundespolizeiinspektion vom 15. Juli 2023 (vgl. K 8 bis 12). Lediglich die Feststellung über eine am Folgetag durchgeführte Nachschau ist im Bescheid unzutreffend wiedergegeben. Der Antragsgegner hat bereits mit seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung klargestellt, dass die behauptete Nachschau vom Folgetag am gleichen Tag erfolgt sei (vgl. dort S. 2 oben). Dies ist durch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt worden („weitere Kontrolle am selben Tag um 11:50 Uhr“: vgl. Beschlussabdruck S. 12 [letzter Absatz]); das Gericht hat seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, dass bei einer Nachschau am Folgetag die gleichen Missstände aufgetreten seien.

10

Im Ermittlungsbericht wird hinsichtlich eines ersten Einsatzes am 15. Juli 2023 im Zeitraum vom 7:34 bis 8.42 Uhr ausgeführt, dass sich etwa 3 Schafe außerhalb der erkennbaren Weidefläche der Schafherde (mehr als 15 Tiere) am entlangführenden Gleis (Bkm 13,8) befunden hätten, weil Teile des Weidenzauns, der die Barriere in Richtung Bahngleise darstellte, auf dem Boden gelegen haben. Die örtlichen Gegebenheiten wurden u.a. damit beschrieben, dass die Weidefläche verbranntes Gras aufgewiesen habe, eine anderweitige Futterversorgung nicht feststellbar gewesen sei und zwei leere Behälter, die vermutlich als Tränke dienen sollten, festzustellen gewesen seien. Einer habe sich innerhalb und einer außerhalb der Weidefläche befunden, wobei beide Behälter beim Eintreffen nicht angefeuchtet gewesen seien, so dass anzunehmen sei, dass die Wasserversorgung seit längerer Zeit nicht mehr erfolgt sei. „Die Nichtversorgung der Tiere mit Wasser [wurde] aufgrund der Witterungsverhältnisse (über 30 - 32 Grad, sonnig) [als] bedenklich“ eingeschätzt. Nachdem die Weidefläche durch die Beamten gesichert worden sei, habe sich die Streife zur Anschrift des Antragstellers begeben, um diesen über den Vorfall in Kenntnis zu setzen und eine Gefährderansprache durchzuführen. Der Antragsteller sei auf seinem Grundstück angetroffen worden. Auf dem Grundstück sei ein mittels Leine angeketteter Hund festgestellt worden, dem es an einer Wasserversorgung gefehlt habe. Der Einsatz sei abgebrochen worden, weil der „Polizeipflichtige“ nicht habhaft gemacht werden konnte. Im Rahmen eines weiteren Einsatzes um 11.50 Uhr habe eine Streife unter Mitnahme gefüllter Wasserkanister nochmals die Weidefläche aufgesucht, um die Wasserversorgung zu überprüfen. Eine Versorgung mit Wasser sei bis dahin noch nicht erfolgt. Die leeren Behälter seien mit dem mitgebrachten Wasser gefüllt worden. Nochmals habe sich die Streife zur Anschrift des Antragstellers begeben. Der Antragsteller sei nicht angetroffen worden, wobei der Hund sich fortgesetzt angekettet auf dem Grundstück befunden habe. In der Folge seien die Beamten zum Tierheim in W-Stadt gefahren. Der Tierheimleiter habe versucht, den ihm bekannten Antragsteller telefonisch zu erreichen, und die Kontaktdaten des Mitarbeiters der Tierschutzbehörde vermittelt. Im Tierheim seien die Kanister erneut mit Wasser befüllt worden, um die Wasserversorgung der Schafe auf der Weide mehrstündig zu sichern. Bei Rückkehr auf die Weide sei der Antragsteller mit mehreren wassergefüllten Behältnissen auf der Weide angetroffen worden. Eine Gefährderansprache habe stattgefunden.

