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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.10.2024 – 3 M 161/24

ECLI:DE:OVGST:2024:1028.3M161.24.00

Orientierungssatz

Die Leistungsabfrage des Schülers kann im Schuljahresverlauf in sog. Verbleibetests am Trainingsort bzw. im Rahmen von Wettkämpfen, die ebenfalls eine standardisierte Leistungserfassung sicherstellen, erfolgen. (Rn.8)

Ein verfrühter Testzeitpunkt berührt die Berücksichtigungsfähigkeit der Testergebnisse nicht und verpflichtet damit auch nicht dazu, diesen Verbleibetest zu wiederholen, wenn Gelegenheit bestand, durch die Teilnahme an verschiedenen Wettkämpfen den erforderlichen sportartspezifischen Leistungsnachweis noch zu erbringen. (Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 23. September 2024, 6 B 247/24 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 23. September 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 23. September 2024 hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller weiterhin am sportartspezifischen Training in der Sportart Schwimmen teilnehmen zu lassen, bis ein erneuter Verbleibetest durch den Antragsgegner zu 2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchgeführt wurde, zu Recht abgelehnt. Denn sinngemäß begehrt der Antragsteller damit zugleich, den Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in Bezug auf seine Person die sportspezifische Leistungsfähigkeit erneut zu prüfen. Das Bestehen eines solchen Anspruchs, der auch nach der Rechtsauffassung der Beschwerde Voraussetzung für die begehrte vorübergehende Teilnahme am sportartspezifischen Training in der Sportart Schwimmen ist, hat der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller (bereits) hinreichend die Möglichkeit gegeben wurde, die Erfüllung der sportartspezifischen Leistungsvoraussetzungen für den Schwerpunkt Schwimmen unter Beweis zu stellen (vgl. Beschlussabdruck S. 7 ff.). Hierbei ist das Gericht u.a. davon ausgegangen, dass in Beachtung der Ziffer 7 des Runderlasses des MK vom 15. Februar 2007 („Ergänzende Regelungen zur Aufnahme in Schulen mit dem genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt Sport [Sportschulen]“, im Folgenden: Runderlass) die sportartspezifischen Leistungen des Antragstellers (außerhalb des sportartspezifischen Trainings) für das Schuljahr 2022/2023 anlässlich der Landesmeisterschaften am 3./4. Juni 2023 und für das Schuljahr 2023/2024 anlässlich des Verbleibetests im Dezember 2023 sowie anlässlich zweier Sportwettkämpfe in H-Stadt und K-Stadt am 4./5. bzw. 25./26. Mai 2024 erhoben und mit dem für den jeweiligen Altersbereich zugrunde gelegten Normzeiten verglichen worden seien, wobei festgestellt worden sei, dass der Antragsteller diese Zeiten in keiner der nach standardisierten Kriterien erfolgten leistungssportlichen Überprüfungen erreicht habe. Dies sei den Eltern des Antragstellers mit undatiertem Schreiben des Antragsgegners zu 2. nach der Trainerberatung am 16. August 2024 mitgeteilt worden. Nach Maßgabe dessen liege eine jährlich erfolgte Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch die verantwortlichen Trainerinnen und Trainer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände i.S.v. Ziffer 7.2 Runderlass vor. Dass der Runderlass im Hinblick auf die Ermittlung des sportartspezifischen Leistungsstandes die Anwesenheit der jeweiligen Trainer(-innen) voraussetze, sei nicht ersichtlich.

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Die von der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

4

Sie macht zuvorderst geltend, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts der klaren Regelung in Ziffer 7.2 des Runderlasses widerspreche, da die Tests nicht nur außerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens durchgeführt worden seien, sondern auch in einem ungleichen Abstand zueinander. Denn die Testungen hätten nicht im jährlich vorgesehenen Intervall stattgefunden, sondern seien zeitlich versetzt erfolgt. Verbleibetests dienten nicht nur der Erfassung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit, sondern auch der umfassenden Beurteilung des sportlichen Potentials eines Athleten im Kontext des gesamten Jahres. Sie sollten eine ganzheitliche Sicht auf die Entwicklung der Athleten bieten, die nur durch gleichzeitige Testung aller relevanten Aspekte (z.B. athletische und schwimmerische Fähigkeiten) gewährleistet werden könne. Die Ergebnisse der Tests müssten miteinander vergleichbar sein, um valide Schlüsse über den Leistungsstand und die Fortschritte der Athleten ziehen zu können. Wenn athletische und schwimmerische Tests zeitlich versetzt durchgeführt würden, bestünde die Gefahr, dass unterschiedliche Bedingungen (z.B. Wetter, Tagesform, Trainingszustand) die Ergebnisse beeinflussten. Dies könne dazu führen, dass die Testergebnisse nicht aussagekräftig seien und nicht den tatsächlichen Leistungsstand des Athleten widerspiegelten. Die Durchführung der Tests zu unterschiedlichen Zeitpunkten könne externe Faktoren wie Verletzungen, Ermüdung oder Trainingseinflüsse auf die Leistungsfähigkeit eines Athleten unterschiedlich stark wirken lassen. Ein Athlet könne in einem Test überdurchschnittlich gut abschneiden, während er im anderen Test aufgrund von Erschöpfung oder anderen Faktoren schlechter abschneide. Diese Inkonsistenz untergrabe die Validität der Beurteilung. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung der jährlichen Überprüfung bzw. der Durchführung der sportartspezifischen Tests wäre nur dann begründbar, wenn der Runderlass festlegen würde, dass die Testungen innerhalb eines Jahres stattfänden. Das sei nicht der Fall. In der aktuellen Formulierung des Runderlasses werde darauf abgestellt, dass die Bewertung jährlich erfolge. „Jährlich“ bedeute grammatikalisch, dass es eine regelmäßige, planmäßige Überprüfung gebe, die sich auf einen festen Zeitpunkt im Jahr beziehe. Dieser Begriff lasse sich also nicht so interpretieren, dass die Tests zu weit auseinanderliegenden Zeitpunkten innerhalb eines Jahres stattfinden könnten. Die Verwendung des Begriffs „jährlich“ führe vielmehr zu der Schlussfolgerung, dass die Tests in einem überschaubaren Zeitrahmen zueinander zu stehen haben, um die Vergleichbarkeit und die Validität der Ergebnisse zu gewährleisten. Ein zeitlich weit auseinanderliegender Abstand zwischen den Testungen könnte die Aussagekraft der Bewertung erheblich beeinträchtigen, da sportliche Entwicklungen und Fortschritte innerhalb eines Jahres nicht adäquat erfasst würden.

5

Demgegenüber wird in der mit „Schulwechsel oder Ausscheiden aus der Klasse“ überschriebene Ziffer 7 des Runderlasses (allein) bestimmt:

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„7.1 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in zwei aufeinander folgenden Schuljahren im inhaltlichen Schwerpunkt Sport, einschließlich im sportartspezifischen Training, keine ausreichenden Leistungen erbringt, kann sie oder er nach Vorabstimmung mit dem Landessportbund aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz in eine Klasse mit sportlich talentierten Schülerinnen und Schülern an der Sportschule oder an eine Sekundarschule oder ein Gymnasium ohne inhaltlichen Schwerpunkt überwiesen werden. Für Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen der Sportsekundarschulen sowie ab Schuljahrgang 10 an den Sportgymnasien ist Satz 1 nicht anzuwenden.

7

7.2 Die Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit für die einzelnen Schülerinnen und Schüler erfolgt jährlich durch die verantwortlichen Trainerinnen und Trainer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Landesfachverbände. Können die sportartspezifischen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, wird zunächst ein Wechsel in eine andere Sportart entsprechend dem Leistungssportkonzept des Landessportbundes geprüft, bevor gemäß Nummer 7.1 entschieden wird. An der Entscheidung ist der Landessportbund zu beteiligen.“

8

Diese Bestimmungen verhalten sich - entgegen der Auffassung der Beschwerde - schon nicht zu der Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt überprüft wird, ob eine Schülerin oder ein Schüler die sportartspezifische Leistungsfähigkeit besitzt. Aus der Regelung folgt lediglich die Notwendigkeit, die Leistungserbringung im inhaltlichen Schwerpunkt Sport, einschließlich des sportartspezifischen Trainings jährlich nachzuweisen, um den Verbleib in der besuchten Leistungssportklasse zu sichern, da ein Schüler oder eine Schülerin, der/die in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren im inhaltlichen Schwerpunkt Sport, einschließlich im sportartspezifischen Training, keine ausreichenden Leistungen erbringt, nach Prüfung eines etwaigen Wechsels in eine andere Sportart in eine Klasse mit sportlich talentierten Schülerinnen und Schülern an der Sportschule oder an eine Sekundarschule oder ein Gymnasium ohne inhaltlichen Schwerpunkt überwiesen wird. Auch gibt Satz 1 der Ziffer 7.2 des Runderlasses - anders als die Beschwerde meint - nicht vor, wann die sportartspezifische Leistung eines Schülers oder einer Schülerin zu erbringen ist. Es wird allein auf die jährliche Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit und damit auf die Bewertung der zuvor erzielten Ergebnisse durch die verantwortlichen Trainerinnen und Trainer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Landesfachverbände abgehoben. Dieser gemeinsamen Bewertung liegen die im Verlauf eines Jahres festgestellten sportartspezifischen Leistungen des betroffenen Schülers zugrunde. Der Zeitpunkt der Leistungsabfrage wird ebenso wenig wie deren konkrete Durchführung durch den Runderlass vorgegeben. Dementsprechend kann die Leistungsabfrage des Schülers im Schuljahresverlauf - wie vorliegend geschehen - in sog. Verbleibetests am Trainingsort bzw. im Rahmen von Wettkämpfen, die ebenfalls eine standardisierte Leistungserfassung sicherstellen, erfolgen.