11

Der Senat geht davon aus, dass die in dem Ermittlungsbericht der Bundespolizeiinspektion vom 15. Juli 2023 angesprochenen Witterungsverhältnisse die im Verlauf des späteren Morgens bzw. Vormittags erreichte Temperatur in der Ortslage E-Stadt (W-Stadt), mithin auch mit Blick auf den morgendlichen Zeitraum die zu erwartenden Temperaturen, die eine ausreichende Trinkwasserversorgung der Weidetiere und des Hundes des Antragstellers zweifellos erforderlich machten, wiedergibt. Zwar lässt sich für den Einsatzort (A-Stadt) in dem hier geführten Eilverfahren nicht ohne Weiteres konkret ermitteln, welche Temperatur bis zum Ende des ersten Einsatzes vorlagen. Für die ca. 15 km entfernte Stadt B-Stadt betrugen die Tageshöchstwerte jedoch 34,7 Grad, wobei mit Blick auf die an diesem Tag erreichten sieben Sonnenstunden und die gefallene Niederschlagsmenge (3,4 l/qm) davon ausgegangen werden kann, dass die Temperatur von 34,7 Grad bereits um die Mittagszeit erreicht war (https://www.wetterkontor.de/de/wetter/deutschland/rueckblick.asp?id=110&datum0=14.07.2023&datum1=15.07.2023&jr=2024&mo =5&datum=07.05.2024&t=4&part=0). Hiernach bestehen keine Zweifel, dass jedenfalls zu Beginn des am 15. Juli 2023 erfolgten weiteren Einsatzes, bei dem die Wasserversorgung der Schafe fortgesetzt nicht gewährleistet und der Hund des Antragstellers unverändert angekettet auf dem Hof des Antragstellers anzutreffen war, hochsommerliche Temperaturen erreicht worden sind. Nach summarischer Prüfung erscheint es damit auch nicht fernliegend, dass die Temperatur zum Ende des ersten Einsatzes, als festgestellt worden war, dass der Hund des Antragstellers mittels Leine angekettet ohne Wasserversorgung gewesen sei, bereits eine für eine unterbliebene Wasserversorgung bedenkliche Höhe erreicht hat. Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerde nicht.

12

Die Beschwerde beschränkt sich darauf, zu rügen, dass es nicht zutreffen könne, dass am 15. Juli 2023 zu der angegebenen Uhrzeit bei über 30 Grad im Schatten der Hund kein erreichbares Trinkwasser zur Verfügung gehabt habe. Dies begründet sie mit der fehlerhaften Darstellung im Bescheid (Nachschau am Folgetag), der fehlenden Angabe der Uhrzeit in Bezug auf das erste Antreffen des Hundes auf dem Hof und der „völlig unausgegorenen, in sich widersprüchlichen Tatsachenlage“. Hiermit zeigt der Antragsteller - wie auch mit seiner Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren - nicht auf, dass sein Hund bei den sommerlichen Temperaturen, die jedenfalls im Verlauf des Vormittags des 15. Juli 2023 sogar hochsommerlich waren, über eine Trinkwasserversorgung verfügt hat. Erstinstanzlich beschränkt er sich darauf, die Ausführungen zur fehlenden Erreichbarkeit als unzutreffend und an den Haaren herbeigezogen zu bezeichnen, ohne im Ansatz darzustellen, dass bzw. inwieweit sein Hund mit Wasser versorgt war. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Folge - ohne dass die Beschwerde hierauf eingeht - darauf hingewiesen, dass das bloße Bestreiten durch den Antragsteller die Darstellungen der Ermittlungsbeamten nicht zu erschüttern vermag, da der Antragsteller seinerseits keine Angaben dazu gemacht hat, wie er im vorliegenden Fall die Wasserversorgung sichergestellt haben will. Auch mit der Beschwerde wird Entsprechendes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

13

4. Soweit die Beschwerde einwendet, die Antragserwiderung des Antragsgegners enthalte wie der streitbefangene Bescheid keine Datum- und Zeitangaben in Bezug auf die den Hund betreffenden Feststellungen und der allgemeine Hinweis auf die mit der Antragserwiderung überreichten Anlage K 11 sei nicht hinreichend, folgt der Senat dem nicht. Die Datumsangabe 15. Juli 2023 lässt sich dem Bescheid entnehmen. Die zu dem Folgetag getroffene Aussage umfasst nicht die den Hund betreffenden Feststellungen. Es handelt sich bei der vorgelegten Anlage K 11 um einen Teil des vollständig mit der Antragserwiderung vorgelegten Ermittlungsberichts der Bundespolizeiinspektion B-Stadt vom 15. Juli 2023 (K 8 bis 12 nebst Bildbericht K 13 bis 22), der die Feststellungen zur unzureichenden (Tränk-)Wasserversorgung der Schafherde und des Hundes des Antragstellers zeitbezogen wiedergibt (s.o.). Weshalb dieser Ermittlungsbericht nebst Bildbericht (K 8 bis 22) nicht Beleg für den von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Sachverhalt der unzureichenden (Tränk-)Wasserversorgung der Schafherde und des Hundes am 15. Juli 2023 bilden soll, erschließt sich dem Senat nicht.

14

5. Der Senat teilt insbesondere den Einwand der Beschwerde nicht, wonach die Anlage K 11 in sich widersprüchlich und insgesamt „unglaubwürdig“ sei. Vielmehr genügen die protokollierten Gegebenheiten, um die unzureichende (Tränk-)Wasserversorgung der Schafherde und des Hundes zu belegen, wenn der Antragsteller lediglich die unzureichende Wasserversorgung des Hundes bestreitet, ohne zu den konkreten Umständen der Wasserversorgung des Hundes am Morgen und Vormittag des 15. Juli 2023 auszuführen und Entsprechendes glaubhaft zu machen. Die fehlende Darstellung der örtlichen Verhältnisse des Hofgrundstücks führt für sich betrachtet auch nicht dazu, dass eine Wasserversorgung des Hundes zu bejahen ist, wenn es an jedweden konkreten Angaben des Antragstellers fehlt. Die Beschwerde behauptet schon nicht, dass eine Einsicht auf das Hofgrundstück und den dort angeketteten Hund des Antragstellers - sollten die Ermittlungsbeamten das Grundstück nicht betreten haben - nicht genommen werden konnte, sondern beschränkt sich darauf, einzuwenden, dass sich nicht erschließe, wie unter diesen - nicht näher erläuterten - Bedingungen entsprechende Feststellungen gemacht worden seien. Dass der Antragsteller auf seinem Grundstück im Rahmen des ersten Einsatzes angetroffen worden sei, man ihm jedoch nicht habe habhaft werden können, so dass der Einsatz abgebrochen worden sei, schließt sich - entgegen der Darstellung der Beschwerde - nicht aus. Dessen ungeachtet wäre auch ein - die festgestellte unzureichende (Tränk-)Wasserversorgung der Tiere als solche nicht betreffendes - Schreibversehen der protokollierenden Beamtin denkbar (fehlendes „nicht“). Der Antragsteller, der zur Aufklärung hinsichtlich seines Aufenthalts auf dem Hofgrundstück zu diesem Zeitpunkt beitragen könnte, verhält sich zu diesem Sachverhalt nicht. Eine Widersprüchlichkeit der im Ermittlungsbericht vom 15. Juli 2023 protokollierten Geschehnisse folgt auch nicht daraus, dass die Beamten bei ihrem zweiten Einsatz am gleichen Tag (nach 11.50 Uhr) den Hund nicht im Wege der Ersatzvornahme mit Wasser versorgt haben. Denn aus der ohne Weiteres möglichen Versorgung der auf einer Weide zugänglichen Schafe im Wege der Ersatzvornahme kann nicht geschlossen werden, dass ein entsprechender leichter Zugang bei dem Hofgrundstück des Antragstellers möglich gewesen wäre. Ausweislich des Ermittlungsberichts haben sich die Beamten aufgrund des Nichtantreffens des Antragstellers an dessen Wohnsitz zum örtlichen Tierheim begeben, um u.a. Kontakt mit dem Tierhalter bzw. der zuständigen Behörde aufzunehmen. Als dies nicht gelungen sei, seien sie zur Schafweide zurückgekehrt, wo sie auf den Antragsteller getroffen seien. Eine den Hund umfassende Ersatzvornahme war nach „erfolgter Gefährderansprache“ nicht mehr anzeigt. Dessen ungeachtet folgt aus der Nichtversorgung des Hundes durch die Beamten nicht, dass das Tier durch den Antragsteller mit Wasser versorgt war.