9

Dieser Betrachtung folgend kommt es nicht darauf an, dass die Leistungserfassung der athletischen und schwimmerischen Fähigkeiten nicht zeitgleich erfolgt ist und bereits im November bzw. Dezember 2023 im Rahmen des sog. Verbleibetests 2023 festgestellt wurde, dass der Antragsteller die erforderliche sportartspezifische Leistungsfähigkeit für das Schuljahr 2023/2024 (noch) nicht nachweisen konnte. Dieser - aus Sicht der Beschwerde wohl verfrühte - Testzeitpunkt berührt die Berücksichtigungsfähigkeit der Testergebnisse nicht und verpflichtet damit auch nicht dazu, diesen Verbleibetest zu wiederholen. Auch wurde dem Antragsteller zur Erfassung seiner sportlichen Entwicklung und etwaiger Fortschritte innerhalb des Schuljahres 2023/2024 die Gelegenheit eingeräumt, durch die Teilnahme an verschiedenen Wettkämpfen (Sportwettkämpfe in H-Stadt und K-Stadt am 4./5. bzw. 25./26. Mai 2024 bzw. Landesmeisterschaft am 8./9. Juni 2024) den erforderlichen sportartspezifischen Leistungsnachweis noch zu erbringen. Die maßgebenden Normzeiten seiner Altersklasse erreichte der Antragsteller im Rahmen seiner Teilnahme an zwei Wettkämpfen im Mai 2024 und damit kurz vor Ablauf des Schuljahres 2023/2024 erneut nicht.

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Hiervon ausgehend greifen auch die von der Beschwerde hervorgehobenen Erwägungen zum Vertrauensschutz nicht durch. Denn den Eltern des Antragstellers ist mit Schreiben der Trainerin Frau H. vom 22. August 2023 mitgeteilt worden, dass die Leistungsentwicklung des Antragstellers gemäß festgelegter Kriterien für das Trainingsjahr 2022/2023 nicht ausreichend gewesen sei. Ferner wurden ein Verbleibetest für das Jahr 2023 sowie weitere Überprüfungen zum Schuljahresende 2023/2024 angekündigt. Hinsichtlich dieser weiteren Überprüfungen handelte es sich offenkundig um die am Schuljahresende möglichen Wettkampfteilnahmen im Mai und Juni 2024.

11

Die krankheitsbedingte Nichtteilnahme an der Landesmeisterschaft am 8./9. Juni 2024 führt auch nicht dazu, dass dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit zur Leistungserbringung einzuräumen ist, da der Antragsteller an den Sportwettkämpfen in H-Stadt und K-Stadt im Mai 2024 hat teilnehmen können. Im Übrigen sind die erreichten Wettkampfergebnisse in allen Disziplinen hinter der Norm deutlich zurückgeblieben, so dass auch nicht ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre, dass der Antragsteller im Rahmen der Landesmeisterschaft die Norm noch erfüllt hätte. Dessen ungeachtet behauptet der Antragsteller weder einen sportartspezifischen Leistungssprung, mit dem er die Normenwerte erreicht hätte, noch ist für einen solchen etwas ersichtlich.

12

Der weitere Einwand der Beschwerde, der Wortlaut von Ziffer 7.2 des Runderlasses lasse keinen Raum für die Abwesenheit der Trainerinnen und Trainer bei der Durchführung und Bewertung der Leistungsabfrage, führt zu keiner anderen Bewertung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Runderlass im Hinblick auf die Ermittlung des sportartspezifischen Leistungsstandes die Anwesenheit der jeweiligen Trainer(-innen) nicht zwingend voraussetzt. Wie dargestellt hat allein die Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit durch die verantwortlichen Trainerinnen und Trainer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände zu erfolgen; der Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Abfrage der sportartspezifischen Leistung werden durch den Runderlass nicht näher geregelt. Auch folgt aus der Zuständigkeit für die Bewertung der sportartspezifischen Leistungsfähigkeit, d.h. der Bewertung der erzielten sportartspezifischen Ergebnisse des betroffenen Schülers, nicht, dass die vorbezeichneten Personen zugleich die Leistungsabfrage vorzunehmen bzw. der Durchführung der Leistungsabfrage beizuwohnen haben. Es kann lediglich verlangt werden, dass die Leistungsabfrage anhand standardisierter Kriterien in Bezug auf die Disziplin, Strecke, Zeitmessung u.a. erfolgt. Dass die im Verlauf der Sportwettkämpfe erreichten Ergebnisse nicht standardisiert erlangt worden sind, behauptet weder die Beschwerde noch ist Entsprechendes für den Senat ersichtlich.

13

Hat danach der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf erneute Überprüfung/Wiederholung seiner sportartspezifischen Leistungsfähigkeit hat, kommt es auf das weitere Vorbringen der Beschwerde nicht entscheidungserheblich an.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

15

III. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. Eine Reduzierung des hier maßgebenden Auffangwertes scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus.

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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.