15

Nach alledem ist die im Ermittlungsbericht dokumentierte und dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegte Tatsachengrundlage weder widersprüchlich noch fehlerhaft. Lediglich die Nachschau der Beamten fand - anders als im Bescheid beschrieben - nicht am Folgetag, sondern ebenfalls am 15. Juli 2023 ab 11.50 Uhr statt und hochsommerliche Temperaturen lagen wahrscheinlich erst am Mittag des Tages vor. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Tatsachengrundlage - wie die Beschwerde meint - nicht durch den Verwaltungsvorgang bzw. die im erstinstanzlichen Eilverfahren vorgelegten Anlagen K 1 bis K 22 gedeckt sei. Folglich sind auch entgegen des Vorbringens der Beschwerde die wesentlichen Voraussetzungen der vom Gericht vorgenommenen Gesamtschau nicht unzutreffend. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das Gericht an die Stelle der Behörde gesetzt und die Tatsachenlage korrigiert hätte. Denn feststeht, dass eine Nachschau stattgefunden hat und die festgestellten Verhältnisse - keine (Tränk-)Wasserversorgung trotz zu erwartender hochsommerlicher Temperaturen - unverändert vorlagen. Hiervon ausgehend greift auch der allein auf die unzutreffende Sachverhaltsermittlung und -berücksichtigung gestützte Einwand der Beschwerde nicht durch, wonach die Voraussetzungen eines Haltungs- und Betreuungsverbot im Hinblick auf den hier allein gegenständlichen Hund nicht vorlägen. Auch begegnet die behördliche Ermessenentscheidung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken; nach alledem ist insbesondere nicht ersichtlich, welcher Umstand fehlerhaft gewichtet sein soll.

16

Im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr ist - obgleich der Antragsteller hierauf nicht eingeht - ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt im Bescheid dahingehend missverständlich dargestellt ist, soweit dem Antragsteller vorgehalten wurde, den Missstand auch nach Hinweis der Beamten nicht behoben zu haben (vgl. dort S. 2 [5. Absatz]). Dies dürfte sich - wie die rechtliche Würdigung im Bescheid zeigt - auf die sichere und tierschutzgerechte Unterbringung der Schafe beziehen (vgl. dort S. 6 [6. Absatz]), was hier nicht streitgegenständlich war.

17

6. Auch setzt sich die Beschwerde nicht im Einzelnen mit den umfangreichen Gründen des Beschlusses (vgl. Beschlussabdruck S. 6 ff.) auseinander und wird damit dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht ist u.a. davon ausgegangen, dass sich im Verantwortungsbereich der Betreuungsperson - hier des Antragstellers - Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet haben. In Bezug auf den Hund des Antragstellers wurde der Verstoß zudem als erheblich eingeschätzt, weil er elementare Bedürfnisse betroffen habe (Wasserversorgung). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei zumindest für das Eilverfahren von einer Wiederholungsgefahr auch in Bezug auf den Hund auszugehen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass den Feststellungen der Ermittlungsbeamten zufolge auch die Wasserversorgung anderer Tiere den Anforderungen nicht genügte. Die Wiederholungsgefahr folgt zudem daraus, dass - wie im Bescheid auf den Seiten 2 und 3 beschrieben - bereits am 14. Februar 2023 der Schafherde kein Tränkwasser zur Verfügung gestanden habe. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Hund fernliegend sei, ohne dies im Ansatz zu begründen. Zwar führt sie in diesem Zusammenhang aus, dass das Gericht darauf abgestellt habe, dass eine einzige Wasserschüssel in einem mit bis zu drei Hunden belegten Zwinger nicht ausreichend sei, obgleich der Antragsteller nur einen Hund, der sich zudem nicht im Zwinger aufgehalten habe, halte. Dieses Vorbringen steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der von dem Antragsgegner und dem Gericht bejahten Wiederholungsgefahr. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht lediglich zur Notwendigkeit der Versorgung eines Hundes mit ausreichend Wasser als essentielles Grundbedürfnis ausgeführt und zur besseren Erläuterung diese vorbezeichnete Fallgestaltung aus der Rechtsprechung neben weiteren Fundstellen in Klammern gesetzt bezeichnet hat (vgl. Beschlussabdruck S. 10 [Absatz 3]). Dafür, dass der Antragsteller die essentiellen Bedürfnisse der von ihm gehaltenen Tiere wiederkehrend nicht beachtet hat, spricht zur Überzeugung des Senats zudem, dass nach den Feststellungen im Ermittlungsbericht vom 15. Juli 2023 die zwei vorhandenen Wasserbehältnisse auf der Schafweide bereits am Morgen nicht angefeuchtet waren. Dies legt nach summarischer Prüfung ohne Weiteres die Vermutung nahe, dass der Antragsteller seit längerer Zeit seine Herde jedenfalls nicht ausreichend getränkt hat. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr wird auch dadurch genährt, dass der Antragsteller hinsichtlich des ihm attestierten Verhaltens keine Einsicht zeigt („bei den angeblich nicht hinreichend versorgten Schafen“ [Beschwerdebegründung S. 7]). Der Antragsteller zeigt darüber hinaus nicht ansatzweise auf, wie er künftig die gebotenen Haltungsanforderungen in Bezug auf seine Tiere - einschließlich seines Hundes - einzuhalten gedenkt. Schließlich verhält sich die Beschwerde nicht dazu, weshalb eine Wiederholungsgefahr bezogen auf die unzureichende Versorgung des Hundes des Antragstellers mit Wasser anders zu bewerten sein soll als hinsichtlich der Nutztiere. Nach alledem wird die behördlich und gerichtlich bejahte Wiederholungsgefahr bereits nicht beschwerdebegründend in Zweifel gezogen.

18

7. Soweit die Beschwerde rügt, das Verhältnismäßigkeitsprinzip werde ins Gegenteil verkehrt, wenn dem Antragsteller entgegengehalten werde, die Schafe erst auf Aufforderung der Beamten mit Wasser versorgt zu haben, berücksichtigt sie den Kontext der gerichtlichen Bewertung nicht. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass das Wohlverhalten eines Tierhalters unter dem Druck eines laufenden Verfahrens nicht geeignet ist, eine Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Beschlussabdruck S. 12 [1. Absatz]). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein, insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die von dem Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose unzutreffend ist.

19

8. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses folgt auch nicht aus dem Vortrag, Haltungskontrollen seien als milderes Mittel anzuwenden. Mit diesem pauschalen Vorbringen wird der Antragsteller dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erneut nicht gerecht. Denn das Verwaltungsgericht hat, ohne dass sich der Antragsteller hierzu verhält, insbesondere ausgeführt, dass die bloße Verpflichtung des Antragstellers, die Wasserversorgung seiner Tiere sicherzustellen, zum Schutz von Tieren des Antragstellers - so auch des Hundes - nicht effektiv genug erscheine und im Hinblick auf die erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße nicht ersichtlich sei, dass Haltungskontrollen als milderes Mittel eine Änderung begründen könnten. Denn der Eingriff sei angesichts nachhaltiger und massiver Verstöße letztlich unumgänglich, um die gesetzlich vorgegebenen Ziele durchsetzen zu können (vgl. Beschlussabdruck S. 13 [3. und 4. Absatz]). Diese Bewertung wird zudem dadurch gestützt, dass vorliegend ein elementares Bedürfnis des Hundes missachtet wurde, das fortgesetzt sicherzustellen ist. Dies würde angesichts der gleichsam zu attestierenden mangelnden Einsicht des Antragstellers tägliche Haltungskontrollen bedingen, was durch die zuständige Behörde jedenfalls nicht ohne Weiteres geleistet werden kann.

20

9. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit meint, die Maßgaben des Art. 12 Abs. 1 GG seien nicht beachtet worden, weil es sich im Hinblick auf die Hundehaltung um eine Berufswahlregelung handele, greift dies zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass weitere Anforderungen bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit bestünden, jedoch hierfür vorliegend nichts ersichtlich sei (vgl. Beschlussabdruck S. 13 [letzter Absatz]). Die Beschwerde legt weder dar, dass die Hundehaltung für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von Relevanz sei, noch liegt dies für den Senat auf der Hand. Angesichts des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots für alle Tiere - so auch für die Schafe - scheidet der möglicherweise erfolgte Einsatz des Hundes als Hütehund aus. Anhaltspunkte für eine anderweitige berufliche Nutzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dessen ungeachtet setzt sich die Beschwerde auch nicht mit den hilfsweise angestrengten umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit auseinander (vgl. Beschlussabdruck S. 13 [letzter Absatz], S. 14 [1. Absatz]), sondern behauptet schlicht das Gegenteil.

21

10. Für einen richterlichen Hinweis bzw. die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Fall, dass der Senat die Einschätzung der Beschwerde nicht teilt, ist vor dem Hintergrund der Ausschlussfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Raum.

22

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Ziffer 35.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung.

24

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).